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Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 04/2014 - Gesundheitliche Eignung von Beamtenbewerberinnen/Beamtenbewerbern und Probezeitbeamtinnen/Probezeitbeamten sowie Anforderungen an die Untersuchungsanordnung bei Überprüfung der Dienstfähigkeit; neue Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

Veröffentlichungsdatum:14.02.2014 Inkrafttreten14.02.2014 Bezug (Rechtsnorm)BeamtStG § 26, BremBG § 41, VwGO § 123, VwVfG § 35
Zitiervorschlag: "Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 04/2014 - Gesundheitliche Eignung von Beamtenbewerberinnen/Beamtenbewerbern und Probezeitbeamtinnen/Probezeitbeamten sowie Anforderungen an die Untersuchungsanordnung bei Überprüfung der Dienstfähigkeit; neue R"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Rundschreiben, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Finanzen
Erlassdatum:14.02.2014
Fassung vom:14.02.2014
Gültig ab:14.02.2014
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 26 BeamtStG, § 41 BremBG, § 123 VwGO, § 35 VwVfG
Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 04/2014 - Gesundheitliche Eignung von Beamtenbewerberinnen/Beamtenbewerbern und Probezeitbeamtinnen/Probezeitbeamten sowie Anforderungen an die Untersuchungsanordnung bei Überprüfung der Dienstfähigkeit; neue Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 04/2014 -
Gesundheitliche Eignung von Beamtenbewerberinnen/Beamtenbewerbern und
Probezeitbeamtinnen/Probezeitbeamten sowie
Anforderungen an die Untersuchungsanordnung bei
Überprüfung der Dienstfähigkeit;
neue Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

Verteiler: Alle Dienststellen

Das Bundesverwaltungsgericht hat im Jahr 2013 mehrere Entscheidungen zur gesundheitlichen Eignung getroffen. Die Entscheidungen beziehen sich sowohl auf den generellen Prognosemaßstab zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung von Beamtenbewerberinnen/-bewerbern und Probezeitbeamtinnen/Probezeitbeamten als auch auf Anforderungen an die Anordnung zur amtsärztlichen Untersuchung zur Feststellung der Dienstunfähigkeit von Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit sowie der Suchpflicht nach einer anderen Verwendungsmöglichkeit und sollen mit diesem Rundschreiben zur Kenntnis gegeben werden.

Die daraus notwendig gewordenen Anpassungen der „Vereinbarung zur Feststellung der Dienstunfähigkeit von bremischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Vereinbarung zur Beamten- Dienstunfähigkeitsfeststellung)“ und der derzeit verwendeten Vordrucke sowie die ggf. notwendige Erstellung weiterer unterstützender Informationsmaterialien erfolgen im Anschluss an dieses Rundschreiben.

1.

Mit seinen Urteilen 2 C 12/11 und 2 C 18/12 vom 25. 07. 2013 hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) den generellen Prognosemaßstab für die gesundheitliche Eignung von Beamtenbewerbern/-innen zugunsten der Bewerber/-innen abgesenkt. Nach seiner bisherigen langjährigen Rechtsprechung setzte die gesundheitliche Eignung für die Verwendung in einem Beamtenverhältnis voraus, dass die Möglichkeit des Eintritts dauernder Dienstunfähigkeit vor Erreichen der Altersgrenze mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit auszuschließen war.

Davon rückt das BVerwG mit den o.g. Urteilen nun ausdrücklich ab. Nach neuer Rechtsprechung kann, solange der Gesetzgeber keinen kürzeren Prognosezeitraum bestimmt, die gesundheitliche Eignung nur dann von der/dem Dienstvorgesetzten verneint werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze der Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand durch Dienstunfähigkeit überwiegend wahrscheinlich ist.

Das BVerwG hat mit einem weiteren Urteil 2 C 16/12 vom 30. 10. 2013 darüber hinaus entschieden, dass die gesundheitliche Eignung auch dann zu verneinen ist, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass häufige und erhebliche krankheitsbedingte Fehlzeiten zur Ableistung einer erheblich geringeren Lebensdienstzeit führen werden.

Beweislastumkehrung

Lassen sich vorzeitige dauernde Dienstunfähigkeit oder krankheitsbedingte erhebliche Ausfallzeiten nach Ausschöpfen der zugänglichen Beweisquellen weder feststellen noch ausschließen, so geht dies zu Lasten des Dienstherrn.

Beurteilungsspielraum des Dienstherrn

Entgegen der bisherigen Rechtsprechung kommt das BVerwG in seinem Urteil 2 C 18/12 vom 25. 07. 2013 ausdrücklich zu dem Schluss, dass die Verwaltungsgerichte im Falle einer gerichtlichen Überprüfung über die gesundheitliche Eignung zu entscheiden haben, ohne an tatsächliche oder rechtliche Wertungen des Dienstherrn gebunden zu sein; diesem steht insoweit kein Beurteilungsspielraum zu und ist an die Entscheidung der Verwaltungsgerichte hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung gebunden.

2.
a)

Mit dem Urteil BVerwG 2 C 68/11 vom 30. 05. 2013 hat sich das BVerwG im Zusammenhang mit dem Thema „Dienstunfähigkeit“ u.a. erneut mit den Anforderungen an die Untersuchungsanordnung (§ 41 BremBG) befasst und das Erfordernis der Rechtmäßigkeit dieser Anordnung betont. Wegen der erheblichen Folgen für die Beamtin/den Beamten muss die Untersuchungsanordnung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgende inhaltliche und formelle Anforderungen erfüllen:

Inhaltliche Voraussetzungen:

Die Untersuchungsanordnung muss sich auf solche Tatsachen und Umstände beziehen, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, die/der betroffene Beamtin/Beamte sei aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, die Dienstpflichten ihres/seines abstrakt-funktionellen Amtes zu erfüllen. Der Anordnung müssen tatsächliche Feststellungen zu Grunde gelegt werden, die die Dienstunfähigkeit der Beamtin/des Beamten als naheliegend erscheinen lassen. Zudem muss die Untersuchungsanordnung nach neuester Rechtsprechung Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten.

Formelle Voraussetzungen:

In formeller Hinsicht muss die Untersuchungsanordnung aus sich heraus verständlich sein. Die Beamtin/der Beamte muss ihr entnehmen können, was konkret der Anordnung zugrunde liegende Anlass ist und ob der Inhalt die Zweifel der/des Dienstvorgesetzten an ihrer/seiner Dienstfähigkeit rechtfertigt. Auch der Beamtin/dem Beamten bekannte Umstände müssen in der Untersuchungsanordnung zumindest so umschrieben werden, dass für die Beamtin/den Beamten ohne weiteres erkennbar wird, welcher Vorfall, welches Ereignis oder welcher Umstand zur Begründung der Untersuchungsanordnung herangezogen wird. Die/der Dienstvorgesetzte darf nicht davon ausgehen, die/der Adressat/-in werde schon wissen „worum es geht“.

Die Eingrenzung von Art und Umfang der Untersuchung darf nicht der Ärztin/dem Arzt überlassen bleiben.

Der betroffenen Beamtin/dem betroffenen Beamten muss es möglich sein, eine Kausalität zwischen den festgestellten tatsächlichen Umständen, dem sich daraus begründenden Zweifel an der Dienstfähigkeit sowie Art und Umfang der angeordneten Untersuchungen herzustellen um deren Verhältnismäßigkeit zu überprüfen.

b)

Um Art und Umfang der Untersuchungen bestimmen zu können, wird die/der Dienstvorgesetze sich im Vorfeld des Erlasses der Untersuchungsanordnung unter Zuhilfenahme sachkundiger ärztlicher Beratung darüber klar werden müssen, in welcher Hinsicht Zweifel an der Gesundheit der Beamtin/des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung notwendig sind.

Dies wird in Fällen, bei denen das der Erkrankung zuzuordnende medizinische Fachgebiet bereits in Vorgesprächen, z.B. im Rahmen eines Verfahrens zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) mit ärztlicher Unterstützung (z.B. durch die Fachdienste für Arbeitsschutz) eingegrenzt werden konnte, bereits möglich sein.

Zur Eingrenzung von Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung in den Fällen, in denen über Art der Erkrankung der Beamtinnen und Beamten nichts bekannt ist, werden derzeit Handlungsoptionen erarbeitet und im Anschluss an dieses Rundschreiben bekannt gegeben.

Sollte die Untersuchung beim Gesundheitsamt die Notwendigkeit weiterer ggf. externer fachärztlicher Untersuchungen ergeben, gibt das Gesundheitsamt der/dem Dienstvorgesetzten eine entsprechende Rückmeldung über die Art und den üblichen Ablauf einer solchen Untersuchung. Diese sind der Beamtin/dem Beamten in einer weiteren Untersuchungsanordnung mitzuteilen.

c)

Die bisher vom BVerwG offen gelassene Frage, ob es sich bei der Anordnung zur ärztlichen Untersuchung um einen Verwaltungsakt handelt, wurde nun mit dem Urteil des BVerwG 2 C 68/11 vom 30. 05. 2013 ausdrücklich verneint, da ihr der Charakter einer Maßnahme im Sinne von § 35 VwVfG fehlt. Der gebotene Rechtsschutz hinsichtlich des Eingriffs in die persönliche Sphäre der Beamtin/des Beamten wird dadurch jedoch nicht beeinträchtigt. Auch wenn Rechtsbehelfe gegen die Untersuchungsanordnung keine aufschiebende Wirkung besitzen, kann dies unter den Voraussetzungen des § 123 VwGO durch Antrag auf einstweilige Anordnung beansprucht werden.

3.

Bei einer/einem dauernd dienstunfähigen Lebenszeitbeamtin/Lebenszeitbeamten soll entsprechend dem Grundsatz „Weiterverwendung vor Versorgung“ (§ 26 Abs. 1 BeamtStG) von der Zurruhesetzung abgesehen werden, wenn ihr/ihm ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann.

Demgegenüber kommt es für die anderweitige Verwendung einer Beamtin auf Probe/eines Beamten auf Probe darauf an, ob die/der Betroffene noch für einen ausreichend großen Teil der Dienstposten der gesamten bisherigen Laufbahn oder für eine andere Laufbahn, für die die Beamtin/der Beamte die Befähigung besitzt oder voraussichtlich erwerben wird, mit insgesamt geringeren gesundheitlichen Anforderungen gesundheitlich geeignet ist. Die Suchpflicht besteht im Einzelfall nicht, wenn ihr Zweck von vornherein nicht erreicht werden kann. Dies ist anzunehmen, wenn die Erkrankung der Beamtin/des Beamten von solcher Art oder Schwere ist, dass dieser für sämtliche Dienstposten der betreffenden oder einer anderen Laufbahn, in die die Beamtin/der Beamte wechseln könnte, ersichtlich gesundheitlich ungeeignet ist (BVerwG 2 C 16/12 vom 30. 10. 2013).

Darüber hinaus hat das BVerwG in seinem Urteil 2 C 68/11 vom 30. 05. 2013 festgestellt, dass die Pflicht zur Suche nach der Möglichkeit für eine anderweitige Verwendung einer/eines dienstunfähigen Beamtin/Beamten grundsätzlich auch dann gilt, wenn die Dienstunfähigkeit aus der Verweigerung einer ärztlichen Begutachtung geschlossen wird.

Kontakt

Die Senatorin für Finanzen
Referat 30
Rudolf-Hilferding-Platz 1
28195 Bremen
E-Mail:
dienstrecht@finanzen.bremen.de


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