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Richtlinie zur Förderung von gemeinnützigen Umwelt- und Naturschutzprojekten und von Projekten zum Themenfeld 'Umwelt und Entwicklung'

Veröffentlichungsdatum:23.12.2011 Inkrafttreten01.01.2012
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2012 bis 31.12.2015Außer Kraft
Fundstelle Brem.ABl. 2011, S. 1620
Bezug (Rechtsnorm)LHO § 44, UStG 1980 § 15

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
Erlassdatum:08.12.2011
Fassung vom:08.12.2011
Gültig ab:01.01.2012
Gültig bis:31.12.2015  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 44 LHO, § 15 UStG 1980
Fundstelle:Brem.ABl. 2011, 1620
Richtlinie zur Förderung von gemeinnützigen Umwelt- und Naturschutzprojekten und von Projekten zum Themenfeld 'Umwelt und Entwicklung'

Richtlinie zur Förderung von gemeinnützigen
Umwelt- und Naturschutzprojekten
und von Projekten zum Themenfeld
'Umwelt und Entwicklung'

1.
Grundlage dieser auf die Stadtgemeinde Bremen beschränkten Förderrichtlinie ist der Leitgedanke einer umweltgerechten, zukunftsfähigen Entwicklung. Dazu gehören ein in allen gesellschaftlichen Gruppen verankerter verantwortungsbewusster Umgang mit Natur und Umwelt und das Wissen um die globalen Auswirkungen unseres Handelns.
Das für Umwelt zuständige Senatsressort fördert gemeinnützige Projekte und Aktivitäten, die mit einem deutlichen Umweltbezug dieser Orientierung dienen, indem Bewusstseins- und Verhaltensänderungen vorbildlich initiiert bzw. begleitet werden. Wünschenswert ist, wenn sich zielgerichtetes Umweltengagement in einer ausgewogenen Kombination von Professionalität, Ehrenamt und freiwilligen Diensten ergänzt. Der Einsatz von Fördermitteln soll diese Zusammenarbeit ermöglichen und unterstützen.
Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. Über die Mittelvergabe darf nur im Einvernehmen mit der Fachdeputation auf der Basis dieser Richtlinie und im Rahmen der verfügbaren Mittel entschieden werden.
2.
2.1
Diese Richtlinie umfasst die Förderbereiche Umwelt- und Naturschutzprojekte sowie Projekte zum Themenfeld ‚Umwelt und Entwicklung‘.
Umweltbildungsprojekte für Kinder und Jugendliche sowie Projekte im Sinne einer Bildung für nachhaltige Entwicklung (BnE) für Kinder und Jugendliche werden nicht im Rahmen dieser Richtlinie gefördert, da sie anderweitig durch die Stadtgemeinde Bremen unterstützt werden.
Förderbereich 1: Umwelt- und Naturschutzprojekte
Gefördert werden Projekte, Maßnahmen und Kampagnen (im Folgenden: Projekte), die konkret einen Beitrag leisten, zum Beispiel zur Stärkung des Umweltbewusstseins, zum Schutz von Umwelt und Natur, zum Erhalt der Biodiversität, zum Ausbau der ökologischen Landwirtschaft, zur Verbreitung einer nachhaltigen Mobilität und eines umwelt- und ressourcenschonenden Konsums. Der Umweltbezug zur Stadtgemeinde Bremen muss erkennbar sein.
Förderbereich 2: Projekte zum Themenfeld 'Umwelt und Entwicklung'
Gefördert werden Projekte, Maßnahmen oder Kampagnen (im Folgenden: Projekte), die konkret und beispielgebend
Umwelt- und Nachhaltigkeitsgesichtspunkte in Verbindung mit den globalen Zusammenhängen der Wirtschafts- und Lebensweise der Industrienationen bewusst machen,
die Auswirkungen unserer Lebensweise und unseres Konsumverhaltens auf die weltweiten Umwelt- und Lebensbedingungen thematisieren und Verhaltensänderungen initiieren oder
umwelt- und entwicklungsbezogene Handlungspotenziale für nachhaltige Prozesse in Bremen nutzen.
Die zu fördernden Projekte müssen einen aktiven Informations-, Bildungs- oder Handlungsbezug zur Stadtgemeinde Bremen aufweisen.
2.2
Förderfähig sind grundsätzlich alle bei der Durchführung des Projektes entstehenden und nachweisbaren Kosten wie Sach- und Personalkosten, sofern sie in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Projekt stehen. Kosten für Investitionen werden nur in Ausnahmefällen anerkannt; sie müssen in angemessenem Verhältnis zu den Gesamtprojektkosten stehen.
2.3
Kosten des Grunderwerbs,
Finanzierungskosten,
Umsatzsteuer, soweit sie nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes als Vorsteuer absetzbar ist,
Pflichtaufgaben, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen.
3.
Antragsberechtigt sind gemeinnützige bremische Einrichtungen, Vereine und Initiativen, die über die notwendigen sachlichen und fachlichen Voraussetzungen für die Projektausführung verfügen.
4.
4.1
Es werden nur Projekte gefördert, die in besonderem öffentlichen Interesse der Stadtgemeinde Bremen liegen und ausschließlich gemeinnützigen Zwecken dienen.
4.2
Es sind nur Projekte förderfähig, die ein definiertes Ergebnis in einem festgelegten Zeitraum zum Ziel haben.
4.3
Eine Förderung wird nur gewährt, wenn das Projekt ohne diese Förderung nicht oder nicht innerhalb des gewünschten Zeitraums durchgeführt werden kann.
4.4
Einnahmen aus dem Projekt oder Zuwendungen Dritter für das Projekt sind für Ausgaben des Projekts zu verwenden und nachzuweisen.
4.5
Die Gesamtfinanzierung des Projektes muss gesichert sein. Es werden nur solche Projekte gefördert, die den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Eine sachgerechte, zweckentsprechende Verwendung der Mittel muss gewährleistet sein.
4.6
Es werden nur Projekte gefördert, mit deren Projektaktivitäten vor der Förderzusage des für Umwelt zuständigen Senatsressorts noch nicht begonnen worden ist. Projektaktivitäten sind solche Aktivitäten, die im Förderantrag beschrieben und zur Realisierung des Projektkonzeptes erforderlich sind. In begründeten Ausnahmefällen kann auf gesonderten Antrag ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn auf Risiko des Antragstellers durch das für Umwelt zuständige Senatsressort genehmigt werden.
4.7
Voraussetzung einer Förderung ist ein vollständig ausgefüllter Antrag.
4.8
Der Rechtsanspruch auf eine gewährte Zuwendung erlischt automatisch, wenn mit dem Projekt nicht spätestens 6 Monate nach der Förderzusage begonnen wird. In Ausnahmefällen kann schriftlich eine Verlängerung beantragt werden.
5.
Anträge sind bei dem für Umwelt zuständigen Senatsressort einzureichen. Antragsformulare können unter www.bauumwelt.bremen.de herunter geladen, schriftlich oder telefonisch angefordert werden.
6.
6.1
Die Förderung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses als Anteils-, Fest- oder Fehlbetragsfinanzierung gewährt.
6.2
Der Förderzeitraum der Projekte beträgt maximal 24 Monate.
6.3
Die Förderung beträgt grundsätzlich höchstens 60 vom Hundert der förderfähigen Gesamtkosten des Projektes.
6.4
Der Antragsteller hat grundsätzlich mindestens 40 vom Hundert der förderfähigen Gesamtkosten des Projektes zu erbringen. Dieser Eigenanteil kann durch Drittmittel, Einnahmen, Eigenmittel und ehrenamtliche Eigenarbeitsleistungen erbracht werden. Als Stundensatz für ehrenamtliche Eigenarbeitsleistungen wird maximal das 1,5-fache des im Bremischen Tariftreue- und Vergabegesetz festgeschriebenen Mindestlohns anerkannt.
6.5
Overheadkosten können pauschal bis zu 20 vom Hundert der förderfähigen Projektausgaben veranschlagt werden.
7.
7.1
Nachträgliche Änderungen des Projektes oder seiner Finanzierung sind dem für Umwelt zuständigen Senatsressort unverzüglich zur Genehmigung vorzulegen.
7.2
Bei Publikationen im Rahmen des geförderten Projekts oder bei entsprechenden Veranstaltungen ist ein Hinweis auf das fördernde Senatsressort, wie im Zuwendungsbescheid definiert, anzubringen.
7.3
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und eine gegebenenfalls erforderliche Aufhebung der Förderung und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a Bremisches Verwaltungsverfahrensgesetz, § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) und die Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO sowie die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
8.
Die Daten des Zuwendungsempfängers und des Projektes (z. B. Namen, Bezeichnung des Vorhabens, Höhe der Zuwendung, Höhe der Eigeneinnahmen, Höhe der Zuwendung Dritter usw.) werden zu statistischen Zwecken gespeichert und können für verschiedene Zwecke, zum Beispiel Veröffentlichung im Internet, verwendet werden.
9.
Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

Bremen, den 8. Dezember 2011

Der Senator für Umwelt,
Bau und Verkehr


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