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Richtlinien über die Erstattung barer Auslagen und die Gewährung von Pauschbeträgen sowie sonstigen Entschädigungen für Versichertenälteste der Deutschen Rentenversicherung Oldenburg-Bremen

Vom 23. Juni 1975 in der Fassung vom 2. Dezember 2010

Veröffentlichungsdatum:10.01.2011 Inkrafttreten01.01.2011
Fundstelle Brem.ABl. 2011, S. 12
Bezug (Rechtsnorm)BRKG 2005 § 5, BRKG 2005 § 7, SGB 4 § 41
Zitiervorschlag: "Richtlinien über die Erstattung barer Auslagen und die Gewährung von Pauschbeträgen sowie sonstigen Entschädigungen für Versichertenälteste der Deutschen Rentenversicherung Oldenburg-Bremen vom 2. Dezember 2010 (Brem.ABl. 2011, S. 12)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport
Erlassdatum:13.12.2010
Fassung vom:13.12.2010
Gültig ab:01.01.2011
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 5 BRKG 2005, § 7 BRKG 2005, § 41 SGB 4
Fundstelle:Brem.ABl. 2011, 12
Richtlinien über die Erstattung barer Auslagen und die Gewährung von Pauschbeträgen sowie sonstigen Entschädigungen für Versichertenälteste der Deutschen Rentenversicherung Oldenburg-Bremen

Richtlinien über die Erstattung
barer Auslagen und die Gewährung von
Pauschbeträgen sowie sonstigen Entschädigungen
für Versichertenälteste der
Deutschen Rentenversicherung Oldenburg-Bremen

Vom 23. Juni 1975
in der Fassung vom 2. Dezember 2010

I
Pauschbeträge für Zeitaufwand, als Sachkostenentschädigung und für die Aufnahme von Rentenanträgen

1.
Die Versichertenältesten erhalten folgende pauschalierte Entschädigungen:

a)

monatlich für Zeitaufwand für die Abhaltung von Sprechstunden ohne Rücksicht darauf, wo sie durchgeführt und wie viele Versicherte beraten worden sind

47,00 EUR

b)

monatlich als Sachkostenentschädigung für die Durchführung der Sprechstunden in der Privatwohnung

24,00 EUR


Die Pauschale ist nicht von der Zahl der durchgeführten Sprechstunden abhängig; entscheidend ist, dass in der Privatwohnung Sprechstunden durchgeführt und Versicherte beraten worden sind.


c)

für die Aufnahme eines Rentenantrages

16,00 EUR

d)

für die Aufnahme eines Antrags auf Klärung des Versicherungskontos

8,00 EUR

e)

für die Aufnahme eines verkürzten Rentenantrags

8,00 EUR

2.
Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Amt des Versichertenältesten ein öffentliches Ehrenamt darstellt, ist die Entschädigung für sonstige Anträge und Vorgänge (z. B. Anträge auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und Teilhabe am Arbeitsleben, das Ausfüllen von Fragebogen, das Führen von Schriftwechsel) in der Pauschale für Zeitaufwand enthalten.

II
Erstattung der Auslagen für Büromaterial und sonstige bare Auslagen

1.
Grundsätzlich werden nur die nachgewiesenen baren Auslagen (Porto, Schreib- und Büromaterial pp.) ersetzt. Als Nachweis gelten z. B. Belege oder entsprechende Aufzeichnungen. Die Versichertenältesten erhalten bei ihrer Wahl eine Grundausstattung mit Büromaterial.
2.
Zum Büromaterial gehören Umschläge, Schreibminen, Radiergummis, Klebstoff, Büro- und Heftklammern, Ordner, Locher, Druckerpapier usw.
3.
Für Druckerpatronen (schwarz) wird die Hälfte des Rechnungsbetrages erstattet. Die Erstattung wird allerdings auf maximal 30 Euro begrenzt.
4.
Kosten für Kopien werden nicht übernommen.

III
Beteiligung der Deutschen Rentenversicherung Oldenburg-Bremen an den Kosten der Grundgebühr für einen Fernsprechanschluss und an anderen Kosten

1.
Den Versichertenältesten werden neben der Hälfte der monatlichen Grundgebühr eines analogen Festnetzanschlusses pro Monat 80 Gebühreneinheiten für dienstliche Telefongespräche pauschal erstattet. Dabei bleiben Kosten für Zusatzeinrichtungen unberücksichtigt. Die Kosten für das Anlegen eines privaten Fernsprechanschlusses können nicht übernommen werden.
2.
Die Kosten für etwaige größere Anschaffungen (z. B. einer Briefwaage, Schreibmaschine, PC’s oder eines Druckers), die zur Ausübung eines Ehrenamtes nicht unbedingt erforderlich sind, können weder in voller Höhe noch anteilig übernommen werden. Gleiches gilt für die Kosten für Wartung oder Reparaturen.

IV
Reisekosten

1.
Die Versichertenältesten erhalten anlässlich der Wahrnehmung der mit dem Ehrenamt verbundenen Dienstgeschäfte für Dienstreisen und Dienstgänge gemäß § 41 Absatz 1 Satz 1 SGB IV einen Auslagenersatz in entsprechender Anwendung des Bundes- und Landesreisekostenrechts. Zu den Dienstgeschäften gehört auch die Teilnahme an Arbeitstagungen und an Aus- und Fortbildungslehrgängen, die die Deutsche Rentenversicherung Oldenburg-Bremen veranstaltet.
2.
Bei einer Teilnahme an Arbeitstagungen und Aus- und Fortbildungslehrgängen erhalten die Versichertenältesten als
2.1
Tagegeld

a)

bei einer Ortsabwesenheit von mindestens 8 und weniger als 14 Stunden

6,00 EUR


b)

bei einer Ortsabwesenheit von mindestens 14 und weniger als 24 Stunden

12,00 EUR


c)

bei einer Ortsabwesenheit von 24 Stunden

24,00 EUR

2.2

Übernachtungsgeld nach § 7 BRKG

20,00 EUR

3.
Fahrtkosten
Fahrtkostenerstattung und Wegstreckenentschädigung werden in Anlehnung an die Sätze des Bundesreisekostengesetzes wie folgt gewährt:
a)
Bei Benutzung regelmäßig verkehrender öffentlicher Verkehrsmittel der Fahrpreis der niedrigsten Klasse
b)
Bei Benutzung eines Kraftwagens Wegstreckenentschädigung nach § 5 Absatz 2 Bundesreisekostengesetz.*
Anmerkung:
*Die Wegstreckenentschädigung beträgt je Kilometer zurzeit 0,30 EUR.

V
Bruttoarbeitsverdienstausfall

Die Deutsche Rentenversicherung Oldenburg-Bremen ersetzt den Versichertenältesten bei Teilnahme an Arbeitstagungen und Aus- und Fortbildungslehrgängen gemäß § 41 Absatz 2 SGB IV den tatsächlich entgangenen regelmäßigen Bruttoverdienst und erstattet die den Arbeitnehmeranteil übersteigenden Beiträge zur Rentenversicherung (lt. Verdienstbescheinigung).

VI
Abrechnung

1.
Die Abrechnung der unter Nummer I – III aufgeführten baren Auslagen und sonstigen Entschädigungen wird auf Antrag jeweils am Quartalsende vorgenommen. Die erforderlichen Unterlagen sind zum Quartalsschluss der Deutschen Rentenversicherung Oldenburg-Bremen einzureichen. Entschädigungen werden nur gezahlt, wenn die Abrechnung hierfür spätestens am Ende des auf den Abrechnungszeitraum folgenden Kalenderjahres vorgelegt wird.
2.
Die für die Teilnahme an Arbeitstagungen und Aus- und Fortbildungslehrgängen zustehenden Entschädigungen werden gegen Vorlage einer Abrechnung nach Abschluss der Veranstaltung überwiesen.

VII
Inkrafttreten

Diese Richtlinien wurden gemäß § 41 Absatz 4 des SGB IV auf Vorschlag des Vorstands von der Vertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Oldenburg-Bremen am 2. Dezember 2010 beschlossen.

Die Richtlinien treten am Tag nach der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde, frühestens ab 1. Januar 2011, in Kraft.

Die von der Vertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Oldenburg-Bremen am 2. Dezember 2010 beschlossenen Änderungen der Richtlinien über die Erstattung barer Auslagen und die Gewährung von Pauschbeträgen sowie sonstigen Entschädigungen für Versichertenälteste der Deutschen Rentenversicherung Oldenburg-Bremen werden gemäß § 41 Absatz 4 Satz 3 SGB IV genehmigt.

Hannover, den 13. Dezember 2010

Niedersächsisches Ministerium
für Soziales, Frauen, Familie,
Gesundheit und Integration


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