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Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 15/2022 - Reisekosten: Höhe des Trennungstagegeldes und der Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder ab 1. Januar 2023

Veröffentlichungsdatum:22.12.2022 Inkrafttreten01.01.2023
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2023 bis 01.01.2024Außer Kraft
Bezug (Rechtsnorm)ARV 1991 § 3, BremARV § 3, BremTGV § 3

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Rundschreiben, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Finanzen
Erlassdatum:22.12.2022
Fassung vom:22.12.2022
Gültig ab:01.01.2023
Gültig bis:01.01.2024  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 3 ARV 1991, § 3 BremARV, § 3 BremTGV
Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 15/2022 - Reisekosten: Höhe des Trennungstagegeldes und der Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder ab 1. Januar 2023

Rundschreiben des Senators für Finanzen Nummer 15/2022 vom 22.12.2022

Reisekosten: Höhe des Trennungstagegeldes und der Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder ab Januar 2023

Verteiler: Alle Dienststellen

Über Verteilerlisten:

organisation@dienststelle.bremen.de

personal@dienststelle.bremen.de

haushalt@dienststelle.bremen.de

Adressatenkreis:

alle Beschäftigten

zuständige Fachstellen

Ziffer 1: Höhe des Trennungstagegeldes ab 1. Januar 2023

Durch Artikel 1 der dreizehnten Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I, Nr. 53, S. 2431) sind die Sachbezugswerte ab 1. Januar 2023 neu festgesetzt worden. Diese Sachbezugswerte bestimmen die Höhe des Trennungstagegeldes nach § 3 Abs. 3 Bremische Trennungsgeldverordnung (BremTGV) wie folgt:

Personenkreis

Frühstück

Mittagessen

Abendessen

voller Tag

§ 3 Absatz 3 Satz 1 BremTGV

2,00 Euro

3,80 Euro

3,80 Euro

9,60 Euro

§ 3 Absatz 3 Satz 2 BremTGV

3,00 Euro

5,70 Euro

5,70 Euro

14,40 Euro

Ziffer 2: Höhe der Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder ab 1. Januar 2023

Gemäß § 3 Abs. 1 Bremische Auslandsreisekostenverordnung (BremARV) werden Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder in Höhe der Beträge gezahlt, die durch allgemeine Verwaltungsvorschriften des Bundesministeriums des Innern (BMI) zu § 3 Abs. 1 Satz 1 der Auslandsreisekostenverordnung des Bundes in der jeweils geltenden Fassung festgesetzt werden.

Anliegend erhalten Sie einen Abdruck der o. g. Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Neufestsetzung der Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder (ARVVwV) vom 13. Oktober 2022, die am 1. Januar 2023 in Kraft treten wird. Die als Anlage zur ARVVwV beigefügte Tabelle der Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder berücksichtigt das durch die Wechselkurs- und Verbraucherpreisentwicklung veränderte Preisniveau in den jeweiligen Staaten.

Für alle Dienstreisen, die noch im Jahr 2022 angetreten werden, gelten die Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder, die bis zum 31.Dezember 2022 festgesetzt sind.

Außerkrafttreten von Rundschreiben

Das Rundschreiben Nr. 14/2021 des Senators für Finanzen tritt am 1. Januar 2023 außer Kraft.

Kontakt

Der Senator für Finanzen

Referat 30

Rudolf-Hilferding-Platz 1

28195 Bremen

E-Mail: dienstrecht@finanzen.bremen.de


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