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Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nummer 05/2019 - "Schwerbehindertenangelegenheiten" "Beteiligung und Rechte der Gesamt- und Schwerbehindertenvertretung"

Veröffentlichungsdatum:10.04.2019 Inkrafttreten10.04.2019 Bezug (Rechtsnorm)SGB 9 § 178, SGB 9 § 180, SGB 9 § 238
Zitiervorschlag: "Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nummer 05/2019 - "Schwerbehindertenangelegenheiten" "Beteiligung und Rechte der Gesamt- und Schwerbehindertenvertretung""

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Rundschreiben, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Finanzen
Erlassdatum:10.04.2019
Fassung vom:10.04.2019
Gültig ab:10.04.2019
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 178 SGB 9, § 180 SGB 9, § 238 SGB 9
Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nummer 05/2019 - "Schwerbehindertenangelegenheiten" "Beteiligung und Rechte der Gesamt- und Schwerbehindertenvertretung"

Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nummer 05/2019 vom 10.04.2019
„Schwerbehindertenangelegenheiten“
„Beteiligung und Rechte der Gesamt- und Schwerbehindertenvertretung“

Verteiler: Alle Dienststellen ohne Schulen

Vorbemerkung

In den vergangenen Monaten wurde es leider wiederholt versäumt, die Gesamtschwerbehindertenvertretung (GSV) bei mitwirkungspflichtigen Entscheidungen, insbesondere in Dienststellen ohne gewählte örtliche Schwerbehindertenvertretung, bei Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, einzubeziehen.

Aus diesem Anlass bitte ich Sie um Beachtung der nachfolgenden Informationen und Hinweise zu den Rechten der Gesamtschwerbehindertenvertretung.

Rechte der (Gesamt-)Schwerbehindertenvertretung

Gemäß § 178 Abs. 2 des neunten Sozialgesetzbuches (SGB IX) hat der Arbeitgeber die (örtliche) Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören. Die Mitbestimmung des Personalrates ist daher im Falle von schwerbehinderten Menschen ausdrücklich nicht ausreichend. Der fahrlässige oder vorsätzliche Verzicht der Anhörung der Schwerbehindertenvertretung stellt eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 238 Abs. (1) Nr. 8 SGB IX dar.

Die Aufgaben der GSV sind in § 180 Abs. 6 SGB IX festgelegt. Hiernach vertritt die GSV die schwerbehinderten Menschen sowohl in Angelegenheiten die das Gesamtunternehmen oder mehrere Dienststellen betreffen und von den örtlichen Schwerbehindertenvertretungen nicht geregelt werden können sowie die Interessen der schwerbehinderten Menschen in Dienststellen ohne gewählte örtliche Schwerbehindertenvertretung. In den ca. 40 Dienststellen der Freien Hansestadt, in denen keine örtliche Schwerbehindertenvertretung gewählt ist, ist somit in den Angelegenheiten der dort beschäftigten schwerbehinderten Menschen grundsätzlich die GSV zu unterrichten und anzuhören.

Kontakt

Senatorin für Finanzen - Referat 33 - Personalentwicklung, Gesundheitsmanagement, Stellenausschreibungen und Personalvermittlung, Nachwuchskräfte, Zuständige Stelle

Doventorscontrescrape 172 C, 28195 Bremen

referat33@finanzen.bremen.de

Gesamtschwerbehindertenvertretung für das Land und die Stadtgemeinde Bremen

Knochenhauerstraße 20/25, 28195 Bremen

gesamtschwerbehindertenvertretung@gsv.bremen.de


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