Die Richtlinien regeln das Verfahren für den abgeschichteten Aufstieg aus der Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt in die Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt gemäß § 26 der Bremischen Laufbahnverordnung (nachfolgend: BremLVO) der Fachrichtung Allgemeine Dienste.
1.2.
Für das Verfahren nach diesen Richtlinien nimmt der Senator für Finanzen auf Grund des Artikels 1, Absatz 2 Nummer 2 der Anordnung des Senats zur Übertragung von dienstrechtlichen Befugnissen, in der jeweils geltenden Fassung, die Funktion der obersten Dienstbehörde wahr. Ausgenommen davon ist die Bewerbung nach Nummer 5 und die Bescheinigung nach Nummer 9.1.1 (Anlage 1a) sowie die Bescheinigung nach Nummer 9.1.2 (Anlage 1b). Hier liegt die Zuständigkeit bei der jeweiligen obersten Dienstbehörde.
Der Senator für Finanzen ermittelt aufgrund von personalwirtschaftlichen Rahmendaten den Bedarf an Beamtinnen und Beamten, die zu einem Lehrgang zum Erwerb der Befähigung für die Laufbahngruppe 2 gemäß § 26 BremLVO zugelassen werden sollen. Der Senat beschließt im Rahmen der jährlichen Ausbildungsplanung die Höchstzahl der Zulassungen zum Aufstieg.
Der Senator für Finanzen richtet auf Grund des Senatsbeschlusses nach Nummer 2 im Rahmen des ressortübergreifenden Fortbildungsprogramms als Bestandteil des Aufstiegsverfahrens nach Bedarf einen zweistufigen Lehrgang (Abgeschichteter Aufstieg, § 26 BremLVO, siehe Nummer 9) ein und schreibt diesen aus.
Zum Aufstieg in die Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt können zugelassen werden Beamtinnen und Beamte, die zum Zeitpunkt der Ausschreibung die Voraussetzungen für den abgeschichteten Aufstieg nach § 26 BremLVO i.V.m. § 25 BremLVO erfüllen.
Die Bewerbungen sind über die Beschäftigungsdienststelle an die jeweilige oberste Dienstbehörde zu richten.
5.2.
Die jeweils zuständige oberste Dienstbehörde prüft, ob die Voraussetzungen nach Nummer 4 dieser Richtlinien vorliegen.
5.3.
Die oberste Dienstbehörde leitet die Bewerbung mit einer aktuellen Beurteilung aus besonderem Anlass an den Senator für Finanzen.
5.4.
Grundlage für die Erstellung der Beurteilung (Nummer 5.3) ist die Verordnung über die dienstliche Beurteilung sowie andere Instrumente zur Feststellung der Eignung und Befähigung der bremischen Beamtinnen und Beamten (Bremische Beurteilungsverordnung – BremBeurtV) in der jeweils geltenden Fassung.
Die Bewerberinnen und Bewerber nehmen an einem Auswahlverfahren teil, das der Senator für Finanzen nach einer von ihm erlassenen Verfahrensordnung durchführt.
6.2.
Der Senator für Finanzen entscheidet über die Zulassung zum Auswahlverfahren und lädt die zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber ein.
Der Senator für Finanzen errechnet aus der Gesamtnote der Beurteilung (Nummer 5.3) und dem Ergebnis des Auswahlverfahrens (Nummer 6) ein Gesamtergebnis. Bei der Berechnung des Gesamtergebnisses wird die Gesamtnote der Beurteilung mit 55 v.H. und das Ergebnis des Auswahlverfahrens mit 45 v.H. gewichtet. Das Gesamtergebnis wird auf zwei Stellen nach dem Komma berechnet. Weitere Nachkommastellen bleiben unberücksichtigt.
Der Senator für Finanzen bildet auf Grund des Gesamtergebnisses (Nummer 7) eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber im Sinne einer „Bestenauslese“. Die Beamtinnen und Beamten für den Aufstieg nach § 26 BremLVO können bis zu der durch den Senat im Rahmen der jährlichen Ausbildungsplanung beschlossenen Höchstzahl der Zulassungen zum abgeschichteten Aufstieg in die Ebene der Laufbahngruppe 2 gemäß § 26 BremLVO zugelassen werden, sofern sie mindestens ein Gesamtergebnis (Nummer 7) von 2,75 erreicht haben. Die Zulassung erfolgt durch den Senator für Finanzen.
8.2.
Bei der Zulassung sind die Regelungen nach § 81 Absatz 4 Nummer 2 SGB IX zu berücksichtigen.
Der Aufstiegslehrgang gemäß § 26 BremLVO (nachfolgend: Lehrgang) wird dienstbegleitend an der Verwaltungsschule der Freien Hansestadt Bremen durchgeführt und umfasst insgesamt mindestens 1 100 Unterrichtsstunden.
9.1.1.
Der erste Teil des Lehrgangs dauert höchstens zwei Jahre und umfasst mindestens 730 Unterrichtsstunden. Er schließt mit einer Prüfung ab, die aus schriftlichen Aufsichtsarbeiten besteht. Die zugelassenen Beamtinnen und Beamten werden in dieser Zeit in die Aufgaben der neuen Laufbahn im Rahmen einer fachtheoretischen Ausbildung eingeführt. Während der Einführungszeit werden der Beamtin oder dem Beamten dienstliche Aufgaben der neuen Laufbahn übertragen; dieses wird von der jeweiligen obersten Dienstbehörde bescheinigt (Anlage 1a). Mit dem Bestehen der Prüfung und mit der Vorlage der Bescheinigung nach Anlage 1a erwirbt die Beamtin oder der Beamte eine auf Ämter bis zur Besoldungsgruppe A11 beschränkte Laufbahnbefähigung (Anlage 2a). Ein Amt der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt darf der Beamtin oder dem Beamten erst verliehen werden, wenn sie oder er sich nach Erwerb der Laufbahnbefähigung in Aufgaben der neuen Laufbahn bewährt hat. Die Bewährungszeit soll ein Jahr nicht überschreiten. Beamtinnen oder Beamte, die die Prüfung endgültig nicht bestanden haben, bleiben in ihrer bisherigen Laufbahngruppe.
9.1.2.
Der zweite Teil des Lehrgangs dauert ein Jahr und umfasst mindestens 370 Unterrichtsstunden. Er schließt mit einer Prüfung ab, die aus einer Abschlussarbeit und einem abschließenden Prüfungsgespräch besteht. Der zweite Teil des Lehrgangs kann sich unmittelbar oder später an den ersten Teil anschließen und wird bei Bedarf angeboten. Voraussetzung für die Teilnahme ist das Bestehen der Prüfung nach Nummer 9.1.1. Die zugelassenen Beamtinnen und Beamten werden in dieser Zeit in die Aufgaben der neuen Laufbahn im Rahmen einer allgemein wissenschaftlich orientierten Ausbildung eingeführt. Während der Einführungszeit werden der Beamtin oder dem Beamten dienstliche Aufgaben der neuen Laufbahn übertragen; dieses wird von der jeweiligen obersten Dienstbehörde bescheinigt (Anlage 1b). Mit dem Bestehen der Prüfung und mit der Vorlage der Bescheinigung nach Anlage 1b erwirbt die Beamtin oder der Beamte die Befähigung für die Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt derselben Fachrichtung (Anlage 2b). Ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 darf der Beamtin oder dem Beamten erst verliehen werden, wenn sie oder er sich nach Erwerb dieser Befähigung in einer Erprobungszeit nach § 8 BremLVO bewährt hat. Außerdem müssen die Ämter der Besoldungsgruppen A 10 und A 11 durchlaufen sein. Beamtinnen oder Beamte, die die Prüfung nach Nummer 9.1.2 endgültig nicht bestanden haben, werden entsprechend der beschränkten Laufbahnbefähigung nach Nummer 9.1.1 beschäftigt.
Der Aufstieg sollte grundsätzlich innerhalb eines Zeitrahmens von maximal fünf Jahren durchgeführt werden. Eine Überschreitung dieses Zeitrahmens ist nur möglich, wenn Umstände eintreten, die die Teilnehmerinnen bzw. Teilnehmer nicht zu vertreten haben.
Diese Richtlinien treten am 10. August 2026 in Kraft.
10.2.
Gleichzeitig treten die Richtlinien für den Aufstieg gemäß § 26 Bremische Laufbahnverordnung in der Fachrichtung Allgemeine Dienste vom 13. August 2024 (Brem.ABl. 2024, S. 1177) außer Kraft.