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Richtlinie zur Förderung von Fachberatungsstellen für Betroffene häuslicher
Gewalt, sexualisierter Gewalt, Zwangsprostitution und Menschenhandel zum
Zwecke der sexuellen Ausbeutung, Weiblicher Genitalverstümmelung /
Beschneidung, in Sexarbeit und Prostitution Tätige sowie
Gewaltschutzambulanzen und Täter:innenarbeit in der Stadtgemeinde Bremen
und im Land Bremen
Vom 20. Januar 2026
Die Freie Hansestadt Bremen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, den §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der dazugehörigen aktuellen Verwaltungsvorschriften Zuwendungen für Fachberatungsstellen und Ambulanzen zur vertraulichen Spurensicherung, die Beratung und Unterstützung zu den Themen häusliche Gewalt inklusive Täter:innenarbeit, sexualisierte Gewalt, Weibliche Genitalverstümmelung / Beschneidung, Zwangsprostitution und Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung sowie Sexarbeit und Prostitution im Land Bremen anbieten.
Antragsberechtigt ist jede juristische Person, deren Geschäftssitz oder Tätigkeitsschwerpunkt im Land Bremen liegt.
Die Gesamtfinanzierung muss gesichert sein. Es werden nur solche Beratungsstellen gefördert, die den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Eine sachgerechte, zweckentsprechende Verwendung der Mittel muss gewährleistet sein.
Die Förderung steht unter dem Vorbehalt der Mittelbereitstellung durch Senat und Bürgerschaft.
Verwaltungspersonal | bis EG 8 TV- |
(Sozialpädagogische) Tätigkeiten mit abgeschlossener Hochschulausbildung oder gleichwertigen Kenntnissen | bis EG 9 TV- |
Psychologische bzw. | bis EG 12 TV- |
Leitung / Geschäftsführung | bis EG 13 TV- |
Die Förderung wird ausschließlich auf schriftlichen Antrag (inkl. Finanzierungsplan) gewährt. Weiter ist zur Vollständigkeit des Antrages die Unterschrift der antragsbefugten Person zwingend erforderlich.
Der Arbeit der Beratungsstelle muss ein fachliches Konzept zugrunde liegen, welches mit dem Stabsbereich Frauen bei der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz abgestimmt ist.
Im Falle einer Förderung wird die zweckentsprechende Mittelverwendung durch einen Sach- und einen Finanzbericht nachgewiesen.
Die zu erhebenden statistischen Daten sind mit dem Stabsbereich Frauen bei der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz abzustimmen.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in den Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
Diese Richtlinie tritt am 28. Februar 2026 in Kraft. Die Richtlinie hat eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren und tritt nach Ablauf von fünf Jahren außer Kraft.
Bremen, 28. Februar 2026
Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz