Richtlinie zur Förderung von Projekten zur Umsetzung der Istanbul Konvention
und Frauenprojekten im Land Bremen und der Stadtgemeinde Bremen
Vom 20. Januar 2026
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Die Freie Hansestadt Bremen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, den §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der dazugehörigen aktuellen Verwaltungsvorschriften Zuwendungen für Projekte zur Umsetzung der Istanbul Konvention sowie für Frauenprojekte, die einen Beitrag zur Gleichstellung der Frau leisten.
Die Frauenförderung hat zum Ziel, Ungleichheiten aufgrund des Geschlechts zu beseitigen und Frauen in allen gesellschaftlichen Bereichen die gleichen Chancen zu ermöglichen. Frauenförderung zielt darauf ab, Strukturen, Einstellungen und Handlungen, die Geschlechtergerechtigkeit verhindern, nachhaltig zu verändern. Die Förderung schließt Projekte für Intersexuelle, Nichtbinäre, Transgender und Agender Personen ein.
Mit zielgruppenspezifischen Formaten sollen vorgenannte Ziele vorangetrieben und ein Beitrag zur Erreichung von Geschlechtergerechtigkeit geleistet werden. Der Stabsbereich Frauen bei der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz fördert daher Projekte und Aktivitäten in der Stadtgemeinde Bremen und dem Land Bremen, die einen Schwerpunkt in der Frauenförderung haben und die Gleichstellung der Geschlechter befördern. Projekte, die in fachspezifischen Programmen anderer Ressorts gefördert werden können, sind in der Regel von einer Förderung ausgeschlossen.
Zweitens werden Projekte gefördert, die die Umsetzung der Istanbul-Konvention im Land Bremen zum Ziel haben und zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und Mädchen beitragen.
Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
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- 2.1
Projekte im Sinne dieser Richtlinie sind einzeln abgegrenzte und in der Regel zeitlich befristete Vorhaben zu frauenspezifischen Themen. Gefördert werden Projekte, Maßnahmen und Kampagnen, die konkret einen Beitrag zur Erreichung der unter 1. genannten Ziele leisten.
- 2.2
Gefördert werden
- 2.2.1
Projekte im Land Bremen, die die Istanbul Konvention und die Maßnahmen des „Bremer Landesaktionsplans – Frauen und Kinder vor Gewalt schützen“ umsetzen (LAP-Projekte)
- 2.2.2
Projekte zur Frauenförderung in der Stadtgemeinde Bremen (Frauenförderung Kommune)
- 2.2.3
Projekte zur Frauenförderung im Land Bremen (Frauenförderung Land)
- 2.3
Es werden bevorzugt Projekte gefördert, die sich an vulnerable Gruppen wie ältere, migrantische, beeinträchtige Frauen, TIN-Personen etc. richten.
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Antragsberechtigt ist jede natürliche oder juristische Person, deren Wohn-/Geschäftssitz oder Tätigkeitsschwerpunkt im Land bzw. der Stadtgemeinde Bremen liegt.
Eine Förderung ist grundsätzlich nicht an eine bestimmte Organisationsform gebunden, sofern die:der Antragsteller:in über die notwendigen sachlichen und fachlichen Voraussetzungen für die Projektdurchführung verfügt.
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- 4.1
Die Gesamtfinanzierung des Projektes muss gesichert sein. Es werden nur solche Projekte gefördert, die den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Eine sachgerechte, zweckentsprechende Verwendung der Mittel muss gewährleistet sein.
- 4.2
Für Zuwendungen gilt eine Bagatellgrenze von 500,00 Euro. Zuwendungen mit einer Fördersumme unterhalb dieses Betrags werden aus verwaltungswirtschaftlichen Gründen nicht gewährt.
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Die Förderung steht unter dem Vorbehalt der Mittelbereitstellung durch Senat und Bürgerschaft.
- 5.1
Die Förderung wird im Rahmen einer Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses als Fehlbedarfsfinanzierung, Festbetragsfinanzierung oder im Ausnahmefall als Vollfinanzierung gewährt.
- 5.2
Für den Bereich der Frauenprojekte Kommune soll ein angemessener monetärer Eigenanteil der zuwendungsfähigen Gesamtkosten des Projektes erbracht werden (mindestens 5 Prozent der Projektausgaben). Dieser Eigenanteil kann beispielsweise durch Drittmittel, Einnahmen oder Eigenmittel erbracht werden.
- 5.3
Die Bewilligung in Form einer Vollfinanzierung darf nur im Ausnahmefall erfolgen, wenn die Erfüllung des Zwecks in dem notwendigen Umfang nur bei Übernahme sämtlicher zuwendungsfähiger Ausgaben möglich und in außerordentlichem Interesse der Freien Hansestadt Bremen ist.
- 5.4
Förderfähig sind grundsätzlich alle bei der Durchführung des Projektes entstehenden und nachweisbaren Sach- und Personalausgaben, sofern sie in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Projekt stehen. Ausgaben für Investitionen werden nur in Ausnahmefällen anerkannt, sie müssen in angemessenem Verhältnis zu den Gesamtprojektkosten stehen.
- 5.5
Projektbezogenen Personalausgaben können in der Regel in folgender Höhe gefördert werden:
(Sozialpädagogische) Tätigkeiten mit abgeschlossener Hochschulausbildung oder gleichwertigen Kenntnissen | Stundensatz max. gemäß EG 9 TV-L |
Tätigkeit externer Expert:innen mit spezifischem Fachwissen | Honorarsätze sind gesondert zu begründen |
- 5.6
Sofern Sachausgaben nur mit erheblichem Aufwand genau festgestellt werden können, kann eine Gemeinkostenpauschale bis zur Höhe von 10 Prozent der Ausgaben für das hauptamtlich, sozialversicherungspflichtig beschäftigte Projektpersonal anerkannt werden. Die Gemeinkosten umfassen alle Ausgaben, die nicht unmittelbar dem Projekt zugeordnet werden können (z.B. Versicherungen, IT- Infrastruktur, Sachausgaben für Reinigung, Bürobedarf etc.)
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- 6.1
Die Förderung wird ausschließlich auf schriftlichen Antrag (inkl. Finanzierungsplan) und vor Beginn der Maßnahme gewährt. Weiter ist zur Vollständigkeit des Antrages die Unterschrift der antragsbefugten Person zwingend erforderlich.
Die entsprechenden Antragsunterlagen können hier heruntergeladen oder schriftlich bei der zuständigen Stelle angefordert werden:
Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz
Stabsbereich Frauen
Faulenstr. 9/15
28195 Bremen
Email: frauenprojekte@gesundheit.bremen.de
- 6.2
Die Verteilung der Mittel für das jeweilige Haushaltsjahr erfolgt unter Berücksichtigung der vorliegenden Anträge, in Bezug zu den oben genannten Förderbedingungen und Berücksichtigung von Überschneidungen mit anderen Förderschwerpunkten bzw. Senatsressorts. Die Entscheidung trifft der Stabsbereich Frauen bei der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz in pflichtgemäßem Ermessen und im Rahmen der zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel.
- 6.3
Im Falle einer Förderung wird die zweckentsprechende Mittelverwendung durch einen Verwendungsnachweis (Sach- und Finanzbericht) nachgewiesen.
Die zu erhebenden statistischen Daten sind der Anlage zum Zuwendungsbescheid zu entnehmen.
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Diese Richtlinie tritt am 28. Februar 2026 in Kraft. Die Richtlinie hat eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren und tritt nach Ablauf von fünf Jahren außer Kraft.
Bremen, 28. Februar 2026
Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz