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Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Digitalisierung der Schulen im Land Bremen aus Mitteln des Bundes (DigitalPakt Schule)

Veröffentlichungsdatum:25.07.2019 Inkrafttreten25.07.2019
Fundstelle Brem.ABl. 2019, S. 941
Bezug (Rechtsnorm)LHO § 23, LHO § 44, LHO § 91, PRIVSCHULG § 20
Zitiervorschlag: "Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Digitalisierung der Schulen im Land Bremen aus Mitteln des Bundes (DigitalPakt Schule) (Brem.ABl. 2019, S. 941)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Kinder und Bildung
Erlassdatum:23.07.2019
Fassung vom:23.07.2019
Gültig ab:25.07.2019
Gültig bis:17.05.2024
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 23 LHO, § 44 LHO, § 91 LHO, § 20 PRIVSCHULG
Fundstelle:Brem.ABl. 2019, 941
Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Digitalisierung der Schulen im Land Bremen aus Mitteln des Bundes (DigitalPakt Schule)

Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen
zur Förderung der Digitalisierung der Schulen im Land Bremen
aus Mitteln des Bundes (DigitalPakt Schule)

Vom 23. Juli 2019

1.
1.1
Der Zuwendungszweck ist die Gewährung von Zuwendungen für die digitale Bildungsinfrastruktur mit dem Ziel der Etablierung trägerneutraler lernförderlicher und belastbarer, interoperabler digitaler technischer Infrastrukturen sowie Lehr-Lern- Infrastrukturen und der Optimierung vorhandener Strukturen aus Mitteln aus dem Sondervermögen „Digitale Infrastruktur“.
1.2
Die Freie Hansestadt Bremen, die Senatorin für Kinder und Bildung, gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, nach Maßgabe der Verwaltungsvereinbarung DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 des Bundes und der Länder (im Folgenden: Verwaltungsvereinbarung) und der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen aus Mitteln des Bundes, Zuwendungen zur Förderung der Digitalisierung der Schulen.
1.3
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendungen besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2.
2.1
An Schulen sind folgende Investitionen (nach Maßgabe von Absatz 2.2 einschließlich Planung, Beschaffung, Aufbau und Inbetriebnahme bestehend aus Integration, Umsetzung und Installation) förderfähig:
1.
Aufbau oder Verbesserung der digitalen Vernetzung in Schulgebäuden und auf Schulgeländen; Serverlösungen, die genutzt werden, um unzureichende Bandbreite, Datendurchsatz oder Latenz des Internetanschlusses des Schulstandortes auszugleichen, zum Beispiel Pufferserver für Bildungsmedien, sofern für mindestens 12 Monate nach Abschluss der sonstigen Investitionen an dem jeweiligen Schulstandort ein Glasfaser-Anschluss von keinem Anbieter garantiert werden kann, oder die erforderlich sind, um rechtlichen Anforderungen zu genügen, oder um spezifische schulische Anwendungen zu ermöglichen.
2.
schulisches WLAN;
3.
Aufbau und Weiterentwicklung digitaler Lehr-Lern-Infrastrukturen (zum Beispiel Lernplattformen, pädagogische Kommunikations- und Arbeitsplattformen, Portale, Cloudangebote), soweit sie im Vergleich zu bestehenden Angeboten pädagogische oder funktionale Vorteile bieten;
4.
Anzeige- und Interaktionsgeräte (zum Beispiel interaktive Tafeln, Displays nebst zugehöriger Steuerungsgeräte) zum Betrieb in der Schule, mit Ausnahme von Geräten für vorrangig verwaltungsbezogene Funktionen;
5.
digitale Arbeitsgeräte, insbesondere für die technisch-naturwissenschaftliche Bildung oder die berufsbezogene Ausbildung;
6.
schulgebundene mobile Endgeräte (Laptops, Notebooks und Tablets mit Ausnahme von Smartphones), wenn
a)
die Schule über die Infrastruktur, die nach Satz 1 Nummer 1 und 2 förderfähig ist, verfügt oder diese durch den Schulträger beantragt ist und
b)
spezifische fachliche oder pädagogische Anforderungen solche Geräte erfordern und dies im technisch-pädagogischen Einsatzkonzept der Schule dargestellt ist und
c)
bei Anträgen für allgemeinbildende Schulen die Gesamtkosten für mobile Endgeräte für allgemeinbildende Schulen am Ende der Laufzeit des DigitalPakts Schule entweder
aa)
20 Prozent des Gesamtinvestitionsvolumens für alle allgemeinbildenden Schulen pro Schulträger oder
bb)
25 000 Euro je einzelner Schule
cc)
oder beides nicht überschreiten.
Sofern die Infrastruktur gemäß Satz 1 Nummer 1 und 2 an einer Schule zum Zeitpunkt der Beantragung mobiler Endgeräte gemäß Satz 1 Nummer 6 noch nicht vorhanden ist, sind die Mittel für mobile Endgeräte für diese Schule bis zur Herstellung dieser Infrastruktur zu sperren. Zu beschaffende digitale Infrastrukturen sind grundsätzlich technologieoffen, erweiterungs- und anschlussfähig an regionale, landesweite oder länderübergreifende Systeme. Antragsberechtigt sind Schulträger von Schulen in öffentlicher Trägerschaft sowie von Schulen in freier Trägerschaft.
Schulträger dürfen gemeinsame Anträge stellen.
2.2
Investive Begleitmaßnahmen werden nur gefördert, wenn ein unmittelbarer und notwendiger Zusammenhang mit Investitionsmaßnahmen nach Absatz 2.1 besteht. Dazu zählen auch projektvorbereitende und –begleitende Beratungsleistungen externer Dienstleister, die einer möglichst wirtschaftlichen Umsetzung und Nutzung dienen. Laufende Kosten der Verwaltung (Personalkosten, Sachkosten) sowie Kosten für Betrieb, Wartung und IT-Support der geförderten Infrastrukturen sind nicht förderfähig.
2.3
Investitionsmaßnahmen können gefördert werden, wenn sie nach Unterzeichnung der Verwaltungsvereinbarung beginnen (vgl. § 4 der Verwaltungsvereinbarung).
3.
Zuwendungsempfänger für Maßnahmen gemäß Nummer 2.1 können in ihrer Eigenschaft als Schulträger die Stadtgemeinde Bremen, die Stadtgemeinde Bremerhaven und die Träger von staatlich genehmigten Ersatzschulen im Land Bremen, die nach § 20 Absatz 1 des Gesetzes über das Privatschulwesen und den Privatunterricht (Privatschulgesetz) einen Zuschuss erhalten, sein.
4.
4.1
Die Zuwendung setzt einen entsprechenden Antrag des Zuwendungsempfängers voraus.
4.2
Die Anträge beinhalten die folgenden Informationen:
a)
Investitionsplanung (Kosten- und Zeitplanung inklusive Beginn des Investitionsvorhabens) kumuliert für alle in den Antrag einbezogenen Schulen,
b)
Erklärung, dass es sich um einen selbstständigen noch nicht begonnenen Abschnitt einer Maßnahme handelt, sofern das Investitionsvorhaben bereits begonnen wurde
c)
ein auf die Ziele des Investitionsvorhabens abgestimmtes Konzept des Schulträgers zur Sicherstellung von Betrieb, Wartung und IT-Support und
d)
Erklärung zu Mitteln aus anderen Fördermaßnahmen zum Ausschluss von Doppelförderungen
4.3
Durch den Antragsteller sind darüber hinaus ein Medienentwicklungsplan für die Schulen in seinem Zuständigkeitsbereich und für alle Schulen, die in die Förderung nach Nr. 3 einbezogen werden sollen, schulindividuelle Medienkonzepte vorzulegen, die die folgenden Angaben enthalten müssen:
a)
Bestandsaufahme bestehender und benötigter Ausstattung
b)
technisch-pädagogisches Einsatzkonzept mit Berücksichtigung medienpädagogischer, didaktischer und technischer Aspekte,
c)
bedarfsgerechte Fortbildungsplanung für die Lehrkräfte.
5.
5.1
Die Zuwendung wird im Rahmen der Projektförderung als Festbetragsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.
5.2
Der Zuwendungsempfänger hat rechtzeitig vor Ende eines Haushaltsjahres bekannt zu geben, wie die Zuwendungen für fällige Rechnungen ausgegeben werden. Diese Meldung ist bis spätestens 30. September eines Jahres an die Senatorin für Kinder und Bildung zu geben.
5.3
Die maximale Höhe der Zuwendung je Schulträger ergibt sich für die den Antrag umfassenden Schulen aus der Summe der schulbezogenen Ergebnisse der Formel:
Anzahl der Schülerinnen und Schüler im Schuljahr 2018/2019 x 450 EUR
5.4
Grundsätzlich sind vom Zuwendungsempfänger mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben als Eigenmittel aufzubringen.
6.
6.1
Es gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk), Anlage 3 zu Nr. 5.1 zu § 44 LHO.
6.2
Die von den Trägern beschaffte und geförderte digitale Ausstattung verbleibt in deren Eigentum.
7.
7.1
Anträge auf Gewährung der Zuwendung aus dem DigitalPakt des Bundes sind vor Beginn der Maßnahme bei der zuständigen Stelle:
Senatorin für Kinder und Bildung
Referat 15 / Koordinierungsstelle DigitalPakt
Rembertiring 8-12
28195 Bremen
Telefonnummer: 0421 361-50501
E-Mail-Adresse: DigitalPakt-FHB@Bildung.Bremen.de
einzureichen. Die Antragsunterlagen sind bei der Bewilligungsbehörde erhältlich.
7.2
Antragsteller dürfen während der Laufzeit des Förderprogramms mehrfach Anträge stellen.
7.3
Folgende Unterlagen sind für die Antragsstellung erforderlich:
7.3.1
ausgefülltes Antragsformular einschließlich der datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärung, in schriftlicher Form
7.3.2
Medienentwicklungsplan, der die Medienbildungskonzepte der Schulen, für die Mittel beantragt werden, berücksichtigt, in schriftlicher Form
7.3.3
die von den Schulen erstellten Medienkonzepte als elektronische Einreichung auf der Homepage der Bewilligungsbehörde.
7.4
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung erfolgt für die nachgewiesenen und förderfähigen Investitionen unter Abzug eines Eigenanteils von mindestens 10%.
7.5
Der Förderzeitraum läuft vom 17. Mai 2019 bis zum 16. Mai 2024. Anträge sind zulässig für ein Kalenderjahr oder für die Laufzeit des Förderprogramms. Die Bewilligung erfolgt in diesem Fall pro Kalenderjahr.
7.6
Nicht abgerufene Mittel können auf Anträge der anderen Zuwendungsempfänger verteilt und gewährt werden.
7.7
Verwendungsnachweisverfahren
7.7.1
Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
7.7.2
Die Bewilligungsbehörde kann im Zuwendungsbescheid ein Verfahren zum unterjährigen Controlling festlegen.
7.7.3
Der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen ist berechtigt, bei allen Zuwendungsempfängern zu prüfen (§ 91 LHO).
7.8.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in den Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
8.
Diese Richtlinien treten am 25. Juli 2019 in Kraft und am 17. Mai 2024 außer Kraft.

Bremen, den 23. Juli 2019

Die Senatorin für Kinder und Bildung


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