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Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 08/2023 – Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (PUEG) – Beitragssätze in der sozialen Pflegeversicherung

Veröffentlichungsdatum:13.07.2023 Inkrafttreten13.07.2023 Bezug (Rechtsnorm)SGB 11 § 55
Zitiervorschlag: "Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 08/2023 – Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (PUEG) – Beitragssätze in der sozialen Pflegeversicherung"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Rundschreiben, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Finanzen
Erlassdatum:13.07.2023
Fassung vom:13.07.2023
Gültig ab:13.07.2023
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Norm:§ 55 SGB 11
Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 08/2023 – Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (PUEG) – Beitragssätze in der sozialen Pflegeversicherung

Rundschreiben des Senators für Finanzen Nummer 08/2023 vom 13.07.2023
Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (PUEG) – Beitragssätze in der sozialen Pflegeversicherung

Verteiler: Alle Dienststellen

Über Verteilerlisten:

organisation@dienststelle.bremen.de
personal@dienststelle.bremen.de

Adressatenkreis:

alle Beschäftigten

Allgemeines

Bereits mit Rundschreiben Nr. 29/2004 vom 28. Dezember 2004 haben wir über das Gesetz zur Berücksichtigung der Kindererziehung im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung (Kinder-Berücksichtigungsgesetz – KiBG) informiert. Kern dieses Gesetzes war die damalige Einführung eines Beitragszuschlags in der sozialen (gesetzlichen) Pflegeversicherung für kinderlose Beschäftigte.

Mit dem am 16. Juni 2023 vom Bundesrat beschlossenen Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege wurde u.a. auch einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (Aktenzeichen 1 BvL 3/18) vom 7. April 2022 Rechnung getragen. Demzufolge ist der Erziehungsaufwand von Eltern im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung stärker zu berücksichtigen.

1
Wie bereits im ersten Entwurf des BMG und der Bundesregierung soll der Beitragssatz zum 1. Juli 2023 um 0,35 Prozentpunkte angehoben werden, mithin auf 3,4 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen. Ferner wird der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 2022 (zum Aktenzeichen 1 BvL 3/18 u.a.) zur Berücksichtigung des Erziehungsaufwands von Eltern im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung umgesetzt.
Hierfür wird der Kinderlosenzuschlag um 0,25 Prozentpunkte mithin auf 0,6 Prozentpunkte angehoben. Für Eltern reduziert sich der Beitrag zur Pflegeversicherung ab dem zweiten Kind bis zum fünften Kind um jeweils einen Abschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten. Die Beitragsreduzierung wird bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat (oder vollendet hätte) berücksichtigt. Statt einer Staffelung der Beitragsreduzierung, wie vorgesehen, addieren sich die Beitragsreduzierungen nun pro Kind. Dies führt zu weiteren Entlastungen von Eltern.
Übersicht Beitragssätze
Es gelten somit ab dem 1. Juli 2023 folgende Beitragssätze:

Mitglieder ohne Kinder 

= 4,00 % (Arbeitnehmer-Anteil: 2,3 %)

Mitglieder mit 1 Kind

= 3,40 % (Arbeitnehmer-Anteil: 1,7 %)

Mitglieder mit 2 Kindern

= 3,15 % (Arbeitnehmer-Anteil: 1,45 %)

Mitglieder mit 3 Kindern

= 2,90 % (Arbeitnehmer-Anteil: 1,2 %)

Mitglieder mit 4 Kindern

= 2,65 % (Arbeitnehmer-Anteil 0,95 %)

Mitglieder mit 5 und mehr Kindern

= 2,40 % (Arbeitnehmer-Anteil 0,7 %)

Beschäftigte, die Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse sind, haben dem Arbeitgeber auch weiterhin die Elterneigenschaft für zu berücksichtigende Kinder nachzuweisen. Selbstzahler haben den Elternnachweis direkt gegenüber der Pflegekasse nachzuweisen. Nachweise für vor dem 1. Juli 2023 geborene Kinder wirken vom 1. Juli 2023 an.
Hinsichtlich der für die Beschäftigten der Freien Hansestadt Bremen vorgesehene Vorgehensweise siehe auch Punkt 1.3 .
Durch die kurzfristige Einführung des Gesetzes kann es im Einzelfall zu geringfügigen Überzahlungen beim Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung kommen. Der Gesetzgeber räumt den Beschäftigten bis zum 30. Juni 2025 einen Übergangszeitraum zum Nachweis der Elterneigenschaft berücksichtigungsfähiger Kinder ein. Im Interesse einer ordnungsgemäßen Abrechnung sollten die Nachweise der Elterneigenschaft allerdings zeitnah im Jahr 2023 eingereicht werden.
1.1
Für die beitragsabführenden Stellen wird zur Umsetzung der Beitragsreduzierung nach der Kinderzahl ein digitales Verfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder bis zum 31. März 2025 entwickelt. Vor diesem Hintergrund wurde der Zeitraum für die Rückerstattung überzahlter Beiträge bis zum 30. Juni 2025 verlängert. Zudem werden die beitragsabführenden Stellen der Pflegekassen bis zum 30. Juni 2025 vom Aufwand der Prüfung von Nachweisen weitestgehend entlastet. Zuvor hatte das BMG noch angekündigt, ein zentrales Verfahren zur Erfassung der Daten bis zum 1. Juli 2023 zu entwickeln. Damit wurde auch die als zu kurz bemängelte Umsetzungsfrist zur Berücksichtigung der veränderten Pflegeversicherungsbeiträge zum 1. Juli 2023 um zwei Jahre verlängert.
1.2
Zur Deckung eines mittelfristigen Liquiditätsbedarfs der Pflegekassen wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Beitragssatz der Pflegeversicherung anzupassen.
Zur Konkretisierung der Ermächtigungsgrundlage wurde nach § 55 Abs. 1 SGB XI-E ein neuer Absatz 1a eingefügt. Nach Maßgabe des § 55 Abs. 1a SGB XI dürfen die Anpassungen des Pflegebeitrages durch Rechtsverordnung insgesamt nicht höher als 0,5 Beitragssatzpunkte über dem jeweils zuletzt gesetzlich festgesetzten Beitragssatz liegen.
Zudem sind die Rechtsverordnungen der Bundesregierung vor Zuleitung an den Bundesrat dem Bundestag vorzulegen. Dieser kann durch Beschluss die Rechtsverordnung abändern oder ablehnen. Damit wird der Handlungsspielraum der Ermächtigungsgrundlage weiter eingeschränkt.
1.3
Die Beschäftigten werden über einen Textbaustein in der Bezügemitteilung für den Abrechnungsmonat Juli 2023 über die Änderung der Pflege-versicherungsbeiträge informiert. Für den Personenkreis der Versorgungsempfänger*innen erfolgt dies für den Abrechnungsmonat August 2023. Zugleich werden Betreffende aufgefordert, zum Nachweis der Elterneigenschaft ein Formular zur Selbstauskunft auszufüllen und an die zuständige Bezügestelle bei Performa Nord zu senden (siehe Anlage). Neben dem Formular werden weiterführende Informationen auf der Internetseite von Performa Nord (https://performanord.bremen.de) unter dem Reiter „Dokumente – Abrechnung der Bezüge – Pflegeversicherung ab Juli 2023“ bereitgestellt.
Die allgemeine Anpassung des Pflegeversicherungsbeitrages wird abrechnungstechnisch bereits im Juli 2023 umgesetzt. Die Anpassung bezüglich der Beitragsabschläge bei mehr als zwei berücksichtigungsfähigen Kindern wird rückwirkend zum 1. Juli 2023 zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Fragen, die im Zusammenhang mit der individuellen Abrechnung des Pflege-versicherungsbeitrags stehen, sind direkt an Performa Nord zu richten.

Kontakt

Der Senator für Finanzen
Referat 31
Schillerstraße 1
28195 Bremen
E-Mail: tarifrecht@finanzen.bremen.de


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