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Satzung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung im Lande Bremen (KZV Bremen) Körperschaft des öffentlichen Rechts

beschlossen in der Vertreterversammlung am 1. November 2023

Veröffentlichungsdatum:22.12.2023 Inkrafttreten22.12.2023
Fundstelle Brem.ABl. 2023, S. 1561
Bezug (Rechtsnorm)SGB 5 § 73, SGB 5 § 75, SGB 5 § 80, SGB 5 § 81, SGB 5 § 83, SGB 5 § 85, SGB 5 § 92, SGB 5 § 95d, SGB 5 § 106c, SGB 5 § 135a, SGB 5 § 135b, SGB 5 § 136, SGB 5 § 136a, SGB 5 § 137, SGB 5 § 140a
Zitiervorschlag: "Satzung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung im Lande Bremen (KZV Bremen) Körperschaft des öffentlichen Rechts (Brem.ABl. 2023, S. 1561)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Satzungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz
Erlassdatum:01.11.2023
Fassung vom:01.11.2023
Gültig ab:22.12.2023
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 73 SGB 5, § 75 SGB 5, § 80 SGB 5, § 81 SGB 5, § 83 SGB 5, § 85 SGB 5, § 92 SGB 5, § 95d SGB 5, § 106c SGB 5, § 135a SGB 5, § 135b SGB 5, § 136 SGB 5, § 136a SGB 5, § 137 SGB 5, § 140a SGB 5
Fundstelle:Brem.ABl. 2023, 1561
Satzung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung im Lande Bremen (KZV Bremen) Körperschaft des öffentlichen Rechts

Satzung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung
im Lande Bremen (KZV Bremen)
Körperschaft des öffentlichen Rechts

beschlossen in der Vertreterversammlung am 1. November 2023

§ 1
Name, Bezirk und Sitz der Vereinigung

Die KZV Bremen ist die Vereinigung der Vertragszahnärzte des Landes Bremen gemäß § 77 Absatz 1 und 3 des Fünften Buches, Sozialgesetzbuch (SGB V). Sie hat ihren Sitz in der Stadt Bremen.

§ 2
Rechtsfähigkeit

Die KZV Bremen ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie führt das kleine bremische Siegel mit dem mittleren bremischen Wappen.

§ 3
Aufgaben

(1) Die KZV Bremen erfüllt die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben, insbesondere

a)
Sicherstellung der vertragszahnärztlichen Versorgung gemäß § 75 Absatz 1 SGB V in dem in § 73 Absatz 2 SGB V bezeichneten Umfang und Übernahme der Gewähr dafür, dass die vertragszahnärztliche Versorgung den gesetzlichen und vertraglichen Erfordernissen entspricht.
b)
Sicherstellung der zahnärztlichen Versorgung von Personen,
-
die aufgrund dienstrechtlicher Vorschriften über die Gewährung von Heilfürsorge einen Anspruch auf unentgeltliche zahnärztliche Versorgung haben, soweit die Erfüllung dieses Anspruches nicht auf andere Weise gewährleistet ist;
-
die in den brancheneinheitlichen Standardtarifen sowie dem brancheneinheitlichen Basistarif und dem Notlagentarif versichert sind.
c)
Sicherstellung der zahnärztlichen Behandlung von Gefangenen in Justizvollzugsanstalten in Notfällen außerhalb der Dienstzeiten der Anstaltszahnärzte, soweit die Behandlung nicht auf andere Weise gewährleistet ist.
d)
Wahrnehmung der Rechte ihrer Mitglieder gegenüber den Krankenkassen.
e)
Überwachung der Erfüllung der ihren Mitgliedern obliegenden Pflichten. Sie hält ihre Mitglieder, soweit notwendig, unter Anwendung der in § 81 Absatz 5 SGB V vorgesehenen Maßnahmen zur Erfüllung ihrer Pflichten an. Das Nähere regelt die Disziplinarordnung, die Bestandteil dieser Satzung ist.
f)
Abschluss von Gesamtverträgen gemäß § 83 SGB V.
g)
Entgegennahme der von den Krankenkassen und anderen Kostenträgern zu entrichtenden Vergütungen sowie der sonstigen Honorare, die an sie gezahlt werden, und Verteilung an die an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Zahnärzte einschließlich überbezirklicher Berufsausübungsgemeinschaften nach § 33 Absatz 3 Zulassungsverordnung Zahnärzte (ZV-Z), die als Sitz die KZV Bremen gewählt haben, und ermächtigten Zahnärzten in Zweitpraxen gemäß § 24 Absatz 3 ZV-Z unter Anwendung des Verteilungsmaßstabes.
h)
Führung des Zahnarztregisters und der besonderen Verzeichnisse nach der Zulassungsverordnung für Zahnärzte (ZV-Z) sowie der Geschäfte der Zulassungsausschüsse und des Zulassungs-Berufungsausschusses.
i)
Bestellung von Gutachtern und Vertretern der Zahnärzte in alle erforderlichen Ausschüsse.
j)
Prüfung der Qualität der in der vertragszahnärztlichen Versorgung erbrachten Leistungen.
k)
Bildung der Prüfungsstelle und des Beschwerdeausschusses mit den Vertragspartnern gemäß § 106c Absatz 1 SGB V zur Überwachung der Wirtschaftlichkeit der vertragszahnärztlichen Versorgung.
l)
Prüfung der Fortbildung ihrer Mitglieder gemäß den gesetzlichen Vorgaben.

(2) Die KZV Bremen kann die wissenschaftliche Fortbildung ihrer Mitglieder fördern oder Beiträge zu Einrichtungen leisten, die zur Fortbildung ihrer Mitglieder bestimmt sind.

(3) Die KZV Bremen bietet die Durchführung der vertragszahnärztlichen Fortbildung an. Sie kann zu diesem Zweck gemeinsam mit der Zahnärztekammer Bremen oder anderen geeigneten Vereinigungen Fortbildungsveranstaltungen durchführen. Sie kann auch andere geeignete Maßnahmen treffen, um die Fortbildung zu gewährleisten. Die zahnärztliche Fortbildung beinhaltet die allgemeinwissenschaftliche zahnärztliche Fortbildung sowie die Vermittlung von Kenntnissen spezifisch vertragszahnärztlicher Rechte und Pflichten bei der Durchführung der vertragszahnärztlichen Versorgung, insbesondere

a)
die Aufrechterhaltung und Vertiefung des Wissens über die Inhalte und Auswirkungen der für die vertragszahnärztliche Tätigkeit jeweils maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen, Verordnungen, Richtlinien und Verträge,
b)
den Erwerb der für die vertragszahnärztliche Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse über Leistungsumfang, -bedingungen und -modalitäten der gesetzlichen Krankenversicherung,
c)
die Aufrechterhaltung und Vertiefung des Wissens über die Beachtung des Gebotes der wirtschaftlichen Behandlungs- und Verordnungsweise bei der Ausübung vertragszahnärztlicher Tätigkeit.

(4) Die KZV Bremen kann mit anderen Kassenzahnärztlichen Vereinigungen des Bundesgebietes zur Durchführung gemeinsamer Aufgaben zusammenarbeiten.

(5) Die KZV Bremen kann nach Maßgabe der Beschlüsse der Vertreterversammlung (VV) mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde weitere Aufgaben übernehmen.

§ 4
Mitglieder

(1) Mitglieder der KZV Bremen sind alle im Lande Bremen an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Personen und Einrichtungen, für die das Gesetz die Mitgliedschaft in der Kassenzahnärztlichen Vereinigung vorschreibt.

(2) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Rechtswirksamkeit der Zulassung oder Ermächtigung. Sie endet mit der Feststellung des Endes bzw. des rechtswirksamen Entzuges der Zulassung oder Ermächtigung. Für angestellte Zahnärzte beginnt die Mitgliedschaft mit der Rechtswirksamkeit der Genehmigung. Sie endet mit der Beendigung der Genehmigung.

§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind zur Teilnahme an der vertragszahnärztlichen Versorgung berechtigt und verpflichtet. Sie beteiligen sich an der Erfüllung der in § 3 genannten Aufgaben. Für hälftige Zulassungen gemäß § 19a Absatz 2 ZV-Z gilt die Beschränkung des Versorgungsauftrages.

(2) Die Mitglieder sind wahlberechtigt und wählbar zu den Organen der KZV Bremen gemäß den Bestimmungen des § 80 SGB V und der Wahlordnung, die ein Bestandteil dieser Satzung ist.

(3) Die von der KZV Bremen abgeschlossenen Verträge sowie die von ihren Organen rechtmäßig gefassten Beschlüsse sind für alle Mitglieder verbindlich.

(4) Die von der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung abzuschließenden Verträge und die dazu gefassten Beschlüsse, die Bestimmungen über die überbezirkliche Durchführung der vertragszahnärztlichen und sonstigen zahnärztlichen Versorgung und den Zahlungsausgleich zwischen den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen sowie die Richtlinien nach § 75 Absatz 7 und § 92 SGB V sowie die Richtlinien zur Qualitätsförderung und Qualitätssicherung gemäß §§ 135a, 135b, 136, 136a und 137 SGB V sind für die KZV Bremen und ihre Mitglieder ebenso verbindlich, wie künftige auf der Grundlage gesetzlicher Bestimmungen oder Verträge beschlossene Richtlinien.

(5) Schließt ein Mitglied einen Vertrag gemäß § 140a SGB V oder einen anderen Vertrag ab, der die vertragszahnärztliche Versorgung betrifft, so ist dieser Vertrag gegenüber der KZV Bremen anzeigepflichtig und ihr vorzulegen.

(6) Die gemäß § 4 an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Zahnärzte sind verpflichtet, sich gemäß Anlage 1 auf dem Gebiet der vertragszahnärztlichen Tätigkeit gemäß den gesetzlichen Vorgaben fortzubilden.

(7) Die Abtretung von Honoraransprüchen gegen die KZV Bremen an Dritte ist nur mit Genehmigung des Vorstandes der KZV Bremen zulässig.

(8) Die KZV Bremen ist berechtigt, Zahlungen an abrechnende Mitglieder der KZV Bremen ganz oder teilweise zurückzuhalten, wenn sich aus konkreten Tatsachen Erstattungsansprüche gegen ein Mitglied ergeben. Dem Mitglied ist der bevorstehende Einbehalt anzukündigen und grundsätzlich rechtliches Gehör zu gewähren. Der Sicherungseinbehalt erfolgt bis zur endgültigen Klärung der Ansprüche, und zwar in Höhe der zu erwartenden Erstattungsforderung.

§ 5a
Rechte und Pflichten von Mitgliedern überbezirklicher
Berufsausübungsgemeinschaften nach § 33 Abs. 3 Satz 3 ZV-Z

(1) Wird ein Mitglied der KZV Bremen Mitglied einer überbezirklichen Berufsausübungsgemeinschaft nach § 33 Absatz 3 ZV-Z, die als Sitz eine andere KZV gewählt hat, so ist diese Mitgliedschaft bereits bei Antragstellung an den zuständigen Zulassungsausschuss unverzüglich der KZV Bremen unter Angabe des Tätigkeitsumfanges an anderen Vertragszahnarztsitzen der Berufsausübungsgemeinschaft außerhalb des Bereiches der KZV Bremen mitzuteilen. Wechselt die überbezirkliche Berufsausübungsgemeinschaft die gewählte KZV oder scheidet das Mitglied aus der überbezirklichen Berufsausübungsgemeinschaft aus, so ist dies der KZV Bremen unverzüglich mitzuteilen.

(2) Überbezirkliche Berufsausübungsgemeinschaften nach § 33 Absatz 3 ZV-Z, die die KZV Bremen als Sitz der Gemeinschaft wählen, haben diese Wahl der KZV Bremen spätestens mit der Antragstellung an den zuständigen Zulassungsausschuss unverzüglich mitzuteilen. Die Wahl hat jeweils für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren unwiderruflich zu erfolgen. Spätestens sechs Monate vor Ablauf des gewählten Zeitraums hat die Berufsausübungsgemeinschaft der KZV Bremen verbindlich mitzuteilen, ob und für welchen Zeitraum sie erneut eine Zulassung beantragen wird.

(3) Mitglieder überbezirklicher Berufsausübungsgemeinschaften nach Absatz 2, die ihren Vertragszahnarztsitz in einem anderen KZV-Bereich haben, sind nicht Mitglieder der KZV Bremen. Sie unterliegen aber den Rechten und Pflichten nach § 5 mit Ausnahme von § 5 Absatz 2.

§ 5b
Rechte und Pflichten von ermächtigten Zahnärzten
in Zweitpraxen nach § 24 Abs. 3 ZV-Z

(1) Beantragt ein Mitglied der KZV Bremen eine Ermächtigung nach § 24 Absatz 3 ZV-Z für eine Zweitpraxis in einem anderen KZV-Bereich, so ist dies der KZV Bremen unverzüglich, spätestens mit der Antragstellung mitzuteilen, unter Angabe

a)
des Ortes der Zweitpraxen,
b)
des Tätigkeitsumfanges in Stunden pro Woche in der Zweitpraxis,
c)
der in der Zweitpraxis beschäftigten Assistenten und/oder angestellten Zahnärzte sowie deren Tätigkeitsumfang in Stunden pro Woche.

Änderungen sind der KZV Bremen unverzüglich mitzuteilen. Erfolgt die Mitteilung nicht oder nicht fristgerecht, verringert sich der Vergütungsanspruch bis zum Eingang der Mitteilung auf 2/3 der über die KZV Bremen abgerechneten Honorare, unbeschadet weitergehender Regelungen im Verteilungsmaßstab nach § 85 Absatz 4 SGB V. Eine nachträgliche Vergütung erfolgt nicht.

(2) Ermächtigte Vertragszahnärzte nach § 24 Absatz 3 ZV-Z mit einem Vertragszahnarztsitz in einem anderen KZV-Bereich sind nicht Mitglieder der KZV Bremen. Sie unterliegen aber den Rechten und Pflichten nach § 5 mit Ausnahme von § 5 Absatz 2.

§ 6
Organe der KZV Bremen

(1) Organe der KZV Bremen sind:

a)
die Vertreterversammlung als Selbstverwaltungsorgan,
b)
der Vorstand.

(2) Die Organe werden auf die Dauer von sechs Jahren in unmittelbarer und geheimer Wahl gewählt.

(3) Das Amt eines Mitgliedes der Vertreterversammlung oder des Vorstandes endet durch

a)
Tod,
b)
oder wenn das Mitglied unter Betreuung steht,
c)
wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist,
d)
aufgrund Richterspruches nicht das Recht besitzt, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen oder
e)
sein Amt durch schriftliche Erklärung niederlegt.

(4) Das Amt eines Mitgliedes der Vertreterversammlung endet darüber hinaus durch Verlust der Mitgliedschaft in der KZV Bremen. Dies gilt nicht bei einem Statuswechsel des Mitgliedes der Vertreterversammlung mit einer sich unmittelbar anschließenden Mitgliedschaft in der KZV Bremen.

(5) Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet darüber hinaus, wenn ein Misstrauensantrag wegen Verstoßes gegen Amtspflichten von der Vertreterversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit angenommen wird. Gründe für einen Misstrauensantrag sind

a)
Nichterfüllung oder nachträglicher Wegfall der Voraussetzungen der Wählbarkeit. Jedes Mitglied des Vorstandes hat dem Vorsitzenden der Vertreterversammlung unverzüglich Veränderungen anzuzeigen, die seine Wählbarkeit berühren.
b)
Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder
c)
Vertrauensentzug durch die Vertreterversammlung, es sei denn, dass das Vertrauen aus offenbar unsachlichen Gründen entzogen worden ist.

Die Vertreterversammlung kann die sofortige Vollziehung des Beschlusses anordnen; die Anordnung hat die Wirkung, dass das Mitglied des Vorstandes sein Amt nicht ausüben kann.

(6) An die Stelle eines ausscheidenden Mitgliedes der Vertreterversammlung tritt das gewählte Ersatzmitglied des Wahlvorschlages, dem der Ausscheidende angehört, aus dem Wahlkreis, dem der Ausscheidende angehört. Ist der Wahlvorschlag erschöpft, so bleibt der betreffende Sitz bis zur Neuwahl der Vertreterversammlung unbesetzt.

(7) Endet das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes vor Ablauf der Amtsdauer gemäß § 6 Absatz 2, so ist eine Nachwahl vorzunehmen. § 10 Absatz 2 gilt sinngemäß.

(8) Die Neuwahl der Vertreterversammlung muss spätestens bis 31. Dezember des Schlussjahres der Wahlperiode vorgenommen werden. Die Amtsdauer endet ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Wahl jeweils mit dem Schluss des sechsten Kalenderjahres. Alle Gewählten bleiben nach Ablauf dieser Zeit bis zur Amtsübernahme ihrer Nachfolger im Amt.

(9) Alle Ämter in der Vertreterversammlung und in den Ausschüssen der KZV Bremen sowie in den Ausschüssen, an denen sich die KZV Bremen beteiligt, sind Ehrenämter. Die Mitglieder des Vorstandes sind hauptamtlich tätig. Die Mitglieder der Vertreterversammlung sind an Weisungen nicht gebunden. Sie treffen ihre Entscheidungen nach ihrer eigenen Überzeugung.

(10) Für die Haftung der Mitglieder der Vertreterversammlung gilt § 42 Absatz 1 bis 3 des Vierten Buches, Sozialgesetzbuch (SGB IV), entsprechend.

§ 7
Vertreterversammlung

(1) Die Vertreterversammlung (VV) besteht gemäß § 2 Absatz 2 der Wahlordnung grundsätzlich aus 18 von den Mitgliedern gewählten Vertretern, mindestens zwei Sitze in der Vertreterversammlung entfallen auf den Wahlkreis Bremerhaven. Die Wahl der Mitglieder und der Ersatzmitglieder der Vertreterversammlung wird durch die Wahlordnung geregelt.

(2) Die Vertreterversammlung wählt aus ihrer Mitte in unmittelbarer und geheimer Wahl ihren Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Diese dürfen nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes sein.

(3) In jedem Kalenderjahr finden mindestens zwei Vertreterversammlungen statt. Die Einberufung und Leitung erfolgt durch den Vorsitzenden der Vertreterversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von einem Monat. Mindestens ein Mitglied des Vorstandes muss in jeder Sitzung anwesend sein. Anträge zur Tagesordnung müssen schriftlich mit Begründung eingereicht werden und spätestens drei Wochen vor der Vertreterversammlung bei der Geschäftsstelle der KZV Bremen vorliegen. Alle Anträge, auch die des Vorstandes, sollen zwei Wochen vor der Vertreterversammlung durch schriftliche Mitteilung an die Vertreter bekannt gegeben werden. Über die Zulassung verspäteter Anträge beschließt die Vertreterversammlung.

(4) Der Vorsitzende der Vertreterversammlung kann eine Vertreterversammlung mit einer verkürzten Einberufungsfrist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. In dringenden Fällen kann ein Beschluss auch durch schriftliche Befragung der Vertreter herbeigeführt werden.

(5) Ferner muss eine Vertreterversammlung vom Vorsitzenden der Vertreterversammlung spätestens vier Wochen nach Eingang des Antrages unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden, wenn der Vorstand oder mehr als ein Drittel der Vertreterversammlung dies unter Angabe der Gründe fordert.

(6) Über den Gang der Vertreterversammlung und die von ihr gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen und von dem Vorsitzenden der Vertreterversammlung zu unterzeichnen. Ausschließlich zu Zwecken der Protokollführung erfolgt eine Tonbandaufzeichnung der gesprochenen Beiträge auf der Vertreterversammlung, diese ist nach der erfolgten Genehmigung der Niederschrift umgehend zu löschen. Die Niederschrift soll den Vertretern innerhalb von drei Wochen zugehen. Sie gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen nach Eingang schriftlich Einspruch beim Vorsitzenden der Vertreterversammlung eingelegt wird.

(7) Jede ordnungsgemäß einberufene Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der gewählten Vertreter anwesend sind.

(8) Unbeschadet der Vorschrift in § 20 fasst die Vertreterversammlung ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen zählen dabei nicht mit.

(9) An der Sitzung der Vertreterversammlung der KZV Bremen können Gäste mit beratender Stimme teilnehmen.

(10) Die Sitzungen der Vertreterversammlung sind für die Mitglieder der KZV Bremen öffentlich, soweit sie sich nicht mit personellen Angelegenheiten befassen. Die VV kann die Öffentlichkeit auch für weitere Beratungspunkte ausschließen. Der entsprechende Beschluss ist in öffentlicher Sitzung bekannt zu geben. Über das Teilnahmerecht von weiteren Personen entscheidet ebenfalls die VV durch Beschluss.

§ 8
Aufgaben der Vertreterversammlung

Der Vertreterversammlung ist insbesondere vorbehalten:

1.
die Aufstellung und Änderung der Satzung,
2.
die Berufung des Wahlausschusses zur Wahl der Vertreterversammlung (§ 5 der Wahlordnung),
3.
Wahlen und Ergänzungswahlen des Vorstandes gemäß § 10,
4.
die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und die Feststellung des Haushaltsplanes,
5.
die Abnahme der Jahresrechnung und des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes sowie die Entlastung des Vorstandes,
6.
die Beschlussfassung über
a)
die Dienstverträge der Mitglieder des hauptamtlichen Vorstandes.
b)
Entschädigungsregelungen für Organmitglieder einschließlich der Regelungen zur Art und Höhe der Entschädigungen in einer Entschädigungssowie einer Reise- und Sitzungskosten-Ordnung, die als Anlagen 2 und 3 zu dieser Satzung beschlossen werden.
c)
Entschädigungsregelungen für die ehrenamtlich tätigen Mitglieder in den Ausschüssen der KZV Bremen,
7.
die Beschlussfassung über Anträge,
8.
die Entscheidung über den Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung von Grundstücken sowie über die Errichtung von Gebäuden,
9.
die Wahl
a)
der Mitglieder des Haushalts- und Finanzausschusses,
b)
der Mitglieder des Disziplinarausschusses,
c)
der Mitglieder des Vertragsausschusses,
d)
der Mitglieder des Satzungsausschusses,
e)
der Vertreter der Zahnärzte im Landesschiedsamt für die vertragszahnärztliche Versorgung,
f)
der Vertreter der Zahnärzte im Landesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen,
g)
der Mitglieder der sonstigen Ausschüsse, soweit die Zuständigkeit der Vertreterversammlung gegeben ist;
10.
die Beschlussfassung über alle Entscheidungen, die für die Körperschaft von grundsätzlicher Bedeutung sind.

§ 8a
Ausschüsse gemäß § 8

(1) Die Amtsdauer der gewählten Ausschussmitglieder gemäß § 8 Absatz 8 entspricht der Amtsdauer der Vertreterversammlung gemäß § 6 Absatz 8, sofern nicht gesetzliche Bestimmungen eine abweichende Amtsdauer vorsehen. Alle gewählten Mitglieder bleiben nach Ablauf der Amtsdauer bis zur Amtsübernahme ihrer Nachfolger im Amt. Die Mitgliedschaft in mehreren Ausschüssen ist zulässig.

(2) Die Ausschüsse gemäß § 8 Absatz 8 Buchstaben a, c, d und g verfügen nicht über eigenständige Beschlusskompetenzen. Sie haben ausschließlich beratende Funktion gegenüber der Vertreterversammlung. Die Vertreterversammlung kann diese Ausschüsse mit der Vorbereitung von Beschlüssen beauftragen, die Beschlussfassung erfolgt durch die Vertreterversammlung.

(3) Die Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und soweit erforderlich dessen Stellvertreter. Für die Tätigkeit in Ausschüssen gilt die Geschäftsordnung der Vertreterversammlung sinngemäß, sofern sich der Ausschuss keine eigene Geschäftsordnung gibt. Eine eigene Geschäftsordnung ist unverzüglich dem Vorstand der KZV Bremen bekannt zu geben.

(4) Für Ausschussmitglieder, die Mitglieder der KZV Bremen sind, endet die Ausschussmitgliedschaft taggleich mit dem Ausscheiden aus der KZV Bremen. Ist das Ausschussmitglied auch Mitglied des Vorstandes der KZV Bremen, endet die Ausschussmitgliedschaft ungeachtet des Satzes 1 erst mit dem Ende der Amtszeit als Vorstand. Eine erneute Wahl im Sinne des Absatzes 5 ist möglich. Bei einem Statuswechsel eines Ausschussmitgliedes findet § 6 Absatz 4 Satz 2 entsprechende Anwendung. In einen Ausschuss wählbar ist nicht, wer in den letzten zwei Jahren vor der Wahl

a)
mit einer rechtskräftigen Disziplinarmaßnahme in Form der Verhängung einer Geldbuße oder eines zeitweiligen Entzuges der Zulassung belegt wurde,
b)
aufgrund einer rechtskräftigen berufsgerichtlichen Entscheidung das aktive und/oder passive Berufswahlrecht verloren hat.

(5) Den Ausschüssen dürfen auch Personen angehören, die nicht Mitglieder der KZV Bremen sind, sofern nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.

§ 9
Registerführer

Die Vertreterversammlung bestellt einen Registerführer, der über Eintragungen und Streichungen in das Zahnarztregister und in die Registerakten, die bei der KZV Bremen geführt werden, entscheidet. Der Registerführer muss Mitglied der KZV Bremen sein. § 8a Absatz 4 gilt mit Ausnahme seines Satzes 3 entsprechend. Gegen seine Entscheidung steht dem betroffenen Zahnarzt Beschwerde an den Vorstand der KZV Bremen innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides zu. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann Klage beim Sozialgericht erhoben werden.

§ 10
Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern.

(2) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt sechs Jahre. Wird ein Vorstandsmitglied während der laufenden Amtsdauer der Vertreterversammlung gewählt, endet die Amtszeit mit dem Ende der Amtszeit der Vertreterversammlung. Die Amtszeit beginnt bei Annahme der Wahl durch das Vorstandsmitglied (§ 10 Absatz 9) mit Ablauf der Amtszeit des jeweiligen zu ersetzenden Vorstandsmitgliedes.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes sind verpflichtet, spätestens ein Jahr vor Ablauf ihrer Amtszeit gegenüber dem Vorsitzenden der Vertreterversammlung schriftlich zu erklären, ob sie für den Fall ihrer Wiederwahl für eine weitere Amtszeit zur Verfügung stehen. Die Entscheidung der Vorstandsmitglieder ist unverzüglich im KZV-Rundschreiben zu veröffentlichen.

(4) Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes findet spätestens drei Monate vor Ende der Amtszeit statt.

(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, soll die Neuwahl spätestens zwei Monate nach dem Ausscheiden des Vorstandsmitgliedes erfolgen. Das Ausscheiden des Vorstandsmitgliedes ist unverzüglich im KZV-Rundschreiben zu veröffentlichen.

(6) Die Information über die bevorstehende Wahl eines oder beider Vorstandsmitglieder erfolgt spätestens einen Monat vor Durchführung der Wahl durch Bekanntmachung im Rundschreiben der KZV im Lande Bremen. Bewerbungen sind zu richten an den Vorsitzenden der Vertreterversammlung.

(7) Vor Durchführung der Wahl stimmen der Vorsitzende der Vertreterversammlung und der stellvertretende Vorsitzende der Vertreterversammlung die Konditionen des Arbeitsvertrages mit den Bewerbern auf ein Vorstandsamt ab. Die abgestimmten Vertragsentwürfe sind den Mitgliedern der Vertreterversammlung vor Durchführung der Wahl mit der Erklärung der Bewerber vorzulegen, dass diese für den Fall ihrer Wahl zur Eingehung eines Arbeitsvertrages mit dem abgestimmten Inhalt bereit sind.

(8) Die Mitglieder der Vertreterversammlung wählen in unmittelbarer und geheimer Wahl in getrennten Wahlgängen

a)
den Vorsitzenden des Vorstandes,
b)
den stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes.

(9) Die Gewählten erklären nach vollständigem Abschluss aller Wahlgänge, ob sie die Wahl annehmen.

(10) Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen und von ihm geleitet. Sie sind nicht öffentlich, jedoch können Personen (z.B. Sachverständige, Berater) auf Einladung teilnehmen. Der Vorstand ist zudem einzuberufen, wenn ein Mitglied des Vorstandes es verlangt.

(11) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Bei ordnungsgemäßer Einladung ist der Vorsitzende auch bei Abwesenheit des zweiten Vorstandsmitgliedes zur Beschlussfassung berechtigt. Die Vorstandsbeschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten.

§ 11
Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand führt die Beschlüsse der Vertreterversammlung und die gesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgaben der KZV Bremen durch. Er nimmt als Organ die Befugnisse der KZV Bremen wahr, soweit diese nicht der Vertreterversammlung zugewiesen sind.

(2) Die KZV Bremen wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden vertreten. Ist er verhindert, so tritt an seine Stelle der stellvertretende Vorsitzende.

(3) Erklärungen, welche die KZV Bremen vermögensrechtlich verpflichten, müssen, soweit sie nicht lediglich den laufenden Geschäftsverkehr der KZV Bremen betreffen, schriftlich abgefasst werden.

(4) Der Vorstand unterrichtet die Mitglieder der Vertreterversammlung über alle Angelegenheiten von allgemeiner Bedeutung. Er ist verpflichtet, der Vertreterversammlung jegliche Auskunft zu geben.

(5) Die Mitglieder des Vorstandes haben das Recht, an sämtlichen Sitzungen der Ausschüsse der KZV Bremen teilzunehmen. Sie sind berechtigt, Anträge zu stellen.

(6) Der Vorstand setzt Ausschüsse und andere vertragliche Institutionen ein und trifft Regelungen über deren Besetzung, soweit sie nicht von der Vertreterversammlung errichtet und besetzt werden.

(7) Der Vorstand stellt den Haushaltsplan auf.

(8) Der Vorstand ist berechtigt, ein Mitglied der KZV Bremen zu laden, wenn es zur Klärung von Angelegenheiten erforderlich ist, die in den Aufgabenbereich der KZV Bremen fallen.

(9) Als Widerspruchsstelle im Sinne des sozialgerichtlichen Vorverfahrens entscheidet der Vorstand der KZV Bremen.

§ 12
Bezirksstelle Bremerhaven

(1) Die KZV Bremen hat in Bremerhaven eine Bezirksstelle.

(2) Der Bezirksstelle obliegt die Förderung der bezirklichen Belange, vor allem die Ausarbeitung von Vorschlägen an die Organe der KZV Bremen zur Besetzung von Ausschüssen. Die Bezirksstelle unterstützt die Organe der KZV Bremen bei der Durchführung ihrer Aufgaben. Die Organe der KZV Bremen können der Bezirksstelle auch andere Aufgaben übertragen.

(3) Die Vertreterversammlung wählt auf Vorschlag der Vertreter des Wahlkreises Bremerhaven den Leiter der Bezirksstelle und dessen Stellvertreter. Der Leiter der Bezirksstelle Bremerhaven und sein Stellvertreter müssen Mitglieder der KZV Bremen sein. § 8a Absatz 4 gilt mit Ausnahme seines Satzes 3 entsprechend.

§ 13
Arbeitsgruppen und Referenten

(1) Zur Bearbeitung bestimmter Aufgaben können von der Vertreterversammlung oder vom Vorstand im Rahmen der Zuständigkeit Arbeitsgruppen und/oder Referenten, Sachverständige bzw. Beauftragte berufen werden. Die Berufung von Personen, die nicht Mitglied der KZV Bremen sind, ist zulässig. Über Größe und Zusammensetzung einer Arbeitsgruppe entscheidet das die Berufung vornehmende Organ der KZV Bremen. Die Berufung von Arbeitsgruppen oder Referenten, Sachverständigen bzw. Beauftragten ist nur zulässig, soweit die zugewiesene Aufgabe nicht gemäß Gesetz oder Satzung bereits einem bestehenden Gremium, insbesondere einem Ausschuss der KZV Bremen, zugewiesen ist.

(2) Die Berufung von Arbeitsgruppen, Referenten, Sachverständigen und Beauftragten ist sachlich oder zeitlich zu befristen.

(3) Arbeitsgruppen wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und soweit erforderlich dessen Stellvertreter. Für die Tätigkeit in Arbeitsgruppen gilt sinngemäß die Geschäftsordnung der Vertreterversammlung, sofern sich die Arbeitsgruppe keine eigene Geschäftsordnung gibt. Eine eigene Geschäftsordnung ist unverzüglich dem Vorstand der KZV Bremen bekannt zu geben.

(4) § 8a Absatz 4 gilt entsprechend.

§ 14
Aufbringung und Verwaltung der Mittel

(1) Die KZV Bremen erhebt zur Durchführung ihrer Aufgaben von den gemäß § 4 an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Zahnärzten, den Mitgliedern überbezirklicher Berufsausübungsgemeinschaften gemäß § 5a sowie den gemäß § 5b Absatz 2 ermächtigten Zahnärzten in Zweitpraxen Beiträge, die in einem Vomhundertsatz der Vergütungen, die von der KZV Bremen an den Zahnarzt gezahlt werden und/oder in festen Sätzen bestehen können. Die Beiträge werden von den Vergütungen einbehalten. Beiträge, die nicht einbehalten werden, sind vierteljährlich im Voraus zu zahlen. Der Vorstand kann Beiträge, die in festen Sätzen bestehen, in Ausnahmefällen

a)
stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Schuldner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird,
b)
niederschlagen, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen,
c)
erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beiträge erstattet oder angerechnet werden.

Die Stundung soll gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden.

(2) Zur Deckung ihrer Eigenkosten kann die KZV Bremen Gebühren für besondere Dienstleistungen erheben.

(3) Das für die Durchführung der Aufgaben gebildete Vermögen ist Eigenvermögen der KZV Bremen und wird vom Vorstand gemäß den Beschlüssen der Vertreterversammlung unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen verwaltet.

§ 15
Verwaltung

(1) Die Verwaltungsaufgaben der KZV Bremen werden von der Geschäftsstelle nach einer Dienstanweisung durchgeführt, die vom Vorstand erlassen wird.

(2) Maßgebend für die Verwaltung sind die von der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung aufgestellten Richtlinien über Betriebs-, Wirtschafts- und Rechnungsführung sowie die Organbeschlüsse.

§ 16
Mitgliederversammlung

(1) Der Vorstand oder der Vorsitzende der Vertreterversammlung kann die Mitglieder der KZV Bremen zu einer Mitgliederversammlung einberufen, die dazu bestimmt ist, die Mitglieder in ihrer Gesamtheit über wichtige Angelegenheiten zu unterrichten und ihre Meinung zu hören.

(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung ist unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen bekannt zu geben.

§ 17
Prüfung der Betriebs- und Rechnungsführung

(1) Das Geschäftsjahr der KZV Bremen ist das Kalenderjahr.

(2) Die Betriebs- und Rechnungsführung der KZV Bremen wird alljährlich geprüft.

(3) Mit der Durchführung wird die Prüfstelle der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung beauftragt.

(4) Die Prüfberichte sind der Vertreterversammlung und der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

(5) Jedes Mitglied der KZV Bremen hat das Recht, Haushaltsplan und Prüfbericht in der Geschäftsstelle bzw. in der Bezirksstelle Bremerhaven einzusehen.

§ 18
Bekanntmachungen

Die Bekanntmachungen der KZV Bremen erfolgen durch Veröffentlichung in den Mitglieder-Rundschreiben. Bekanntmachungen nach dem Satzungsrecht der KZV Bremen erfolgen zusätzlich im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen.

§ 19
Schweigepflicht

Die Mitglieder der Organe und Ausschüsse und die sonstigen Ehrenamtsträger der KZV Bremen sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle sind verpflichtet, die ihnen durch ihre Tätigkeit bekanntwerdenden Umstände nicht unbefugt zu offenbaren.

§ 20
Änderung der Satzung

Zur Änderung der Satzung ist die Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder der Vertreterversammlung erforderlich.

§ 21
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die von der Aufsichtsbehörde am 24. Juni 2022 genehmigte Satzung vom 18. Mai 2022 (Brem.ABl. S. 472) außer Kraft.

Bremen, den 1. November 2023

Dr. Uwe Matzen
Vorsitzender der Vertreterversammlung

Anlage 1:

Regelung des Fortbildungsnachweises gemäß § 95d Absatz 6 SGB V



Anlage 2:

Entschädigungsordnung für die Mitglieder der Organe der KZV Bremen



Anlage 3:

Reise- und Sitzungskostenordnung für die Mitglieder der Organe der KZV Bremen

Die am 1. November 2023 von der Vertreterversammlung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung im Lande Bremen beschlossene vorstehende Neufassung der Satzung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung im Lande Bremen wird gemäß § 81 Absatz 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genehmigt.

Bremen, den 7. Dezember 2023

Die Senatorin für Gesundheit,
Frauen und Verbraucherschutz


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