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Richtlinien für den Betrieb von Einrichtungen und zur Wahrnehmung der Aufgaben zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen und sonstigen betreuten Wohnformen gemäß §§ 45 bis 48a SGB VIII im Lande Bremen

Veröffentlichungsdatum:22.12.2008 Inkrafttreten01.01.2009
Fundstelle Brem.ABl. 2008, S. 1083
Bezug (Rechtsnorm)§ 3, § 52, BGB § 823, BGB § 832, BGB § 1631, BGB § 1684, BGB § 1685, IfSG § 34, IfSG § 35, IfSG § 42, IfSG § 43, JArbSchG § 45, SGB 1 § 35, SGB 10 § 67, SGB 12 § 53, SGB 12 § 54, SGB 8 § 7, SGB 8 § 8a, SGB 8 § 19, SGB 8 § 33, SGB 8 § 34, SGB 8 § 35a, SGB 8 § 36, SGB 8 § 37, SGB 8 § 45, SGB 8 § 46, SGB 8 § 47, SGB 8 § 48a, SGB 8 § 61, SGB 8 § 72, SGB 8 § 72a, SGB 8 § 78f, SGB 8 § 85, SGB 8 § 87a, SGB8AG § 10, SGB8AG § 11, StGB § 171, StGB § 174, StGB § 176, StGB § 181a, StGB § 182, StGB § 225, StGB § 232, StGB § 234, StGB § 235
Zitiervorschlag: "Richtlinien für den Betrieb von Einrichtungen und zur Wahrnehmung der Aufgaben zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen und sonstigen betreuten Wohnformen gemäß §§ 45 bis 48a SGB VIII im Lande Bremen (Brem.ABl. 2008, S. 1083)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport
Erlassdatum:04.11.2008
Fassung vom:04.11.2008
Gültig ab:01.01.2009
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 3 , § 52 , § 823 BGB, § 832 BGB, § 1631 BGB, § 1684 BGB, § 1685 BGB, § 34 IfSG, § 35 IfSG, § 42 IfSG, § 43 IfSG, § 45 JArbSchG, § 35 SGB 1, § 67 SGB 10, § 53 SGB 12, § 54 SGB 12, § 7 SGB 8, § 8a SGB 8, § 19 SGB 8, § 33 SGB 8, § 34 SGB 8, § 35a SGB 8, § 36 SGB 8, § 37 SGB 8, § 45 SGB 8, § 46 SGB 8, § 47 SGB 8, § 48a SGB 8, § 61 SGB 8, § 72 SGB 8, § 72a SGB 8, § 78f SGB 8, § 85 SGB 8, § 87a SGB 8, § 10 SGB8AG, § 11 SGB8AG, § 171 StGB, § 174 StGB, § 176 StGB, § 181a StGB, § 182 StGB, § 225 StGB, § 232 StGB, § 234 StGB, § 235 StGB
Fundstelle:Brem.ABl. 2008, 1083
Richtlinien für den Betrieb von Einrichtungen und zur Wahrnehmung der Aufgaben zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen und sonstigen betreuten Wohnformen gemäß §§ 45 bis 48a SGB VIII im Lande Bremen

Richtlinien für den Betrieb von Einrichtungen
und zur Wahrnehmung der Aufgaben zum Schutz von Kindern
und Jugendlichen in Einrichtungen und sonstigen betreuten
Wohnformen gemäß §§ 45 bis 48a SGB VIII im Lande Bremen

1.

Zweck der Richtlinien

1.1

Zuständigkeit

1.2

Genehmigungspflicht

1.2.1

Einrichtungsbegriff

1.3

Geltungsbereich der Richtlinien

2.

Grundsätze für den Betrieb von Heimen und sonstigen betreuten Wohnformen

2.1

Leitlinien, Aufgabenstellung

2.2

Konzeption/Leistungsbeschreibung

2.3

Schule

2.4

Rechte der Minderjährigen

2.4.1

Gewaltanwendung

2.4.2

Beteiligung

2.4.3

Taschengeld

2.5

Zusammenarbeit

2.6

Hilfeplanung

3.

Voraussetzungen für den Betrieb einer Einrichtung

3.1

Standort

3.2

Einhaltung baurechtlicher Vorschriften/Baugenehmigungspflicht

3.3

Struktur und Größe der Einrichtungen für Minderjährige

3.3.1

Gruppengrößen

3.3.2

Räumlichkeiten

3.3.2.1

Ausgestaltung

3.3.3

Gemeinschaftlich genutzte Räume

3.3.3.1

Sanitärräume

3.3.3.2

Sonstige Räumlichkeiten

3.4

Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter

3.4.1

Persönliche Eignung

3.4.2

Beschäftigungsverbot

3.4.3

Fachkräfte

3.4.3.1

Sozialpädagogische Fachkräfte

3.4.3.2

Fachkräfte in Einrichtungen für behinderte junge Menschen

3.4.3.3

Beschäftigung anderer Personen

3.4.4

Fachliche Leitung und Verwaltung

3.4.5

Pädagogische Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter

3.4.5.1

Personen ohne entsprechende Ausbildung

3.4.6

Personalschlüssel

3.4.6.1

Mindeststandard

3.4.7

Gruppenübergreifender Dienst

3.5

Wirtschaftliche Sicherheit

4.

Gesundheit/Hygiene

5.

Medizinische Versorgung

6.

Dokumentation

7.

Unfallverhütung/Versicherung

8.

Meldepflichten

9.

Datenschutz

10.

Unterrichtungspflicht des Trägers

11.

Betriebserlaubnis

11.1

Antragstellung

11.1.1

Unterlagen

11.1.2

Örtliche Überprüfung/Zutrittsrecht

11.2

Prüfung durch das Landesjugendamt

11.3

Betriebserlaubniserteilung/Betriebserlaubnisrücknahme

11.3.1

Meldung der Betriebsaufnahme

11.4

Ausnahmen von den vorstehenden Regelungen

12.

Übergangsvorschriften

13.

Inkrafttreten

14.

Anpassung der Richtlinien

1.
Die Richtlinien dienen der Wahrnehmung der Aufgaben zum Schutz von Kindern und Jugendlichen gemäß §§ 45 bis 48a SGB VIII in erlaubnispflichtigen Einrichtungen und sonstigen betreuten Wohnformen und anderen Einrichtungen für Minderjährige (nachfolgend Einrichtungen) durch das Landesjugendamt. Sie sind Prüfungsgrundlage für die Erteilung einer Betriebserlaubnis. Die Richtlinien dienen ebenso als Grundlage des Beratungsangebotes des Landesjugendamtes für Träger von Einrichtungen während der Planung und Betriebsführung gemäß § 85 Abs. 2 Nr. 7 SGB VIII.
1.1
Die Aufgaben gemäß § 85 Abs. 2 Ziffer 6 und 7 SGB VIII (Schutz/Beratung) werden durch das Landesjugendamt wahrgenommen. Für die Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Einrichtung ist gemäß § 87a Abs. 2 SGB VIII und § 10 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes im Lande Bremen (BremAGKJHG) das Landesjugendamt zuständig.
Unter Wahrung der Selbstständigkeit der Träger erstreckt sich die Tätigkeit des Landesjugendamtes darauf, in den Einrichtungen das körperliche, geistige und seelische Wohl der Minderjährigen zu gewährleisten.
1.2
Der Träger einer Einrichtung bedarf nach § 45 Abs. 1 und § 48a Abs. 1 SGB VIII für den Betrieb einer Einrichtung oder sonstigen betreuten Wohnform eine Betriebserlaubnis. Die Betriebserlaubnis ist vor der Betriebsaufnahme einzuholen (zum Betriebserlaubnisverfahren siehe Ziffer 11).
Die nachfolgenden Ausführungen gelten für alle erlaubnispflichtigen Einrichtungen. Sie sind unter Berücksichtigung der jeweiligen Leistungsbeschreibungen und Konzepte des Trägers entsprechend anzuwenden, soweit nicht für Einrichtungen, die behinderte junge Menschen betreuen, besondere Richtlinien und Regelungen bestehen. Einrichtungen, die regelmäßig junge Volljährige aufnehmen, fallen nicht unter diese Regelungen. Die Aufnahme einzelner Minderjähriger oder die Ausweisung von Teilkapazitäten in einer Einrichtung für Volljährige bedarf jedoch der Zustimmung des Landesjugendamtes.
1.2.1
Heime und sonstige betreute Wohnformen sind Einrichtungen, die über Tag und Nacht vorübergehend oder für längere Zeit außerhalb der Familie die Sorge und Erziehung für Minderjährige und ggf. junge Erwachsene übernehmen. Eine Einrichtung im Sinne des SGB VIII ist ferner eine auf eine gewisse Dauer angelegte Verbindung von orts- und gebäudebezogenen, personellen und sächlichen Mitteln unter der Verantwortung eines Trägers. Die dezentrale Unterkunft betreuter junger Menschen in einer Außenwohngruppe oder in einer Einzelwohnung ist Bestandteil der Einrichtung, wenn die Unterkunft der Rechts- und Organisationssphäre des Einrichtungsträgers so zugeordnet ist, dass sie als Teil des Einrichtungsganzen anzusehen ist.
Nicht erlaubnispflichtig sind
Wohnungen, die im Rahmen des betreuten Jugendwohnens durch die Eltern eines Jugendlichen oder ihn selber und/oder durch den Träger, der die Betreuung durchführt, vorübergehend angemietet werden und sich nicht dauerhaft in der Verfügungsgewalt des Trägers befinden.
Einrichtungen für Minderjährige, die der medizinischen Behandlung und Rehabilitation gemäß SGB V dienen. Rehabilitationseinrichtungen der Bundesanstalt für Arbeit.
Einrichtungen, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für Minderjährige wahrnehmen, wenn eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht.
Einrichtungen des Hotel- und Gaststättengewerbes, Reiterhöfe.
Jugendfreizeiteinrichtungen, Jugendbildungseinrichtungen, Jugendherbergen.
Schullandheime und Schülerheime, soweit sie landesgesetzlich der Schulaufsicht unterstehen.
vom örtlichen Jugendhilfeträger anerkannte Pflegestellen auf Grundlage des § 33 SGB VIII, soweit die Anzahl der Pflegeplätze entsprechend des BremAGKJHG 5 Plätze nicht überschreitet.
1.3
Die Richtlinien gelten für den Betrieb von Heimen und sonstigen betreuten Wohnformen in den Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven, die nach §§ 45 ff. SGB VIII unter Heimaufsicht fallen. Der Geltungsbereich dieser Richtlinien erstreckt sich auch auf Einrichtungen für Minderjährige, die Eingliederungshilfe nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches XII erhalten.
2.
Für den Betrieb von Einrichtungen gelten nachfolgende fachliche Grundsätze:
2.1
Die Einrichtungen gewährleisten Erziehung, Betreuung, Bildung und Schutz der Minderjährigen und sollen sie zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten fördern.
Der Träger hat sicherzustellen, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Einrichtung in der Lage sind, sich aktiv an der Abwehr von Kindeswohlgefährdung zu beteiligen. Die Fachkräfte sind verpflichtet, bei einer drohenden Kindeswohlgefährdung ihren Schutzauftrag nach einer entsprechenden Risikoabwägung entweder unmittelbar wahrzunehmen und/oder das zuständige Jugendamt unverzüglich zu informieren (§ 8a SGB VIII).
Kulturelle und religiöse Unterschiede der betreuten jungen Menschen sind zu respektieren.
Erkenntnisse zur geschlechtsspezifischen Sozialisation sind zu beachten. Die Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen ist sicherzustellen, bestehende Benachteiligungen sind abzubauen.
Soweit möglich, sollen behinderte und nicht behinderte junge Menschen gemeinsam gefördert werden.
2.2
Das Angebot einer Einrichtung ist in einer Gesamtkonzeption darzustellen. Darüber hinaus sind für alle Betreuungs-/Angebotsteile einer Einrichtung einzelne Leistungsbeschreibungen erforderlich.
Die Leistungsbeschreibungen sind analog der Anlage 1 zum Bremer Landesrahmenvertrag nach § 78f SGB VIII vom 15. November 2001 zu gliedern. Das der Leistungsbeschreibung zugrundeliegende Konzept ist in regelmäßigen Abständen durch den Einrichtungsträger zu überprüfen und ggf. fortzuschreiben. Fachliche Empfehlungen der örtlichen und belegenden Jugendämter sollen in neue Planungen einfließen. Die im § 8 Abs. 1 Landesrahmenvertrag vorgesehene Berichterstattung der Träger ist auch dem Landesjugendamt zuzuleiten.
2.3
Es ist anzustreben, dass die in der Einrichtung lebenden Minderjährigen vorrangig Regelschulen besuchen. Nur wenn es die besondere Situation erfordert, kann im Einzelfall und in Abstimmung mit dem Senator für Bildung und Wissenschaft sowie dem örtlichen Jugendamt vorübergehend eine einrichtungsinterne Beschulung vorgesehen werden.
2.4
Die Bewegungsfreiheit der Minderjährigen, die Freiheit des persönlichen Umgangs und des Briefverkehrs mit anderen, die Freiheit der Meinungsäußerung sowie der Information aus allgemein zugänglichen Quellen ist alters- und entwicklungsgerecht zu respektieren. Einschränkende pädagogische Maßnahmen sind nur in unbedingt notwendigem Ausmaß zeitlich begrenzt zulässig.
Minderjährige haben ein Recht auf Umgang mit ihren Eltern, Großeltern und Geschwistern sowie nahen Angehörigen (§ 1684 BGB und § 1685 BGB).
Der persönliche Umgang und der Briefverkehr mit bestimmten Personen, besonders den Sorgeberechtigten, darf nur nach Zustimmung durch das Familiengericht (§ 1684 Abs. 3 BGB) unterbunden werden, wenn das Wohl des Minderjährigen dadurch gefährdet ist. Entsprechende Entscheidungen sollen möglichst mit den Sorgeberechtigten abgestimmt werden und sind dem zuständigen Jugendamt mitzuteilen.
Freiheitsentziehende Maßnahmen sind nur im begründeten Einzelfall auf Antrag der Sorgeberechtigten und nach Zustimmung des für die Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII örtlich zuständigen Jugendhilfeträgers sowie nach Maßgabe familienrichterlicher Entscheidungen und Auflagen im verhältnismäßig unabweisbar notwendigen Umfang und zeitlich eingegrenzt zulässig.
2.4.1
Das Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung ist zu beachten. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind verboten (§ 1631 BGB).
2.4.2
Die Minderjährigen sind altersgerecht in geeigneter Weise am Gesamtgeschehen des Heimes bzw. ihrer Gruppe zu beteiligen.
Ihnen ist ein alters- und entwicklungsgerechtes Mitspracherecht in Angelegenheiten, die sie selbst, ihre Gruppe oder die Einrichtung betrifft, einzuräumen.
Die Minderjährigen müssen die Möglichkeit haben, sich direkt mit den Fachkräften der Jugendämter oder des Landesjugendamtes in Verbindung zu setzen, um Anliegen oder Beschwerden vortragen zu können.
2.4.3
Ab dem 4. Lebensjahr, spätestens mit Eintritt in die Schule, sollen die Minderjährigen Taschengeld erhalten und darüber frei verfügen können.
Die vom örtlichen Kostenträger erlassenen Richtlinien zur Gewährung von Taschengeld sind in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.
Die Taschengeldausgabe ist zu dokumentieren.
2.5
Mit den Eltern/Sorgeberechtigten, anderen wichtigen Bezugpersonen sowie mit den für die Leistungsgewährung örtlich zuständigen Ämtern, Behörden und begutachtenden Personen ist eng zusammenzuarbeiten. Die Zusammenarbeit und Mitwirkung aller beteiligten Fachkräfte ist sicherzustellen (§ 37 SGB VIII).
2.6
Die Verantwortung für die Hilfeplanung gemäß § 36 SGB VIII liegt, sofern im Einzelfall keine andere Vereinbarung getroffen wird, bei den für die Leistungsgewährung örtlich zuständigen Jugendämtern. An der Erstellung und Überprüfung des Hilfeplanes ist außer den betroffenen jungen Menschen und den Personensorgeberechtigten auch die Einrichtung zu beteiligen. Soweit die Voraussetzungen des § 35a SGB VIII bzw. des SGB XII vorliegen, ist auch die begutachtende Stelle zu beteiligen.
3.
Die betriebliche Situation der Einrichtung muss personell, organisatorisch und wirtschaftlich so gesichert sein, dass das Wohl der Minderjährigen gewährleistet ist.
3.1
Der Standort einer Einrichtung hat sich nach der Zielgruppe, ihrem Zweck und der spezifischen Aufgabe zu richten. Heime und sonstige betreute Wohnformen sollen sich an der Lebenswelt der Minderjährigen orientieren und so angesiedelt sein, dass günstige Bedingungen für Eltern- und Familienarbeit und für die soziale Integration gegeben sind.
Die Einrichtungen sollen nicht an Hauptverkehrsstraßen und dürfen keinesfalls in der Nähe von Anlagen liegen, in denen gesundheitsgefährdende Emissionen entstehen.
Einrichtungen in Mehrzweckgebäuden, in denen sich gleichzeitig eine Gaststätte, eine Spielhalle oder ein ähnlicher Betrieb befindet, sind nicht zulässig.
3.2
Die Herstellung oder Änderung der Einrichtungen durch Neubau, Umbau oder Nutzungsänderung vorhandener Gebäude ist baugenehmigungspflichtig. Im Baugenehmigungsverfahren werden die Einrichtungen auf die Einhaltung aller öffentlich-rechtlicher Vorschriften geprüft.
Die Einrichtungen müssen insbesondere den bauplanungsrechtlichen Bestimmungen, den in der Bremischen Landesbauordnung (BremLBO) enthaltenen Anforderungen sowie den bauaufsichtlich eingeführten technischen Baubestimmungen entsprechen.
Darüber hinaus können jedoch wegen der besonderen Nutzungsart der Einrichtungen mit der Baugenehmigung auf der Grundlage des § 52 BremLBO besondere Anforderungen (Auflagen) zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen nach § 3 Abs. 1 BremLBO gestellt werden.
Hat die Bauordnungsbehörde auf eine Schlussabnahme verzichtet, ist die Erfüllung dieser Auflagen im Rahmen des Erlaubnisverfahrens durch den Träger nachzuweisen.
Die Einrichtung darf auch bei erteilter Baugenehmigung und durchgeführter baurechtlicher Schlussabnahme erst nach Erteilung der Betriebserlaubnis betrieben werden (siehe Ziffer 11).
3.3
Die Einrichtungsgröße und ihre Ausstattung soll sich an ihrem konzeptionellen Zweck, der jeweiligen Zielsetzung und fachlichen Ausrichtung orientieren und muss gewährleisten, dass für die Minderjährigen der Lebenszusammenhang überschaubar ist. Von Einrichtungen mit mehreren Gruppen soll unter dem Gesichtspunkt eines weitgehend natürlichen Lebensumfeldes eine Standortdezentralisierung angestrebt werden.
Es ist eine klare Gruppeneinteilung vorzunehmen, enge Altersbegrenzungen sollen vermieden werden.
Minderjährige verschiedenen Alters sollen in überschaubaren Gruppen überwiegend geschlechtsgemischt betreut werden.
Räume der Minderjährigen sollen grundsätzlich nicht von fremden bzw. in der Einrichtung nicht tätigen Personen benutzt oder anderen Zwecken zur Verfügung gestellt werden.
Soweit Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter in der Einrichtung wohnen, sind für sie Wohnungen möglichst mit eigenem Zugang zur Verfügung zu stellen.
Zum Betrieb von Einrichtungen gehörende Außenflächen sollen phantasieanregend gestaltet sein.
Das dazu verwendete Material darf keine Unfall- oder sonstige gesundheitliche Gefährdung für die Minderjährigen darstellen. Eine Sicherung der Freiflächen hat in geeigneter Form zu erfolgen.
3.3.1
Heimgruppen dürfen eine Platzzahl von 10 Plätzen nicht überschreiten.
In familienanalogen Einrichtungen/Gruppen darf eine maximale Platzzahl von 7 Plätzen nicht überschritten werden.
Jugendwohngemeinschaften dürfen nicht mit mehr als 7 Plätzen betrieben werden.
Erziehungsstellen dürfen nicht mehr als 2 Minderjährige aufnehmen. Die Anzahl der im Haushalt lebenden Minderjährigen darf 4 einschließlich eigener minderjähriger Kinder nicht überschreiten.
3.3.2
Für Kinder sind überwiegend Einbettzimmer, höchstens Zweibettzimmer vorzusehen, für Jugendliche ab 14 Jahre in der Regel Einbettzimmer.
Es ist sicherzustellen, dass jede/jeder Minderjährige einen ruhigen Arbeitsplatz zur Erledigung ihrer/seiner Schulaufgaben hat. Durchgangsräume sind ungeeignet.
Einzelzimmer sollen eine Richtgröße von ca. 10 qm und Doppelzimmer eine Richtgröße von ca. 16 qm haben.
Die Räume dürfen eine Größe von 8 qm (Einzelzimmer) bzw. 14 qm (Doppelzimmer) nicht unterschreiten.
Für Einrichtungen, die Säuglinge und Kleinkinder betreuen, sind mit dem Landesjugendamt einrichtungsspezifische Standards festzulegen, dies gilt auch für das Raumangebot in Einrichtungen, in denen behinderte junge Menschen im Sinne des Sozialgesetzbuches XII betreut werden.
3.3.2.1
Minderjährigen muss Gelegenheit gegeben werden, die Räume, in denen sie leben, nach persönlichem Geschmack mitzugestalten.
Jeder Minderjährigen/Jedem Minderjährigen ist ein ausreichend großer, verschließbarer Schrank für Kleidung und für persönliches Eigentum, nach Möglichkeit im eigenen Wohn-/Schlafraum, zur Verfügung zu stellen.
3.3.3
Es sind genügend große Wohnzimmer/Gruppenzimmer vorzusehen, die es zulassen, gemeinsame Vorhaben einer Gruppe zu realisieren.
Flurgarderobe evtl. mit Schuhschränken sollten jeder Gruppe zur Verfügung stehen.
Pro Gruppe ist eine Küche mit kompletter Ausstattung für Lagerung und Speisenzubereitung vorzuhalten.
Wünschenswert sind auch gemeinschaftlich nutzbare Essplätze in der Küche.
3.3.3.1
Sanitärräume sind in der Regel geschlechtsgetrennt vorzuhalten. Für deren Ausstattung ist von nachfolgenden Orientierungswerten für eine Gruppe auszugehen:
2-3 Waschbecken mit kaltem und warmen Wasser und gesicherten Mischbatterien,
2-3 abschließbare Duschkabinen,
2-3 abschließbare, belüftbare Toiletten mit Handwaschbecken.
Gesondert für jeden jungen Menschen sind Vorrichtungen zur Unterbringung von Körperpflegemitteln und Kosmetika und zum Aufhängen von Handtüchern anzubringen.
3.3.3.2
Für die gesamte Einrichtung sind darüber hinaus bedarfsgerecht vorzusehen:
Bereitschaftszimmer,
Büroräume/Mitarbeiterzimmer,
Besprechungsräume,
ggf. Therapieräume/Gruppenräume,
Personaltoilette (getrennt von den Sanitärräumen einer Gruppe),
Wirtschaftsraum(-räume) mit Waschmaschine und Trockenmöglichkeit,
ein Raum oder eine Kammer zum Aufbewahren von Spiel- und Sportmaterial (Fahrräder), für Reinigungsmittel und Geräte, ggf. Schuhe etc.
3.4
Die Betreuung, Erziehung und Bildung Minderjähriger setzt weibliches und männliches Fachpersonal in einer Einrichtung in genügender Zahl entsprechend der vorgesehenen Konzeption und dem in der Leistungsvereinbarung vorgesehenen Umfang voraus.
Die Personalplanung ist dem Landesjugendamt im Rahmen des Betriebserlaubnisverfahrens in Form eines Rahmendienstplanes darzulegen.
3.4.1
Der Träger ist verpflichtet, die Eignung neu einzustellender Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, anhand eines Führungszeugnisses sowie von Ausbildungs- und/oder Arbeitszeugnissen, Diplomen, Gesundheitszeugnis etc. zu überprüfen und vor deren Beschäftigungsbeginn das Landesjugendamt über das Ergebnis der Überprüfung zu informieren.
Zur Einschätzung der persönlichen Eignung hat die zu beschäftigende Mitarbeiterin/der zu beschäftigende Mitarbeiter dem Träger rechtzeitig ein Führungszeugnis vorzulegen. Die Überprüfung der persönlichen Eignung nach § 72a SGB VIII ist durch den Träger in regelmäßigen Abständen von 5 Jahren oder aus besonderem Anlass zu wiederholen, soweit durch Landesrecht keine andere Regelung erfolgt.
3.4.2
Gemäß § 72a SGB VIII ist durch den Träger einer Einrichtung sicherzustellen, dass er keine Personen beschäftigt, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184e, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuches verurteilt worden sind.
3.4.3
Es gilt das Fachkräftegebot gemäß § 72 SGB VIII. Für die pädagogische Arbeit sind nur sozialpädagogische Fachkräfte zu beschäftigen.
3.4.3.1
Sozialpädagogische Fachkräfte im Sinne dieser Richtlinien sind
staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher,
staatlich anerkannte Dipl.-Sozialpädagoginnen und Dipl.-Sozialpädagogen,
staatlich anerkannte Dipl.-Sozialarbeiterinnen und Dipl.-Sozialarbeiter,
Dipl.-Pädagoginnen und Dipl.-Pädagogen,
Dipl.-Psychologinnen und Dipl.-Psychologen,
Heilpädagoginnen und Heilpädagogen oder
Fachkräfte mit vergleichbaren Abschlüssen.
Zur Betreuung von Kleinstkindern können auch Kinderkrankenschwestern oder -pfleger und Kinderpflegerinnen oder -pfleger eingesetzt werden.
3.4.3.2
In den Einrichtungen, die Hilfen nach §§ 53, 54 SGB XII für Minderjährige leisten, muss mindestens eine/einer von zwei Beschäftigten, die in der Eingliederung, Förderung, sozialer Betreuung und Pflege tätig sind, eine sozialpädagogische Fachkraft sein.
Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger sowie Krankenschwestern und Krankenpfleger mit entsprechendem Ausbildungsschwerpunkt sind den unter 3.4.3.1 genannten Fachkräften gleichgestellt.
3.4.3.3
Beschäftigung anderer Personen
Vor Beschäftigung anderer Personen, die aufgrund ihrer Ausbildung, besonderer fachpraktischer Erfahrungen und Kenntnisse so qualifiziert sind, dass sie bestimmte pädagogische Aufgaben übernehmen können, ist Einvernehmen mit dem Landesjugendamt herzustellen.
3.4.4
Die Qualifikation der Leitung muss der Größe und der Besonderheit der Einrichtung angemessen sein, gegebenenfalls ist ein Leitungsteam zu verpflichten.
In pädagogischen Leitungsfunktionen sind nur Fachkräfte mit Fachhochschul- oder Hochschulausbildung mit mindestens 3-jähriger Berufserfahrung zu beschäftigen.
Als Gruppenleitung darf der Träger nur Fachkräfte mit mehrjähriger Erfahrung in Heimen und sonstigen betreuten Wohnformen einsetzen.
Für die Verwaltungsaufgaben einer Einrichtung ist eine angemessene Personalausstattung erforderlich, die nicht mit den Anteilen der fachlichen Leitung zu verrechnen ist. Die Personalanhaltswerte ergeben sich aus den Vereinbarungen zum Landesrahmenvertrag.
3.4.5
Die sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind im Rahmen ihres Tätigkeitsbereiches für die Minderjährigen verantwortlich. Sie sind von Aufgaben, die außerhalb ihres pädagogischen Auftrages liegen, freizuhalten, zu hauswirtschaftlichen Arbeiten können sie herangezogen werden, wenn dies aus erzieherischen Gründen sinnvoll erscheint und die Aufgaben mit den Kindern und Jugendlichen gemeinsam verrichtet werden.
3.4.5.1
Personen ohne Ausbildung dürfen nur zur Unterstützung von Fachkräften beschäftigt werden. Praktikantinnen/Praktikanten dürfen zu einer ihrem Ausbildungsstand entsprechenden Tätigkeit herangezogen werden.
Mehr als eine Praktikantin bzw. ein Praktikant in der Ausbildung als sozialpädagogische Fachkraft ist gleichzeitig pro Gruppe nicht zulässig. Der Einsatz kann nur zusammen mit einer ausgebildeten Fachkraft erfolgen. Eine Anrechnung auf den Stellenschlüssel richtet sich nach dem Ausbildungsstand und den jeweils geltenden Bestimmungen.
3.4.6
Der Stellenplan einer Einrichtung ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung, der Zuordnung des Angebotes zu dem entsprechenden Leistungstyp gemäß Anlage 2 zum Landesrahmenvertrag.
Die Berechnung des Personalbedarfs richtet sich nach dem Bedarf, der während der Betriebszeit besteht.
Als Orientierungswerte im Rahmen des Betriebserlaubnisverfahrens gelten die in der Anlage zu diesen Richtlinien beigefügten Empfehlungen zu den Betreuungsstandards. Der geplante Personaleinsatz ist in einem mit dem Landesjugendamt abzustimmenden Rahmendienstplan darzulegen.
Tarifliche und entsprechende Regelungen über die Arbeitszeit, Krankheits- und Urlaubsvertretungen sowie Arbeitszeitbedarf für Supervision, Vorbereitung, Berichtsführung, Elternarbeit, Teilnahme an Kursen und Tagungen, die der Weiterbildung dienen etc., müssen dabei berücksichtigt werden. Vereinbarungen hierzu, die sich aus dem Bremer Landesrahmenvertrag ergeben, finden Anwendung.
Weicht die mit dem zuständigen Kostenträger tatsächlich getroffene Leistungsvereinbarung von der dem Erlaubnisverfahren zugrunde liegenden Leistungsbeschreibung und dem geplanten Personalrahmen ab, ist das Landesjugendamt in Kenntnis zu setzen und ggf. Einvernehmen über die Einhaltung der fachlich betriebsnotwendigen Standards herzustellen.
3.4.6.1
In jeder Gruppe, die Minderjährige bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres aufnimmt, ist regelmäßig eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung zu gewährleisten, d.h. Nachtbereitschaftsdienste sind erforderlich.
Betreuungsfreie Zeiten sind mit dem Landesjugendamt abzustimmen.
Je nach Aufgabe und Größe der Einrichtung können zeitweise zusätzliche Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter für Doppeldienste erforderlich sein.
Für Jugendliche ab 16 Jahren ist eine durchgehende Anwesenheit von Betreuern nicht regelmäßig erforderlich.
Die für den Betrieb einer Einrichtung erforderliche fachliche Leitung und Verwaltung darf vom Träger nicht zu Lasten vom Landesjugendamt festgelegter Betreuungsschlüssel finanziert oder sichergestellt werden.
3.4.7
Auf Grund besonderer rechtlicher oder zielgruppenspezifischer Aufgabenstellungen eines Heimes/einer Gruppe sind ggf. weitere Fachkräfte erforderlich. Hierzu gehören insbesondere Heilpädagoginnen/Heilpädagogen, Diplompsychologinnen/Diplompsychologen, Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten, Supervisorinnen/Supervisoren, Praxisberaterinnen/Praxisberater. Soweit diese Fachkräfte nicht fest angestellt sind, sollten sie auf Honorarbasis verpflichtet werden.
3.5
Ein Nachweis der wirtschaftlichen Sicherheit des Trägers über 2 Monate wird vorausgesetzt und ist gegenüber dem Landesjugendamt zu belegen (liquide Reservemittel in Höhe des Entgelts für 2 Monate pro Platz).
Das Landesjugendamt ist unverzüglich über wirtschaftliche Schwierigkeiten einer Einrichtung zu informieren, die den Bestand des Betriebes gefährden können.
4.
Die Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 sind einzuhalten. Der Einrichtungsträger hat insbesondere sicherzustellen:
Die darin enthaltenen Benachrichtigungs-, Mitwirkungs-, Belehrungs- und Dokumentationspflichten sind einzuhalten (§ 34 Abs. 6 IfSG).
Neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind gemäß § 35 IfSG vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit und im Weiteren mindestens im Abstand von 2 Jahren von ihrem Arbeitgeber über die gesundheitlichen Anforderungen und Mitwirkungspflichten zu unterrichten.
Sorgeberechtigte und entsprechend ihres Alters auch die Minderjährigen sind bei Aufnahme über die Prävention übertragbarer Krankheiten und die Empfehlungen der ständigen Impfkommission aufzuklären (IfSG § 34 Abs. 10).
Soweit in einer Einrichtung Verpflegung zubereitet oder verteilt wird, gelten die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG §§ 42 und 43).
Bei Herstellung, Umgang und der Lagerung von Lebensmitteln ist die Lebensmittelhygieneverordnung zu beachten.
Der Träger trägt dafür Sorge, dass die Fachkräfte Kenntnisse über Erste Hilfe und Hygiene erhalten und ihre Kenntnisse regelmäßig aktualisieren.
In jeder Gruppe muss ein vorschriftsmäßig ausgestatteter Verbandkasten vorhanden sein.
Ärztlicher/medizinischer Bedarf und gesundheitsgefährdende Stoffe sind unter Verschluss zu halten.
5.
Die regelmäßige kinder-, zahn- und fachärztliche Versorgung der Minderjährigen ist für die Dauer des Aufenthaltes in der Einrichtung unter Beachtung des Rechtes der freien Arztwahl sicherzustellen.
Die Zustimmung der Personensorgeberechtigten vor der Durchführung ärztlicher Eingriffe und empfohlener Impfungen ist notwendig.
Die Ausgabe von Medikamenten an einzelne Minderjährige darf nur auf ärztliche Anordnung erfolgen und ist zu dokumentieren.
Durch geeignete Maßnahmen in der Einrichtung ist sicherzustellen, dass folgenschwere Erkrankungen, Körper- und Sinnesbehinderungen sowie andere Schädigungen rechtzeitig erkannt werden.
Es ist darauf zu achten, dass ärztliche und pädagogische Maßnahmen so aufeinander abgestimmt werden, dass sie miteinander vereinbar sind.
Für jede Minderjährige/jeden Minderjährigen ist eine Gesundheitsdatei zu führen. In diese Datei dürfen nur solche Angaben aufgenommen werden, die für die Betreuung der/des Minderjährigen oder den Schutz anderer Minderjähriger oder des Personals erforderlich sind. Ärztliche Untersuchungen sowie Gewichts und Wachstumskontrollen sind für Säuglinge mindestens monatlich, für Kleinstkinder mindestens vierteljährlich durchzuführen.
6.
Für jede Minderjährige/jeden Minderjährigen ist eine Einzelakte zu führen. Sie soll die Personalien der Minderjährigen/des Minderjährigen, deren Eltern bzw. sonstiger Sorgerechtsinhaber, ggf. weiterer naher Angehöriger enthalten sowie:
Geburtsurkunde/Taufschein,
letztes Schulzeugnis,
Daten zur gesundheitlichen Entwicklung (siehe Ziffer 5),
Arbeitspapiere, Lehrverträge, Lehrbescheinigungen,
ärztliche Bescheinigung für den Arbeitgeber gemäß §§ 45 ff. Jugendarbeitsschutzgesetz,
polizeiliche Anmeldung (zweiter Wohnsitz),
Kostenzusicherung, Vermerk über Zugehörigkeit zu einer Krankenversicherung,
Darstellung der Gründe für die Heimunterbringung/sozialpädagogische Diagnostik,
Informationen über die bisherige Entwicklung,
Hilfeplan und dessen Fortschreibung,
Dokumentation „Besonderer Vorkommnisse“,
Übersicht und Fortschreibung der in der Einrichtung verwalteten persönlichen Dinge der Minderjährigen.
Bei Entlassung sind den Sorgeberechtigten oder den jungen Menschen ihre persönlichen Unterlagen auszuhändigen. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen (siehe Ziffer 9).
7.
Der bauliche Zustand der Einrichtung ist durch den Träger regelmäßig zu überwachen.
Bauliche Schäden, die zu einer Gefährdung von Leben und Gesundheit führen können, sind unverzüglich zu beheben.
Brandverhütungsmaßnahmen, Verhaltensregeln im Brandfall und der Umgang mit Löschgeräten müssen dem Personal vertraut sein. Die Kenntnisse müssen regelmäßig aktualisiert werden.
Die regelmäßige Überwachung der Einrichtung einschließlich des dazugehörigen Geländes und der Umgebung zur Verhütung von Unfällen ist durch den Träger sicherzustellen.
Die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften, der Unfallversicherung und die Anforderungen der Feuerwehr sind zu beachten.
Informationen über weitere Schutzvorschriften sind beim Gemeindeunfallversicherungsverband, bei der Eigenunfallversicherung sowie bei den Berufsgenossenschaften zu erfragen.
Eine Haftpflichtversicherung ist für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und für die Minderjährigen abzuschließen.
Für Minderjährige, die keinen Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung haben, ist eine Unfallversicherung abzuschließen.
8.
Die Meldepflichten gegenüber dem Landesjugendamt gemäß § 47 SGB VIII und § 11 BremAGKJHG sind einzuhalten (siehe auch Ziffer 3.5 und 4). Dem Landesjugendamt ist bereits vor Erteilung einer Betriebserlaubnis das konkret für den Einsatz in der Einrichtung vorgesehene Leitungs- und Betreuungspersonal durch den Träger zu benennen. Der Träger bestätigt dem Landesjugendamt die Überprüfung und positive Feststellung der persönlichen und fachlichen Eignung des vorgesehenen Personals.
Im Falle eines ganz oder teilweise vorgesehenen Wechsel des Betreuungspersonals während der Betriebsführung teilt der Träger dies dem Landesjugendamt mit und bestätigt die Überprüfung und positive Feststellung der persönlichen und fachlichen Eignung der vorgesehenen Mitarbeiter, bevor das neue Personal zur Betreuung eingesetzt wird.
Wesentliche Veränderungen der Konzeption und der Leistungsbeschreibung sowie bauliche Veränderungen der Einrichtung sind dem Landesjugendamt mitzuteilen. Sie können Einfluss auf die Betriebserlaubnis haben.
Darüber hinaus sind dem Landesjugendamt „Besondere Vorkommnisse“ zu melden, die weitreichende Folgen für die betreuten Kinder, Jugendlichen und jungen Volljährigen sowie für die Einrichtungen bzw. Einrichtungsteile haben können. Die Meldung an das Landesjugendamt ist auch dem zuständigen Jugendamt zuzuleiten. Ein Merkblatt „Besondere Vorkommnisse“ wird den Trägern zur Verfügung gestellt.
9.
Die Datenschutzbestimmungen der §§ 61 ff. SGB VIII, die §§ 67 ff. SGB X und § 35 SGB I sind einzuhalten. Die Träger der Einrichtungen haben entsprechende technische und organisatorische Vorkehrungen zu treffen, um die schutzwürdigen Belange der Betroffenen sicherzustellen. Hierzu gehören u.a. eine verschließbare Aufbewahrung der personenbezogenen Unterlagen und eine Regelung der Zugriffsbefugnis.
10.
Der Träger bzw. die Leitung einer Einrichtung ist verpflichtet, neu eingestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unverzüglich mit allen die Einrichtung betreffenden Bestimmungen vertraut zu machen, insbesondere
mit der Aufsichts- und Sorgfaltspflicht (§ 823 und § 832 BGB) sowie
mit gesetzlichen Vorgaben, Inhalt, Zeitpunkt und Verfahren der Verpflichtungen, die sich aus dem Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (§ 8a SGB VIII) ergeben.
Die Unterrichtung ist für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter regelmäßig zu wiederholen und ggf. schriftlich nachzuweisen.
11.
(siehe auch Ziffer 1.2)
Der Träger ist verpflichtet, die Erlaubnis zum Betrieb einer Einrichtung gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII bzw. einer sonstigen betreuten Wohnform gemäß § 48a Abs. 1 SGB VIII vor der Betriebsaufnahme einzuholen. Der Träger ist nach vorangegangener Beratung durch das Landesjugendamt für die Beachtung der seine Einrichtung betreffenden gesetzlichen Regelungen und die Einschaltung anderer Behörden und Institutionen (besonders Bauordnungsbehörde, Gesundheitsamt, Feuerwehr) verantwortlich.
11.1
Die Erteilung einer Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung oder sonstigen betreuten Wohnform setzt einen schriftlichen formlosen Antrag des Trägers voraus.
11.1.1
Dem Antrag sind schriftlich beizufügen:
eine Einrichtungskonzeption sowie eine förmliche Leistungsbeschreibung analog der Anlage 1 zum Landesrahmenvertrag nach § 78f SGB VIII,
ein Projektantrag gemäß Anlage 6 des Landesrahmenvertrages (entsprechende Unterlagen können beim Landesjugendamt angefordert werden),
ein Nachweis über die Trägerschaft (entsprechend der Rechtsform des Trägers, z.B. Satzungs-, Vereins- oder Handelsregisterauszug, Gesellschaftervertrag),
ggf. ein Nachweis über die Mitgliedschaft in einem Spitzenverband,
ein Nachweis zur Qualifikation, Berufserfahrung und persönlichen Eignung der Heimleitung,
ein Nachweis über die Regelung der stellvertretenden Heimleitung,
ein Nachweis, dass die Betreuung der Kinder und Jugendlichen ab Betriebsbeginn durch eine ausreichende Anzahl fachlich und persönlich geeigneter Betreuungskräfte gewährleistet ist,
ein Personaleinsatzplan,
ein Eigentumsnachweis, Miet- oder Pachtvertrag,
ggf. eine Baunutzungsänderung,
ggf. der Nachweis über die Durchführung der von der Bauordnungsbehörde angeordneten Schlussabnahme,
eine Grundrisszeichnung, aus der die Nutzung der Räumlichkeiten ersichtlich ist,
sonstige Nachweise, die je nach Einzelfall und Standort der Einrichtung erforderlich sein können (z.B. Genehmigung der Zweckentfremdung von Wohnraum, Einhaltung des Denkmalschutzes),
der Nachweis des Haftpflichtschutzes für die Zahl der Betreuungsplätze, der Nachweis der wirtschaftlichen Sicherheit des Trägers (liquide Reservemittel in Höhe des Entgelts für 2 Monate pro Platz),
Aussagen zum Finanzierungskonzept (Fachleistungsstunde/mtl. Entgelt/tgl. Entgelt),
Aussagen über den Beitritt zum Landesrahmenvertrag nach § 78f des Kinder- und Jugendhilfegesetzes,
Aussagen zum Vertragspartner der Entgeltvereinbarung.
11.1.2
Das Zutrittsrecht ist den Vertreterinnen/Vertretern des Landesjugendamtes für alle Betriebsteile einer Einrichtung ungehindert durch den Träger zu gestatten. Dies beinhaltet ggf. auch die ungestörte Kontaktaufnahme zu den Minderjährigen und den Beschäftigten. Örtüche Überprüfungen erfolgen
vor der Erteilung der Betriebserlaubnis,
während des laufenden Betriebes einer Einrichtung,
soweit Anlass zu einer Überprüfung besteht (z.B. wegen Konzept- oder Bauveränderungen, Beschwerdebearbeitung etc.) oder wenn dies vom Träger gewünscht wird (§ 46 SGB VIII).
Der Träger der Einrichtung soll bei der örtlichen Überprüfung mitwirken. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe bzw. der zuständige Sozialhilfeträger und der Spitzenverband des Einrichtungsträgers werden an der örtlichen Prüfung beteiligt.
11.2
Die Prüfung durch das Landesjugendamt bezieht sich auf die Sicherstellung von Mindestanforderungen bezüglich der vorgesehenen pädagogisch/fachlichen Konzeption einer Einrichtung. Zu berücksichtigen ist die pädagogische Zielsetzung, die vorgesehene Aufenthaltsdauer von Minderjährigen, deren Alter und pädagogischer Bedarf.
Zu den zu beurteilenden Mindestanforderungen an eine Einrichtung zählen:
die Ausstattung mit persönlich und fachlich geeignetem Leitungs- und Betreuungspersonal.
die bauliche, räumliche und sächliche Ausstattung,
die gesundheitlichen und hygienischen Verhältnisse,
die Qualität der Versorgung und Verpflegung,
deren finanzielle und wirtschaftliche Situation.
11.3
Soweit gemäß § 45 Abs. 2 SGB VIII kein Versagungsgrund vorliegt und festgestellt wird, dass die Mindestanforderungen erfüllt sind, ist eine Betriebserlaubnis zu erteilen.
Die Betriebserlaubnis kann vorläufig ausgesprochen und/oder mit Nebenbestimmungen versehen werden.
Die Erlaubnis ist zu modifizieren oder zu widerrufen, wenn das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtung gefährdet ist und der Träger nicht bereit oder in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden oder wenn wesentliche Veränderungen der personellen, baulichen, konzeptionellen und wirtschaftlichen Genehmigungsvoraussetzungen eingetreten sind. Auflagen zur Sicherung der betriebsnotwendigen Mindeststandards bzw. zur Sicherung des Kindeswohls können auch nachträglich erteilt werden.
11.3.1
Nach Erhalt der Betriebserlaubnis hat der Träger dem Landesjugendamt die Aufnahme des Betriebes gemäß § 47 Abs. 1 SGB VIII zu melden.
11.4
Eine Befreiung von Einzelvorschriften dieser Richtlinien kann ganz oder teilweise durch das Landesjugendamt erteilt werden, wenn dies nach Art der Einrichtung und ihrer vorgesehenen Nutzung sinnvoll und erforderlich ist und nicht im Widerspruch zum Gebot der Kindeswohlsicherung bzw. der Betriebssicherheit steht.
12.
Für die Überprüfung und Aktualisierung aller bestehender Betriebserlaubnisse besteht eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2013. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Einrichtungen und sonstigen betreuten Wohnformen entsprechend den Regelungen dieser Richtlinien auszustatten und/oder umzugestalten. Das Landesjugendamt trifft mit den Trägern der Einrichtungen Vereinbarungen über die systematische Abwicklung der notwendigen Prüfungen und die damit ggf. verbundene Einreichung aktualisierter Leistungsbeschreibungen und anderer ergänzender Unterlagen.
13.
Diese Richtlinien treten zum 1. Januar 2009 in Kraft.
Richtlinien für den Betrieb von Einrichtungen und zur Wahrnehmung der Aufgaben zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen und sonstigen betreuten Wohnformen gemäß §§ 45 bis 48a SGB VIII im Lande Bremen vom 1. Juli 2006 treten zum 31. Dezember 2008 außer Kraft.
14.
Sofern aus gesetzlichen oder sonstigen Gründen die Anpassung einzelner Bestimmungen oder Regelungsbereiche dieser Richtlinien erforderlich ist, bleiben die sonstigen Regelungen unberührt. Die Anpassung erfolgt unter Wahrung der Beteiligungsverfahren und Beschlussfassung im Landesjugendhilfeausschuss und wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht.

Bremen, den 4. November 2008

Die Senatorin für Arbeit, Frauen,
Gesundheit, Jugend und Soziales

Anlage: Empfehlungen zu den Personalstandards

Gemeinsame Wohnform für Schwangere und Mütter mit ihren Kindern § 34 SGB VIII

Vom LJA empfohlener Betreuungsschlüssel: 1:2 exklusive Nachtbereitschaft

Gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder § 19 SGB VIII

Vom LJA empfohlener Betreuungsschlüssel: 1:3 bis 1:3,6 incl. Rufbereitschaft

Heilpädagogische Tagesgruppe

Vom LJA empfohlener Betreuungsschlüssel: 1 zu 3 bis 1 zu 4

Heimerziehung/ Wohngruppe 5 Wochentage

Vom LJA empfohlener Betreuungsschlüssel: 1:2 bis 1:2,2

Heimerziehung/Wohngruppe 7 Wochentage

Vom LJA empfohlener Betreuungsschlüssel: 1 zu 1,9 bis 1 zu 2,2

Heimerziehung heilpädagogisch/therapeutische Wohngruppe

Vom LJA empfohlener Betreuungsschlüssel: 1 zu 1,3 bis 1 zu 1,7

Heimerziehung Familienanaloge Wohngruppe

Vom LJA empfohlener Betreuungsschlüssel: 1 zu 1,9 bis 1 zu 2,3

Erziehungsstellen

Vom LJA empfohlener Betreuungsschlüssel:

Betreuung 0,5:1; Fachliche Leitung: 1 zu 12 (Verhältnis von Mitarbeiter(in) zu Erziehungsstellen)

Heimerziehung Jugendwohngemeinschaft

Vom LJA empfohlener Betreuungsschlüssel: 1 zu 2 bis 1 zu 2,5

Betreutes Jugendwohnen

Vom LJA empfohlener Betreuungsschlüssel: Fallgruppe I 1 zu 7, Fallgruppe II: 1 zu 4

Für die jungen Mütter und Schwangeren ab dem 8. Monat gilt ein Betreuungsschlüssel in Höhe von 1 zu 2,67. Dieser umfasst sowohl die Betreuung der Mütter als auch der Kinder.

Mobile Betreuung

Vom LJA empfohlener Betreuungsschlüssel: 1:2,67


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