Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Richtlinien zur Bewirtschaftung von Behördenparkplätzen der Freien Hansestadt Bremen (Land- und Stadtgemeinde)

Richtlinien zur Bewirtschaftung von Behördenparkplätzen der Freien Hansestadt Bremen (Land- und Stadtgemeinde)

Richtlinie der Senatorin für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen vom 4. April 1995

Veröffentlichungsdatum:01.01.1995 Inkrafttreten01.01.1995 Bezug (Rechtsnorm)LHO § 26
Zitiervorschlag: "Richtlinien zur Bewirtschaftung von Behördenparkplätzen der Freien Hansestadt Bremen (Land- und Stadtgemeinde) vom 4. April 1995"

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Finanzen
Erlassdatum:04.04.1995
Fassung vom:04.04.1995
Gültig ab:01.01.1995
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Norm:§ 26 LHO
Richtlinien zur Bewirtschaftung von Behördenparkplätzen der Freien Hansestadt Bremen (Land- und Stadtgemeinde)

Richtlinien zur Bewirtschaftung von Behördenparkplätzen
der Freien Hansestadt Bremen (Land- und Stadtgemeinde)

Richtlinie der Senatorin für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen vom 4. April 1995

1

1.1

1Die Vergabe der auf verwaltungseigenen Grundstücken und angemieteten Flächen gelegenen Stellplätze erfolgt nach einheitlichen Grundsätzen. 2Diese Richtlinie erfaßt auch Hofflächen oder andere nicht ausdrücklich ausgewiesene, jedoch mit Zustimmung der hausverwaltenden Dienststelle zu Abstellzwecken genutzte Flächen. 3Sie gilt für alle Dienststellen der Freien Hansestadt Bremen (Land und Stadtgemeinde), soweit keine Ausnahmeregelungen gelten.

1.2

1Die Parkflächen der Universität Bremen und der übrigen Hochschulen im Lande Bremen werden von diesen Richtlinien nicht erfaßt. 2Die Bewirtschaftung dieser Parkflächen wird von den Einrichtungen eigenverantwortlich durchgeführt.

1.3

Die Betriebe nach § 26 LHO sowie die Krankenhausbetriebe der Freien Hansestadt Bremen führen die Bewirtschaftung der im jeweiligen Zuständigkeitsbereich gelegenen Parkflächen eigenverantwortlich nach Maßgabe eigenständiger Regelungen durch.

1.4

1Die Vergabe der Stellplätze erfolgt an Beschäftigte durch die hausverwaltenden Dienststellen nach Maßgabe dienstlicher und personalfürsorgerischer Belange in nachstehender Rang- und Reihenfolge, soweit die Nachfrage das Angebot übersteigt, an:

1.Schwerbehinderte, die wegen ihrer Behinderung auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen sind;

2.Beschäftigte, deren privates Kraftfahrzeug zur regelmäßigen dienstlichen Benutzung zugelassen ist, sofern eine dienstliche Fahrleistung von regelmäßig mehr als 2 000 km im Kalenderjahr erbracht wird;

3.Beschäftigte im Schichtdienst, deren Dienstbeginn und/oder -ende zu Zeiten liegt in denen öffentliche Verkehrsmittel selten oder gar nicht fahren;

4.Inhaber/innen von Dienstwohnungen.

2Die Bestimmungen des Bremischen Personalvertretungsgesetzes werden durch diese Regelung nicht berührt.

1.5

Für Dienstfahrzeuge werden durch die hausverwaltenden Dienststellen Stellplätze bereitgehalten.

1.6

1Für Besucher/innen der Dienststellen werden Stellplätze nur in begrenztem Umfange vorgesehen, soweit nicht in der Nähe anderweitige Parkmöglichkeiten vorhanden sind. 2Besucherparkplätze werden bei Bedarf gekennzeichnet.

1.7

Sofern Stellplätze nicht für die unter Ziff. 1.4. bis 1.6. ausgewiesenen Zwecke benötigt und Beschäftigte an der Nutzung gegen Zahlung eines Entgeltes nicht interessiert sind, werden sie Dritten gegen Entgelt angeboten.

2

2.1

Diese Richtlinien begründen für die unter Ziff. 1.4. genannten Beschäftigtengruppen keinen Rechtsanspruch auf einen Stellplatz.

2.2

1Die Vergabe an die unter Ziff. 1.4. genannten Beschäftigtengruppen erfolgt nur in dem Umfang, wie Stellplätze tatsächlich vorhanden sind. 2Zusätzliche Stellplätze werden nicht errichtet.

3

3.1

Der Grundsatz der Erhebung eines Nutzungsentgeltes gilt für alle Parkflächen und Stellplätze der Dienststellen der Freien Hansestadt Bremen (Land und Stadtgemeinde).

3.2

Stellplätze sind, soweit nicht die Befreiungstatbestände der Ziff. 1.4. greifen oder die Parkflächen nicht durch Ziff. 3 ausgenommen wurden, den Beschäftigten und Dritten nur gegen Zahlung eines Nutzungsentgeltes zu überlassen.

3.3

Die Größe eines Stellplatzes bestimmt sich nach dem für einen Personenkraftwagen erforderlichen Flächenumfang.

3.4

Die Parkflächen der Jugendvollzugsanstalt Blockland sowie die mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht oder nur schwer erreichbaren Dienststellen des Senators für Häfen, Schiffahrt und Außenhandel in den Hafenbereichen werden von dieser Regelung nicht erfaßt.

4

4.1

Die in Ziff. 1.4.1. bis 1.4.3. genannten Personengruppen werden von der Entgeltpflicht befreit.

4.2

Für die unter Ziff. 1.4.4. genannte Personengruppe wird das Nutzungsentgelt für Stellplätze dem Grunde und der Höhe nach anhand der Bremischen Dienstwohnungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung festgesetzt.

4.3

1Beschäftigte, deren Kraftfahrzeuge zur regelmäßigen oder gelegentlichen dienstlichen Nutzung zugelassen sind und deren dienstlich veranlaßte Fahrleistung unter 2 000 km jährlich liegt, erhalten einen unentgeltlichen Stellplatz nur an den Tagen, an denen die dienstlich veranlaßte Nutzung erfolgt. 2Wenn die Beschäftigten täglich einen Stellplatz in Anspruch nehmen wollen, müssen sie das ortsübliche Entgelt in voller Höhe entrichten.

4.4

Von Besucher/innen wird kein Nutzungsentgelt erhoben.

5

5.1

1Die Erfassung der Stellplätze sowie der Abschluß der Nutzungsverträge obliegt der jeweiligen hausverwaltenden Dienststelle und ist durch die zuständigen Ressorts zu koordinieren und zu überwachen. 2Die Senatskommission für das Personalwesen ist über die mit den Beschäftigten geschlossenen Nutzungsverträge durch Weiterleitung einer Durchschrift zu unterrichten.

5.2

Dem Senator für Finanzen ist jährlich über die Zahl der Verfügbaren Stellplätze, der abgeschlossenen Nutzungsverträge, der gem. Ziff. 1.4. i. V. m. Ziff. 4. unentgeltlich überlassenen – unterteilt nach den Gruppen der Ziff. 1.4. – sowie über die ungenutzt bleibenden Stellplätze zu Beginn des Kalenderjahres zu berichten.

5.3

Gegenstand des Nutzungsvertrages ist ein – nicht gesondert gekennzeichneter – Stellplatz auf einer im Nutzungsvertrag näher zu bezeichnenden Parkfläche.

5.4

1Die Rechte aus dem Nutzungsvertrag sind grundsätzlich nicht übertragbar. 2Über Ausnahmen entscheidet die hausverwaltende Dienststelle.

5.5

Die hausverwaltende Dienststelle vergibt einen Parkberechtigungsausweis, der zu Kontrollzwecken sichtbar im Kraftfahrzeug zu hinterlegen ist.

6

6.1

Das monatliche Nutzungsentgelt für einen Stellplatz gem. Ziff. 3.3. beträgt in der

Zone I1

DM 85,002

Zone II a3

DM 45,004

Zone II b5

DM 30,006

Zone III7

DM 20,008

6.2

1Für das Abstellen von Motorrädern mit amtlichem Kennzeichen wird die Hälfte des üblichen Nutzungsentgeltes erhoben, soweit nur ein halber Stellplatz gem. Ziff. 3.3 beansprucht wird. 2Das Abstellen von lediglich mit Versicherungskennzeichen ausgestatteten Motorrollern bis 50 ccm und Mopeds unterliegt nur dann nicht der Entgeltpflicht, wenn kein Stellplatz gem. Satz 1 beansprucht wird.

6.3

1Eine wegen Urlaubs oder kurzer Erkrankung bedingte vorübergehende Nichtnutzung des Stellplatzes ist in der Höhe des festgestzten Entgeltes berücksichtigt. 2Es bestehen daher keine Erstattungsansprüche.

7

7.1

Das Nutzungsentgelt wird von den Beschäftigten monatlich durch die Senatskommission für das Personalwesen (SKP) von den Bezügen des jeweiligen Monats einbehalten.

7.2

Dritte erteilen im Rahmen des Vertragsabschlusses eine Einzugsermächtigung und entrichten das Nutzungsentgelt an die Landeshauptkasse Bremen.

8

8.1

Der Nutzungsvertrag kann von den vertragsschließenden Parteien mit einer Frist von sechs Wochen zum Quartalsende gekündigt werden.

8.2

Der Nutzungsvertrag endet zum Ablauf des Monats, in dem der/die Beschäftigte aus dem Dienst der Freien Hansestadt Bremen ausscheidet oder in den Dienst einer anderen Behörde eintritt.

8.3

Der Nutzungsvertrag kann durch den/die Beschäftigte/n zum Ablauf des Monats gekündigt werden, sofern für den Folgemonat der Erwerb eines Abonnements/der Firmenkarte der VBN nachgewiesen wird.

8.4

Die Kündigung ist der hausverwaltenden Dienststelle zuzuleiten; sie bedarf der Schriftform.

8.5

Im Falle der Beendigung des Nutzungsvertrages wird die hausverwaltende Dienststelle über den Stellplatz anderweitig verfügen.

8.6

Kündigungen und Beendigungen von Nutzungsverträgen durch Beschäftigte sind durch die hausverwaltenden Dienststellen der Senatskommission für das Personalwesen anzuzeigen.

9

9.1

1Die Stellplätze werden nicht überwacht. 2Die Freie Hansestadt Bremen übernimmt keine Haftung für die abgestellten Kraftfahrzeuge. 3Ein ersatz für das Abhandenkommen oder die Beschädigung der Kraftfahrzeuge, des Zubehörs und von Gegenständen in oder an den Fahrzeugen wird nicht geleistet.

9.2

Der Nutzungsberechtigte haftet für alle Schäden, die der Freien Hansestadt Bremen durch das Abstellen des Kraftfahrzeuges entstehen.

9.3

Von Ansprüchen Dritter, die sich aus der Nutzung der Stellplätze ergeben, ist die Freie Hansestadt Bremen durch den Nutzungsberechtigten freizuhalten.

10

Die hausverwaltende Dienststelle wird unter normalen Umständen die Wegereinigung und den Winterdienst (Schnee- und Eisbeseitigung, Streudienst) übernehmen, soweit es sich um im Eigentum der Freien Hansestadt Bremen (Land und Stadtgemeinde) stehende Stehplätze handelt.

11

1Diese Richtlinien treten an die Stelle der durch Beschluß des Senats vom 19. Juli 1994 seit 1. Januar 1995 geltenden Richtlinien. 2Sie treten rückwirkend zum 1. Januar 1995 in Kraft.

Anlage

Zoneneinteilung9

Zone

Bremen-Stadt

Bremen-Nord

Bremerhaven

I

Ortsteile:

entfällt

entfällt


Altstadt




Ostertor




Bahnhofsvorstadt
(mit Ausnahme
Friedr.-Rauers-Str.)



II a

Ortsteile:


Stadtteil:


Barkhof


Mitte


Steintor




Fesenfeld




Alte Neustadt




Utbremen




Findorff-Bürgerweide




Friedr.-Rauers-Str.



II b

Ortsteile:

Ortsteile:



Bürgerpark

Vegesack



Schwachhausen




Gete




Hulsberg




Peterswerder




Buntentor




Gartenstadt Süd




Südervorstadt




Neustadt




Hohentor




Steffensweg




Westend




Regensburger Str.




Weidedamm



III

Stadtteile:

Stadtteile:

sonst. Stadtgebiet


Vahr

Burglesum



Horn-Lehe

Blumenthal



Osterholz




Hemelingen




Woltmershausen




Gröpelingen




Obervieland




Huchting




Häfen



III

Ortsteile:

Ortsteile:



Oberneuland

Grohn



Borgfeld

Schönebeck



Neu-Schwachh.

Aumund-Hammersbeck



Riensberg

Fähr-Lobbendorf



Radio Bremen




Huckelriede




Neuenland




Walle




Osterfeuerberg




Hohweg




In den Hufen



Fußnoten

1)

[Amtl. Anm.:] Zoneneinteilung in der Anlage

2)

Der Betrag wurde amtlich noch nicht auf Euro umgestellt; 1 Euro = 1,95583 DM.

3)

[Amtl. Anm.:] Zoneneinteilung in der Anlage

4)

Der Betrag wurde amtlich noch nicht auf Euro umgestellt; 1 Euro = 1,95583 DM.

5)

[Amtl. Anm.:] Zoneneinteilung in der Anlage

6)

Der Betrag wurde amtlich noch nicht auf Euro umgestellt; 1 Euro = 1,95583 DM.

7)

[Amtl. Anm.:] Zoneneinteilung in der Anlage

8)

Der Betrag wurde amtlich noch nicht auf Euro umgestellt; 1 Euro = 1,95583 DM.

9)

[Amtl. Anm.:] Die Zoneneinteilung entspricht im wesentlichen den Stadt- und Ortsteilgrenzen auf der Grundlage der Verwaltungsbezirkskarte der Freien Hansestadt Bremen, Bl. A, B, C (Maßstab 1:20 000).


Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.