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Richtlinie zur Förderung von Projekten im Landesprogramm „Lebendige Quartiere“ (LLQ) Förderperiode 2020 und 2021 in der Stadtgemeinde Bremerhaven

Vom 15. September 2021

Veröffentlichungsdatum:12.10.2021 Inkrafttreten15.09.2021
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 15.09.2021 bis 31.12.2023Außer Kraft
Fundstelle Brem.ABl. 2021, S. 1038
Bezug (Rechtsnorm)LHO § 23, LHO § 44

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Magistrat der Stadt Bremerhaven
Erlassdatum:15.09.2021
Fassung vom:15.09.2021
Gültig ab:15.09.2021
Gültig bis:31.12.2023  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 23 LHO, § 44 LHO
Fundstelle:Brem.ABl. 2021, 1038
Richtlinie zur Förderung von Projekten im Landesprogramm „Lebendige Quartiere“ (LLQ) Förderperiode 2020 und 2021 in der Stadtgemeinde Bremerhaven

Richtlinie zur Förderung von Projekten im Landesprogramm
„Lebendige Quartiere“ (LLQ) Förderperiode 2020 und 2021
in der Stadtgemeinde Bremerhaven

Vom 15. September 2021

1.
Der Bremer Senat hat das „Landesprogramm Lebendige Quartiere“ (LLQ) aufgelegt, um den sozialen Zusammenhalt in Bremen und Bremerhaven zu stärken, die Ungleichheit zwischen den Quartieren zu verringern und Ursachen und Folgen von Armut, insbesondere Kinderarmut, zu begegnen. Konkret zielt das „Landesprogramm Lebendige Quartiere“ darauf ab, die soziale Infrastruktur (vor allem in den benachteiligten Stadtteilen) abzusichern beziehungsweise nachhaltig aufzubauen und langfristig weiterzuentwickeln sowie Teilhabe und Chancengleichheit in den Quartieren zu ermöglichen und ein sicheres Umfeld für alle Menschen zu schaffen. Das Landesprogramm ergänzt in den Stadtgemeinden bereits bestehende Förderstrukturen (unter anderem der Bund-Länder-Städtebauförderung), kommunale Programme, Handlungsstrategien und Umsetzungsstrukturen und leistet somit einen Beitrag zu einer integrierten, konsistenten und nachhaltigen Quartiersentwicklung.
Der Magistrat der Stadt Bremerhaven gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und den Verwaltungsvorschriften zu §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen für die Bremerhavener Programm-Schwerpunkte
-
Interdisziplinäre und inklusive Quartierszentren bzw. Freizeit-Treffpunkte,
-
Stärkung „auffälliger“ Altbauquartiere und
-
Impulsprojekte des „Landesprogramms Lebendige Quartiere“.
Diese Förderungen werden in der Regel in Gebieten mit besonders großen sozialen Herausforderungen zur Verfügung gestellt. Das sozialräumliche Monitoring für Bremerhaven gibt wesentliche Anhaltspunkte zur Auswahl dieser Gebiete. Ergänzend können auch Maßnahmen in Quartieren gefördert werden, in denen sich besondere Bedarfslagen nachweisen lassen, bei Maßnahmen, deren Fördertatbestand maßgeblich in Gebiete ausstrahlt, die auf Grundlage des sozialräumlichen Monitorings besondere Bedarfe aufweisen oder wenn es sich um neu entstehende Quartiere handelt.
Geförderte Maßnahmen wirken sozialräumlicher Segregation und Stigmatisierung entgegen und verbessern Chancengleichheit und Teilhabe im Quartier. Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf Maßnahmen, die sich durch eine hohe soziale Hebelwirkung auszeichnen, auf niedrigschwelligen, kostenfreien beziehungsweise kostengünstigen Angeboten mit hoher integrativer Wirkung sowie auf Maßnahmen, die bestehende Angebotsstrukturen nachhaltig weiterentwickeln und/oder eine Kooperation lokaler Akteure befördern.
Des Weiteren sollen verantwortungsvolle Eigentümer und Eigentümerinnen bei der werthaltigen, auf das Quartier ausstrahlenden Sanierung und Belebung (insbesondere Erdgeschoss-Zonen) ihrer Immobilien unterstützt werden und Bestandsquartiere durch Sanierung und Erneuerung von Teilflächen (zum Beispiel Brachflächen, Grünflächen) gestärkt werden.
Geförderte Maßnahmen können sowohl von professionellen Trägern als auch von Ehrenamtlichen und Initiativen entwickelt und umgesetzt werden, wie auch durch Kooperationen unterschiedlicher Trägertypen. Die sozialraumbezogene Bedarfsgerechtigkeit ist in der Antragstellung plausibel darzulegen. Förderempfehlungen werden auf Grundlage eines Kriterienrasters von einer dezernatsübergreifenden Lenkungsrunde des Magistrats der Stadt Bremerhaven ausgesprochen.
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet der Magistrat der Stadt Bremerhaven aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2.
Im Einzelnen können unter den Bremerhavener Programm-Schwerpunkten folgende Maßnahmen gefördert werden:
2.1.
Mit dem LLQ kann der Neuaufbau, die Weiterentwicklung und Erweiterung und die Sockelfinanzierung von Quartierszentren, Familienzentren und anderer Zentren mit integrativem oder präventivem Charakter sowie von Freizeittreffs (insbesondere für Jugendliche) gefördert werden.
Alle geförderten Projekte müssen sich an den lokalen Bedarfen orientieren, einen niedrigschwelligen und integrativen Ansatz verfolgen und sich für das soziale Miteinander unterschiedlicher Bevölkerungsgruppen (zum Beispiel Alter, Kulturkreise, Glaubensrichtung) einsetzen. Es wird eine Offenheit für die Vernetzung und die Kooperation mit weiteren, vor allem sozialen, kulturellen, bildungs- und gesundheitsbezogenen Angeboten und Akteuren beziehungsweise Initiativen erwartet. Die Zentren müssen inklusiv und barrierefrei ausgerichtet sein.
2.2.
Mit dem LLQ wird Eigentümern und Eigentümerinnen und Nutzern und Nutzerinnen in Quartieren mit erhaltenswertem Gebäudebestand finanzielle Unterstützung gewährt für die Belebung von insbesondere Erdgeschossen durch gewerbliche, kreativwirtschaftliche, kulturelle beziehungsweise gemeinschaftliche Nutzungen (zum Beispiel Umbaukosten aufgrund von Brandschutz-Auflagen, Übernahme von Betriebskosten), für die Förderung kreativer Nutzungen bei Leerständen (auch unter Gesichtspunkten der Kriminalprävention), für die Förderung der Barrierefreiheit und der Inklusion sowie für die gezielte Nutzung von Baulücken durch besondere, auch experimentelle Formate und deren Unterhaltung. Des Weiteren werden Unterstützungen gewährt für die Sanierung und Erneuerung von städtebaulich beziehungsweise funktional bedeutsamen Flächen in Bestandsquartieren (zum Beispiel Revitalisierung von Brachflächen, Aufwertung und Qualifizierung von Grünflächen, Kriminalprävention).
2.3.
Die Nachhaltigkeit von Investivprojekten mit großer positiver Strahlkraft (insbesondere Vorhaben der Bund-Länder-Städtebauförderung) wird mit dem LLQ zum einen durch die konsumtive Unterstützung von besonderen, imageprägenden „Impulsprojekten“ mit erkennbarem Mehrwert für das Quartier gefördert. Darunter fallen beispielsweise kulturelle Nutzungen und Projekte, prägende Gastronomie- und Einzelhandelsangebote (zum Beispiel mit Fokus auf regionalen Produkten) sowie Präventionsangebote.
Darüber hinaus wird Unterstützung für die Implementierung von Orten der Begegnung und Teilhabe in neuen, „werdenden“ Quartieren wie dem Kistner-, Werft- und Rudloffquartier gewährt. Mit Mitteln aus dem LLQ geförderte Projekte in Quartieren im Werden müssen ebenfalls einen integrativen Ansatz verfolgen und in ihrer Gesamtheit dazu beitragen, dass breite Bevölkerungsgruppen, unabhängig von Alter, Kulturkreis, Glaubensrichtung und finanziellen Möglichkeiten, sich die neuen Stadträume als Orte der Teilhabe und der Begegnung erschließen können. Im Fokus stehen „Experimentierflächen“, öffentliche Infrastrukturen und der öffentliche Raum sowie Kultur-, Bildungs- und Sportangebote.
3.
Empfänger und Empfängerinnen der Fördermittel können natürliche oder juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts sowie Behörden oder Eigenbetriebe sein. Fördermittel, die Behörden oder Eigenbetriebe erhalten, sind keine Zuwendungen im Sinne der §§ 23 und 44 LHO.
4.
Geförderte Projekte orientieren sich an den jeweiligen lokalen Bedarfen und Handlungsmöglichkeiten, fügen sich in die Gebietsstrategie (zum Beispiel Integrierte Handlungs- oder Entwicklungskonzepte (IHK oder IEK) – sofern vorhanden) ein und verpflichten sich, sich konstruktiv in die fachlichen und gebietsbezogenen Abstimmungs- und Entwicklungsprozesse einzubringen. Dazu zählen die Überprüfung des Erfolgs und der Zielorientierung der Projekte und Aktivitäten im Kontext integrierter Gebietsstrategien wie IHK oder IEK und der lokalen Managements (Quartiersmeistereien, Standortmanagements oder Ähnliche).
Die Förderung bezieht sich in der Regel auf Sozialräume oder Ortsteile mit größeren sozialen Problemlagen (Grundlage: sozialräumliches Monitoring). In Ausnahmefällen können auch Maßnahmen außerhalb dieser Gebiete gefördert werden, wenn es sich um Quartiere mit speziellen Bedarfslagen handelt, wenn die Maßnahme eine besondere Strahlkraft auf benachteiligte Gebiete gemäß sozialräumlichem Monitoring erwarten lässt oder bei Quartieren im Werden (siehe Ziffer 1, Absatz 3).
5.
Förderfähig sind Personalkosten, Miet- oder Mietnebenkosten sowie Sach- und Investitionsmittel, die zur Umsetzung des beantragten Vorhabens nötig sind.
Die Förderung wird grundsätzlich als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung gewährt. Eine Förderung als Vollfinanzierung ist aufgrund des öffentlichen Interesses und zum Erreichen von Zielen aus gebietsbezogenen IEK oder IHK möglich.
6.
Keine.
7.
Für die grundlegende Programmdurchführung, zentrale Steuerung und Mittelbewilligung sind das Stadtplanungsamt und das Sozialreferat zuständig, mit Federführung beim Stadtplanungsamt. Lokale Koordinationsstellen für die Maßnahmenentwicklung und den Prozess sind in der Regel die Quartiersmeistereien und Standortmanagements der Stadtentwicklungsprogramme oder ähnliche Akteure.
Die Anträge werden nach der Entwicklung und Abstimmung im Gebiet bei der Koordinationsstelle Lebendige Quartiere im Stadtplanungsamt eingereicht, die die Mittel des Programms verwaltet.
Förderempfehlungen werden, auf Grundlage einer Vorbewertung der Koordinationsstelle anhand eines Kriterienrasters und einer dezernatsübergreifenden Abstimmung, von einer von den Dezernenten der Dezernate II und V geleiteten Lenkungsgruppe ausgesprochen. Die Lenkungsgruppe tagt mindestens dreimal jährlich.
Die Anträge sollen eine Beschreibung der vorgesehenen Maßnahme, eine Kostenberechnung, eine Darstellung des Mehrwertes und der Synergien für die Quartierstabilisierung beziehungsweise -entwicklung und der erfolgten Abstimmung mit maßgeblichen Akteuren enthalten. Die Lenkungsrunde kann neben Förderempfehlungen oder -ablehnungen auch Empfehlungen zur Überarbeitung und Optimierung und gegebenenfalls Wiedervorlage des Antrages aussprechen.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO, soweit nicht in der Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
Der Magistrat der Stadt Bremerhaven kann im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften Ausnahmen von dieser Richtlinie zulassen.
8.
Diese Fördergrundsätze treten mit Wirkung vom 15. September 2021 in Kraft und gelten bis zum 31. Dezember 2023.

Bremerhaven, den 15. September 2021

Magistrat
der Stadt Bremerhaven


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