- 1.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und gemäß der in dieser Richtlinie veröffentlichten Bewertungskriterien (fachliche Eignung, Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit).
- 2.
Gefördert werden Angebote der Erwachsenen- und Familienbildung für sozial und/oder bildungsbenachteiligte Personen mit und ohne Migrationsgeschichte/-biografie in folgenden vier Schwerpunktfeldern:
- a)
Alphabetisierung für Erwachsene mit Erstsprache Deutsch
- b)
Bildungsangebote zur Stärkung der Teilhabe und Integration für Zugewanderte und Geflüchtete
- c)
Grundbildung (c1) sowie Qualifizierung für bürgerschaftliches Engagement (c2)
- d)
Politische Bildung, werte- und normenorientierte Bildung
Die Angebote sind entsprechend ihrem obersten Bildungsziel einem der o. g. Schwerpunkte zuzuordnen. Eine inhaltliche Kombination mit anderen Schwerpunktfeldern ist möglich.
Angebote, die sich speziell an Erwachsene mit Behinderungen richten, werden unabhängig von einem thematischen Schwerpunkt gefördert.
- 2.1.
Schwerpunkt a) Alphabetisierung für Erwachsene mit Erstsprache Deutsch:
Die Angebote in diesem Schwerpunktfeld richten sich an gering literalisierte Erwachsene, deren Erstsprache Deutsch ist bzw. die schon lange Zeit in Deutschland leben und gut Deutsch sprechen (Definition der Zielgruppe nach LEO-Studie der Universität Hamburg, Level 1-4).
Entsprechende Angebote sollen die Lese- und Schreibkompetenzen gering literalisierter Personen verbessern, individuelle Hemmschwellen abbauen und die soziale und berufliche Teilhabe stärken.
Etwa zwei Drittel der gering literalisierten Personen gehen einer Erwerbstätigkeit nach. Um ihnen die Teilnahme an einem Kurs zu ermöglichen, sollen die Angebote in Umfang und Aufbau die Bedarfe berufstätiger Personen berücksichtigen. Aufgrund der schwierigen Erreichbarkeit der Zielgruppe ist ein besonderes Augenmerk auf die Ansprache der Zielgruppe zu legen. Angebote sollen niedrigschwellig konzipiert sein und den jeweiligen Lernstand der Teilnehmenden berücksichtigen. Angebote, die wohnortnah in den Quartieren verortet sind, können zu einer Steigerung der Teilnahme beitragen. Lernorte in den Quartieren sind daher besonders in den Fokus zu rücken.
Sprachangebote für Erwachsene mit Deutsch als Zweitsprache sind im Schwerpunktfeld b) „Bildungsangebote zur Stärkung der Teilhabe und Integration für Zugewanderte und Geflüchtete“ verortet.
- 2.2.
Schwerpunkt b) Bildungsangebote zur Stärkung der Teilhabe und Integration für Zugewanderte und Geflüchtete:
Angebote in diesem Förderschwerpunkt sollen seit 2015 zugewanderten und geflüchteten Erwachsenen (Weiter-) Bildungschancen eröffnen und ihre Teilhabe an (Weiter-) Bildung ermöglichen.
Entsprechende Angebote sollen
- -
grundlegende Schriftsprachkompetenzen Deutsch fördern (analog des Bremer Konzepts für Alphabetisierung und Grundbildung und des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens Sprachen (GER) bis einschl. Sprachniveau B1),
- -
das interkulturelle Verständnis und Miteinander sowie das Bewusstsein für Verschiedenheit begünstigen oder
- -
die gesellschaftliche Integration und die Teilhabe am (lokalen) gesellschaftlichen Leben von Zugewanderten und Geflüchteten stärken.
Um Aspekte des interkulturellen Lernens zu unterstützen, sollen die Angebote (sofern methodisch-didaktisch angebracht) heterogene Zielgruppen ansprechen.
- 2.3.
Schwerpunkt c) Grundbildung (c1) sowie Qualifizierung für bürgerschaftliches Engagement (c2):
- c1:
Grundbildung
Angebote in diesem Schwerpunkt sollen Fähigkeiten und Kenntnisse in den folgenden Bereichen vermitteln:
- -
grundlegende Schriftsprachkompetenz,
- -
grundlegende Rechenfähigkeit und finanzielle Grundbildung,
- -
arbeitsplatzorientierte Grundbildung,
- -
Mediengrundbildung und digitale Grundbildung,
- -
Gesundheitsgrundbildung,
- -
soziale und/oder emotionale Grundkompetenzen oder
- -
Erziehungskompetenzen und Familienbildung.
- c2:
Bürgerschaftliches Engagement
Bürgerschaftliches Engagement ist freiwillig, nicht auf materiellen Gewinn gerichtet, gemeinwohlorientiert, öffentlich bzw. findet im öffentlichen Raum statt und wird in der Regel gemeinschaftlich bzw. kooperativ ausgeübt. Bürgerschaftliches Engagement kann sowohl dauerhaft und kontinuierlich als auch kurzfristig und spontan angelegt sein (Enquetekommission »Zukunft des bürgerschaftlichen Engagements«).
Die Qualifizierung für bürgerschaftliches Engagement trägt maßgeblich zur Qualitätssicherung von Freiwilligenarbeit bei, oftmals sind entsprechende Fortbildungen auch Voraussetzung für die Ausübung komplexerer Tätigkeiten.
Die Angebote in diesem Schwerpunkt richten sich an Erwachsene, die sich ehrenamtlich für die Belange sozial- und bzw. oder bildungsbenachteiligter Personen engagieren.
Die Qualifizierungsangebote können beispielsweise interkulturelles Training, psychologische Grundkenntnisse, Umgang mit Heterogenität der Zielgruppen im Engagement, Umgang mit Konflikten, Gender-Training, kreative Fertigkeiten im Engagement und digitale Fertigkeiten umfassen.
- 2.4.
Schwerpunkt d) Politische Bildung, werte- und normenorientierte Bildung:
Durch politische Bildung sollen Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass die Teilnehmenden besser Position beziehen und im demokratischen Sinn Einfluss nehmen können auf die Gestaltung ihres Arbeits- und Lebensumfeldes und die Gestaltung unserer Gesellschaft.
Deshalb sollen die Angebote in diesem Schwerpunkt Kenntnisse in Bezug auf und Verständnis für geschichtliche und gesellschaftliche Zusammenhänge politischer, sozialer, kultureller, ökonomischer, ökologischer oder anderer für die Gesellschaft relevanter Prozesse vermitteln. Teilnehmende sollen motiviert und befähigt werden, sich kritisch mit politischen und gesellschaftlichen Fragen auseinanderzusetzen, aktiv am politischen Leben teilzunehmen, ihre Rechte wahrzunehmen und ihre Pflichten und Verantwortlichkeiten gegenüber ihrer Umwelt zu beachten. Die Angebote der politischen Bildung sollen damit dazu beitragen, Werte wie Demokratie und Pluralismus im Sinne der freiheitlichen demokratischen Grundordnung bei der Zielgruppe zu festigen. Dazu gehören auch Aspekte der Medienkompetenz.
Die Gestaltung der Angebote hat den didaktischen Prinzipien der politischen Bildung zu entsprechen. Zu berücksichtigen sind dabei unter anderem die Teilnehmendenorientierung, das Verbot der Überwältigung und das Gebot, kontroverse Positionen angemessen und multiperspektivisch darzustellen.
Werte- und normenorientierte Bildung reflektiert unterschiedliche individuelle und gesellschaftliche Werte und Normen und fördert damit die Persönlichkeitsentwicklung.
Dementsprechend sollen die Angebote Teilnehmende anregen, sich der eigenen bestehenden Werte bewusst zu werden und diese zu reflektieren, Wertvorstellungen zu entwickeln und zu festigen. Das ethische Handeln der Teilnehmenden soll durch die Auseinandersetzung mit Werten und Normen gestärkt werden und das Zusammenleben durch ein besseres Verständnis für gesellschaftliche Werte und die Achtung anderer Menschen besser gestaltet werden können.
- 2.5.
Allgemeine Hinweise zur konzeptionellen Gestaltung:
- 2.5.1.
Merkmale sozialer Benachteiligung treten kumuliert auf, aus diesem Grund soll die soziale Lage der Zielgruppe einbezogen und in der Angebotsentwicklung präzisiert werden. In den förderfähigen Bildungsangeboten sind dementsprechend die sozialräumliche Orientierung bzw. Ausrichtung der Maßnahmen an der Lebenswelt der Teilnehmenden zu berücksichtigen.
- 2.5.2.
Im Sinne eines Empowerments sollen bei allen Angeboten einerseits die individuellen Kompetenzen der Teilnehmenden und andererseits die speziellen, z. B. aus der Zuwanderungs- und Fluchtgeschichte der Personen resultierenden Bedarfe (Lernbedürfnisse und -möglichkeiten) berücksichtigt werden.
- 2.5.3.
Alle Angebote sollen nach Möglichkeit barrierearm konzipiert werden, damit Menschen mit Behinderungen an ihnen teilnehmen können.
- 2.5.4.
Im Rahmen der Projektförderung ist auch eine Öffnung für alternative Lernformen vorgesehen: Nicht nur organisierte, also formale Lern-/Lehrmethoden, sondern auch informelles und non-formales Lernen kann im Rahmen der Förderung erprobt werden.
- 2.5.5.
Projekte sollen den Ansatz der „Bildung für nachhaltige Entwicklung“ (BNE) berücksichtigen, d.h. Teilnehmende befähigen, die Zusammenhänge von ökologischen, ökonomischen und sozialen Aspekten zu verstehen und zu zukunftsfähigem Denken und Handeln befähigen. Sofern sich inhaltliche Anknüpfungspunkte bieten, soll in ihnen nachhaltiges Handeln als Querschnittsthema aufgegriffen werden, indem der Inhalt des Lernangebots mit einem oder mehreren der 17 Ziele verbunden wird (z. B. durch die Behandlung von Aspekten nachhaltiger Lebensmittel beim gemeinsamen Kochen).
- 2.5.6.
Auch bei der organisatorischen Umsetzung der Bildungsangebote sollen Aspekte nachhaltigen Handelns beachtet werden (beispielsweise durch eine an Nachhaltigkeitsaspekten orientierte Ausstattung mit Materialien oder die Unterstützung möglichst umweltfreundlicher Mobilitätswege wie Fahrrad, Bus und Bahn oder Fahrgemeinschaften).
- 3.
Zuwendungsempfänger sind Weiterbildungsanbietende, sofern
- -
sie juristische Personen mit Sitz im Lande Bremen sind oder als rechtlich unselbstständige Einrichtungen ihren Tätigkeitsbereich überwiegend im Lande Bremen haben;
- -
sie als Einrichtungen in Form juristischer Personen des privaten Rechts die Voraussetzungen des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung erfüllen; dies gilt entsprechend für privatrechtliche Träger unselbständiger Einrichtungen;
- -
sie über ein extern zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem verfügen oder eine nach dem Gesetz über die Weiterbildung im Lande Bremen anerkannte Einrichtung sind;
- -
ihr Angebot öffentlich und für alle zugänglich sowie frei von einem Zwang zur Teilnahme ist,
- -
ihr Angebot nicht vorrangig Zwecken einzelner Betriebe oder deren Zusammenschlüssen dient;
- -
sie nachweisen, dass sie über eine mindestens zweijährige Erfahrung in der Durchführung von Weiterbildungsangeboten in dem von ihnen beantragten Schwerpunkt und im Umgang mit der Zielgruppe verfügen;
- -
sie nachweisen, dass ihre für das Projekt vorgesehenen Lehrkräfte für den von ihnen beantragten Schwerpunkt aufgabenspezifisch qualifiziert sind und
- -
sie zur Offenlegung ihrer Arbeitsplanung, Arbeitsinhalte, ihrer Arbeitsergebnisse und ihrer Finanzierung in den durch das Haushaltsrecht gesetzten Grenzen bereit sind.
Politische/ parteinahe Stiftungen oder per Satzung mit diesen verbundene Institutionen sind von der Förderung ausgeschlossen.
- 4.
Gefördert werden Projekte,
- -
die noch nicht begonnen wurden,
- -
deren Laufzeit spätestens zum 31. Dezember 2026 endet,
- -
die den zuvor genannten konzeptionellen Anforderungen entsprechen,
- -
die nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant sind und durchgeführt werden,
- -
die Aspekte nachhaltigen Handelns und den Bildungsansatz „Bildung für Nachhaltige Entwicklung“ (BNE) bei der Projektumsetzung berücksichtigen und
- -
an denen regelmäßig mindestens sechs Erwachsene gleichzeitig teilnehmen. Die überwiegende Anzahl der Teilnehmenden oder mindestens sechs erwachsene Teilnehmende haben ihren Wohnort oder Arbeitsplatz im Lande Bremen.
Der Umfang der Fördermittel pro Projekt beträgt mindestens 1.000,00 EUR und maximal 15.000,00 EUR.
- 5.
- 5.1.
Zuwendungsart:
Projektförderung
- 5.2.
Finanzierungsart:
Festbetragsfinanzierung
- 5.3.
Form der Zuwendung:
Nicht rückzahlbarer Zuschuss
- 5.4.
Bemessungsgrundlage:
- 5.4.1.
Bezuschusst werden kann ein von der Grundausstattung der antragstellenden Einrichtung abgrenzbarer projektspezifischer Mehrbedarf. Förderfähig sind Personal-, Honorar- und Sachkosten. Nicht förderfähig sind geringwertige Wirtschaftsgüter und Investitionen.
- 5.4.2.
Die Fördersumme errechnet sich auf Basis im Projekt geleisteter Unterrichtsstunden.
Als geleistete Unterrichtsstunde im Projekt werden anerkannt:
- -
Kursstunden mit einer Dauer von 45 Minuten, an denen eine Gruppe von Teilnehmenden eine Lernstoffvermittlung bzw. die Möglichkeit eines Kompetenzerwerbs durch eine Lehrkraft erhält.
- -
Teil-Unterrichtsstunden (Dauer unter 45 Minuten) finden keine Berücksichtigung.
NICHT als Unterrichtsstunden anerkannt werden:
- -
Vor- und Nachbereitungszeiten,
- -
individuelle Beratungen von einzelnen Teilnehmenden,
- -
Prüfungstermine,
- -
Kursstunden, bei denen keine Lehrkraft anwesend ist.
- 5.4.3.
Für die Umsetzung des Projekts können bezuschusst werden
- -
für Honorarkräfte: bis zu 35,00 EUR die Unterrichtsstunde; in gleicher Höhe kann anstelle einer Honorarkraft für Lehraufträge zusätzliches projektbezogenes Personal bezuschusst werden,
- -
für Sachkosten: nur in begründeten Fällen bis zu 20,00 EUR pro Teilnehmer:in;
- -
für Kinderbeaufsichtigung (soweit begründet): bis zu 15,00 EUR die Unterrichtsstunde pro beaufsichtigende Person;
- -
für Sprachmittlung (soweit begründet): bis zu 20,00 EUR die Unterrichtsstunde pro sprachmittelnde Person;
- -
für Unterkunft und Verpflegung bei Veranstaltungen in Internatsform außerhalb Bremens (soweit begründet) mit durchschnittlich mindestens sechs Unterrichtsstunden pro Tag: bis zu 30,00 EUR pro Teilnehmer:in und höchstens zwei Lehrkräfte für jeden Veranstaltungstag.
Für administrative Kosten des Trägers werden 3 % der Gesamtkosten, in begründeten Ausnahmefällen bis zu 6 % der Gesamtkosten, gewährt.
- 6.
- 6.1.
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung“ (ANBest-P).
- 6.2.
Eine Weiterleitung der Zuwendung an Dritte ist nicht möglich. Hiervon ist die Vergabe von Leistungen im Leistungsaustausch zu unterscheiden, die nach Nr. 3 ANBest-P im Rahmen dieser Förderrichtlinie entsprechend der geltenden vergaberechtlichen Regularien möglich ist.
- 6.3.
Die Teilnehmenden an den Unterrichtsstunden sind durch Führen einer Teilnehmendenliste, die von den Teilnehmenden täglich zu unterschreiben ist, zu dokumentieren. Die zu verwendende Teilnehmendenliste wird von der Bewilligungsstelle zur Verfügung gestellt.
- 6.4.
Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinn von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 LHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, dem Senator für Kinder und Bildung die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten zeitnah zur Verfügung zu stellen. - 7.
- 7.1.
- 7.1.1.
Anträge sowie sämtliche mit dem Förderverfahren verbundene Nachweise und Dokumente sollen über das digitale Zuwendungsportal der Bewilligungsbehörde (Der Senator für Kinder und Bildung, Referat 23, Rembertiring 8-12, 28195 Bremen) eingereicht werden (Zuwendung - Onlineantrag Bildung). Andere Einreichungswege sind nicht vorgesehen. Für die Nutzung des Online-Verfahrens ist eine vorherige Registrierung erforderlich (Registrierung - Zuwendungsportal - Onlineantrag Bildung). Eine Antragstellung im Zuwendungsportal ist erst nach erfolgreicher Registrierung möglich.
- 7.1.2.
Anträge auf Förderung können im Zeitraum vom 1. Juli 2026 bis 31. Juli 2026 gestellt werden.
- 7.1.3.
Die abgegebenen Anträge umfassen mindestens folgende Unterlagen:
- -
Aussagekräftige Unterlagen zum Weiterbildungsanbietenden (Rechtsform, Geschäftsführung) einschließlich Bankverbindung,
- -
Nachweis eines extern zertifizierten Qualitätsmanagementsystems, sofern die Einrichtung nicht nach dem Bremischen Weiterbildungsgesetz anerkannt ist,
- -
bei juristischen Personen des privaten Rechts: Erklärung zur Erfüllung der Voraussetzungen des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung,
- -
Erklärungen des Weiterbildungsanbietenden u.a. zu Insolvenz, Landesmindestlohn, Doppelförderung, Datenschutz,
- -
Erklärung darüber, dass mit dem Projekt noch nicht begonnen worden ist (als Vorhabenbeginn wird grundsätzlich der Abschluss von Verträgen im Zusammenhang mit dem Projekt gewertet),
- -
Aussagekräftige Kostenkalkulation inkl. Darstellung der Angemessenheit und Wirtschaftlichkeit der geplanten finanziellen Aufwendungen und
- -
Detaillierte inhaltliche Projektskizze inklusive
- -
Darlegung zur Qualifikation und Erfahrung der geplanten Lehrkräfte
- -
Darlegung zur Erfahrung der geplanten Lehrkräfte mit der Zielgruppe.
- 7.2.
Zur Bewertung der von antragsberechtigten Weiterbildungsanbietenden eingereichten Angebote werden nachfolgende Bewertungskriterien angewandt:
- a)
Eignung des Weiterbildungsanbietenden und der Lehrkräfte
- -
Eignung der Weiterbildungsanbietenden (fachlich und administrativ)
- -
Nachgewiesene aufgabenspezifische Qualifikationen der vorgesehenen Lehrkräfte
- b)
Leistungsfähigkeit
- aa)
Konzept
- -
Schlüssigkeit der Bildungs- und Lernziele des geplanten Vorhabens sowie der avisierten Zielgruppe
- -
Schlüssigkeit der Ansprache der Zielgruppe und geplanten Zugangswege zur Zielgruppe
- -
Methodisch-didaktische Konzeption (hier u. a. Erläuterung der geplanten Lernmethoden)
- -
möglicher Einsatz von Kinderbeaufsichtigung inkl. Begründung
- -
möglicher Einsatz von Sprachmittlung inkl. Begründung
- -
Skizzierung des zeitlichen Rahmens des Vorhabens
- bb)
Durchführung (grobe Darstellung der Umsetzungsphase)
- cc)
Anschlussfähigkeit
- -
Ermöglichung der Anschlussfähigkeit von Bildungsprozessen zur Verwirklichung individueller Bildungspotenziale
- -
Vermittlung/Weiterleitung der Teilnehmenden in weiterführende Angebote
- c)
Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit
- -
Angemessene und wirtschaftliche Verwendung der Fördermittel.
- -
Ausführliche Darstellung bzw. Kalkulation der jeweiligen Kosten, die in die Bewertung der Wirtschaftlichkeit einfließt.
- -
Verhältnismäßigkeit des Mitteleinsatzes.
- 7.3.
- 7.3.1.
Die Zuwendung kann unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Mittelbedarfs jeweils für zwei Monate im Voraus abgerufen werden. Das zu verwendende Formular für den Mittelabruf wird von der Bewilligungsstelle im Zuwendungsportal zur Verfügung gestellt. Es ist vollständig vor dem Mittelabruf auszufüllen.
- 7.3.2.
Eine Auszahlung ist nur zulässig, soweit die mit dem Mittelabruf bereitgestellten Mittel innerhalb von zwei Monaten für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks verausgabt werden. Nicht innerhalb von zwei Monaten für den Zuwendungszweck verbrauchte Mittel sind gem. § 49a BremVwVfG mit einer Verzinsung von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (§ 247 BGB) zu erstatten. Gleiches gilt, wenn Zuwendungen in Anspruch genommen werden, obwohl andere Mittel gleichzeitig oder vorrangig einzusetzen sind (z. B. Eigenanteil) oder bei Rücknahme oder Widerruf des Bescheides gem. §§ 48/49 BremVwVfG. - 7.4.
- 7.4.1.
Der Verwendungsnachweis ist spätestens bis zum 30.06.2027 vollständig vorzulegen. Das zu verwendende Formular für den Verwendungsnachweis wird von der Bewilligungsstelle im Zuwendungsportal zur Verfügung gestellt.
- 7.4.2.
Der Nachweis der Förderung erfolgt nach den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P). Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis:
- -
Sachbericht: Darstellung der Verwendung der Förderung sowie des erzielten Ergebnisses in Umfang und Qualität einschließlich der Erreichung des Zuwendungsziels und des Zuwendungszwecks lt. Antrag.
- -
Zahlenmäßiger Nachweis: Nachweis über alle mit dem Förderungszweck zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben (gegliedert nach den Kostenpositionen lt. Antrag). Sämtliche Belege im Zusammenhang mit dem Fördervorhaben sind gem. Nummer 6.6 der ANBest-P aufzubewahren und auf Anforderung vorzulegen.
- 7.5.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in den Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
Des Weiteren sind zu beachten:
- -
Mindestlohngesetz für das Land Bremen (Landesmindestlohngesetz)
- -
Verordnung zur Durchführung des Bremischen Tariftreue- und Vergabegesetzes (Bremische Vergabeverordnung - BremVergV)
- -
Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)
- -
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
- 8.
Diese Förderrichtlinie tritt mit Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
Bremen, 26. Juni 2026