Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Satzung des Rates der ausländischen Mitbürger für die Stadt Bremerhaven (RaM)

Satzung des Rates der ausländischen Mitbürger für die Stadt Bremerhaven (RaM)

Vom 16. Dezember 2010 (Brem. GBl. S. 37)

Veröffentlichungsdatum:31.01.2011 Inkrafttreten01.02.2011
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.02.2011 bis 12.07.2023Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 2011, S. 37
Bezug (Rechtsnorm)LHO § 23, LHO § 44, LHO § 63

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Satzungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Magistrat der Stadt Bremerhaven
Erlassdatum:16.12.2010
Fassung vom:16.12.2010
Gültig ab:01.02.2011
Gültig bis:12.07.2023  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:0/19
Normen:§ 23 LHO, § 44 LHO, § 63 LHO
Fundstelle:Brem.GBl. 2011, 37
Satzung des Rates der ausländischen Mitbürger für die Stadt Bremerhaven (RaM)

0/19

Satzung
des Rates der ausländischen Mitbürger
für die Stadt Bremerhaven (RaM)

Vom 16. Dezember 2010
(Brem. GBl. S. 37)

Der Magistrat verkündet die nachstehende von der Stadtverordnetenversammlung beschlossene Satzung:

Präambel

Im Interesse der Beteiligung der Menschen, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, an der Beratung und Entscheidung örtlicher Angelegenheiten, der effektiven Vertretung ihrer Interessen sowie zur Förderung der kommunalen und gesellschaftlichen Integration und der Verbesserung zwischenmenschlicher Beziehungen zwischen der ausländischen und deutschen Bevölkerung, wird eine Vertretung der Ausländer/innen in Bremerhaven gewählt.

Die Bildung eines Rates der ausländischen Mitbürgerinnen und Mitbürger für die Stadt Bremerhaven stellt einen wichtigen Schritt zu einer politischen und rechtlichen Gleichstellung aller in Bremerhaven lebenden Menschen, unabhängig von ihrer jeweiligen Staatsangehörigkeit dar.

§ 1 Bildung eines Rates der ausländischen Mitbürgerinnen und Mitbürger für
die Stadt Bremerhaven

Die für die Stadt Bremerhaven zu wählende Vertretung erhält die Bezeichnung Rat der ausländischen Mitbürgerinnen und Mitbürger für die Stadt Bremerhaven (RaM).

§ 2 Rechte und Pflichten

(1) Der RaM kann über die Vorsitzenden der zuständigen Ausschüsse der Stadtverordnetenversammlung Anregungen und Beschlüsse an die Ausschüsse herantragen, die dort in der nächsten Sitzung behandelt werden sollen.

(2) Bis zu zwei Vertreter/innen des RaM ist die ständige Teilnahme an den öffentlichen Sitzungen der Ausschüsse der Stadtverordnetenversammlung gestattet. Die Vertreter/innen werden vom RaM mit einfacher Mehrheit gewählt. Die jeweiligen Ausschussvorsitzenden sollen anlassbezogen einem/einer Vertreter/in ein Teilnahme- und damit verbunden ein Rederecht zu „RaM-spezifischen“ Belangen einräumen.

(3) Der RaM kann Anregungen und Anfragen über laufende Angelegenheiten der Verwaltung, die die Ausländer/innen betreffen, an den Magistrat herantragen.

(4) Bei Angelegenheiten, die in besonderer Weise Ausländer/innen betreffen, muss der zuständige Ausschuss der Stadtverordnetenversammlung vor einer Entscheidung einen/eine Vertreter/in des RaM hören und mit ihm/ihr den Beratungsgegenstand erörtern.

(5) Der RaM ist parteipolitisch neutral.

(6) Der RaM ist in religiöser Hinsicht weltanschaulich neutral.

(7) Die Zuständigkeit des RaM beschränkt sich auf Angelegenheiten, die die Ausländer/innen in Bremerhaven betreffen.

§ 3 Zusammensetzung

(1) Als Mitglieder gehören dem RaM Vertreter/innen von Ausländern einzelner Staatsangehörigkeiten und Staatenlosen an. Sie werden in allgemeiner, freier, geheimer, gleicher und unmittelbarer Wahl gewählt. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Arbeit des Gremiums nach besten Kräften zu fördern.

(2) Der RaM besteht aus 15 Mitgliedern.

§ 4 Wahl

(1) Die Wahl des RaM wird vom Magistrat durchgeführt. Das Nähere regelt die Wahlordnung für den Rat der ausländischen Mitbürger/innen für die Stadt Bremerhaven (WO RaM).

(2) Die Wahl findet zeitgleich mit der Wahl zur Stadtverordnetenversammlung statt.

§ 5 Aktives und passives Wahlrecht

Das aktive und das passive Wahlrecht bestimmen sich nach den Vorschriften der Wahlordnung für den Rat der ausländischen Mitbürger/innen für die Stadt Bremerhaven (WO RaM).

§ 6 Verlust der Mitgliedschaft

(1) Ein Mitglied des RaM verliert seinen Sitz

-
durch Verzicht gegenüber dem/der Wahlleiter/in
-
durch Wegfall der Voraussetzungen des passiven Wahlrechts.

(2) Der Verzicht ist dem/der Wahlleiter/in gegenüber schriftlich zu erklären; er ist unwiderruflich.

(3) Das Mitglied scheidet mit der Feststellung des/der Wahlleiters/Wahlleiterin aus dem RaM aus. Mit dem Ausscheiden erlöschen alle Rechte, die sich aus der Tätigkeit als Mitglied des RaM ergeben.

(4) Der RaM kann ein Mitglied, welches dauerhaft gegen die Verpflichtung aus § 3 Absatz 1 Satz 3 verstößt, ausschließen. Das Mitglied, welches dauerhaft gegen die Verpflichtung aus § 3 Absatz 1 Satz 3 verstößt, ist vorher anzuhören und abzumahnen. Abmahnung und Ausschluss bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder. Zwischen Abmahnung und Ausschluss müssen sechs Wochen liegen.

(5) Scheidet ein Mitglied aus, so rückt ein Ersatzmitglied entsprechend den Bestimmungen der Wahlordnung nach.

(6) Ein Mitglied des RaM, welches innerhalb der Wahlperiode die deutsche Staatsangehörigkeit annimmt, bleibt bis zum Ablauf der Wahlperiode Mitglied im RaM. Absatz 1 ist insoweit nicht anwendbar.

§ 7 Vorsitz und Geschäftsgang

(1) Der RaM wählt in der ersten Sitzung nach der Wahl mit der Mehrheit seiner Mitglieder aus seiner Mitte den/die Vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in.

(2) Der RaM gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese ist mit einer Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder zu beschließen.

(3) Der RaM tritt zum ersten Mal binnen vier Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses zwecks Konstituierung zusammen. Die Ladung zur ersten Sitzung des RaM nach der Wahl erfolgt durch den/die Stadtverordnetenvorsteher/-in, der/die auch bis zur Wahl der/des Vorsitzenden die Sitzung leitet.

(4) Die Amtssprache ist deutsch.

§ 8 Einberufung und Leitung der Sitzung

(1) Der RaM ist einzuberufen, so oft die Geschäftslage es erfordert, mindestens aber zweimal im Jahr.

(2) Die Einberufung muss innerhalb einer Woche erfolgen, sobald dies von mindestens einem Viertel der Mitglieder des RaM unter Angabe der zur Beratung zu stellenden Gegenstände beantragt wird.

(3) Der/Die Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen.

§ 9 Einladung, Fristen, Unterlagen

Zu den Sitzungen wird von dem/der Vorsitzenden oder dem/der Stellvertreter/in schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen. Die Einladung muss spätestens vierzehn Tage vor Beginn der Sitzung abgegangen sein.

§ 10 Öffentlichkeit

(1) Die Sitzungen des RaM sind öffentlich. Der RaM kann für einzelne Angelegenheiten mit der Mehrheit der Mitglieder die Öffentlichkeit ausschließen. Anträge auf Ausschluss der Öffentlichkeit werden in nichtöffentlicher Sitzung begründet, beraten und entschieden. Die Entscheidung kann in öffentlicher Sitzung getroffen werden, wenn keine besondere Begründung oder Beratung erforderlich ist.

(2) Beschlüsse, welche in nichtöffentlicher Sitzung gefasst worden sind, sollen nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit bekannt gegeben werden.

(3) Auf die Sitzungen des RaM ist in geeigneter Form in der örtlichen Presse hinzuweisen.

§ 11 Beschlussfähigkeit und Abstimmung

(1) Der RaM ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der satzungsgemäßen Zahl der Mitglieder, gegebenenfalls vermindert um die Zahl der freigebliebenen oder nicht wiederbesetzten Sitze, anwesend ist. Der/Die Vorsitzende stellt die Beschlussfähigkeit bei Beginn der Sitzung fest; die Beschlussfähigkeit gilt solange als vorhanden, bis das Gegenteil auf Antrag eines Mitgliedes festgestellt wird.

(2) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und tritt der RaM zur Verhandlung über denselben Gegenstand zum zweiten Mal zusammen, ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. In der Ladung zur zweiten Sitzung muss auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden.

(3) Beschlüsse werden, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen zur Berechnung der Mehrheit nicht mit. Es wird grundsätzlich offen abgestimmt.

§ 12 Protokoll

(1) Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu führen, in dem insbesondere die gefassten Beschlüsse wörtlich zu verzeichnen sind. Das Protokoll ist von dem/der Vorsitzenden und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen.

(2) Das Protokoll ist in der folgenden Sitzung zu genehmigen.

(3) Das genehmigte Protokoll ist der jeweils nach § 13 Absatz 1 zuständigen Organisationseinheit des Magistrats der Stadt Bremerhaven zu übersenden.

§ 13 Haushaltsmittel

(1) Die Stadt Bremerhaven stellt im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit dem RaM für die Wahrnehmung seiner Aufgaben und die Geschäftsführung die erforderlichen Mittel zur Verfügung, deren Höhe jährlich im Haushaltsplan festgelegt wird.

(2) Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben stellt die Stadt Bremerhaven dem RaM angemessene Räumlichkeiten kostenlos zur Verfügung.

(3) Über die Mittel verfügt der RaM in eigener Verantwortung.

(4) Geldleistungen werden von der Stadt Bremerhaven als Zuwendungen zur Verfügung gestellt. Das Bewilligungs- und Abwicklungsverfahren der Zuwendungen erfolgt unter Anwendung der Bestimmungen der Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (§§ 23, 44 LHO sowie den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften).

Dem Rechnungsprüfungsamt der Stadt Bremerhaven steht ein unmittelbares Prüfungsrecht zu.

(5) Sachleistungen der Stadt Bremerhaven unterliegen den Bestimmungen des § 63 LHO und den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften.

§ 14 Öffentlichkeitsarbeit und Jahresbericht

(1) Der RaM kann über alle Punkte, die er im Rahmen seiner Zuständigkeit in seinen Sitzungen berät, in eigener Verantwortung die Öffentlichkeit unterrichten und auch Presseerklärungen herausgeben.

(2) Der RaM erstellt einmal jährlich jeweils zum 31.03. des Folgejahres einen Bericht über seine Arbeit. Dieser Bericht ist vom RaM zu beschließen. Abweichende Stellungnahmen von Teilen oder von einzelnen Personen des RaM sind in den Bericht aufzunehmen. Der Bericht wird über das zuständige Dezernat der Stadtverordnetenversammlung und dem Magistrat zugeleitet.

§ 15 Geschäftsführung

Die Geschäftsführung des RaM wird von den gewählten Mitgliedern ehrenamtlich wahrgenommen.

§ 16 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung des Rates der ausländischen Mitbürger für die Stadt Bremerhaven (RaM) vom 14. April 1998 (Brem.GBl. S. 121) außer Kraft.

Bremerhaven, den 16. Dezember 2010

Magistrat
der Stadt Bremerhaven

gez. Schulz
Oberbürgermeister


Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.