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Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 11/2016 - Reisekostenrecht

1. Höhe des Trennungstagegeldes ab 01.01.2016 2. "Taxiformel" zur Kilometerberechnung bei Taxifahrten ohne triftigen Grund 3. Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Neufestsetzung der Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder vom 3. November 2015 (ARVVwV)

Veröffentlichungsdatum:27.10.2016 Inkrafttreten27.10.2016
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 27.10.2016 bis 05.12.2017Außer Kraft
Bezug (Rechtsnorm)ARV 1991 § 3, BremARV § 3, BremTGV § 3

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Rundschreiben, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Finanzen
Erlassdatum:27.10.2016
Fassung vom:27.10.2016
Gültig ab:27.10.2016
Gültig bis:05.12.2017  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 3 ARV 1991, § 3 BremARV, § 3 BremTGV
Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 11/2016 - Reisekostenrecht

Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 11/2016 -
Reisekostenrecht

1. Höhe des Trennungstagegeldes ab 01.01.2016

2. „Taxiformel“ zur Kilometerberechnung bei Taxifahrten ohne triftigen Grund

3. Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Neufestsetzung der Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder vom 3. November 2015 (ARVVwV)

Verteiler: Alle Dienststellen ohne Schulen

zu 1:

Durch § 1 der Achten Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 18. November 2015 (BGBl. I, S. 2075) sind die Sachbezugswerte für unentgeltliche Verpflegung ab 01. Januar 2016 wie folgt neu festgesetzt worden. Diese Sachbezugswerte bestimmen die Höhe des Trennungstagegeldes nach § 3 Abs. 3 Bremische Trennungsgeldverordnung (BremTGV) wie folgt:

Personenkreis

Frühstück

Mittagessen

Abendessen

voller Tag

§ 3 Absatz 3 Satz 1 BremTGV

1,67 Euro

3,10 Euro

3,10 Euro

7,87 Euro

§ 3 Absatz 3 Satz 2 BremTGV

2,51 Euro

4,65 Euro

4,65 Euro

11,81 Euro

zu 2:

In dem Rundschreiben Nr. 30/2010 vom 20.10.2010 wurde erstmals über die Berechnung der erstattungsfähigen Reisekostenvergütung bei der Benutzung eines Taxis ohne triftigen Grund informiert.

Durch die Verordnung zur Änderung der Taxentarifverordnung der Stadtgemeinde Bremen vom 08. Januar 2015 (Brem.GBl. Seite 30) wurden mit Wirkung vom 01. März 2015 die für die Berechnung der erstattungsfähigen Reisevergütungen relevanten Werte geändert.

Der Mindestfahrpreis (Grundpreis) beträgt demnach 3,30 Euro und der (mittlere) Kilometerpreis 1,80 Euro.

Die aktuelle Taxiformel lautet nunmehr:

„Taxi-Fahrpreis“ abzüglich „Grundpreis“ von 3,30 Euro geteilt durch „Kilometer-Preis“ von 1,80 Euro

= Anzahl der gefahrenen Kilometer,

multipliziert mit der „kleinen“ Wegstreckenentschädigung von 0,15 Euro

= erstattungsfähige Reisekostenvergütung

zu 3:

Gemäß § 3 Abs. 1 Bremische Auslandsreisekostenverordnung (BremARV) werden Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder in Höhe der Beträge gezahlt, die durch allgemeine Verwaltungsvorschriften des Bundesministeriums des Innern zu § 3 Abs. 1 Satz 1 der Auslandsreisekostenverordnung des Bundes in der jeweils geltenden Fassung festgesetzt werden.

Anliegend erhalten Sie einen Abdruck der Neufassung der o.g. Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 3. November 2015, die am 01. Januar 2016 in Kraft getreten ist.

Die Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgeldtabelle berücksichtigt das durch die Wechselkurs- und Verbraucherpreisentwicklung veränderte Preisniveau in den jeweiligen Staaten.

Es wird um Kenntnisnahme und Beachtung gebeten.

Kontakt

Die Senatorin für Finanzen

Referat 30

Rudolf-Hilferding-Platz 1

28195 Bremen

E-Mail: dienstrecht@finanzen.bremen.de

Weitere Fassungen dieser Vorschrift

Vorschrift vom 06.12.2017, gültig ab 06.12.2017 bis 31.12.2016

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