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Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 11/2023 - Änderung der Wahlordnung zum Bremischen Personalvertretungsgesetz/Hinweise zum Wahlrecht - Neufassung

Veröffentlichungsdatum:21.12.2023 Inkrafttreten21.12.2023 Bezug (Rechtsnorm)PERSVG § 9, PERSVG § 22, PERSVG § 22a, PERSVG § 72
Zitiervorschlag: "Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 11/2023 - Änderung der Wahlordnung zum Bremischen Personalvertretungsgesetz/Hinweise zum Wahlrecht - Neufassung"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Rundschreiben, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Finanzen
Erlassdatum:21.12.2023
Fassung vom:21.12.2023
Gültig ab:21.12.2023
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 9 PERSVG, § 22 PERSVG, § 22a PERSVG, § 72 PERSVG
Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 11/2023 - Änderung der Wahlordnung zum Bremischen Personalvertretungsgesetz/Hinweise zum Wahlrecht - Neufassung

Rundschreiben des Senators für Finanzen
Nummer 11/2023 vom 21.12.2023

Änderung der Wahlordnung zum Bremischen Personalvertretungsgesetz/
Hinweise zum Wahlrecht – Neufassung

Verteiler: Alle Dienststellen

Über Verteilerlisten:

organisation@dienststelle.bremen.de

personal@dienststelle.bremen.de

Adressatenkreis:

alle Beschäftigten

Personalstellen

Personalräte, Wahlvorstände für die Personalratswahlen

Vorbemerkung

Am 6. März 2024 finden in den Verwaltungen des Landes Bremen, der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven, den sonstigen nicht bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Land Bremen sowie den Gerichten des Landes die turnusmäßigen Personalratswahlen nach dem Bremischen Personalvertretungsgesetz (BremPersVG) statt.

Mit der Wahlordnung zum Bremischen Personalvertretungsgesetz (WO-BremPersVG) hat der Senat gem. § 72 BremPersVG unter anderem Regelungen zur Vorbereitung der Wahlen, zum Inhalt des Wahlausschreibens und die Fristen der Bekanntmachung sowie der Stimmabgabe erlassen. Aufgrund der Praxiserfahrungen bei der Durchführung der Wahlen waren Änderungen der Wahlordnung erforderlich. Die Änderungen sind am 16. November 2023 bzw. am 21.  Dezember 2023 in Kraft getreten (Brem.GBl. 2023, S. 516 und S. 586).

Zudem wurden die Hinweise des Senators für Finanzen zum Wahlrecht nach dem BremPersVG aktualisiert. Sie werden mit diesem Rundschreiben bekanntgegeben (siehe Anlage).

Änderungen der Wahlordnung zum BremPersVG

Aufgrund der Änderung der §§ 2 und 6 WO-BremPersVG kann zukünftig auf einen mehrfachen Aushang der Wahlordnung verzichten werden. Gleichzeitig wird sichergestellt, dass ein Papierexemplar der Wahlordnung zusammen mit dem Wählerverzeichnis zur Einsicht auszulegen ist.

In § 8 Abs. 2 WO-BremPersVG wurde die Nennung der Amts- oder Berufsbezeichnung gestrichen. Stattdessen sollen zukünftig die berufliche Funktion und der Arbeitsbereich der Bewerberinnen und Bewerber aus den Wahlvorschlägen hervorgehen, um dem Informationsinteresse der Wahlberechtigten unter Berücksichtigung des Datenschutzes gerecht zu werden und um die Wahl auch unter dem Gesichtspunkt einer fachlichen Repräsentanz unterschiedlicher Bereiche vornehmen zu können.

Die Angaben zur Funktionsbezeichnung (z. B. Sachbearbeiter*in, Leitung, Referent*in) und des Arbeitsbereiches sollten kurz und prägnant sein, wie zum Beispiel Personalsachbearbeitung, Leitung des Referates/Abschnittes/Sachgebietes für Haushaltsangelegenheiten, Reinigungspersonal, Referent oder Referentin im Bereich Wirtschaftsförderung, Lehrerin oder Lehrer an einer Grundschule, Feuerwehrbeamtin oder Feuerwehrbeamter, Polizeibeamtin oder Polizeibeamter in der Direktion Einsatz im Bereich Wasserschutz, Polizeibeamtin oder Polizeibeamter in der Direktion Kriminalpolizei/Landeskriminalamt Abteilung Zentrale Ermittlungsunterstützung oder Polizeibeamtin oder Polizeibeamter in der Zentralen Polizeidirektion Abteilung Grundsatz und Finanzen.

Entsprechend der Angabe auf den Wahlvorschlägen sind auch auf den jeweiligen Stimmzetteln die berufliche Funktion und der Arbeitsbereich der Bewerberinnen und Bewerber statt der Amts- oder Berufsbezeichnung anzugeben. Infolgedessen war eine weitere Anpassung von § 24 (Wahlverfahren bei Vorliegen mehrerer Wahlvorschläge), § 27 (Wahlverfahren bei Vorliegen eines Wahlvorschlages) und § 29 (Wahl eines Personalratsmitgliedes oder Gruppenvertreters) BremPersVGWO erforderlich.

Hinweise zum Wahlrecht

In den Hinweisen zum aktiven Wahlrecht nach § 9 BremPersVG wurde zum einen klargestellt, dass die in der Berufsausbildung befindlichen Bediensteten über 18 Jahre unbeschadet des § 22a BremPersVG (Ausbildungspersonalrat) nur bei ihrer Ausbildungsdienststelle wahlberechtigt sind. Der vorherige Begriff „Beschäftigungsdienststelle“ hat in der Praxis zu Missverständnissen geführt. Zum anderen wurde verdeutlicht, dass die unter 18 Jahre alten Bediensteten und die Auszubildenden zudem eine Jugend- und Auszubildendenvertretung nach § 22 BremPersVG wählen.

Des Weiteren wurde ergänzt, dass die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare gem. § 9 Abs. 5 Satz 3 BremPersVG während ihrer Ausbildung auch zur Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung beim Gesamtpersonalrat wahlberechtigt sind.

Unterrichtung der zugeordneten Dienststellen und Einrichtungen sowie der Wahlvorstände

Die senatorischen Dienststellen haben jeweils für ihren Geschäftsbereich die zugeordneten Dienststellen und Einrichtungen über dieses Rundschreiben zwingend zu unterrichten.

Die örtlichen Wahlvorstände sind über dieses Rundschreiben durch die jeweiligen Dienststellen und Einrichtungen schnellstmöglich zu informieren.

Außerkrafttreten von Rundschreiben

Mit diesem Rundschreiben tritt das Rundschreiben Nr. 15/2019 des Senators für Finanzen außer Kraft.

Kontakt

Der Senator für Finanzen
Referat 30
Rudolf-Hilferding-Platz 1
28195 Bremen
E-Mail: dienstrecht@finanzen.bremen.de


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