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Richtlinien für die Jugendkunstschule Bremerhaven

Veröffentlichungsdatum:01.01.2017 Inkrafttreten01.01.2017
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2017 bis 31.10.2018Außer Kraft

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Magistrat der Stadt Bremerhaven
Erlassdatum:26.10.2016
Fassung vom:26.10.2016
Gültig ab:01.01.2017
Gültig bis:31.10.2018  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:5/2
Richtlinien für die Jugendkunstschule Bremerhaven

5/2

Richtlinien
für die Jugendkunstschule Bremerhaven

1.
Die Jugendkunstschule Bremerhaven bietet jungen Menschen die Möglichkeit, sich in allen Bereichen der bildenden Kunst zu schulen. Sie dient der künstlerischen und gestaltenden Erziehung. Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene aus allen Bevölkerungsschichten sollen angeregt werden, sich im häuslichen Kreise, in der Schule, in Jugendgruppen, in Vereinen usw. künstlerisch weiterzubilden.
2.
Die Jugendkunstschule Bremerhaven ist eine Einrichtung der Stadt Bremerhaven und dem Kulturamt organisatorisch zugeordnet.
3.
Als Kursleiterinnen oder Kursleiter werden Kunsterzieherinnen oder Kunsterzieher sowie freischaffende Künstlerinnen oder Künstler und andere geeignete Personen eingesetzt. Sie üben eine eigenverantwortliche Tätigkeit in dem Rahmen aus, der ihnen durch diese Richtlinien, die besonderen Anweisungen des Kulturamtes und gegebenenfalls durch Lehrpläne gesetzt wird.
4.
4.1
Der Unterricht in der Jugendkunstschule Bremerhaven umfasst alle Möglichkeiten von gestalterischen-kreativen Tätigkeiten und schließt die Vermittlung theoretischer Kenntnisse (Schule des Sehens und Gestaltens, Farblehre usw.) ein. Es wird nur Gruppenunterricht erteilt.
4.2
Das Schuljahr in der Jugendkunstschule Bremerhaven entspricht einem Kalenderjahr.
4.3
Eine Unterrichtseinheit umfasst 3 x 45 Minuten = 135 Unterrichtsminuten wöchentlich.
4.4
Es gilt die Ferien- und Feiertagsordnung der allgemeinbildenden Schulen im Lande Bremen.
4.5
Beim Auftreten ansteckender Krankheiten gelten die allgemeinen Gesundheitsbestimmungen für Schulen.
5.
5.1
In der Jugendkunstschule Bremerhaven können Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis zum vollendeten 25. Lebensjahr teilnehmen. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Kulturamtes Bremerhaven. Eine Pflicht zur Aufnahme seitens der Jungendkunstschule Bremerhaven besteht nicht. Die Teilnehmerinnen oder Teilnehmer sind zur regelmäßigen Teilnahme verpflichtet. Bei Verhinderung oder Erkrankung ist die Kursleiterin oder der Kursleiter zu benachrichtigen.
Ausgefallene Stunden wegen Verhinderung der Teilnehmerin oder des Teilnehmers werden nicht nachgeholt.
5.2
Die Teilnehmerinnen oder Teilnehmer sind verpflichtet, Änderungen der Anschrift oder der Zahlungspflichtigen oder des Zahlungspflichtigen unverzüglich dem Kulturamt bekannt zu geben.
5.3
Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin kann bei Vernachlässigung der Teilnahme am Unterricht, Nichtzahlung des Teilnahmeentgeltes oder bei groben Verstößen gegen die Richtlinien der Jugendkunstschule Bremerhaven durch die Entscheidung des Kulturamtes von der weiteren Teilnahme ausgeschlossen werden.
5.4
Die ersten drei Monate nach Unterrichtsbeginn gelten als Probezeit. Bei nicht ausreichender Begabung oder unzureichendem Interesse ist danach eine Beendigung von beiden Seiten möglich.
6.
6.1
Die Teilnehmerinnen oder die Teilnehmer an den Kursen haben für den Gruppenunterricht Teilnahmeentgelte zu entrichten. Das Entgelt für die Teilnahme am Gruppenunterricht an der Jugendkunstschule Bremerhaven beträgt 20,00 € monatlich.
6.2
Das Teilnahmeentgelt wird für ein Schuljahr berechnet und ist in vierteljährlichen Raten fällig.
6.3
Teilnehmerinnen oder Teilnehmer, die nicht ihren ersten Wohnsitz in Bremerhaven haben, sind zur Zahlung des doppelten Entgeltes verpflichtet.
7.
7.1
Für An- und Abmeldungen ist die Schriftform erforderlich. Der Unterrichtsbeginn wird von der Jugendkunstschule Bremerhaven festgelegt und bekannt gegeben.
7.2
Abmeldungen sind nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres möglich. Sie müssen spätestens einen Monat vor Ende des Kalendervierteljahres schriftlich der Jugendkunstschule Bremerhaven zugestellt sein. Bei mehrfachem unentschuldigtem Fernbleiben vom Unterricht, Nichtzahlung des Teilnahmeentgeltes oder bei groben Verstößen gegen die Unterrichtsordnung kann der Ausschluss aus der Jugendkunstschule Bremerhaven ausgesprochen werden.
8.
8.1
Die Jugendkunstschule Bremerhaven kann auf Antrag aus sozialen Gründen eine Ermäßigung oder Befreiung gewähren. Besteht das Eigen- oder Familieneinkommen ausschließlich aus Sozial- oder Jugendhilfeleistungen, wird auf schriftlichen Antrag eine Ermäßigung in Höhe von 70 % gewährt.
8.2
Ermäßigungen gelten jeweils für ein Schuljahr.
8.3
Anträge auf Ermäßigung können beim Kulturamt gestellt werden.
9.
9.1
Gelegentliche Stundenausfälle (z. B. Kursleiterfortbildung) begründen keinen Anspruch auf Erstattung des Teilnahmeentgeltes.
9.2
Für den Ausfall von Unterrichtsstunden, den die Jugendkunstschule Bremerhaven zu vertreten hat, werden Ausfälle, die vier Unterrichtseinheiten im Jahr übersteigen, anteilig erstattet, und zwar ohne Antrag.
9.3
Auf Antrag wird das Teilnahmeentgelt in besonders begründeten Aus-nahmefällen (z. B. Wohnortwechsel, Beginn einer Berufstätigkeit oder längere Krankheit) –auch bei Beendigung im Laufe des Schuljahres – anteilig erstattet.
9.4
Scheidet eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer während oder zum Ende der Probezeit nach Nr. 5.4 dieser Richtlinien aus, wird das Entgelt für das restliche Schuljahr anteilig erstattet.
10.
Für die jugendlichen Veranstaltungsteilnehmerinnen oder Veranstaltungsteilnehmer besteht über die Stadt Bremerhaven folgender nachrangiger Unfalldeckungsschutz:
Ausgleichsfähig sind Invaliditätsentschädigungen für Unfallfolgen, die zu einer dauernde Minderungen der Erwerbsfähigkeit führen, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von

20 % bis einschließlich 30 % nach einem Richtwert von

30.000,00 €,

31 % bis einschließlich 50 % nach einem Richtwert von

50.000,00 €,

51 % bis einschließlich 70 % nach einem Richtwert von

90.000,00 €,

71 % und mehr nach einem Richtwert von

130.000,00 €,



Bergungs- und Überführungskosten bis zu

5.200,00 €,

Bestattungskosten bis zu

5.000,00 €.

Ein Anspruch aus diesen Leistungen besteht nur, wenn und soweit aufgrund einer gesetzlichen oder freiwilligen Versicherung oder aus einem anderen Rechtsgrund von dritter Seite ein Ersatz nicht geleistet wird.
11.
Diese Richtlinien für die Jugendkunstschule Bremerhaven gelten ab 1. Januar 2017. Gleichzeitig treten die bisherigen Richtlinien für das Jugendwerk für bildende Kunst vom 1. April 2006 außer Kraft.

Bremerhaven, den 26.Oktober 2016

Magistrat
der Stadt Bremerhaven




Frost
Stadtrat


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