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Richtlinien über das Verfahren zur Anerkennung von Trägern der außerschulischen Jugendbildung nach § 16 des Bremischen Kinder-, Jugend- und Familienförderungsgesetzes (BremKJFFöG) in der Stadtgemeinde und im Land Bremen

Veröffentlichungsdatum:17.01.2014 Inkrafttreten01.02.2014
Fundstelle Brem.ABl. 2014, S. 39
Bezug (Rechtsnorm)BremBZG § 10, KJFAMFöG § 16, SGB 8 § 72a, SGB 8 § 75, SGB 8 § 78
Zitiervorschlag: "Richtlinien über das Verfahren zur Anerkennung von Trägern der außerschulischen Jugendbildung nach § 16 des Bremischen Kinder-, Jugend- und Familienförderungsgesetzes (BremKJFFöG) in der Stadtgemeinde und im Land Bremen (Brem.ABl. 2014, S. 39)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport
Erlassdatum:03.12.2013
Fassung vom:03.12.2013
Gültig ab:01.02.2014
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 10 BremBZG, § 16 KJFAMFöG, § 72a SGB 8, § 75 SGB 8, § 78 SGB 8
Fundstelle:Brem.ABl. 2014, 39
Richtlinien über das Verfahren zur Anerkennung von Trägern der außerschulischen Jugendbildung nach § 16 des Bremischen Kinder-, Jugend- und Familienförderungsgesetzes (BremKJFFöG) in der Stadtgemeinde und im Land Bremen

Richtlinien über das Verfahren zur Anerkennung von Trägern
der außerschulischen Jugendbildung nach § 16 des Bremischen Kinder-,
Jugend- und Familienförderungsgesetzes (BremKJFFöG)
in der Stadtgemeinde und im Land Bremen

1.

Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für die öffentliche Anerkennung von Trägern der außerschulischen Jugendbildung nach dem § 16 BremKJFFöG und in Verbindung mit § 10 Absatz 2 Bremisches Bildungsurlaubsgesetz (BremBUG) im Land und in der Stadtgemeinde Bremen. Für die Stadtgemeinde Bremerhaven erlässt der Magistrat eigene Richtlinien.

2.

Neben den im § 16 BremKJFFöG genannten Voraussetzungen können Anträge auf Anerkennung nur von Trägern gestellt werden, die nach § 75 SGB VIII und den hierzu erlassenen bremischen Richtlinien anerkannt sind. Eine Anerkennung als Träger der außerschulischen Jugendbildung auf Landesebene Bremen setzt die Anerkennung als Träger der außerschulischen Jugendbildung in den Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven voraus. Auf Dauer institutionell geförderte Jugendbildungsstätten und deren Untergliederungen und Einrichtungen sowie institutionell geförderte Zusammenschlüsse der Jugendverbände sind anerkannte Träger der außerschulischen Jugendbildung.

3.

Anträge auf Anerkennung sind auf überörtlicher Ebene für das Land und auf örtlicher Ebene für die Stadtgemeinde Bremen bei der Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen und für die Stadtgemeinde Bremerhaven beim Magistrat, Amt für Jugend, Familie und Frauen, zu stellen.

4.

Anträge auf Anerkennung bedürfen der Schriftform. Folgende Unterlagen sind dem Antrag beizufügen:

– eine Kopie des Anerkennungsbescheids als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII; soweit eine Landesanerkennung beantragt wird, Kopien über die Anerkennung der außerschulischen Jugendbildung in beiden Stadtgemeinden,

– der vollständige, satzungsgemäße Name sowie die Anschrift (ggf. Geschäftsstelle) des Trägers und die Bezeichnung und Anschriften aller Einrichtungen und Untergliederungen, die Leistungen der außerschulischen Jugendbildung erbringen,

– Nachweis der Rechtsfähigkeit, Satzung oder Gesellschaftsordnung, Beitragsordnung,

– gültige Bescheinigung des Finanzamtes über die Gemeinnützigkeit und ein Verzeichnis der Vorstandsmitglieder (Vereinsregisterauszug), bei Gesellschaften die Namen und Adressen der Gesellschafter-/ innen sowie Handelsregistereintragungen und die Benennung der Geschäftsführung und ihre Rechtsstellung,

– Darstellung der Aufgaben, Ziele und Organisationsformen für Maßnahmen und Projekte der Jugendbildung; Übersicht der bisherigen Arbeit in den letzten zwei Jahren und über die Planungen für das laufende Jahr, aus der Inhalte, Umfang und Kontinuität der außerschulischen Jugendbildungsarbeit ersichtlich werden, sowie ggf. Publikationen des Trägers.

5.

Neben der Erfüllung der in Abschnitt 3 BremKJFFöG aufgeführten Bedingungen sind nachstehende Erklärungen rechtsverbindlich abzugeben:

– Erklärung darüber, dass vom Träger die Einrichtungen und die Maßnahmen der Jugendbildung für jedermann offengehalten werden,

– Erklärung zur Zusammenarbeit mit anderen Trägern der außerschulischen Jugendbildung und der Bereitschaft, an der Entwicklung eines Gesamtangebots in der außerschulischen Jugendbildung mitzuwirken,

– Erklärung über die Gewährleistung der Partizipation von Teilnehmenden und Lehrenden in den Einrichtungen und bei der Durchführung von Maßnahmen und Projekten der außerschulischen Jugendbildung, soweit dieses nicht in den Satzungen oder Gesellschaftsordnungen festgelegt ist,

– Erklärung, dass der Träger keine Beschäftigten in der außerschulischen Jugendbildung einsetzt, die wegen einer in § 72a Absatz 1 Satz 1 SGB VIII aufgeführten Straftat rechtskräftig verurteilt worden sind,

– Erklärung, dass der Träger vor dem Einsatz von ehrenamtlich Tätigen in der außerschulischen Jugendbildung sicherstellt, dass von diesen je nach Art, Dauer und Intensität des Kontakts zu minderjährigen Teilnehmenden ein erweitertes Führungszeugnis oder eine Selbstverpflichtungserklärung vorgelegt worden ist.

6.

Voraussetzung für eine Anerkennung ist, dass die Durchführung der außerschulischen Jugendbildung in wesentlichen Teilen von pädagogischen Fachkräften hauptberuflich verantwortet wird. Das schließt ein, dass nebenberuflich oder ehrenamtlich in der außerschulischen Jugendbildung Tätige durch pädagogische Fachkräfte angeleitet, begleitet oder unterstützt werden.

Die fachliche Eignung von hauptberuflich in der außerschulischen Jugendbildung tätigen Personen wird angenommen, wenn

– der Abschluss einer Hochschule oder Fachschule der Pädagogik/Sozialpädagogik vorliegt oder

– ein entsprechender Bildungsabschluss und eine mindestens vierjährige Praxis in vergleichbaren Arbeitsbereichen nachgewiesen werden können oder

aufgrund eines beruflichen Werdegangs und einer mindestens sechsjährigen Praxis in der Jugendbildungsarbeit adäquate Qualifikationen belegt werden können. Solche Qualifikationen sind nur dann als ausreichend anzuerkennen, wenn berufsbegleitende, pädagogisch ausgerichtete Fortbildungen im ausreichenden Maß absolviert und abgeschlossen wurden und entsprechende Zertifikate vorgelegt werden können.
7.

Gemäß § 16 Absatz 4 BremKJFFöG kann eine Anerkennung als Träger der außerschulischen Jugendbildung widerrufen oder zurückgenommen werden.

8.

Vor einer Entscheidung über den Anerkennungsantrag für die Stadtgemeinde Bremen ist die zuständige Arbeitsgemeinschaft nach § 78 SGB VIII zu hören. Über eine Anerkennung entscheidet der jeweils zuständige Jugendhilfeausschuss. Die Anerkennung als Träger der außerschulischen Jugendbildung begründet keinen Rechtsanspruch auf Förderung.

9.

Diese Richtlinien treten am 1. Februar 2014 in Kraft. Zugleich tritt das von der Deputation für Jugendhilfe am 31. Januar 1975 beschlossene Verfahren zur Anerkennung von Trägem der Jugendbildung auf der Grundlage des zwischenzeitlich außer Kraft getretenen Bremischen Jugendbildungsgesetzes vom 1.Oktober 1974 (BremGBl. S. 309 ― 223-h-2), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes im Lande Bremen (BremAGKJHG) vom 17. September 1991 (BremGBl S. 318 ― 2160-c-1), außer Kraft. Die nach diesem Verfahren erteilten Anerkennungen als Träger der außerschulischen Jugendbildung bestehen fort.

Bremen, den 3. Dezember 2013

Die Senatorin für Soziales, Kinder,
Jugend und Frauen


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