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Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 13/2023 - Höhe des Trennungstagegeldes und der Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder ab 1. Januar 2024

Veröffentlichungsdatum:20.12.2023 Inkrafttreten01.01.2024 Bezug (Rechtsnorm)ARV 1991 § 3, BremARV § 3, BremTGV § 3
Zitiervorschlag: "Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 13/2023 - Höhe des Trennungstagegeldes und der Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder ab 1. Januar 2024"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Rundschreiben, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Finanzen
Erlassdatum:20.12.2023
Fassung vom:20.12.2023
Gültig ab:01.01.2024
Gültig bis:01.01.2025
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 3 ARV 1991, § 3 BremARV, § 3 BremTGV
Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 13/2023 - Höhe des Trennungstagegeldes und der Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder ab 1. Januar 2024

Rundschreiben des Senators für Finanzen Nummer 13/2023 vom 20.12.2023

Höhe des Trennungstagegeldes und der Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder ab Januar 2024

Verteiler: Alle Dienststellen

Über Verteilerlisten:

organisation@dienststelle.bremen.de
personal@dienststelle.bremen.de
haushalt@dienststelle.bremen.de

Adressatenkreis:

alle Beschäftigten
Reisekostenstellen

Ziffer 1: Höhe des Trennungstagegeldes ab 1. Januar 2024

Durch Artikel 1 der Vierzehnten Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) vom 27. November 2023 (BGBl. 2023 I, Nr. 328) sind die Sachbezugswerte ab 1. Januar 2024 neu festgesetzt worden. Diese Sachbezugswerte bestimmen die Höhe des Trennungstagegeldes nach § 3 Abs. 3 Bremische Trennungsgeldverordnung (BremTGV) wie folgt:

Personenkreis

Frühstück

Mittagessen

Abendessen

voller Tag

§ 3 Absatz 3 Satz 1 BremTGV

2,17 Euro

4,13 Euro

4,13 Euro

10,43 Euro

§ 3 Absatz 3 Satz 2 BremTGV

3,25 Euro

6,20 Euro

6,20 Euro

15,65 Euro

Ziffer 2: Höhe der Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder ab 1. Januar 2024

Gemäß § 3 Abs. 1 Bremische Auslandsreisekostenverordnung (BremARV) werden Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder in Höhe der Beträge gezahlt, die durch allgemeine Verwaltungsvorschriften des Bundesministeriums des Innern (BMI) zu § 3 Abs. 1 Satz 1 der Auslandsreisekostenverordnung des Bundes in der jeweils geltenden Fassung festgesetzt werden.

Anliegend erhalten Sie einen Abdruck der o. g. Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Neufestsetzung der Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder (ARVVwV) vom 17. Oktober 2023, die am 1. Januar 2024 in Kraft treten wird. Die als Anlage zur ARVVwV beigefügte Tabelle der Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder berücksichtigt das durch die Wechselkurs- und Verbraucherpreisentwicklung veränderte Preisniveau in den jeweiligen Staaten.

Für alle Dienstreisen, die noch im Jahr 2023 angetreten werden, gelten die Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder, die bis zum 31. Dezember 2023 festgesetzt sind.

Außerkrafttreten von Rundschreiben

Das Rundschreiben Nr. 15/2022 des Senators für Finanzen tritt am 1. Januar 2024 außer Kraft.

Kontakt

Der Senator für Finanzen

Referat 30

Rudolf-Hilferding-Platz 1

28195 Bremen

E-Mail: dienstrecht@finanzen.bremen.de


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