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Satzung der Architektenkammer der Freien Hansestadt Bremen

Veröffentlichungsdatum:05.07.1983 Inkrafttreten15.04.2021
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 15.04.2021 bis 28.12.2023Außer Kraft
Fundstelle Brem.ABl. 1983, S. 435
Bezug (Rechtsnorm)BremArchG § 7, BremArchG § 10, BremArchG § 12, BremArchG § 18

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Satzungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
Erlassdatum:04.05.1983
Fassung vom:05.02.2021
Gültig ab:15.04.2021
Gültig bis:28.12.2023  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 7 BremArchG, § 10 BremArchG, § 12 BremArchG, § 18 BremArchG
Fundstelle:Brem.ABl. 1983, 435
Satzung der Architektenkammer der Freien Hansestadt Bremen

Bekanntmachung der Neufassung der Satzung der Architektenkammer der Freien Hansestadt Bremen

vom 23. Oktober 1991 und 16. September 1992

Zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 05.02.2021 (Brem.ABl. 2021, S. 261)

Aufgrund der vorstehend bekanntgemachten Änderung der Satzung der Architektenkammer wird nachfolgend der Wortlaut der Satzung in der nunmehr geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

1.
die Satzung der Architektenkammer der Freien Hansestadt Bremen vom 4. Mai 1983
2.
die Änderung durch Beschluß der Kammerversammlung vom 23. November 1988
3.
die Änderungen durch Beschlüsse der Kammerversammlungen vom 23. Oktober 1991 und 16. September 1992

Satzung der Architektenkammer
der Freien Hansestadt Bremen

A Rechte und Pflichten der Kammerangehörigen

§ 1
Stimmrecht und Wahlrecht

Jeder in die Architektenliste oder Stadtplanerliste des Landes Bremen eingetragene Kammerangehörige ist in der Kammerversammlung stimmberechtigt sowie wahlberechtigt für alle Organe der Architektenkammer und die von ihr zu besetzenden Ämter, soweit ihm diese Rechte nicht gerichtlich aberkannt worden sind.

§ 2
Recht zur Ablehnung der Wahl

Die Wahl zum Mitglied des Vorstandes und eines Ausschusses kann ablehnen,

1.
wer das 65. Lebensjahr vollendet hat;
2.
wer in den letzten 4 Jahren Mitglied des Vorstandes gewesen ist;
3.
wer durch Krankheit oder Gebrechen behindert ist;
4.
wer durch andere öffentliche Ehrenämter oder sonstige wichtige Gründe gehindert ist.

§ 3
Weitere Rechte der Kammerangehörigen

Die Kammerangehörigen sind berechtigt, die Einrichtungen der Architektenkammer zu benutzen, in ihren Arbeitsgruppen mitzuarbeiten, an Weiterbildungsveranstaltungen teilzunehmen, von der Architektenkammer Auskünfte über allgemeine berufsrechtliche Fragen einzuholen, bei Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung ergeben, im Schlichtungsverfahren eine gütliche Einigung zu suchen und Fürsorge- und Versorgungseinrichtungen der Architektenkammer in Anspruch zu nehmen.

§ 4
Pflichten der Kammerangehörigen

(1) Die Kammerangehörigen sind verpflichtet, durch ihr berufliches Verhalten das Vertrauen zu rechtfertigen, das bei der Berufsausübung in sie gesetzt wird. Sie haben die Berufsgrundsätze zu beachten, die in der Berufsordnung und in den Richtlinien dazu von der Kammerversammlung festgestellt sind.

(2) In Aufsichts- und Beschwerdesachen hat der Kammerangehörige dem Vorstand der Architektenkammer oder einem beauftragten Mitglied des Vorstandes Auskunft zu geben, es sei denn, daß er dadurch eine Verpflichtung zur Verschwiegenheit verletzen würde. Er ist verpflichtet, vor dem Vorstand der Architektenkammer oder einem beauftragten Mitglied des Vorstandes zu erscheinen, wenn er zu seiner Anhörung geladen wird.

(3) Bei Streitigkeiten unter Kammerangehörigen, die sich aus der Berufsausübung ergeben, sind die Kammerangehörigen verpflichtet, eine gütliche Einigung zu versuchen. Falls der Versuch erfolglos bleibt, soll ein Schlichtungsverfahren nach der Schlichtungsordnung beantragt werden, bevor Verfahren vor den ordentlichen Gerichten stattfindet.

§ 5
Beitragspflicht

(1) Die Kammerangehörigen sind verpflichtet, die von der Kammerversammlung festgesetzten Jahresbeiträge nach der Beitragsordnung zu leisten und die für die Beitragsbemessung zugrunde zu legenden Einkünfte und Umsätze wahrheitsgemäß anzugeben.

(2) Für Amtshandlungen und für die Inanspruchnahme von Kammereinrichtungen und besonderen Leistungen sind nach der Gebührenordnung Gebühren zu entrichten und gegebenenfalls auch Auslagen zu erstatten.

B Kammerorgane

§ 6
Kammerversammlung

(1) Die Kammerversammlung wird vom Präsidenten einberufen. Sie muß mindestens einmal im Jahr sowie stets dann einberufen werden, wenn 30 Kammerangehörige oder 6 Vorstandsmitglieder dies unter Angabe des Beschlußgegenstandes beantragen. Jeder Kammerangehörige ist unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Die Einladungen müssen mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin zur Post gegeben oder veröffentlicht werden.

(2) Zu jeder Kammerversammlung ist die Aufsichtsbehörde einzuladen (§ 21 (6) BremArchG).

(3) Die Tagesordnung wird vom Vorstand aufgestellt. Sie muß alle zu behandelnden Beschlußgegenstände enthalten, die dem Vorstand am Tage vor der Absendung der Einladung schriftlich vorliegen. Über die Behandlung weiterer Anträge entscheidet – außer im Falle des § 17 – die Kammerversammlung.

(4) Die Kammerversammlungen sind nicht öffentlich. Mit Zustimmung der Kammerversammlung können Gäste an der Kammerversammlung teilnehmen.

(5) Jede satzungsgemäß einberufene Kammerversammlung ist beschlußfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Kammerangehörigen.

(6) Die Beschlüsse werden, soweit nichts anderes bestimmt ist (vgl. § 17), mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung des Antrages. Beschlüsse, die die Belange einzelner Fachrichtungen oder Beschäftigungsarten in besonderem Maße betreffen, dürfen nur gefaßt werden, wenn der Beschlußgegenstand in der Tagesordnung mit der Einladung bekanntgegeben worden ist und wenn nicht die Hälfte der von der betroffenen Gruppe Anwesenden der Beschlußfassung bis zum Schluß der Kammerversammlung widerspricht.

(7) Über den Verlauf der Kammerversammlung, über die gefaßten Beschlüsse und das Ergebnis aller Abstimmungen wird ein Protokoll aufgenommen, das von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer der Kammerversammlung zu unterzeichnen und binnen drei Wochen nach der Versammlung der Aufsichtsbehörde zu übersenden ist. Die Beschlüsse sind den Kammerangehörigen innerhalb eines Monats seit der Versammlung bekanntzugeben. Dabei sind Beschlüsse, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen (§ 16 (4) BremArchG), besonders zu kennzeichnen.

(8) Neue oder zu ändernde Satzungen nach § 18 Absatz 4 bis 8 des Bremischen Architektengesetzes sind als Entwurf 4 Wochen vor dem Tag der Kammerversammlung zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt auf der Startseite der Homepage der Architektenkammer. Der Öffentlichkeit ist dabei Gelegenheit zur Stellungnahme in Textform zu geben, die Kontaktdaten der Kammer sind deutlich hervorzuheben. Stellungnahmen müssen 7 Tage vor dem Tag der Kammerversammlung in der Geschäftsstelle vorliegen. Die Geschäftsstelle erstellt für die Kammerversammlung eine Zusammenstellung aller eingegangenen Stellungnahmen, die in geeigneter Form den anwesenden Kammermitgliedern mitgeteilt wird. Inhaltsgleiche Stellungnahmen können zusammengefasst werden. Der Vorstand formuliert für jede Stellungnahme einen Beschlussvorschlag. Vor Beschlussfassung ist Gelegenheit zur Aussprache zu geben.

(9) Neue oder geänderte Satzungen nach § 18 Absatz 4 bis 8 des Bremischen Architektengesetzes werden nach § 18 Absatz 2 dieser Satzung veröffentlicht.

(10) Die Erhebung von Gebühren erfolgt gemäß Gebührenordnung und Gebührentarif. Der Gebührentarif deckt die mit der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung verbundenen Kosten aller an der Leistung Beteiligten (Kostendeckungsprinzip für Verwaltungsaufwand). Gebührentarife haben den Anforderungen des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes (BremGebBeitrG) zu entsprechen. Änderungen der Gebührentarife unterliegen daher keiner Verhältnismäßigkeitsprüfung, soweit diese auf eine Veränderung des Verwaltungsaufwandes beruhen.

(11) Der Präsident, im Falle seiner Verhinderung ein Vizepräsident, bei Verhinderung der Vizepräsidenten das nach dem Lebensalter älteste Vorstandsmitglied, leitet die Kammerversammlung. Das weitere regelt die von der Kammerversammlung beschlossene Geschäftsordnung.

§ 7
Zusammensetzung und Wahl des Vorstandes
1

(1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten und 6 bis 9 Beisitzern.. Jede Fachrichtung und Beschäftigungsart sowie die Gruppe der Bremerhavener Kammerangehörigen soll im Vorstand vertreten sein, sofern jeweils ein Bewerber vorhanden ist und gewählt wird. Findet sich für eine Gruppe kein Bewerber, der gewählt wird, so sind weitere Vorstandsmitglieder, gleich welcher Fachrichtung und Beschäftigungsart, aus Bremen oder Bremerhaven zu wählen.

Für eine nicht durch ein Vorstandsmitglied vertretene Gruppe muß von der betreffenden Gruppe, notfalls vom Vorstand, ein Vertreter bestimmt werden, der zu den Vorstandsberatungen hinzuziehen ist, wenn Angelegenheiten beraten werden, die die Belange der Gruppe in besonderer Weise betreffen.

Mit weniger als neun, mindestens aber sechs Beisitzern ist der Vorstand nur dann ausreichend besetzt, wenn keine weiteren Bewerber vorhanden sind, die gewählt werden.

(2) Zum Präsidenten kann jeder Kammerangehörige – gleich welcher Fachrichtung oder Beschäftigungsart – gewählt werden. Er soll mit dem Baugeschehen im Lande Bremen hinreichend vertraut sein und über die für die Wahrnehmung der Aufgaben der Architektenkammer erforderliche Zeit und Unabhängigkeit verfügen. Wenn nichtein Bremerhavener Vorstandsmitglied als Präsident gewählt ist, ist ein Bremerhavener Vorstandsmitglied als Vizepräsident zu wählen.

(3) Die Vorstandsmitglieder werden, soweit nicht in der Wahlordnung etwas anderes bestimmt ist, von der Kammerversammlung in geheimer Wahl mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Das Nähere regelt die Wahlordnung.

§ 8
Amtszeit des Vorstandes

(1) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt vier Jahre. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Vorstandsmitglieder so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.

(2) Ein Vorstandsmitglied scheidet aus dem Vorstand aus, wenn eine Kammerversammlung ihm aufgrund eines in der Tagesordnung angekündigten Antrags mit der Mehrheit der anwesenden Kammerangehörigen das Mißtrauen ausspricht und für den Rest der Amtszeit einen Nachfolger wählt.

(3) Wenn der gewählte Vertreter einer der in § 7 (1) genannten Gruppen die Fachrichtung oder Beschäftigungsart wechselt, für die er gewählt worden ist, so scheidet er am Tage vor der auf den Wechsel folgenden Kammerversammlung aus dem Vorstand aus.

(4) In allen Fällen, in denen durch Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes der Vorstand nicht mehr gemäß § 7 (1) und (2) besetzt ist, ist in der nächstfolgenden Kammerversammlung für den Rest der Amtszeit eine Nachwahl durchzuführen. Für den gemäß § 7 (1) vorletzter Satz bestimmten Vertreter einer Berufsgruppe gilt das entsprechend.

§ 9
Aufgaben und Arbeitsweise des Vorstandes

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Architektenkammer. Er ist für die Erfüllung der Aufgaben der Architektenkammer gemäß § 12 BremArchG verantwortlich.

(2) Der Vorstand kann zur Vorbereitung oder zur Erledigung einzelner Aufgaben Ausschüsse aus Kammerangehörigen bilden und Kammerangehörige als Referenten bestellen. Er kann auch einzelne oder mehrere Vorstandsmitglieder oder den Geschäftsführer mit der selbständigen Erledigung einzelner Aufgaben oder bestimmter Arten von Geschäften beauftragen. Einer der Beisitzer ist zum Schatzmeister zu bestimmen. Vom Vorstand bestellte Referenten, Ausschüsse und Beauftragte haben dem Vorstand regelmäßig zu berichten. Das Recht der Kammerversammlung, nach § 15 (4) BremArchG Ausschüsse einzusetzen, bleibt unberührt. Der Vorstand hat der Kammerversammlung über die Tätigkeit der von ihm gebildeten Ausschüsse zu berichten.

(3) Der Vorstand kann zur rechtlichen Beratung der Kammerorgane und der Ausschüsse einen Justitiar bestellen. Der Justitiar soll die Befähigung zum Richteramt haben.

(4) Der Kammervorstand wird vom Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung von einem Vizepräsidenten, jeweils nach Bedarf und stets, wenn drei Vorstandsmitglieder das beantragen, einberufen. Die Einladung soll schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung erfolgen. In Eilfällen kann auch fernmündlich eingeladen werden.

(5) Der Kammervorstand ist mit den anwesenden Mitgliedern in allen Angelegenheiten beschlußfähig, die mit der Tagesordnung mindestens fünf Tage vor der Sitzung bekanntgegeben worden sind, sonst nur, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. In Angelegenheiten, die nur oder in besonderem Maße die Angehörigen einzelner Fachrichtungen oder Beschäftigungsarten betreffen, sind Vorstandsbeschlüsse nur gültig, wenn der Vertreter der betroffenen Gruppe (§ 7 (1)) zustimmt.

(6) In eiligen Fällen kann ein Vorstandsbeschluß schriftlich herbeigeführt werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.

(7) Die Vorstandssitzungen sind in der Regel nicht öffentlich. Kammerangehörige und Gäste können zur Beratung eingeladen werden. Der Justitiar und der Geschäftsführer nehmen beratend an den Vorstandssitzungen teil, soweit nicht ihre eigenen Angelegenheiten behandelt werden.

(8) Die Beschlüsse und die Ergebnisse der Abstimmungen des Vorstandes sind zu protokollieren. Die Protokolle sind vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern des Vorstandes binnen drei Wochen nach der Sitzung zu übersenden. Jeder Kammerangehörige ist berechtigt, diese Protokolle einzusehen.

§ 10
Der Vorsitzende des Vorstandes und seine Stellvertreter

(1) Der Präsident leitet die Sitzungen der Kammerversammlung und des Vorstandes, soweit nicht in der Wahlordnung etwas anderes bestimmt ist.

(2) Dem Präsidenten obliegt:

a)
die Beschlüsse der Kammerversammlung und des Vorstandes auszuführen,
b)
Angelegenheiten, die wegen ihrer Dringlichkeit keinen Aufschub dulden und dem Vorstand nicht vorher zur Beschlußfassung vorgelegt werden können, selbständig zu erledigen und hierüber dem Vorstand in der nächsten Sitzung zu berichten,
c)
die Geschäftsstelle der Architektenkammer zu beaufsichtigen; er kann hierzu ein Mitglied des Vorstandes delegieren, das dem Vorstand regelmäßig zu berichten hat.

(3) Der Präsident vertritt die Architektenkammer gerichtlich und außergerichtlich. Er wird bei Verhinderung durch einen der beiden Stellvertreter – in der Reihenfolge ihres Lebensalters – vertreten.

(4) Erklärungen, die von besonderer Bedeutung sind, und solche, die die Architektenkammer vermögensrechtlich verpflichten und nicht die laufende Verwaltung betreffen, bedürfen der Schriftform. Sie sind durch den Präsidenten – im Falle seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter – und entweder ein weiteres Vorstandsmitglied oder den Geschäftsführer zu unterzeichnen. Bei Grundstücksgeschäften, beim Abschluß der Verträge mit dem Geschäftsführer und dem Justitiar sowie bei Anstellungs- und Mietverträgen von unbestimmter oder mehr als einjähriger Dauer ist neben der Unterschrift des Präsidenten – oder seines Stellvertreters – die Unterschrift des Schatzmeisters – im Falle seiner Verhinderung die Unterschrift von zwei weiteren Vorstandsmitgliedern – erforderlich.

C Geschäftsstelle

§ 11

(1) Die Architektenkammer unterhält eine Geschäftsstelle, die von dem Geschäftsführer nach den Weisungen des Vorstandes geleitet wird.

(2) Der Geschäftsführer wird von der Kammerversammlung bestellt.

(3) Der Geschäftsführer ist für die gewissenhafte Erfüllung der ihm obliegenden Amtspflichten und für die ordnungsgemäße Erledigung der den übrigen Bediensteten der Kammer unter seiner Leitung übertragenen Verwaltungsgeschäfte verantwortlich.

(4) Die Geschäftsstelle führt die nach dem BremArchG zu führenden Listen und Verzeichnisse gemäß § 6 (1) BremArchG (Architektenliste, Stadtplanerliste, Verzeichnis auswärtiger Architekten und Stadtplaner). Sie erteilt unter Beachtung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes und des § 7 BremArchG Auskünfte aus den von ihr geführten Listen und Verzeichnissen.

(5) In der Geschäftsstelle werden die Bücher der Kammer geführt. Ihr obliegt die Einziehung der Beiträge und die Durchführung des Haushaltsplanes.

(6) Die Geschäftsstelle führt auch die Geschäfte des Eintragungsausschusses der Architektenkammer.

D Ausschüsse

§ 12
Eintragungsausschuß

Für die Durchführung des Eintragungs- und Löschungsverfahrens werden von der Aufsichtsbehörde gemäß § 10 BremArchG die Vorsitzenden und Mitglieder des Eintragungsausschusses bestellt. Für das Verfahren vor dem Eintragungsausschuß gilt die von der Kammerversammlung beschlossene Eintragungsverfahrensordnung.

§ 13
Städteausschüsse

(1) Zur Behandlung besonderer Bremerhavener Angelegenheiten ist von den Bremerhavener Kammerangehörigen ein Ausschuß Bremerhaven zu bilden, dem die Bremerhavener Vorstandsmitglieder und außerdem von jeder Fachrichtung und Beschäftigungsart ein, in der Regel nicht mehr als zwei Bremerhavener Kammerangehörige, angehören sollen. Den Vorsitz führt der Bremerhavener Vizepräsident (§ 7 (2) letzter Satz), wenn ein Bremerhavener Kammerangehöriger Präsident ist, das andere Vorstandsmitglied – oder der ältere der beiden gemäß § 7 (1) gewählten Bremerhavener Kammerangehörigen.

(2) Ein entsprechender Ausschuß ist im Bedarfsfalle für Bremer Angelegenheiten von den Bremer Kammerangehörigen zu bilden.

§ 14
Wettbewerbsausschuß

(1) Dem Wettbewerbsausschuß obliegt die Mitwirkung an der Aufstellung von Richtlinien für die Durchführung von Wettbewerben auf dem Gebiete der Raumplanung, des Städtebaus und des Bauwesens und bei der Durchführung solcher Wettbewerbe im Lande Bremen nach den jeweils geltenden Grundsätzen und Richtlinien für Wettbewerbe.

(2) Der Wettbewerbsausschuß wird durch den Vorstand berufen. Er besteht aus mindestens 7, darunter mindestens 2 Bremerhavener, Kammerangehörigen. Ihm sollen mindesten ein Angehöriger jeder Fachrichtung und Beschäftigungsart angehören.

§ 15
Weitere Ausschüsse

Weitere Ausschüsse können nach § 15 (4) BremArchG von der Kammerversammlung oder nach § 9 (2) dieser Satzung vom Vorstand gebildet werden.

§ 16
Haushaltsausschuß und Rechnungsprüfer

(1) Die Kammerversammlung wählt – jeweils für die Amtszeit eines Vorstandes – einen Haushaltsausschuß, der aus dem vom Vorstand aus seiner Mitte bestellten Schatzmeister und einem weiteren vom Vorstand vorgeschlagenen Vorstandsmitglied sowie drei weiteren Kammerangehörigen gebildet wird. Der Schatzmeister führt den Vorsitz. Der Haushaltsausschuß überwacht die Einhaltung des von der Kammerversammlung beschlossenen Haushaltsplanes.

(2) Die Kammerversammlung wählt alljährlich drei Kammerangehörige, die nicht dem Haushaltsausschuß und dem Vorstand angehören dürfen, als Rechnungsprüfer. Eine Wiederwahl ist möglich, jedoch nicht öfter als zweimal. Mindestens ein Rechnungsprüfer soll in jedem Jahr neu gewählt werden.

(3) Für den Fall der Verhinderung eines gewählten Rechnungsprüfers aus wichtigem Grund kann durch einen Vorstandsbeschluss ein Nachrücker bestimmt werden, der von der nächsten Kammerversammlung zu bestätigen ist.

§ 17
Verfahren bei Satzungsänderungen

Bei Satzungsänderungen müssen in der Tagesordnung der Kammerversammlung die Bestimmungen der Satzung, über deren Änderung beschlossen werden soll, und die Änderungsvorschläge bekanntgegeben sein. Satzungsänderungen bedürfen nach § 16 (3) Satz 1 BremArchG einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Kammerangehörigen.

§ 18
Bekanntmachungen, Inkrafttreten

(1) Die Bekanntmachungen der Architektenkammer werden im Deutschen Architektenblatt veröffentlicht. Sie können den Kammerangehörigen außerdem durch Rundschreiben mitgeteilt werden.

(2) Die Satzung, Satzungsänderungen, die Eintragungs- und Löschungsordnung, die Berufsordnung sowie die Beitrags- und Gebührenordnung werden – soweit erforderlich nach der aufsichtsbehördlichen Genehmigung – außerdem im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen bekanntgegeben und treten mit dieser Bekanntgabe in Kraft.

(3) Die Satzung vom 4. Mai 1983 (Brem.ABl. S. 435) tritt außer Kraft.

Die vorstehende Neufassung der Satzung wird gemäß § 16 Abs. 4 in Verbindung mit § 20 des Bremischen Architektengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Februar 1990 (Brem.GBl. S. 73 – 714-b-1) genehmigt.

Bremen, den 9. Juli 1993

Der Senator für das Bauwesen
– Aufsichtsbehörde –

Fußnoten

1)

Red. Anm.: Gemäß der Änderungsvorschrift vom 28.02.2020 soll § 7 Absatz 1 geändert werden in „Die Kammerversammlung wird vom Präsidenten einberufen. Sie muss mindestens einmal im Jahr sowie stets dann einberufen werden, wenn 30 Kammerangehörige oder 6 Vorstandsmitglieder dies unter Angabe des Beschlussgegenstandes beantragen. Jeder Kammerangehörige ist unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Die Einladungen müssen mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin zur Post gegeben, auf elektronischem Wege versendet oder veröffentlicht werden.“

Weitere Fassungen dieser Vorschrift


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