Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 10/2022 vom 07.09.2022 - Änderung des Landesmindestlohns ab 1. Dezember 2022

Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 10/2022 vom 07.09.2022 - Änderung des Landesmindestlohns ab 1. Dezember 2022

Veröffentlichungsdatum:07.09.2022 Inkrafttreten07.09.2022 Bezug (Rechtsnorm)MINDLOHNG § 8, MINDLOHNG § 9
Zitiervorschlag: "Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 10/2022 vom 07.09.2022 - Änderung des Landesmindestlohns ab 1. Dezember 2022"

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Rundschreiben, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Finanzen
Erlassdatum:07.09.2022
Fassung vom:07.09.2022
Gültig ab:07.09.2022
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 8 MINDLOHNG, § 9 MINDLOHNG
Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 10/2022 vom 07.09.2022 - Änderung des Landesmindestlohns ab 1. Dezember 2022

Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 10/2022 vom 07.09.2022
Änderung des Landesmindestlohns ab 1. Dezember 2022

Verteiler: Alle Dienststellen

Über Verteilerlisten:

organisation@dienstststelle.bremen.de

personal@dienstststelle.bremen.de

Adressatenkreis:

alle Beschäftigten

Vorbemerkung

Der bremische Landesmindestlohn beträgt seit der letzten Anhebung zum 1. April 2021 je Zeitstunde 12,00 Euro (brutto). Er überstieg damit erstmals auch das Entgelt in den niedrigsten Eingruppierungen des TV-L und des TVöD. Das Stundenentgelt der Entgeltgruppe 1 Stufe 2 im TV-L beträgt seit dem 1. Januar 2021 je Zeitstunde 11,95 Euro brutto. Im Bereich des TVöD lagen zunächst die Stundenentgelte der Entgeltgruppe 1 Stufe 2 (11,68 Euro brutto) und der Entgeltgruppe 1 Stufe 3 (11,87 Euro brutto) unter dem Landesmindestlohn. Seit dem 1. April 2022 liegt auch im TVöD nur noch das Stundenentgelt der Entgeltgruppe 1 Stufe 2 mit 11,89 Euro brutto unter dem Landesmindestlohn. In derartigen Fällen ist somit auch das tarifliche Entgelt ggf. auf die Höhe des Landesmindestlohnes aufzufüllen.

Die Erhöhung des bundesgesetzlichen Mindestlohns auf ein Bruttostundenentgelt von 12,00 Euro ab 1. Oktober 2022 bleibt für die Beschäftigten der Freien Hansestadt Bremen wegen des bereits in gleicher Höhe geltenden Landesmindestlohns daher ohne Auswirkungen.

Änderung des Landesmindestlohngesetzes

Mit dem am 6. Juli 2022 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung von Vorschriften über den Landesmindestlohn vom 21. Juni 2022 (Brem.GBl. 2022, S. 372) wurde das bremische Landesmindestlohngesetz nun dahingehend geändert, dass die Höhe des Landesmindestlohnes der Höhe des Eingangsentgelts des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) in dessen jeweils geltender Fassung entspricht (§ 9 Abs. 2 des Landesmindestlohngesetzes). Damit ist nun die Entgeltgruppe 1 Stufe 2 der Anlage B zum TV-L, ausgehend von einer Stundenanzahl von 39,2 Stunden pro Woche, für die Höhe des bremischen Landesmindestlohns jeweils maßgebend. Aufgrund der künftigen automatischen Anpassung des Landesmindestlohns wurde die bisher zuständige Landesmindestlohnkommission (§ 8 des Landesmindestlohngesetzes) aufgelöst.

Nach dem Ergebnis der Tarifrunde 2021 im Bereich des TV-L steigen die Tarifentgelte des TV-L zum 1. Dezember 2022 um 2,8 % (vgl. das Rundschreiben Nr. 09/2022 vom 26. August 2022), so dass sich das tarifliche Stundenentgelt der Entgeltgruppe 1 Stufe 2 (bei 39,2 Wochenstunden) auf 12,29 Euro brutto erhöht. Der bremische Landesmindestlohn erhöht sich somit ab dem 1. Dezember 2022 auf ein Stundengelt von 12,29 Euro brutto.

Für die Beschäftigten im Bereich des TVöD bedeutet dies, dass ab 1. Dezember 2022 nicht nur das tarifliche Stundenentgelt der Entgeltgruppe 1 Stufe 2 (11,89 Euro brutto), sondern auch das der Entgeltgruppe 1 Stufe 3 (12,08 Euro brutto) unterhalb des bremischen Landesmindestlohns liegen werden. Es ist davon auszugehen, dass nach Abschluss der Tarifrunde 2023 im Bereich des TVöD die tariflichen Stundenentgelte des TVöD den bremischen Landesmindestlohn wieder überschreiten werden.

Kontakt

Der Senator für Finanzen

Referat 31

Rudolf-Hilferding-Platz 1

28195 Bremen

E-Mail: tarifrecht@finanzen.bremen.de


Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.