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Satzung der Handwerkskammer Bremen

Vom 13. Juni 2023

Veröffentlichungsdatum:20.11.2023 Inkrafttreten21.11.2023
Fundstelle Brem.ABl. 2023, S. 1196
Bezug (Rechtsnorm)BBiG 2005 § 2, BBiG 2005 § 4, GG Art 13, HwO § 33, HwO § 41, HwO § 41a, HwO § 42, HwO § 42a, HwO § 42e, HwO § 44, HwO § 49, HwO § 69, HwO § 90, HwO § 93, HwO § 94, HwO § 113, ZPO § 383
Zitiervorschlag: "Satzung der Handwerkskammer Bremen vom 13. Juni 2023 (Brem.ABl. 2023, S. 1196)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Satzungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa
Erlassdatum:13.06.2023
Fassung vom:13.06.2023
Gültig ab:21.11.2023
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 2 BBiG 2005, § 4 BBiG 2005, Art 13 GG, § 33 HwO, § 41 HwO, § 41a HwO, § 42 HwO, § 42a HwO, § 42e HwO, § 44 HwO, § 49 HwO, § 69 HwO, § 90 HwO, § 93 HwO, § 94 HwO, § 113 HwO, § 383 ZPO
Fundstelle:Brem.ABl. 2023, 1196
Satzung der Handwerkskammer Bremen

Satzung der Handwerkskammer Bremen

Vom 13. Juni 2023

Die Vollversammlung hat auf ihrer Sitzung am 13. Juni 2023 die nachstehende Satzung der Handwerkskammer Bremen beschlossen:

Name, Sitz, Bezirk und Rechtsstellung

§ 1

(1) Die Handwerkskammer führt den Namen:

Handwerkskammer Bremen.

Ihr Sitz ist Bremen, ihr Bezirk umfasst das Bundesland Bremen.

(2) Die Handwerkskammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Zur Handwerkskammer gehören die Inhaber eines Betriebs eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes des Handwerkskammerbezirks sowie die Gesellen, andere Arbeitnehmer mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung und die Lehrlinge (Auszubildenden) dieser Gewerbetreibenden. Zur Handwerkskammer gehören auch Gewerbetreibende gemäß § 90 Absatz 3 und Absatz 4 der Handwerksordnung.

Aufgaben

§ 2

(1) Aufgabe der Handwerkskammer ist insbesondere

1.
die Interessen des Handwerks und des handwerksähnlichen Gewerbes zu fördern und für einen gerechten Ausgleich der Interessen dieser Gewerbe und ihrer Organisationen zu sorgen,
2.
die Behörden in der Förderung des Handwerks und des handwerksähnlichen Gewerbes durch Anregungen, Vorschläge und durch Erstattung von Gutachten zu unterstützen und regelmäßig Berichte über die Verhältnisse des Handwerks zu erstatten,
3.
die Handwerksrolle und die Verzeichnisse der Inhaber eines Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks, eines handwerksähnlichen Gewerbes sowie der Personen nach § 90 Absatz 3 und 4 der Handwerksordnung zu führen,
4.
die Berufsausbildung der Lehrlinge zu regeln, Vorschriften hierfür zu erlassen und ihre Durchführung zu überwachen sowie ein Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse zu führen,
5.
eine Gesellenprüfungsordnung zu erlassen, Prüfungsausschüsse für die Abnahme der Gesellenprüfungen zu errichten oder Handwerksinnungen nach Überprüfung ihrer hierfür erforderlichen Leistungsfähigkeit zu der Errichtung von Gesellenprüfungsausschüssen zu ermächtigen und die ordnungsmäßige Durchführung der Gesellenprüfungen zu überwachen,
6.
Vorschriften für Prüfungen im Rahmen einer beruflichen Fortbildung oder Umschulung zu erlassen und Prüfungsausschüsse hierfür zu errichten,
7.
eine Meisterprüfungsordnung zu erlassen, Prüfungsausschüsse für zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe zu errichten, die Geschäfte der Meisterprüfungsausschüsse zu führen und Entscheidungen nach § 49 Absatz 4 der Handwerksordnung über die Befreiung von der Gesellenzeit und über ihre Abkürzung zu treffen,
8.
zur Erhaltung und Steigerung der Leistungsfähigkeit des Handwerks und des handwerksähnlichen Gewerbes in Zusammenarbeit mit ihren Fachorganisationen die technische und betriebswirtschaftliche Fortbildung der selbstständigen Handwerker und Inhaber handwerksähnlicher Betriebe sowie ihrer Gesellen zu fördern, die erforderlichen Einrichtungen hierfür zu schaffen oder zu unterstützen und zu diesem Zweck eine Gewerbeförderungsstelle zu unterhalten,
9.
Sachverständige zur Erstattung von Gutachten über Waren, Leistungen und Preise von Betrieben des Handwerks und des handwerksähnlichen Gewerbes zu bestellen und zu vereidigen,
10.
die wirtschaftlichen Interessen des Handwerks und des handwerksähnlichen Gewerbes und die ihnen dienenden Einrichtungen, insbesondere das Genossenschaftswesen, zu fördern,
11.
Vermittlungsstellen zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen den kammerzugehörigen selbstständigen Gewerbetreibenden und ihren Auftraggebern einzurichten,
12.
die Formgestaltung im Handwerk und handwerksähnlichen Gewerbe zu fördern,
13.
Ursprungszeugnisse über in den Mitgliedsbetrieben der Handwerkskammer gefertigte Erzeugnisse und andere dem Wirtschaftsverkehr dienende Bescheinigungen auszustellen, soweit nicht Rechtsvorschriften diese Aufgaben anderen Stellen zuweisen,
14.
die Aufsicht über die Handwerksinnungen und Kreishandwerkerschaften zu führen,
15.
Maßnahmen zur Unterstützung Not leidender selbstständiger Handwerker und Inhaber handwerksähnlicher Betriebe sowie Gesellen sowie anderer Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufsausbildung zu treffen oder zu unterstützen,
16.
die Durchführung der Berufsausbildung zu überwachen, sie durch Beratung der Ausbildenden und der Lehrlinge (Auszubildenden) zu fördern und zu diesem Zweck Ausbildungsberater zu bestellen.

(2) Absatz 1 Nummer 4 und 5 gilt für die Berufsausbildung in nichthandwerklichen Berufen entsprechend, soweit sie in Handwerksbetrieben oder handwerksähnlichen Betrieben durchgeführt wird.

(3) Die Handwerkskammer ist befugt, unter Zugrundelegung der für die Berufsbildung in der übrigen Wirtschaft geltenden Vorschriften im Benehmen mit der Handelskammer Bremen - IHK für Bremen und Bremerhaven das Berufsbildungs- und Prüfungswesen in nichthandwerklichen Berufen zu regeln, soweit sie in Handwerksbetrieben oder handwerksähnlichen Betrieben durchgeführt werden. Für die Abnahme von Prüfungen können von der Handwerkskammer und der Handelskammer Bremen - IHK für Bremen und Bremerhaven gemeinsame Prüfungsausschüsse gebildet werden.

Organe

§ 3

(1) Die Organe der Handwerkskammer sind

1.
die Mitgliederversammlung (Vollversammlung)
2.
der Vorstand
3.
die Ausschüsse.

(2) Die Organe der Handwerkskammer können zu ihren Verhandlungen Sachverständige mit beratender Stimme hinzuziehen. Den Sachverständigen werden nach näherer Bestimmung des Vorstandes bare Auslagen ersetzt und Vergütungen gewährt.

Vollversammlung

§ 4

(1) Die Vollversammlung besteht aus gewählten Mitgliedern. Ein Drittel der Mitglieder müssen Gesellen oder andere Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufsausbildung (Arbeitnehmervertreter) sein, die in dem Betrieb eines Gewerbes der Anlage A oder dem Betrieb eines Gewerbes der Anlage B beschäftigt sind.

(2) Die Mitglieder der Vollversammlung sind Vertreter des gesamten im Bezirk der Handwerkskammer ansässigen Handwerks und handwerksähnlichen Gewerbes und als solche an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Sie dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht behindert werden. Auch dürfen sie deswegen nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Sie sind verpflichtet, ihr Amt uneigennützig, gewissenhaft und unparteiisch auszuüben und über alle ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Mitteilungen, Tatsachen und Verhandlungen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten, Stillschweigen zu bewahren.

(3) Die Mitglieder der Vollversammlung verwalten ihr Amt als Ehrenamt unentgeltlich. Für bare Auslagen und Zeitversäumnis werden Ersatz und Entschädigung nach den von der Vollversammlung zu beschließenden Sätzen gewährt. Die Zahlung eines pauschalierten Ersatzes für bare Auslagen in Form von Tages- und Übernachtungsgeldern ist zulässig. Sie sind, soweit es zur ordnungsgemäßen Durchführung der Ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist und wichtige betriebliche Gründe nicht entgegenstehen, von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts freizustellen. Auf Antrag sind den Arbeitgebern die anteiligen Lohn- und Lohnnebenkosten, die ihnen durch die Freistellung der Mitglieder der Vollversammlung von ihrer beruflichen Tätigkeit entstehen, von der Handwerkskammer zu ersetzen. § 94 Handwerksordnung findet Anwendung.

§ 5

(1) Die Zahl der Mitglieder der Vollversammlung beträgt 30, und zwar 20 Vertreter der selbstständigen Handwerker und Gewerbetreibenden der Anlagen A, B1 und B2 sowie zehn Arbeitnehmervertreter, die eine Gesellenprüfung oder andere Abschlussprüfung abgelegt haben oder, wenn sie in einem Betrieb eines handwerksähnlichen Gewerbes beschäftigt sind, nicht nur vorübergehend mit Arbeiten betraut sind, die gewöhnlich nur von einem Gesellen oder einem Arbeitnehmer ausgeführt werden, der einen Berufsabschluss hat, die in Betrieben eines selbstständigen Handwerkes oder Gewerbetreibenden der Anlagen A, B1 und B2 beschäftigt sind.

(2) Die Zahl der Mitglieder der Vollversammlung wird entsprechend der wirtschaftlichen Besonderheit und der wirtschaftlichen Bedeutung der einzelnen Gewerbe wie folgt auf die einzelnen Gewerbegruppen aufgeteilt:

I. Gruppe der Bau- und Ausbaugewerbe

AG1

AN2




Maurer und Betonbauer, Ofen- und Luftheizungsbauer, Zimmerer, Dachdecker, Straßenbauer, Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer, Brunnenbauer, Steinmetzen und Steinbildhauer, Stukkateure, Maler und Lackierer, Gerüstbauer, Schornsteinfeger, Fliesen-, Platten- und Mosaikleger, Betonstein- und Terrazzohersteller, Estrichleger, Eisenflechter, Bautentrocknungsgewerbe, Bodenleger, Asphaltierer (ohne Straßenbau), Fuger (im Hochbau), Holz- und Bautenschutzgewerbe (Mauerschutz und Holzimprägnierung in Gebäuden), Rammgewerbe (Einrammen von Pfählen im Wasserbau), Betonbohrer und -schneider, Theater- und Ausstattungsmaler

5

4
zusammen
mit
Gr. IV - VII




II. Gruppe der Elektro- und Metallgewerbe






Metallbauer, Chirurgiemechaniker, Karosserie- und Fahrzeugbauer, Feinwerkmechaniker, Zweiradmechaniker, Kälteanlagenbauer, Informationstechniker, Kraftfahrzeugtechniker, Landmaschinenmechaniker, Büchsenmacher, Klempner, Installateur und Heizungsbauer, Elektrotechniker, Elektromaschinenbauer, Behälter- und Apparatebauer, Uhrmacher, Graveure, Metallbildner, Galvaniseure, Metall- und Glockengießer, Schneidwerkzeugmechaniker, Gold- und Silberschmiede, Herstellung von Drahtgestellen für Dekorationszwecke in Sonderanfertigung, Metallschleifer und Metallpolierer, Metallsägenschärfer, Tankschutzbetriebe (Korrosionsschutz von Öltanks für Feuerungsanlagen ohne chemische Verfahren), Fahrzeugverwerter, Rohr- und Kanalreiniger, Kabelverleger im Hochbau (ohne Anschlussarbeiten)

6

3




III. Gruppe der Gewerbe für Gesundheits- und Körperpflege sowie der chemischen und Reinigungsgewerbe






Augenoptiker, Hörgeräteakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher, Zahntechniker, Friseure, Gebäudereiniger, Textilreiniger, Appreteure, Dekorateure, Schnellreiniger, Teppichreiniger, Getränkeleitungsreiniger, Kosmetiker, Maskenbildner

6

3




IV. Gruppe der Holzgewerbe



Tischler, Boots- und Schiffbauer, Parkettleger, Rollladen- und Jalousiebauer, Modellbauer, Drechsler (Elfenbeinschnitzer) und Holzspielzeugmacher, Holzbildhauer, Böttcher, Korbmacher, Holzschuhmacher, Holzblockmacher, Daubenhauer, Holz-Leitermacher (Sonderanfertigung), Muldenhauer, Holzreifenmacher, Holzschindelmacher, Einbau von genormten Baufertigteilen (z. B. Fenster, Türen, Zargen, Regale), Bürsten- und Pinselmacher

1





V. Gruppe der Bekleidungs-, Textil- und Ledergewerbe






Seiler, Maßschneider, Textilgestalter, Modisten, Segelmacher, Kürschner, Schuhmacher, Sattler und Feintäschner, Raumausstatter, Bügelanstalten für Herren-Oberbekleidung, Dekorationsnäher (ohne Schaufensterdekoration), Fleckteppichhersteller, Theaterkostümnäher, Plisseebrenner, Stoffmaler, Textil- Handdrucker, Kunststopfer, Änderungsschneider, Handschuhmacher, Ausführung einfacher Schuhreparaturen, Gerber

1
zusammen
mit
Gr. VI

Gr. IV-VII
= 4
zusammen
mit
Gr. I




VI. Gruppe der Nahrungsmittelgewerbe






Bäcker, Konditoren, Fleischer, Müller, Brauer und Mälzer, Weinküfer, Innerei-Fleischer (Kuttler), Speiseeishersteller (mit Vertrieb von Speiseeis mit üblichem Zubehör), Fleischzerleger, Ausbeiner

1
zusammen
mit
Gr. V





VII. Gruppe der Glas-, Papier-, keramischen und sonstigen Gewerbe






Glaser, Glasbläser und Glasapparatebauer, Vulkaniseure , und Reifenmechaniker, Glasveredler, Feinoptiker, Glas- und Porzellanmaler, Edelsteinschleifer und –graveure, Fotografen, Buchbinder, Buchdrucker: Schriftsetzer; Drucker, Siebdrucker, Flexografen, Keramiker, Orgel- und Harmoniumbauer, Klavier- und Cembalobauer, Handzuginstrumentenmacher, Geigenbauer, Bogenmacher, Metallblasinstrumentenmacher, Holzblasinstrumentenmacher, Zupfinstrumentenmacher, Vergolder, Schilder- und Lichtreklamehersteller, Bestattungsgewerbe, Lampenschirmhersteller (Sonderanfertigung), Klavierstimmer, Theaterplastiker, Requisiteure, Schirmmacher, Steindrucker, Schlagzeugmacher

1



1 Vertreter der selbständigen Handwerker und Gewerbetreibenden der Anlagen A, B1 und B2.

2 Arbeitnehmervertreter, die eine Gesellenprüfung oder andere Abschlussprüfung abgelegt haben oder, wenn sie in einem Betrieb eines handwerksähnlichen Gewerbes beschäftigt sind, nicht nur vorübergehend mit Arbeiten betraut sind, die gewöhnlich nur von einem Gesellen oder einem Arbeitnehmer ausgeführt werden, der einen Berufsabschluss hat, die in Betrieben eines selbständigen Handwerkers oder Gewerbetreibenden der Anlagen A, B1 und B2 beschäftigt sind.

(3) Drei Vertreter der Betriebsinhaber sollen ihre Betriebsstätte in Bremerhaven haben und zwei Vertreter der Arbeitnehmer sollen dort beschäftigt sein.

(4) Für die Benennung der Vertreter (Arbeitgeber und Arbeitnehmer) ist eine Zusammenfassung von Gewerbegruppen möglich, wenn dies auf Grund der wirtschaftlichen Besonderheit und der wirtschaftlichen Bedeutung der einzelnen Gewerbe in den Gewerbegruppen gerechtfertigt ist.

(5) Die Aufteilung der Vertreter der Betriebsinhaber und Arbeitnehmer muss sich in den einzelnen Gewerbegruppen nicht durchgängig am Verhältnis 2:1 orientieren. Sie soll sich nach den Betriebs- und Beschäftigungsstrukturen jeweiligen Gewerbegruppen richten und nur in der Addition dem Verhältnis 2:1 entsprechen.

(6) Vier Vertreter der Betriebsinhaber und deren Stellvertreter müssen bei der Handwerkskammer mit einem Gewerbe der Anlage B 1 und ein Vertreter der Betriebsinhaber und deren Stellvertreter müssen bei der Handwerkskammer mit einem Gewerbe der Anlage B 2 der Handwerksordnung eingetragen sein. Von den Vertretern der Arbeitnehmer müssen zwei in einem Betrieb der Anlage B 1 und einer in einem Betrieb der Anlage B 2 beschäftigt sein; das gilt ebenso für deren Stellvertreter.

(7) Bezogen auf die Gesamtzahl der Vertreter der Betriebsinhaber (inklusive Stellvertreter) sollte der Anteil von Frauen dem in den entsprechenden Verzeichnissen der Handwerkskammer eingetragenem Anteil von Frauen entsprechen. Bezogen auf die Gesamtzahl der Vertreter der Arbeitnehmer (inklusive Stellvertreter) sollte der Anteil von Frauen dem Anteil der Arbeitnehmer im Handwerk in Bremen entsprechen. Mit den jeweiligen Wahlvorschlägen ist ein Nachweis mit entsprechenden Erläuterungen hierüber einzureichen.

(8) Das Wahlverfahren richtet sich nach der Wahlordnung für Wahlen der Mitglieder der Vollversammlung der Handwerkskammer (Anlage C der Handwerksordnung). Die Wahl zur 3. Vollversammlung erfolgt auf 5 Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf der Wahlzeit bleiben die Gewählten so lange im Amt, bis ihre Nachfolger eintreten.

(9) Die Vertreter der Arbeitnehmer behalten, auch wenn sie nicht mehr in einem kammerzugehörigen Betrieb beschäftigt sind, solange sie im Bezirk der Handwerkskammer verbleiben, das Amt noch bis zum Ende der Wahlzeit; jedoch höchstens für ein Jahr. Im Falle der Arbeitslosigkeit behalten sie das Amt bis zum Ende der Wahlzeit.

(10) Die Vollversammlung ist verpflichtet, die Verteilung der Sitze nach Absatz 1 bis 3 rechtzeitig vor jeder Neuwahl zu prüfen und ggf. in der Satzung neu festzusetzen, wenn sie der Bestimmung des § 93 Absatz 2 Handwerksordnung nicht mehr entspricht.

§ 6

Für jedes Mitglied werden zwei Stellvertreter gewählt, die derselben Gewerbegruppe wie das Mitglied angehören müssen. Im Falle der Verhinderung oder des Ausscheidens des Mitgliedes tritt zunächst der erste Stellvertreter und im Falle seiner Verhinderung oder seines Ausscheidens der zweite Stellvertreter an seine Stelle. Auf die Stellvertreter finden die für die Mitglieder geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

§ 7

(1) Die Vollversammlung kann sich durch Zuwahl um drei sachverständige Personen ergänzen. Hiervon wird eine Person auf Vorschlag der Mehrheit der Arbeitnehmervertreter zugewählt und bei Abstimmungen der Arbeitnehmerseite zugerechnet.

(2) Die Zugewählten sind zur Annahme der Wahl nicht verpflichtet.

(3) Die Zuwahl erfolgt bis zum Ablauf der jeweiligen Wahlzeit der Mitglieder der Vollversammlung. Wiederwahl ist zulässig.

(4) Die Zugewählten haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die gewählten Mitglieder der Vollversammlung.

(5) Auf die Anfechtung der Zuwahl finden die Vorschriften über Rechtsmittel bei Wahlen zur Vollversammlung entsprechende Anwendung.

§ 8

(1) Der Beschlussfassung der Vollversammlung bleibt vorbehalten:

1.
Die Wahl des Vorstandes und der Ausschüsse,
2.
die Zuwahl von sachverständigen Personen,
3.
die Wahl des Geschäftsführers, bei mehreren Geschäftsführern des Hauptgeschäftsführers und der Geschäftsführer,
4.
die Feststellung des Wirtschaftsplanes einschließlich des Stellenplanes, die Bewilligung von Ausgaben, die nicht im Wirtschaftsplan vorgesehen sind, die Ermächtigung zur Aufnahme von Krediten und die dingliche Belastung von Grundeigentum,
5a.
die Feststellung der Wirtschaftssatzung,
5b.
die Festsetzung der Beiträge zur Handwerkskammer und die Erhebung von Gebühren,
6.
der Erlass einer Finanzordnung,
7.
die Prüfung und Abnahme des Jahresabschlusses sowie die Entscheidung darüber, durch welche unabhängige Stelle der Jahresabschluss geprüft werden soll,
8.
die Beteiligung an Gesellschaften des privaten und öffentlichen Rechts und die Aufrechterhaltung der Beteiligung,
9.
der Erwerb und Veräußerung von Grundeigentum,
10.
der Erlass von Vorschriften über die Berufsausbildung, berufliche Fortbildung und berufliche Umschulung,
11.
der Erlass der Gesellen- und Meisterprüfungsordnungen,
12.
der Erlass der Vorschriften über die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen,
13.
die Festsetzung der den Mitgliedern und den Vorstandsmitgliedern zu gewährenden Entschädigung (§ 4 Absatz 3),
14.
die Änderung der Satzung.

(2) Die nach Absatz 1 Nummer 3 bis 7, 10 bis 12 und 14 gefassten Beschlüsse bedürfen der Genehmigung durch die oberste Landesbehörde. Die Beschlüsse nach Absatz 1 Nummer 5a, 10 bis 12 und 14 sind in den für die Bekanntmachungen der Handwerkskammern bestimmten Organen einschließlich der elektronischen Medien (§ 105 Absatz 2 Nummer 12 HWO) zu veröffentlichen.

§ 9

(1) Die Handwerkskammer hält jährlich mindestens zwei ordentliche Vollversammlungen ab. Außerordentliche Vollversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse der Handwerkskammer es erfordert. Eine außerordentliche Vollversammlung ist ferner einzuberufen, wenn die Aufsichtsbehörde oder mindestens ein Viertel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe es bei dem Präses beantragen.

(2) Die Sitzungen sind in der Regel öffentlich. Die Öffentlichkeit kann durch Beschluss der Vollversammlung ausgeschlossen werden; die Gründe hierfür sind in dem Beschluss festzulegen.

§ 10

(1) Zu der Vollversammlung lädt der Präses die Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens eine Woche vor der Sitzung ein. Die Tagesordnung muss alle Anträge enthalten, die bis zur Einberufung der Vollversammlung vorliegen. Anträge auf Änderung der Satzung sind bei dem Vorstand der Handwerkskammer schriftlich zu stellen. Antragsberechtigt sind die Mitglieder der Vollversammlung, der Vorstand und die Ausschüsse.

(2) Die Einladung muss schriftlich oder in Textform erfolgen; sie ist außerdem im Weser-Kurier, in den Bremer Nachrichten und in der Nordsee-Zeitung unter „Amtliche Bekanntmachungen“ zu veröffentlichen.

(3) Ein Mitglied der Vollversammlung, das verhindert ist, an der Sitzung teilzunehmen, muss dies unverzüglich der Handwerkskammer zwecks Einladung des Stellvertreters (§ 6) anzeigen. Die gleiche Verpflichtung haben die Stellvertreter.

(4) Die Aufsichtsbehörden sind unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich oder in Textform über den Termin der Vollversammlung zu unterrichten.

(5) Unterlässt der Präses die ihm obliegende Einberufung der Vollversammlung, so kann die Aufsichtsbehörde die Vollversammlung einberufen und leiten.

§ 11

(1) Den Vorsitz in der Vollversammlung führt der Präses.

(2) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind. Bei festgestellter Beschlussunfähigkeit kann der Präses erneut eine Sitzung unter Beachtung der Einladungsfrist (§ 10 Absatz 1 Satz 1) mit derselben Tagesordnung einberufen; in dieser Sitzung ist die Vollversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Auf diesen Umstand ist in der Einladung hinzuweisen.

(3) Die Beschlüsse werden, soweit es nicht anders bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Zu Beschlüssen über Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.

(4) An der Beratung und Beschlussfassung über solche Angelegenheiten, die das persönliche Interesse einzelner Mitglieder berühren, dürfen diese nicht teilnehmen.

§ 12

(1) Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann der Präses nur mit Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder der Vollversammlung zur Beschlussfassung stellen, sofern es sich nicht um einen Beschluss über eine Satzungsänderung oder den Widerruf der Bestellung eines Vorstandsmitgliedes handelt.

(2) Über die Sitzung der Vollversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Vorsitzenden sowie dem Hauptgeschäftsführer zu unterzeichnen ist. Eine Abschrift der Niederschrift ist der Aufsichtsbehörde sowie den Mitgliedern der Vollversammlung und ihren Stellvertretern zu übersenden.

§ 13

(1) In eilbedürftigen Angelegenheiten können Vollversammlungsbeschlüsse auf schriftlichem Wege herbeigeführt werden.

(2) Die zur Abstimmung gestellte Beschlussvorlage ist den Vollversammlungsmitgliedern mit erschöpfender Sachdarstellung und Begründung der Eilbedürftigkeit sowie einer Frist, während der die Stimmabgabe oder ein Widerspruch gegen die schriftliche Abstimmung der Handwerkskammer zugehen muss, mitzuteilen.

(3) Ein Beschluss kommt nicht zustande, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder der schriftlichen Beschlussfassung widerspricht oder gegen die Vorlage stimmt.

§ 14

Von der Vollversammlung durchzuführende Wahlen werden mit verdeckten Stimmzetteln vorgenommen. Bei Stimmengleichheit ist der Wahlvorgang zu wiederholen. Es können neue Vorschläge gemacht werden. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los. Wahlen in offener Abstimmung sind unbeschadet des § 17 Absatz 1 zulässig, wenn niemand widerspricht.

§ 15

Die Vollversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.

Vorstand

§ 16

(1) Den Vorstand bilden vier Vertreter der Betriebsinhaber und zwei Vertreter der Arbeitnehmer aus dem Kreis der gemäß § 5 Absatz 7 gewählten Mitglieder der Vollversammlung. Der Vorsitzende des Vorstands (Präses) hat zwei Stellvertreter (Vizepräsiden), von denen ein Arbeitnehmermitglied sein muss. Ein Vertreter der Betriebsinhaber soll seine Betriebsstätte in Bremerhaven haben.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht Innungsobermeister, Kreishandwerksmeister oder Fachverbandsvorsitzende sein. Wird zum Vorstandsmitglied ein Obermeister, Kreishandwerksmeister oder Fachverbandsvorsitzender gewählt, so hat er unverzüglich seinen Rücktritt von diesem Amt zu erklären und dies der Handwerkskammer anzuzeigen.

(3) Die Amtsdauer des Vorstandes richtet sich nach der Wahlperiode der Vollversammlung. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ihre Nachfolger das Amt angetreten haben. Wiederwahl ist zulässig. Scheiden Mitglieder des Vorstandes vor Ablauf ihrer Wahlzeit aus, so ist in der nächsten Vollversammlung eine Ergänzungswahl für den Rest der Wahlzeit vorzunehmen.

(4) Die Vollversammlung kann die Bestellung des Vorstandes oder einzelner seiner Mitglieder widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung. Der Widerruf kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

(5) Die Mitglieder des Vorstandes verwalten ihr Amt als Ehrenamt; ihnen kann für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand eine angemessene Entschädigung gewährt werden. § 4 Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 17

(1) Der Präses und die Vizepräsiden werden von der Vollversammlung in je einem besonderen Wahlgang mit absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder mit verdeckten Stimmzetteln gewählt. Fällt die Mehrzahl der Stimmen nicht auf eine Person, so findet eine engere Wahl zwischen den beiden Personen statt, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Die Wahl der Vizepräsiden darf nicht gegen die Mehrheit der Stimmen der Gruppe, der sie angehören, erfolgen. Erfolgt in zwei Wahlgängen keine Entscheidung, so entscheidet im dritten Wahlgang die Stimmenmehrheit der jeweils betroffenen Gruppe. Gleiches gilt für die Wahl der weiteren Mitglieder des Vorstandes.

(2) Die Wahl des Präses findet unter Leitung eines von der Vollversammlung bestimmten Wahlleiters, die Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder unter Leitung des Präses statt.

(3) Die Wahl des Präses und seiner Stellvertreter ist der Aufsichtsbehörde binnen einer Woche anzuzeigen.

(4) Als Ausweis des Vorstandes genügt bei allen Rechtsgeschäften die Bescheinigung der Aufsichtsbehörde, dass die darin bezeichneten Personen zurzeit den Vorstand bilden.

§ 18

(1) Dem Vorstand obliegt die Verwaltung der Handwerkskammer; der Präses und der Hauptgeschäftsführer, im Verhinderungsfalle ihre Vertreter, vertreten gemeinsam die Kammer in allen rechtlichen Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand bereitet die Verhandlungen der Vollversammlung vor und führt ihre Beschlüsse aus. Die Mitglieder des Vorstandes haften der Handwerkskammer für die pflichtgemäße Verwaltung wie Vormünder ihren Mündeln.

(2) Die nach Gesetz oder Satzung von der Handwerkskammer zu erfüllenden Aufgaben werden vom Vorstand wahrgenommen, soweit nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften oder Satzungsbestimmungen oder eines Beschlusses der Vollversammlung die Aufgaben anderen Organen der Handwerkskammer übertragen sind. Der Vorstand kann einzelne Vorgänge dem Hauptgeschäftsführer zur selbstständigen Erledigung überweisen.

(3) Willenserklärungen, mit Ausnahme bei laufenden Geschäften der Verwaltung, welche die Handwerkskammer vermögensrechtlich verpflichten, bedürfen der Schriftform. Überschreitet die vermögensrechtliche Verpflichtung einen Wert von EUR 10 000, so muss die verpflichtende Erklärung zusätzlich noch von einem weiteren Vorstandsmitglied unterzeichnet sein. Sonstige Schriftstücke von besonderer Bedeutung müssen vom Präses und dem Hauptgeschäftsführer, im Verhinderungsfall von ihren Vertretern, unterzeichnet sein.

(4) Die Erledigung der Geschäfte der laufenden Verwaltung obliegt dem Hauptgeschäftsführer; insoweit vertritt er die Handwerkskammer. Geschäfte der laufenden Verwaltung sind alle anfallenden Verwaltungsaufgaben, die nach Art und Ausmaß regelmäßig wiederkehren.

§ 19

(1) Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt; sie müssen auf Antrag von mindestens einem Drittel der Vorstandsmitglieder einberufen werden.

(2) Der Präses lädt schriftlich oder in Textform unter Mitteilung der Tagesordnung zu den Sitzungen des Vorstandes ein und leitet sie; in Ausnahmefällen kann die Einladung fernmündlich erfolgen.

(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn einschließlich des Präses oder eines Vizepräses mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Hauptgeschäftsführer und die Geschäftsführer nehmen an den Vorstandssitzungen teil, soweit es sich nicht um ihre eigenen Angelegenheiten handelt.

(4) Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. An der Beratung und Beschlussfassung über solche Angelegenheiten, die das persönliche Interesse eines Vorstandsmitgliedes berühren, darf dieses nicht teilnehmen.

(5) In eiligen Sachen kann ein Vorstandsbeschluss, wenn kein Mitglied widerspricht, auch schriftlich herbeigeführt werden. § 13 Absatz 2 gilt entsprechend.

(6) Die Niederschrift über die Sitzungen des Vorstandes ist von dem Vorsitzenden und dem Hauptgeschäftsführer zu unterzeichnen; eine Abschrift ist den Vorstandsmitgliedern zu übersenden.

Ausschüsse

§ 20

(1) Die Handwerkskammer bildet ständige Ausschüsse; außerdem können für bestimmte Angelegenheiten besondere Ausschüsse gebildet werden.

(2) Die Ausschüsse haben die in ihren Geschäftsbereich fallenden Angelegenheiten vorzuberaten. Über das Ergebnis ihrer Beratungen haben sie, soweit nichts anderes bestimmt ist, dem Vorstand zu berichten. Über die Berichte beschließt das zuständige Organ der Handwerkskammer.

(3) Die gesetzlichen Vorschriften über die Gesellenprüfungsausschüsse und dem Berufsbildungsausschuss bleiben unberührt.

(4) Für die Arbeitnehmer in den Ausschüssen gelten die Bestimmungen der §§ 69 Absatz 4 und 73 Absatz 1 Handwerksordnung sowie des § 4 Absatz 3 entsprechend.

§ 21

(1) Die Vorsitzenden und Mitglieder der Ausschüsse werden, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, von der Vollversammlung unter der Leitung des Präses aus ihrer Mitte für die Wahlzeit der Vollversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Das Wahlverfahren richtet sich nach den in den §§ 14 und 17 Absatz 1 festgelegten Bestimmungen.

(2) Die Ausschüsse können zu ihren Verhandlungen Sachverständige mit beratender Stimme zuziehen.

(3) Die Mitglieder der Ausschüsse haben ihre Tätigkeit bis zur Neuwahl der Nachfolger auszuüben. Für jedes Mitglied ist mindestens ein Stellvertreter zu wählen. Wiederwahl ist zulässig. § 16 Absatz 4 gilt entsprechend.

§ 22

Die Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Über die Verhandlungen ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Bestimmungen der §§ 26 und 31 bleiben unberührt.

Ständige Ausschüsse

§ 23

Als ständige Ausschüsse sind zu bilden

1.
ein Berufsbildungsausschuss,
2.
ein Rechnungsprüfungsausschuss,
3.
Prüfungsausschüsse für die Abnahme von Gesellen- und Zwischenprüfungen.

Berufsbildungsausschuss

§ 24

(1) Dem Berufsbildungsausschuss gehören 6 Arbeitgeber, 6 Arbeitnehmer und 6 Lehrer an berufsbildenden Schulen an, die Lehrer mit beratender Stimme. Abweichend von Satz 1 haben die Lehrkräfte Stimmrecht bei Beschlüssen zu Angelegenheiten der Berufsausbildungsvorbereitung und Berufsausbildung, soweit sich die Beschlüsse unmittelbar auf die Organisation der schulischen Berufsbildung (§ 2 Absatz 1 Nummer 2 des Berufsbildungsgesetzes) auswirken.

(2) Die Vertreter der Arbeitgeber werden von der Gruppe der Betriebsinhaber, die Vertreter der Arbeitnehmer von der Gruppe der Vertreter der Gesellen und der anderen Arbeitnehmer mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung (Arbeitnehmervertreter) in der Vollversammlung gewählt. Die Lehrer an berufsbildenden Schulen werden von der nach Landesrecht zuständigen Behörde als Mitglieder berufen. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt längstens fünf Jahre.

(3) Die Tätigkeit im Berufsbildungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnisse ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der Handwerkskammer mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird. § 4 Absatz 3 findet Anwendung.

(4) Die gewählten Mitglieder können von der Mitgliedergruppe in der Vollversammlung, die für ihre Wahl zuständig ist, aus wichtigem Grunde abgewählt werden. Die Abwahl kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitgliedergruppe erfolgen. Die übrigen Mitglieder können nach Anhörung der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grunde von der zuständigen Behörde abberufen werden.

(5) Die Mitglieder haben Stellvertreter, die bei Verhinderung der Mitglieder an deren Stelle treten. Absätze 1 bis 4 gelten für die Stellvertreter entsprechend.

(6) Der Berufsbildungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.

§ 25

(1) Der Berufsbildungsausschuss ist in allen wichtigen Angelegenheiten der beruflichen Bildung zu unterrichten und zu hören. Er hat im Rahmen seiner Aufgaben auf eine stetige Entwicklung der Qualität der beruflichen Bildung hinzuwirken.

(2) Wichtige Angelegenheiten, in denen der Berufsbildungsausschuss anzuhören ist, sind insbesondere:

1.
Erlass von Verwaltungsgrundsätzen über die Eignung von Ausbildungs- und Umschulungsstätten, für das Führen von schriftlichen Ausbildungsnachweisen, für die Verkürzung der Ausbildungsdauer, für die vorzeitige Zulassung zur Gesellenprüfung, für die Durchführung der Prüfungen, zur Durchführung von über- und außerbetrieblichen Ausbildung sowie Verwaltungsrichtlinien zur beruflichen Bildung,
2.
Umsetzung der vom Landesausschuss für Berufsbildung empfohlenen Maßnahmen,
3.
wesentliche inhaltliche Änderungen des Ausbildungsvertragsmusters.

(3) Wichtige Angelegenheiten, in denen der Berufsbildungsausschuss zu unterrichten ist, sind insbesondere:

1.
Zahl und Art der der Handwerkskammer angezeigten Maßnahmen der Berufsausbildungsvorbereitung und beruflichen Umschulung sowie der eingetragenen Berufsausbildungsverhältnisse,
2.
Zahl und Ergebnisse von durchgeführten Prüfungen sowie hierbei gewonnene Erfahrungen,
3.
Tätigkeit der Beraterinnen und Berater nach § 41a Absatz 1 Satz 2 Handwerksordnung,
4.
für den räumlichen und fachlichen Zuständigkeitsbereich der Handwerkskammer neue Formen, Inhalte und Methoden der Berufsbildung,
5.
Stellungnahmen oder Vorschläge der Handwerkskammer gegenüber anderen Stellen und Behörden, soweit sie sich auf die Durchführung der Handwerksordnung oder der auf Grund der Handwerksordnung erlassenen Rechtsvorschriften im Bereich der beruflichen Bildung beziehen,
6.
Bau eigener überbetrieblicher Berufsbildungsstätten,
7.
Beschlüsse nach § 44 Absatz 5 Handwerksordnung sowie beschlossene Ansätze zur Durchführung der Berufsbildung mit Ausnahme der Personalkosten,
8.
Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten aus Ausbildungsverhältnissen,
9.
Arbeitsmarktfragen, soweit sie die Berufsbildungsbildung im Zuständigkeitsbereich der Handwerkskammer berühren.

(4) Vor einer Beschlussfassung in der Vollversammlung über Vorschriften zur Durchführung der Berufsbildung, insbesondere nach §§ 41, 42, 42a und 42e bis 42g Handwerksordnung, ist die Stellungnahme des Berufsbildungsausschusses einzuholen. Der Berufsbildungsausschuss kann der Vollversammlung auch von sich aus Vorschläge über Vorschriften zur Durchführung der Berufsbildung vorlegen. Die Stellungnahmen und Vorschläge des Berufsbildungsausschusses sind zu begründen.

(5) Die Vorschläge und Stellungnahmen des Berufsbildungsausschusses gelten vorbehaltlich der Vorschrift des Satzes 2 als von der Vollversammlung angenommen, wenn sie nicht mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder der Vollversammlung in ihrer nächsten Sitzung geändert oder abgelehnt werden. Beschlüsse, zu deren Durchführung die für Berufsbildung im laufenden Wirtschaftsjahr vorgesehenen Mittel nicht ausreichen oder zu deren Durchführung in folgenden Wirtschaftsjahren Mittel bereitgestellt werden müssen, die die Ausgaben für Berufsbildung des laufenden Wirtschaftsjahres nicht unwesentlich übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Vollversammlung.

§ 26

(1) Der Berufsbildungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. § 11 Absatz 3 Satz 2 findet Anwendung.

(2) Zur Wirksamkeit eines Beschlusses ist es erforderlich, dass der Gegenstand bei der Einberufung des Ausschusses bezeichnet ist, es sei denn, dass er mit Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt wird.

§ 27

Der Berufsbildungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie kann die Bildung von Unterausschüssen vorsehen und bestimmen, dass ihnen nicht nur Mitglieder des Ausschusses angehören. Für die Unterausschüsse gelten § 24 Absätze 2 bis 6 und § 26 entsprechend.

Rechnungsprüfungsausschuss

§ 28

Der Rechnungsprüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, und zwar aus zwei selbstständigen Gewerbetreibenden und einem Gesellen oder einem anderen Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufsausbildung. Er hat den Jahresabschluss zu prüfen und darüber der Vollversammlung zu berichten. Weitere zusätzliche Prüfungshandlungen aus besonderen Anlässen bleiben dem Rechnungsprüfungsausschuss unbenommen. Über die Prüfung des Jahresabschlusses und sonstige Prüfungen sind jeweils Niederschriften zu fertigen, die von sämtlichen Teilnehmern dieser Prüfungshandlungen zu unterzeichnen sind.

Gesellenprüfungsausschüsse

§ 29

Die Handwerkskammer errichtet nach Bedarf für die einzelnen Handwerke Gesellenprüfungsausschüsse, soweit sie nicht Handwerksinnungen nach § 33 Absatz 1 der Handwerksordnung ermächtigt hat, Gesellenprüfungsausschüsse zu errichten.

§ 30

(1) Der Gesellenprüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.

(2) Dem Gesellenprüfungsausschuss müssen als Mitglieder für zulassungspflichtige Handwerke Arbeitgeber oder Betriebsleiter und Arbeitnehmer gleicher Zahl, für zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe Beauftragte der Arbeitgeber und Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens ein Lehrer einer Berufsbildenden Schule angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen in zulassungspflichtigen Handwerken Arbeitgeber und Arbeitnehmer, in zulassungsfreien Handwerken oder handwerksähnlichen Gewerben Beauftragte der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sein. Die Mitglieder haben Stellvertreter, die bei Verhinderung der Mitglieder an ihre Stelle treten. Stellvertreter haben der gleichen Mitgliedergruppe wie das Mitglied anzugehören.

(3) In dem zulassungsfreien Handwerk oder in dem handwerksähnlichen Gewerbe, für das der Prüfungsausschuss errichtet ist, müssen die Arbeitgeber oder die Beauftragten der Arbeitgeber die Gesellenprüfung oder eine entsprechende Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach § 4 Berufsbildungsgesetz bestanden haben und in diesem Handwerk oder in diesem Gewerbe tätig sein. Die Arbeitnehmer und die Beauftragten der Arbeitnehmer müssen die Gesellenprüfung in dem zulassungspflichtigen oder zulassungsfreien oder dem handwerksähnlichen Gewerbe, für das der Gesellenprüfungsausschuss eingerichtet ist, eine entsprechende Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes bestanden haben und in diesem Handwerk oder in diesem Gewerbe tätig sein. Arbeitnehmer, die entsprechende ausländische Befähigung erworben haben und handwerklich tätig sind, können in den Gesellenprüfungsausschuss berufen werden.

(4) Die Mitglieder und die Stellvertreter werden von der Handwerkskammer längstens für fünf Jahre berufen. Die Arbeitnehmer der Gesellenprüfungsausschüsse werden auf Vorschlag der Mehrheit der Arbeitnehmervertreter in der Vollversammlung der Handwerkskammer berufen. Der Lehrer einer berufsbildenden Schule wird im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen.

(5) Die Mitglieder der Gesellenprüfungsausschüsse können nach Anhörung der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grunde abberufen werden.

(6) Die Absätze 4 und 5 gelten für die Stellvertreter entsprechend.

(7) § 24 Absatz 3 findet entsprechende Anwendung.

(8) Von Absatz 2 darf nur abgewichen werden, wenn anderenfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann.

§ 31

Der Gesellenprüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören. Der Gesellenprüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 32

(1) Die Handwerkskammer hat eine Prüfungsordnung für die Gesellenprüfung zu erlassen. Die Prüfungsordnung muss die Zulassung, die Gliederung der Prüfung, die Bewertungsmaßstäbe, die Erteilung der Prüfungszeugnisse, die Folgen von Verstößen gegen die Prüfungsordnung und die Wiederholungsprüfung regeln.

(2) Die Gesellenprüfungsordnung bedarf der Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörde.

§ 33

Die Bestimmungen der §§ 29 bis 32 finden auf Zwischenprüfungen und sonstige Abschlussprüfungen entsprechende Anwendung.

§ 34

Die Kosten der Prüfung bei eigenen Prüfungsausschüssen trägt die Handwerkskammer, der auch die Prüfungsgebühren zufließen.

Geschäftsführung

§ 35

(1) Die Geschäfte der Kammer werden nach den Richtlinien des Vorstandes vom Hauptgeschäftsführer und unter seiner Leitung von weiteren nach Bedarf angestellten Mitarbeitern geführt. Für den Hauptgeschäftsführer ist ein ständiger Stellvertreter zu bestellen, der im Falle der Vertretung gleiche Rechte und Pflichten wie der Hauptgeschäftsführer hat.

(2) Der Hauptgeschäftsführer, sein ständiger Stellvertreter und alle weiteren Geschäftsführer werden von der Vollversammlung gewählt. Die Wahl bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.

(3) Die Einstellung des Hauptgeschäftsführers, seines ständigen Stellvertreters und aller weiteren Geschäftsführer erfolgt in der Regel befristet auf zwei Jahre. In dieser Zeit haben sie sich zu bewähren, bei Nichtbewährung sind sie vom Vorstand zu entlassen.

(4) Den Arbeitsvertrag des Hauptgeschäftsführers unterzeichnen der Präses und ein weiteres Vorstandsmitglied, die Arbeitsverträge der übrigen Bediensteten unterzeichnen der Präses und der Hauptgeschäftsführer.

(5) Die Einstellung der weiteren Bediensteten erfolgt nach Maßgabe der im Wirtschaftsplan vorgesehenen Stellen durch den Vorstand; er kann diese Befugnis ganz oder teilweise auf den Hauptgeschäftsführer übertragen. Für die Bediensteten gelten die allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätze und die für Landesbedienstete getroffenen Tarifvereinbarungen. Alle Dienstverhältnisse sind durch schriftliche Verträge zu regeln. Über die Anstellungsverträge der Geschäftsführer sowie über die Vereinbarung von Versorgungsansprüchen, soweit sie sich nicht aus Tarifvereinbarungen ergeben, entscheidet der Vorstand.

(6) Der Vorstand der Handwerkskammer ist Dienstvorgesetzter des Hauptgeschäftsführers. Dienstvorgesetzte der Kammerbediensteten sind der Präses und der Hauptgeschäftsführer.

(7) Der Hauptgeschäftsführer ist für die gewissenhafte Erfüllung der ihm obliegenden Amtspflichten und für die ordnungsmäßige Erledigung der den übrigen Bediensteten der Kammer unter seiner Leitung übertragenen Verwaltungsgeschäfte verantwortlich.

(8) Der Hauptgeschäftsführer und die Geschäftsführer nehmen beratend an den Sitzungen der Kammerorgane teil. Sie dürfen der Vollversammlung nicht angehören. Der Hauptgeschäftsführer ist verpflichtet, bei den Beratungen der Organe der Handwerkskammer die rechtlichen und sachlichen Gesichtspunkte, die einer Beschlussfassung entgegenstehen, vorzutragen. Seine rechtlichen Einwendungen gegen die Beschlussfassung sowie gegen Anordnungen oder Maßnahmen der Organe der Kammer sind, soweit ein Verstoß gegen Gesetze oder Satzung geltend gemacht wird, in die Niederschrift aufzunehmen oder sonst aktenkundig zu machen und der zuständigen Aufsichtsbehörde unter gleichzeitiger Mitteilung an den Vorstand zur Kenntnis zu bringen.

Beauftragte

§ 36

(1) Die Handwerkskammer kann Beauftragte bestellen und sie mit Feststellungen, Ermittlungen und Betriebsbesichtigungen zur Durchführung der von ihr erlassenen Vorschriften und Anordnungen oder der sonstigen von ihr getroffenen Maßnahmen betrauen.

(2) Die Beauftragten werden vom Vorstand bestellt. Sie erhalten eine vom Präses und Hauptgeschäftsführer unterzeichnete Vollmacht.

§ 37

(1) Die in die Handwerksrolle und in den Verzeichnissen der Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes eingetragenen Gewerbetreibenden haben der Handwerkskammer die zur Durchführung von Rechtsvorschriften über die Berufsbildung und der von der Handwerkskammer erlassenen Vorschriften, Anordnungen und der sonstigen von ihr getroffenen Maßnahmen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Die Handwerkskammer kann für die Erteilung der Auskunft eine Frist setzen.

(2) Die von der Handwerkskammer mit der Einholung von Auskünften beauftragten Personen sind befugt, zu dem in Absatz 1 bezeichneten Zweck die Betriebsräume, Betriebseinrichtungen und Ausbildungsplätze sowie die für den Aufenthalt und die Unterkunft der Lehrlinge (Auszubildenden) und Arbeitnehmer bestimmten Räume oder Einrichtungen zu betreten und dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen. Der Auskunftspflichtige hat die Maßnahme von Satz 1 zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(3) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

Ordnungsgeld

§ 38

(1) Die Handwerkskammer kann bei Zuwiderhandlungen gegen die von ihr innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Vorschriften oder Anordnungen Ordnungsgeld bis zu fünfhundert EURO festsetzen.

(2) Das Ordnungsgeld muss vorher schriftlich angedroht werden. Die Androhung und die Festsetzung des Ordnungsgeldes sind dem Betroffenen zuzustellen.

(3) Gegen die Androhung und die Festsetzung des Ordnungsgeldes steht dem Betroffenen der Verwaltungsrechtsweg offen.

(4) Das Ordnungsgeld fließt der Handwerkskammer zu. Es wird auf Antrag des Vorstandes der Handwerkskammer nach Maßgabe des § 113 Absatz 3 Satz 1 Handwerksordnung beigetrieben.

Wirtschaftsplan und Jahresabschluss

§ 39

(1) Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Alljährlich hat der Vorstand über die zur Erfüllung der Aufgaben der Handwerkskammer erforderlichen Ausgaben und deren Deckung einen Wirtschaftsplan und eine Wirtschaftssatzung aufzustellen. Der Wirtschaftsplan besteht aus dem Erfolgsplan, dem Finanzplan und der Stellenübersicht. Die Handwerkskammer führt ihre Rechnung nach den Regeln der doppelten kaufmännischen Buchführung.

(3) Der Wirtschaftsplan ist durch die Vollversammlung festzustellen und bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Der Vorstand ist an den festgestellten Wirtschaftsplan gebunden.

(4) Zu anderen Zwecken als zur Erfüllung der Aufgaben der Handwerkskammer und der Deckung der Verwaltungskosten dürfen weder Beiträge erhoben noch darf Vermögen der Handwerkskammer verwandt werden.

(5) Der Vorstand erstellt mit dem Wirtschaftsplan eine fünfjährige Finanzplanung und übermittelt diese an die Vollversammlung.

(6) Der Finanzplan ist der Vollversammlung spätestens im Zusammenhang mit dem Entwurf des Wirtschaftsplans für das nächste Wirtschaftsjahr vorzulegen.

(7) Der Finanzplan ist jährlich der Entwicklung anzupassen und fortzuführen.

§ 40

(1) Der Vorstand der Handwerkskammer hat für jedes Wirtschaftsjahr der Vollversammlung einen Jahresabschluss vorzulegen und um Entlastung nachzusuchen.

(2) Der Jahresabschluss hat sich auf sämtliche Erträge und Aufwendungen sowie auf die bewirtschafteten sonstigen Mittel und Vermögen zu erstrecken.

(3) Die Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt durch eine unabhängige Stelle außerhalb der Handwerkskammer, die durch Beschluss der Vollversammlung bestimmt wird (§ 8 Absatz 1 Ziffer 7). Eine Ausfertigung des Prüfberichts ist dem Rechnungsprüfungsausschuss zuzuleiten.

§ 41

Im Übrigen gelten für die Aufstellung und Ausführung des Wirtschaftsplans, die Kassen- und Buchführung, die Rechnungslegung als Jahresabschluss, die Rechnungsprüfung und die Erteilung der Entlastung, die Bestimmungen der Finanzordnung, die von der Vollversammlung zu beschließen und von der Aufsichtsbehörde zu genehmigen ist.

Aufsicht

§ 42

Die Staatsaufsicht über die Handwerkskammer führt die zuständige oberste Landesbehörde entsprechend den Vorschriften der Handwerksordnung.

Bekanntmachungen

§ 43

(1) Die Bekanntmachungen der Handwerkskammer sind in dem von der Handwerkskammer Bremen herausgegebenen Magazin „Handwerk in Bremen und Bremerhaven“ zu veröffentlichen. Diese Pflicht kann auch ausschließlich durch eine elektronische Veröffentlichung unter http://www.hwk-bremen.de/amtlichebekanntmachungen erfüllt werden.

(2) Die Satzung ist außerdem in dem amtlichen Organ der für den Sitz der Handwerkskammer zuständigen obersten Landesbehörde bekannt zu machen; Änderungen sind gemäß Absatz 1 bekannt zu machen.

Personal-, Dienst- und Funktionsbezeichnungen

§ 44

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

In-Kraft-Treten

§ 45

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach Veröffentlichung im Organ der für den Sitz der Kammer zuständigen obersten Landesbehörde in Kraft.

(2) Die vorstehende von der Vollversammlung der Handwerkskammer Bremen am 13. Juni 2023 beschlossene Satzung wurde durch die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa durch Bescheid vom 28. August 2023 in der obenstehenden Textfassung genehmigt.

Bremen, den 13. Juni 2023

gez. Thomas Kurzke
Präses

gez. Andreas Meyer
Hauptgeschäftsführer


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