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Richtlinien über die Förderung von IT-Administration für Schulen in der Freien Hansestadt Bremen

Vom 12. September 2023

Veröffentlichungsdatum:19.09.2023 Inkrafttreten19.09.2023
Fundstelle Brem.ABl. 2023, S. 1026, ber. S. 1062
Bezug (Rechtsnorm)LHO § 23, LHO § 44, LHO § 91, PRIVSCHULG § 20
Zitiervorschlag: "Richtlinien über die Förderung von IT-Administration für Schulen in der Freien Hansestadt Bremen vom 12. September 2023 (Brem.ABl. 2023, S. 1026, ber. S. 1062)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Kinder und Bildung
Erlassdatum:12.09.2023
Fassung vom:12.09.2023
Gültig ab:19.09.2023
Gültig bis:31.12.2025
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 23 LHO, § 44 LHO, § 91 LHO, § 20 PRIVSCHULG
Fundstelle:Brem.ABl. 2023, 1026, ber. S. 1062
Richtlinien über die Förderung von IT-Administration für Schulen in der Freien Hansestadt Bremen

Richtlinien über die Förderung von IT-Administration für Schulen
in der Freien Hansestadt Bremen

Vom 12. September 2023

1.
1.1.
Der Zuwendungszweck ist die Förderung von professionellen Strukturen zur Administration digitaler Lehr-Lern-Infrastrukturen. Die Finanzhilfen dienen in unmittelbarer Verbindung mit den Investitionen im DigitalPakt Schule 2019 bis 2024, sowie weiterer Zusatzvereinbarungen im Rahmen des DigitalPakts Schule 2019 bis 2024 der Förderung der Ausbildung und Finanzierung von IT-Administratorinnen und Administratoren, die für Schulen eingesetzt werden.
1.2.
Die Freie Hansestadt Bremen, die Senatorin für Kinder und Bildung, gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, nach Maßgabe der Zusatz-Verwaltungsvereinbarung „Administration“ zum DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 vom 3. November 2020, der Verwaltungsvereinbarung „DigitalPakt Schule 2019 bis 2024“ des Bundes und der Länder vom 16. Mai 2019 und der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen aus Mitteln des Bundes Zuwendungen zur Förderung der Digitalisierung der Schulen.
1.3.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendungen besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2.
Förderfähig sind
2.1.
befristete Ausgaben für Personalkosten als Personalmittel bzw. als Sachmittel in direkter Verbindung mit Investitionsmaßnahmen des DigitalPakts Schule sowie weiterer Zusatzvereinbarungen zum DigitalPakt Schule auf der Ebene der Freien Hansestadt Bremen oder der Schulträger für professionelle Administrations- und Support-Strukturen.
2.2.
pauschalierte Zuschüsse zu Ausgaben für die Qualifizierung und Weiterbildung von bei der Freien Hansestadt Bremen oder bei Schulträgern angestellten IT-Administratorinnen und -Administratoren in Höhe von bis zu 10 000 € einmalig pro Fachkraft. Qualifizierungen und Weiterbildungen müssen einen unmittelbaren Bezug zu Systemen und Technologien haben, die für die zu betreuenden Schulen eingesetzt werden oder deren Einführung konkret geplant ist.
3.
Zuwendungsempfänger für Maßnahmen gemäß Nummer 2 können in ihrer Eigenschaft als Schulträger die Stadtgemeinde Bremen, die Stadtgemeinde Bremerhaven und die Träger von staatlich genehmigten Ersatzschulen im Land Bremen, die nach § 20 Absatz 1 des Gesetzes über das Privatschulwesen und den Privatunterricht (Privatschulgesetz) einen Zuschuss erhalten, sowie von Pflegeschulen im Sinne des Pflegeberufegesetzes sein.
4.
4.1.
Die Zuwendung setzt einen entsprechenden Antrag des Zuwendungsempfängers voraus.
4.2.
Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist eine auf Dauer angelegte Ausübung der Administration und des Supports schulischer IT-Infrastruktur.
4.3.
Förderfähig sind nur Investitionen und befristete Ausgaben nach Nummer 2,
4.3.1.
in unmittelbarer Verbindung zu den Investitionen im DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 sowie weiterer Zusatzvereinbarungen im Rahmen des DigitalPakts Schule 2019 bis 2024, die der Förderung der Ausbildung und Finanzierung von IT-Administratorinnen und Administratoren, die für Schulen eingesetzt werden, dienen und
4.3.2.
die zwischen dem 3. Juni 2020 und dem 16. Mai 2024 getätigt wurden oder werden. Abweichend von § 44 der Landeshaushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen, ist die Förderung von Vorhaben, die bereits seit dem 3. Juni 2020 begonnen worden sind, zugelassen. Der Maßnahmebeginn erfolgt auf eigenes Risiko. Aus der Zulassung des vorzeitigen Maßnahmebeginns ergibt sich kein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Zuwendung.
5.
5.1.
Die Zuwendung wird im Rahmen der Projektförderung als Festbetragsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.
5.2.
Der Zuwendungsempfänger hat rechtzeitig vor Ende eines Haushaltsjahres bekannt zu geben, wie die Zuwendungen für fällige Rechnungen ausgegeben werden, sofern diese von der ursprünglichen Mittelabflussplanung (Ziffer 7.5) abweichen.
5.3.
Die zur Verfügung stehenden Mittel dieses Landesprogramms werden den Schulträgern entsprechend ihrem Anteil an Schüler und Schülerinnen gemäß der amtlichen Schulstatistik für das Schuljahr 2020/2021 als trägerindividuelles Fördervolumen bereitgestellt. Das trägerindividuelle Fördervolumen stellt den Höchstbetrag dar, der den Schulträgern unbeschadet der Restmittelvergabe jeweils gewährt werden kann.
5.4.
Grundsätzlich sind vom Zuwendungsempfänger mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben als Eigenmittel aufzubringen.
6.
6.1.
Es gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk), Anlage 3 zu Nummer 5.1 zu § 44 LHO.
6.2.
Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind einzuhalten.
6.3.
Doppelförderungen sind unzulässig. Nicht förderfähig sind Maßnahmen, die gleichzeitig durch Programme der Europäischen Union, Bundes- und Landesmittel gefördert werden. Die Eigenanteile an der Maßnahme dürfen nicht durch EU-Mittel ersetzt werden. Auch dürfen die Bundesmittel nicht zur Kofinanzierung von durch EU-Mittel geförderten Programmen genutzt werden.
7.
7.1.
Antragsteller dürfen während der Laufzeit dieses Förderprogramms einen Antrag pro Halbjahr stellen. Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind mit den erforderlichen Angaben spätestens bis zum 31. Dezember 2023 zu stellen. Mittelabrufe haben bis zum 30. April 2024 zu erfolgen.
7.2.
Nicht bis zum 31. Dezember 2023 beantragte oder bis zum 30. April 2024 abgerufene Mittel können auf Antrag (Restmittelantrag) der anderen Zuwendungsempfänger unabhängig vom trägerindividuellen Fördervolumen verteilt und gewährt werden. Anträge auf Gewährung einer Zuwendung von Restmittel sind mit den erforderlichen Angaben spätestens bis zum 5. Mai 2024 zu stellen. Restmittelabrufe haben bis zum 30. September 2024 zu erfolgen.
7.3.
Anträge auf Gewährung der Zuwendung aus dem DigitalPakt des Bundes sind bei der zuständigen Stelle:
Senatorin für Kinder und Bildung
Referat 15 / Koordinierungsstelle DigitalPakt
Rembertiring 8-12
28195 Bremen
Telefonnummer: 0421 361-50501
E-Mail-Adresse:
DigitalPakt@Bildung.Bremen.de
einzureichen. Die Antragsunterlagen sind bei der Bewilligungsbehörde erhältlich.
7.4.
Folgende Unterlagen sind für die Antragsstellung erforderlich:
Ausgefülltes Antragsformular einschließlich der datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärung in schriftlicher Form.
7.5.
Die Anträge beinhalten insbesondere die folgenden Informationen:
a)
Investitionsplanung (Kosten- und Zeitplanung inklusive Beginn des Investitionsvorhabens sowie eine Mittelabflussplanung) kumuliert für alle in den Antrag einbezogenen Schulen,
b)
Angaben zum dauerhaften Betrieb und ggf. zum Bezug zu § 3 Absatz 2 Nummer 3 Verwaltungsvereinbarung DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 (Darstellung der Anschlussfinanzierung),
c)
Angaben zur unmittelbaren Verbindung mit den Investitionen im DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 sowie weiterer Zusatzvereinbarungen im Rahmen des DigitalPakts Schule 2019 bis 2024 (Maßnahmenbezug),
d)
Erklärung zu Mitteln aus anderen Fördermaßnahmen zum Ausschluss von Doppelförderungen.
7.6.
Die Auszahlung erfolgt für die nachgewiesenen und förderfähigen Ausgaben unter Abzug eines Eigenanteils von mindestens 10 %.
7.7.
Verwendungsnachweisverfahren
7.7.1.
Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
7.7.2.
Die Bewilligungsbehörde kann im Zuwendungsbescheid ein Verfahren zum unterjährigen Controlling festlegen.
7.7.3.
Der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen ist berechtigt, bei allen Zuwendungsempfängern zu prüfen (§ 91 LHO).
7.8.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 LHO, soweit nicht in den Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
8.
Diese Förderrichtlinie tritt am 19. September 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.

Bremen, den 12. September 2023

Die Senatorin für Kinder und Bildung


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