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Richtlinien zur Förderung von Tageseinrichtungen gemeinnütziger Elternvereine und Eltern-Kind-Gruppen in der Stadt Bremerhaven

Vom 20. März 2019

Veröffentlichungsdatum:09.05.2019 Inkrafttreten01.01.2019
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2019 bis 01.08.2021Außer Kraft
Fundstelle Brem.ABl. 2019, S. 389
Bezug (Rechtsnorm)BremKTG § 4, BremKTG § 7, BremKTG § 8, BremKTG § 18, LHO § 44, SGB 8 § 45, SGB 8 § 48

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Magistrat der Stadt Bremerhaven
Erlassdatum:20.03.2019
Fassung vom:20.03.2019
Gültig ab:01.01.2019
Gültig bis:01.08.2021  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:4/14
Normen:§ 4 BremKTG, § 7 BremKTG, § 8 BremKTG, § 18 BremKTG, § 44 LHO, § 45 SGB 8, § 48 SGB 8
Fundstelle:Brem.ABl. 2019, 389
Richtlinien zur Förderung von Tageseinrichtungen gemeinnütziger Elternvereine und Eltern-Kind-Gruppen in der Stadt Bremerhaven

Richtlinien zur Förderung von
Tageseinrichtungen gemeinnütziger Elternvereine
und Eltern-Kind-Gruppen
in der Stadt Bremerhaven

Vom 20. März 2019

1.
Diese Richtlinien regeln gemäß § 18 Absatz 5 des Bremischen Tageseinrichtungs- und Tagespflegegesetzes (BremKTG) vom 19. Dezember 2000 (Brem.GBl. S. 491) die Förderung von Tageseinrichtungen von rechtsfähigen, gemeinnützigen Elternvereinen und Eltern-Kind-Gruppen. Die von den Trägern betriebenen Kleinkindgruppen, Kindergärten und Horte sind Tageseinrichtungen im Sinne der §§ 4 bis 6, 7 Absatz 1 und 8 Absatz 1 des BremKTG.
2.
Eine finanzielle Förderung der von diesen Trägern betriebenen Tageseinrichtungen ist unter folgenden Bedingungen durch den Magistrat, Amt für Jugend, Familie und Frauen, der Stadt Bremerhaven möglich:
Die Tageseinrichtung verfügt über eine Betriebserlaubnis des Landesjugendamtes (LJA) gemäß der §§ 45 bis 48 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) und wird unter Beachtung der Richtlinien für den Betrieb von Tageseinrichtungen für Kinder im Lande Bremen (RiBTK) vom 4. Mai 2012 (Brem.ABl. S. 280) in der jeweils geltenden Fassung geführt.
Die Tageseinrichtung ist hinsichtlich ihres Standorts und ihres Platzangebotes Bestandteil des durch die Stadt Bremerhaven veranlassten Betreuungsangebotes.
Die Anzahl der Plätze ist so gestaltet, dass die Mindestbelegungszahlen erreicht werden.
Die Bestimmungen des Ortsgesetzes zur Aufnahme von Kindern und zur Regelung der Betreuungszeiten in Tageseinrichtungen und der Tagespflege in der Stadt Bremerhaven (Aufnahme- und Betreuungszeitenortsgesetz) vom 27. September 2012 (Brem.GBl. S. 422) in der jeweils geltenden Fassung werden beachtet.
Weiter ist die Beitragsordnung für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Bremerhaven vom 15. Mai 2014 (Brem.GBl. S. 298) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
Der Träger übernimmt die volle rechtliche, finanzielle, organisatorische und pädagogische Verantwortung für die Tageseinrichtung. In Tageseinrichtungen von Elterninitiativen ist in der Regel ein Elternteil Mitglied des Vereins.
3.
3.1
Auf Antrag kann das Amt für Jugend, Familie und Frauen einen Zuschuss zu den laufenden Personal- und Betriebskosten und/oder zu Investitionen gewähren. Die Höhe der Zuschüsse ist grundsätzlich im Wesentlichen bestimmt durch die regelmäßige wöchentliche Betreuungsdauer und die Anzahl der regelmäßig belegten Plätze.
Als zuwendungsfähige Betreuungsdauer gelten 20 bis 40 Wochenstunden für Plätze für Kleinkinder, 20 bis 40 Wochenstunden für Plätze für Kinder im Vorschulalter und 25 bis 40 Wochenstunden für Plätze für Schulkinder.
Zuschüsse können nach festgelegten Höchstsätzen als Festbetrag gewährt werden (siehe Anlage 1 und 1a).
3.2
Zu den Ausgaben für das Personal zur Betreuung einer Gruppe und zu den laufenden Sachkosten, außer Miete, kann in Abhängigkeit von der erforderlichen Betreuungsdauer und den kontinuierlich belegten Plätzen der Gruppe ein pauschaler Zuschuss gezahlt werden (siehe Anlage 1 und 1a sowie erläuternde Regelungen zu den Gruppenarten).
3.3
Mieten
Zu den Mieten und zu den Mietnebenkosten aller Art kann ein Zuschuss bis zur Höhe von 80 % der notwendigen Ausgaben gezahlt werden, jedoch nicht mehr als 639,00 € pro Monat pro Gruppe.
3.4
Investitionen
Bei der Gründung von neuen Tageseinrichtungen oder Eröffnung neuer Gruppen kann für die Herrichtung und Ausstattung von geeigneten Räumlichkeiten ein einmaliger Zuschuss bis zur Höhe von 5 113,00 € pro Gruppe gezahlt werden.
3.5
Leitungspersonal
Führt ein Eltern-Verein innerhalb eines Gebäudes eine mehrgruppige Einrichtung mit mindestens 28 belegten Plätzen, kann zur Finanzierung von mindestens 10 Wochenstunden für eine sozialpädagogische Leitung ein Zuschuss bewilligt werden.
Die Zuschusshöhe pro Monat ist abhängig von der Anzahl der regelmäßig belegten Plätze (siehe Anlage 2 und 2a).
Belegte Plätze in Kleinkindgruppen werden doppelt gezählt.
3.6
Zuschüsse nach den Nummern 3.2, 3.3 und 3.5 dieser Richtlinien sind gegenseitig deckungsfähig.
4.
4.1
Voraussetzung für einen pauschalen gruppenbezogenen Zuschuss ist, dass mindestens 8 Plätze von Kleinkindern belegt sind, davon höchstens 2 Kinder unter 12 Monate.
Dem individuellen Bedarf von Kindern nach Betreuung in einer Tageseinrichtung wird nach Ende des dritten Lebensjahres in der Regel durch den Besuch einer Kindergartengruppe entsprochen.
Mit Vollendung des 42. Lebensmonats eines Kindes endet die Zuwendungsfähigkeit bei Belegung eines Platzes in einer Kleinkindgruppe. Zum Beginn eines Kindergartenjahres sollen keine Kinder neu aufgenommen werden, die älter als 31 Monate sind. Das Betreuungsalter richtet sich im Einzelnen nach dem Bedarf und der Betriebserlaubnis des Landesjugendamtes.
4.2
Voraussetzung für einen pauschalen gruppenbezogenen Zuschuss ist, dass mindestens 12 Plätze von Kindern ab 2 Jahren bis zum Schuleintritt belegt sind.
Die Anzahl der betreuten Kinder unter drei Jahren muss im Durchschnitt mindestens 10 % und höchstens 20 % der jeweiligen Gruppengröße betragen. Die Betreuung kann in unterschiedlichen Gruppen erfolgen.
4.3
Voraussetzung für einen pauschalen gruppenbezogenen Zuschuss ist, dass mindestens 12 Plätze von Vorschulkindern belegt sind, die am Tag der Aufnahme älter als 31 Monate waren.
Nachrangig können zum Beginn des Kindergartenjahres „Kinder des IV. Quartals“ (geboren zwischen 1. Oktober bis 31. Dezember eines Kalenderjahres) aufgenommen werden.
Entsprechendes gilt für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Juli eines Kalenderjahres.
4.4
Voraussetzung für einen pauschalen gruppenbezogenen Zuschuss ist, dass mindestens 12 Plätze durch Grundschulkinder belegt sind.
5.
5.1
Wenn die jeweilige Mindestbelegung unterschritten wird oder bei Fehlbelegungen, wird der Zuschuss nach Nummer 3.2, 3.3 und 3.5 dieser Richtlinien anteilig für die jeweiligen Monate gekürzt.
5.2
Einrichtungen, die nach diesen Richtlinien Zuschüsse für Kleinkindgruppen und Kindergartengruppen erhalten, können in der internen Zuordnung zu Gruppen beide Altersgruppen mischen.
6.
6.1
Die Gewährung von Zuschüssen erfolgt im Rahmen der jährlich bereitstehenden Haushaltsmittel und unter Berücksichtigung der Dringlichkeit des Bedarfes.
6.2
Zuschüsse nach diesen Richtlinien können nur für Kinder gewährt werden, die in der Stadt Bremerhaven ihren ständigen Hauptwohnsitz haben. Sofern eine Kostenvereinbarung der Stadt Bremerhaven mit Niedersächsischen Kommunen besteht, können für die Belegung mit Kindern dieser Kommunen Zuschüsse gezahlt werden.
6.3
Zuschüsse werden nur auf schriftlichen Antrag beim Amt für Jugend, Familie und Frauen der Stadt Bremerhaven gewährt.
Über die notwendige Art und Form der Antragstellung (Erst- und Wiederholungsanträge), Unterlagen und Termine informiert das Amt für Jugend, Familie und Frauen.
Erstanträge auf Zuschüsse sind jeweils so rechtzeitig zu stellen, dass darüber vor Eröffnung einer Kindergruppe entschieden werden kann (mindestens 6 Wochen vor Eröffnungstermin).
Zuschussanträge für bestehende Gruppen sind jeweils bis zum 15. Dezember für das nächste Kalenderjahr zu stellen.
6.4
Die Zuschüsse werden monatlich ohne gesonderten Abruf gezahlt.
Vor Beginn eines jeden Kalenderjahres ist von den Trägern nachzuweisen, dass die Gruppen und deren Förderungsvoraussetzungen fortbestehen. Der Zuschussempfänger ist verpflichtet dem Amt für Jugend, Familie und Frauen zuschussrelevante Änderungen, z. B. in der Belegung, im Verlauf des Bewilligungszeitraums unaufgefordert und rechtzeitig mitzuteilen.
Die Bewilligung erfolgt für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember eines Kalenderjahres. Maßgeblich für den Zuschuss der ersten 7 Monate eines Kalenderjahres ist die von den Trägern im Januar dargestellte Belegung und für den Zuschuss der letzten 5 Monate eines Kalenderjahres die im August dargestellte Belegung.
6.5
Zuschüsse werden nach diesen Richtlinien als Projektförderung im Rahmen des § 44 der Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (LHO) vom 25. Mai 1971 (Brem.GBl. S. 143) geändert durch Gesetz vom 13. Juni 2000 (Brem.GBl. S. 163) und den daraus ergangenen Allgemeinen Nebenbestimmungen für Projektförderung (AN-Best-P.) gewährt.
7.
Die Finanzierung der nicht durch Zuschüsse gedeckten Ausgaben für eine Tageseinrichtung wird durch einen Eigenanteil des Trägers, die in der Beitragsordnung festgelegten Elternbeiträge und Eigenarbeit der Eltern, sowie optional andere Einnahmen sichergestellt.
8.
Wenn eine über diese Richtlinien geförderte Tageseinrichtung geschlossen wird, ist bei der Entscheidung über die weitere Verwendung von Einrichtungsgegenständen und Spielmaterialien, die mit öffentlichen Mitteln beschafft wurden, das Amt für Jugend, Familie und Frauen zu beteiligen.
9.
Über Ausnahmen von Nummer 3, nicht jedoch von 3.4, zum Zwecke der notwendigen Bestandserhaltung einer bestehenden Tageseinrichtung entscheidet das Amt für Jugend, Familie und Frauen der Stadt Bremerhaven im Rahmen seines Budgets.
10.
Diese Richtlinien treten rückwirkend zum 1. Januar 2019 in Kraft.
Am gleichen Tage treten die Richtlinien zur Förderung von Tageseinrichtungen gemeinnütziger Elternvereine und Eltern-Kind-Gruppen in der Stadt Bremerhaven vom 28. November 2018 (Brem.ABl. S. 1206) außer Kraft.

Bremerhaven, den 20. März 2019

Magistrat
Der Stadt Bremerhaven


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