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Richtlinie zur Förderung von Fachberatungsstellen für Betroffene häuslicher Gewalt, sexualisierter Gewalt, Zwangsprostitution und Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, Weiblicher Genitalverstümmelung / Beschneidung, in Sexarbeit und Prostitution Tätige sowie Gewaltschutzambulanzen und Täter:innenarbeit in der Stadtgemeinde Bremen und im Land Bremen

Vom 20. Januar 2026

Veröffentlichungsdatum:28.02.2026 Inkrafttreten28.02.2026
Fundstelle Brem.ABl. 2026, S. 216
Bezug (Rechtsnorm)LHO § 23, LHO § 44
Zitiervorschlag: "Richtlinie zur Förderung von Fachberatungsstellen für Betroffene häuslicher Gewalt, sexualisierter Gewalt, Zwangsprostitution und Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, Weiblicher Genitalverstümmelung / Beschneidung, in Sexarbeit und Prostitution Tätige sowie Gewaltschutzambulanzen und Täter:innenarbeit in der Stadtgemeinde Bremen und im Land Bremen vom 20. Januar 2026 (Brem.ABl. 2026, S. 216)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz
Erlassdatum:20.01.2026
Fassung vom:20.01.2026
Gültig ab:28.02.2026
Gültig bis:01.03.2031
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 23 LHO, § 44 LHO
Fundstelle:Brem.ABl. 2026, 216
Richtlinie zur Förderung von Fachberatungsstellen für Betroffene häuslicher Gewalt, sexualisierter Gewalt, Zwangsprostitution und Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, Weiblicher Genitalverstümmelung / Beschneidung, in Sexarbeit und Prostitution Tätige sowie Gewaltschutzambulanzen und Täter:innenarbeit in der Stadtgemeinde Bremen und im Land Bremen

Richtlinie zur Förderung von Fachberatungsstellen für Betroffene häuslicher
Gewalt, sexualisierter Gewalt, Zwangsprostitution und Menschenhandel zum
Zwecke der sexuellen Ausbeutung, Weiblicher Genitalverstümmelung /
Beschneidung, in Sexarbeit und Prostitution Tätige sowie
Gewaltschutzambulanzen und Täter:innenarbeit in der Stadtgemeinde Bremen
und im Land Bremen

Vom 20. Januar 2026

1.

Die Freie Hansestadt Bremen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, den §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der dazugehörigen aktuellen Verwaltungsvorschriften Zuwendungen für Fachberatungsstellen und Ambulanzen zur vertraulichen Spurensicherung, die Beratung und Unterstützung zu den Themen häusliche Gewalt inklusive Täter:innenarbeit, sexualisierte Gewalt, Weibliche Genitalverstümmelung / Beschneidung, Zwangsprostitution und Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung sowie Sexarbeit und Prostitution im Land Bremen anbieten.

2.

Antragsberechtigt ist jede juristische Person, deren Geschäftssitz oder Tätigkeitsschwerpunkt im Land Bremen liegt.

3.

Die Gesamtfinanzierung muss gesichert sein. Es werden nur solche Beratungsstellen gefördert, die den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Eine sachgerechte, zweckentsprechende Verwendung der Mittel muss gewährleistet sein.

4.

Die Förderung steht unter dem Vorbehalt der Mittelbereitstellung durch Senat und Bürgerschaft.

4.1
Die Förderung wird im Rahmen einer Institutionellen Förderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses als Fehlbedarfsfinanzierung oder im Ausnahmefall als Vollfinanzierung gewährt.
4.2
Die Bewilligung in Form einer Vollfinanzierung darf nur erfolgen, wenn die Erfüllung des Zwecks in dem notwendigen Umfang nur bei Übernahme sämtlicher zuwendungsfähiger Ausgaben möglich und in außerordentlichem Interesse der Freien Hansestadt Bremen ist.
4.3
Förderfähig sind grundsätzlich alle zum Betrieb der Beratungsstelle notwendigen Sach- und Personalausgaben. Ausgaben für Investitionen können anerkannt werden, sie müssen in angemessenem Verhältnis zu den Gesamtausgaben stehen.
4.4
Für Personalausgaben sind in der Regel Ausgaben in Anlehnung an den Tarifvertrag der Länder bis zu folgender Höhe zuwendungsfähig:

Verwaltungspersonal

bis EG 8 TV-L

(Sozialpädagogische) Tätigkeiten mit abgeschlossener Hochschulausbildung oder gleichwertigen Kenntnissen

bis EG 9 TV-L

Psychologische bzw.
psychotherapeutische Tätigkeiten mit abgeschlossener Hochschulausbildung

bis EG 12 TV-L

Leitung / Geschäftsführung

bis EG 13 TV-L

4.5
Sofern Sachausgaben nur mit erheblichem Aufwand genau festgestellt werden können, kann eine Gemeinkostenpauschale bis zur Höhe von 10 Prozent der Ausgaben für das hauptamtlich, sozialversicherungspflichtig beschäftigte Personal anerkannt werden.
4.6
Für Zuwendungen gilt eine Bagatellgrenze von 500,00 Euro. Zuwendungen mit einer Fördersumme unterhalb dieses Betrags werden aus verwaltungswirtschaftlichen Gründen nicht gewährt.
5.

Die Förderung wird ausschließlich auf schriftlichen Antrag (inkl. Finanzierungsplan) gewährt. Weiter ist zur Vollständigkeit des Antrages die Unterschrift der antragsbefugten Person zwingend erforderlich.

Der Arbeit der Beratungsstelle muss ein fachliches Konzept zugrunde liegen, welches mit dem Stabsbereich Frauen bei der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz abgestimmt ist.

Im Falle einer Förderung wird die zweckentsprechende Mittelverwendung durch einen Sach- und einen Finanzbericht nachgewiesen.

Die zu erhebenden statistischen Daten sind mit dem Stabsbereich Frauen bei der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz abzustimmen.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in den Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

6.

Diese Richtlinie tritt am 28. Februar 2026 in Kraft. Die Richtlinie hat eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren und tritt nach Ablauf von fünf Jahren außer Kraft.

Bremen, 28. Februar 2026

Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz


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