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Richtlinien für die Zulassung von Tarifbeschäftigten zum Lehrgang nach § 25 Absatz 3 und § 26 Absatz 2 und 3 der Bremischen Laufbahnverordnung

Vom 3. August 2026

Veröffentlichungsdatum:08.08.2026 Inkrafttreten10.08.2026
Fundstelle Brem.ABl. 2026, S. 845
Bezug (Rechtsnorm)SGB 9 § 81
Zitiervorschlag: "Richtlinien für die Zulassung von Tarifbeschäftigten zum Lehrgang nach § 25 Absatz 3 und § 26 Absatz 2 und 3 der Bremischen Laufbahnverordnung vom 3. August 2026 (Brem.ABl. 2026, S. 845)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Finanzen
Erlassdatum:03.08.2026
Fassung vom:03.08.2026
Gültig ab:10.08.2026
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Norm:§ 81 SGB 9
Fundstelle:Brem.ABl. 2026, 845
Richtlinien für die Zulassung von Tarifbeschäftigten zum Lehrgang nach § 25 Absatz 3 und § 26 Absatz 2 und 3 der Bremischen Laufbahnverordnung

Richtlinien für die Zulassung von Tarifbeschäftigten zum Lehrgang nach § 25
Absatz 3 und § 26 Absatz 2 und 3 der Bremischen Laufbahnverordnung

Vom 3. August 2026

1.
Die Richtlinien regeln das Verfahren für die Zulassung von Tarifbeschäftigten zum Lehrgang auf Grundlage der Verwaltungsvorschrift für die Durchführung von landesrechtlich geregelten Fortbildungsprüfungen bei der Freien Hansestadt Bremen, in der jeweils geltenden Fassung.
2.
Der Senator für Finanzen ermittelt auf Grund von personalwirtschaftlichen Rahmendaten den Bedarf an Mitarbeitenden, die zu dem oben genannten Lehrgang zugelassen werden sollen. Der Senat beschließt im Rahmen der jährlichen Ausbildungsplanung die Höchstzahl der Zulassungen.
3.
Der Senator für Finanzen richtet auf Grund des Senatsbeschlusses nach Nummer 2 im Rahmen des ressortübergreifenden Fortbildungsprogramms nach Bedarf einen zweistufigen Lehrgang (Nummer 9) ein und schreibt diesen aus.
4.
4.1.
Tarifbeschäftigte können zum oben genannten Lehrgang zugelassen werden, wenn sie:
a)
erfolgreich die Ausbildung in den anerkannten Ausbildungsberufen
„Verwaltungsfachangestellte/Verwaltungsfachangestellter“, „Fachangestellte für Bürokommunikation/Fachangestellter für Bürokommunikation“ abgeschlossen haben und eine mindestens dreijährige Berufspraxis ab Entgeltgruppe 6 TV-L / TVöD in der öffentlichen Verwaltung entsprechend den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage A Teil I zum TV-L nachweisen können, oder
b)
erfolgreich die Ausbildung in dem anerkannten Ausbildungsberuf
„Kauffrau/ Kaufmann für Büromanagement“ im Bereich der zuständigen Stellen des öffentlichen Dienstes einschließlich einer dienstbegleitenden Unterweisung von in der Regel 420 Stunden absolviert haben und eine mindestens dreijährige Berufspraxis ab Entgeltgruppe 6 TV-L / TVöD in der öffentlichen Verwaltung entsprechend den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage A Teil I zum TV-L nachweisen können, oder
c)
mindestens eine sechsjährige Berufspraxis ab Entgeltgruppe 6 TV-L/TVöD in der öffentlichen Verwaltung entsprechende den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage A Teil I zum TV-L nachweisen können.
Die unter 4.1.a) geforderte Zeit der Berufspraxis verkürzt sich um ein Jahr, wenn Tarifbeschäftigte die Ausbildung in den dort genannten Ausbildungsberufen mindestens mit der Gesamtnote 2 abgeschlossen haben.
4.2.
Auf die Zeiten der Berufspraxis kann die Hälfte von Kindererziehungszeiten angerechnet werden. Mehr als ein Drittel der Zeiten der Berufspraxis können durch Kindererziehungszeiten nicht ersetzt werden.
5.
5.1.
Die Bewerbungen sind über die Beschäftigungsdienststelle an die zuständige senatorische Dienstelle zu richten.
5.2.
Die jeweils zuständige senatorische Dienststelle prüft, ob die Voraussetzungen nach Nummer 4 dieser Richtlinien vorliegen.
5.3.
Die senatorische Dienststelle leitet die Bewerbung mit einer aktuellen Beurteilung aus besonderem Anlass an den Senator für Finanzen.
5.4.
Grundlage für die Erstellung der Beurteilung (Nummer 5.3) ist die Verordnung über die dienstliche Beurteilung sowie andere Instrumente zur Feststellung der Eignung und Befähigung der bremischen Beamtinnen und Beamten (Bremische Beurteilungsverordnung – BremBeurtV), in der jeweils geltenden Fassung in analoger Anwendung.
6.
6.1.
Die Bewerberinnen und Bewerber nehmen an einem Auswahlverfahren teil, das der Senator für Finanzen nach einer von ihm erlassenen Verfahrensordnung durchführt.
6.2.
Der Senator für Finanzen entscheidet über die Zulassung zum Auswahlverfahren und lädt die zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber ein.
7.
Der Senator für Finanzen errechnet aus der Gesamtnote der Beurteilung (Nummer 5.3) und dem Ergebnis des Auswahlverfahrens (Nummer 6) ein Gesamtergebnis. Bei der Berechnung des Gesamtergebnisses wird die Gesamtnote der Beurteilung mit 55 v.H. und das Ergebnis des Auswahlverfahrens mit 45 v.H. gewichtet. Das Gesamtergebnis wird auf zwei Stellen nach dem Komma berechnet. Weitere Nachkommastellen bleiben unberücksichtigt.
8.
8.1.
Der Senator für Finanzen bildet auf Grund des Gesamtergebnisses (Nummer 7) eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber im Sinne einer „Bestenauslese“. Die Tarifbeschäftigten können bis zu der durch den Senat im Rahmen der jährlichen Ausbildungsplanung beschlossenen Höchstzahl der Zulassungen zum oben genannten Lehrgang zugelassen werden, sofern sie mindestens ein Gesamtergebnis (Nummer 7) von 2,75 erreicht haben. Die Zulassung erfolgt durch den Senator für Finanzen.
8.2.
Bei der Zulassung sind die Regelungen nach § 81 Absatz 4 Nummer 2 SGB IX zu berücksichtigen.
9.
9.1.
Der oben genannte Lehrgang wird arbeitszeitbegleitend an der Verwaltungsschule der Freien Hansestadt Bremen durchgeführt und umfasst insgesamt mindestens 1 100 Unterrichtsstunden.
9.1.1.
Der erste Teil des Lehrgangs dauert höchstens zwei Jahre und umfasst mindestens 730 Unterrichtsstunden. Er schließt mit einer Prüfung ab, die aus schriftlichen Aufsichtsarbeiten besteht.
9.1.2.
Der zweite Teil des Lehrgangs dauert ein Jahr und umfasst mindestens 370 Unterrichtsstunden. Er schließt mit einer Prüfung ab, die aus einer Abschlussarbeit und einem abschließenden Prüfungsgespräch besteht. Der zweite Teil des Lehrgangs kann sich unmittelbar oder später an den ersten Teil anschließen und wird bei Bedarf angeboten. Voraussetzung für die Teilnahme ist das Bestehen der Prüfung nach Nummer 9.1.1.
9.2.
9.3.
Der Lehrgang sollte grundsätzlich innerhalb eines Zeitrahmens von maximal fünf Jahren durchgeführt werden. Eine Überschreitung dieses Zeitrahmens ist nur möglich, wenn Umstände eintreten, die die Teilnehmerinnen bzw. Teilnehmer nicht zu vertreten haben.
9.4.
Durch den Besuch des Lehrgangs und durch das Bestehen der Prüfung wird keine Laufbahnbefähigung für die Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt in der Fachrichtung Allgemeine Dienste erworben.
10.
10.1.
Diese Richtlinien treten am 10. August 2026 in Kraft.
10.2.
Gleichzeitig treten die Richtlinien für die Zulassung zum Lehrgang zur Vorbereitung auf die Fortbildungsprüfung zur Verwaltungsfachwirtin/zum Verwaltungsfachwirt vom 13. August 2024 (Brem.ABl. 2024, S. 1183) außer Kraft.

Bremen, 3. August 2026

Der Senator für Finanzen


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