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Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag - JMStV) vom 27. September 200201.04.2003
Eingangsformel01.04.2003
Inhaltsverzeichnis01.12.2025
I. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften01.04.2003
§ 1 - Zweck des Staatsvertrages01.12.2025
§ 2 - Geltungsbereich01.12.2025
§ 3 - Begriffsbestimmungen01.12.2025
§ 4 - Unzulässige Angebote01.12.2025
§ 5 - Entwicklungsbeeinträchtigende Angebote01.12.2025
§ 5a - Video-Sharing-Dienste07.11.2020
§ 5b - Meldung von Nutzerbeschwerden01.10.2024
§ 5c - Ankündigungen, Kennzeichnungs- und Hinweispflicht01.12.2025
§ 6 - Jugendschutz in der Werbung und im Teleshopping07.11.2020
§ 7 - Jugendschutzbeauftragte01.12.2025
II. Abschnitt - Vorschriften für Rundfunk01.04.2003
§ 8 - Festlegung der Sendezeit01.10.2016
§ 9 - Ausnahmeregelungen01.12.2025
§ 10 - (aufgehoben)07.11.2020
III. Abschnitt - Technischer Jugendmedienschutz01.12.2025
§ 11 - Anforderungen an Jugendschutzprogramme01.12.2025
§ 12 - Anforderungen an Anbieter von Betriebssystemen01.12.2025
§ 12a - Ergänzende Bestimmungen für Apps mit anerkannten Jugendschutzprogrammen oder geeigneten technischen oder sonstigen Mitteln01.12.2025
§ 12b - Datenschutz01.12.2025
IV. Abschnitt - Verfahren für Anbieter mit Ausnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks01.04.2003
§ 13 - Anwendungsbereich01.04.2003
§ 14 - Kommission für Jugendmedienschutz01.12.2025
§ 15 - Mitwirkung der Gremien der Landesmedienanstalten01.10.2016
§ 16 - Zuständigkeit der KJM01.12.2025
§ 17 - Verfahren der KJM01.12.2025
§ 18 - „jugendschutz.net"01.10.2016
§ 19 - Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle01.10.2016
§ 19a - Zuständigkeit und Verfahren der Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle01.12.2025
§ 19b - Aufsicht über Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle01.12.2025
V. Abschnitt - Vollzug für Anbieter mit Ausnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks01.04.2003
§ 20 - Aufsicht01.12.2025
§ 21 - Auskunftsansprüche01.12.2025
§ 22 - Revision zum Bundesverwaltungsgericht01.04.2003
VI. Abschnitt - Ahndung von Verstößen der Anbieter mit Ausnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks01.04.2003
§ 23 - Strafbestimmung01.04.2003
§ 24 - Ordnungswidrigkeiten01.12.2025
VII. Abschnitt - Schlussbestimmungen01.04.2003
§ 25 - Übergangsbestimmungen01.12.2025
§ 26 - Evaluierung01.12.2025
§ 27 - Geltungsdauer, Kündigung01.12.2025
§ 28 - Notifizierung01.12.2025
Protokollerklärung01.10.2016

Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag - JMStV)

Jugendmedienschutz-Staatsvertrag

Veröffentlichungsdatum:28.02.2003 Inkrafttreten01.12.2025 Zuletzt geändert durch:mehrfach geändert, §§ 12 und 25 sowie Überschrift Abschnitt III neu gefasst, §§ 12a, 12b und 26 neu hinzugefügt, bisherige §§ 26 und 27 werden §§ 27 und 28 durch Artikel 1 des Staatsvertrages vom 14. bis 26. März 2025 (Gesetz vom 16. September 2025; Brem. GBl. S. 815, 817)
Fundstelle Brem.GBl. 2003, S. 33
Gliederungsnummer:225-c-6
Zitiervorschlag: "Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag - JMStV) vom 27. September 2002 (Brem.GBl. 2003, S. 33), zuletzt mehrfach geändert, §§ 12 und 25 sowie Überschrift Abschnitt III neu gefasst, §§ 12a, 12b und 26 neu hinzugefügt, bisherige §§ 26 und 27 werden §§ 27 und 28 durch Artikel 1 des Staatsvertrages vom 14. bis 26. März 2025 (Gesetz vom 16. September 2025; Brem. GBl. S. 815, 817)"

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juris-Abkürzung: JMStV
Dokumenttyp: Staatsverträge, Verträge und Vereinbarungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 225-c-6
Amtliche Abkürzung:JMStV
Dokumenttyp: Staatsvertrag
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:225-c-6
Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde
und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien
(Jugendmedienschutz-Staatsvertrag - JMStV)
Vom 27. September 2002*
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.12.2025
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert, §§ 12 und 25 sowie Überschrift Abschnitt III neu gefasst, §§ 12a, 12b und 26 neu hinzugefügt, bisherige §§ 26 und 27 werden §§ 27 und 28 durch Artikel 1 des Staatsvertrages vom 14. bis 26. März 2025 (Gesetz vom 16. September 2025; Brem. GBl. S. 815, 817)

Fußnoten

*
[Entsprechend der Bekanntmachung vom 10. April 2003 (Brem.GBl. S. 183) tritt der Staatsvertrag nach seinem § 28 Abs. 1 am 01.04.2003 in Kraft.]

Das Land Baden-Württemberg,

das Land Berlin,

das Land Brandenburg,

die Freie Hansestadt Bremen,

die Freie und Hansestadt Hamburg,

das Land Hessen,

das Land Mecklenburg-Vorpommern,

das Land Niedersachsen,

das Land Nordrhein-Westfalen,

das Land Rheinland-Pfalz,

das Saarland,

der Freistaat Sachsen,

das Land Sachsen-Anhalt,

das Land Schleswig-Holstein und

der Freistaat Thüringen

schließen nachstehenden Staatsvertrag:

Inhaltsverzeichnis
I. Abschnitt Allgemeine Vorschriften
§ 1Zweck des Staatsvertrages
§ 2Geltungsbereich
§ 3Begriffsbestimmungen
§ 4Unzulässige Angebote
§ 5Entwicklungsbeeinträchtigende Angebote
§ 5aVideo-Sharing-Dienste
§ 5bMeldung von Nutzerbeschwerden
§ 5cAnkündigungen, Kennzeichnungs- und Hinweispflicht
§ 6Jugendschutz in der Werbung und im Teleshopping
§ 7Jugendschutzbeauftragte
II. Abschnitt Vorschriften für Rundfunk
§ 8Festlegung der Sendezeit
§ 9Ausnahmeregelungen
§ 10Programmankündigungen und Kenntlichmachung
III .Abschnitt Technischer Jugendmedienschutz
§ 11Anforderungen an Jugendschutzprogramme
§ 12Anforderungen an Anbieter von Betriebssystemen
§ 12aErgänzende Bestimmungen für Apps mit anerkannten Jugendschutzprogrammen oder geeigneten technischen oder sonstigen Mitteln
§ 12bDatenschutz
IV. Abschnitt Verfahren für Anbieter mit Ausnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
§ 13Anwendungsbereich
§ 14Kommission für Jugendmedienschutz
§ 15Mitwirkung der Gremien der Landesmedienanstalten
§ 16Zuständigkeit der KJM
§ 17Verfahren der KJM
§ 18„jugendschutz.net“
§ 19Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle
§ 19aZuständigkeit und Verfahren der Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle
§ 19bAufsicht über Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle
V. Abschnitt Vollzug für Anbieter mit Ausnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
§ 20Aufsicht
§ 21Auskunftsansprüche
§ 22Revision zum Bundesverwaltungsgericht
VI. Abschnitt Ahndung von Verstößen der Anbieter mit Ausnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
§ 23Strafbestimmung
§ 24Ordnungswidrigkeiten
VII. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 25Übergangsbestimmungen
§ 26Evaluierung
§ 27Geltungsdauer, Kündigung
§ 28Notifizierung

I. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Zweck des Staatsvertrages

Zweck des Staatsvertrages ist der einheitliche Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Angeboten in elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien, die deren Entwicklung oder Erziehung beeinträchtigen oder gefährden oder Risiken für deren persönliche Integrität aufweisen, sowie der Schutz vor solchen Angeboten in elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien, die die Menschenwürde oder sonstige durch das Strafgesetzbuch geschützte Rechtsgüter verletzen.

§ 2
Geltungsbereich

(1) Dieser Staatsvertrag gilt für Rundfunk und Telemedien im Sinne des Medienstaatsvertrages sowie für Betriebssysteme nach § 3 Nr. 6. Die Vorschriften dieses Staatsvertrages gelten auch für Anbieter nach § 3 Nr. 2 und Nr. 7, die ihren Sitz nach den Vorschriften des Digitale-Dienste-Gesetzes sowie des Medienstaatsvertrages nicht in Deutschland haben, soweit die Angebote zur Nutzung in Deutschland bestimmt sind und unter Beachtung der Vorgaben der Artikel 3 und 4 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1), die durch die Richtlinie 2018/1808/EU (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 69) geändert wurde. Von der Bestimmung zur Nutzung in Deutschland ist auszugehen, wenn sich die Angebote in der Gesamtschau, insbesondere durch die verwendete Sprache, die angebotenen Inhalte oder Marketingaktivitäten, an Nutzer in Deutschland richten oder in Deutschland einen nicht unwesentlichen Teil ihrer Refinanzierung erzielen. Im Anwendungsbereich der Richtlinie 2010/13/EU gilt dieser Staatsvertrag für Anbieter von Video-Sharing-Diensten, wenn sie nach den Vorschriften des Digitale-Dienste-Gesetzes in Deutschland niedergelassen sind; zudem gelten die Sätze 1 bis 3, 5 und 6. Maßnahmen gegen Anbieter von Telemedien oder Betriebssystemen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat sind auf Grundlage dieses Staatsvertrages zulässig, wenn die Maßnahme

1.

zum Schutz

a)

der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, einschließlich des Jugendschutzes, insbesondere im Hinblick auf

aa)

die Verhütung, Ermittlung, Aufklärung, Verfolgung und Vollstreckung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten,

bb)

die Bekämpfung der Verunglimpfung aus Gründen der Rasse, des Geschlechts, des Glaubens oder der Nationalität,

cc)

Verletzungen der Menschenwürde einzelner Personen oder

dd)

die Wahrung nationaler Sicherheits- und Verteidigungsinteressen,

b)

der öffentlichen Gesundheit oder

c)

der Interessen der Verbraucher und der Interessen von Anlegern

erforderlich ist,

2.

ein bestimmtes Telemedium oder Betriebssystem betrifft, das die unter Nummer 1 genannten Schutzziele beeinträchtigt oder eine ernsthafte und schwerwiegende Gefahr einer Beeinträchtigung dieser Ziele darstellt, und

3.

in einem angemessenen Verhältnis zu den Schutzzielen nach Nummer 1 steht.

Maßnahmen nach Satz 5 sind nur zulässig, wenn die gemäß Artikel 3 Abs. 4 Buchst. b und Abs. 5 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr) (ABl. L 178 vom 17. Juli 2000, S. 1), die durch Verordnung (EU) 2022/2065 (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1) geändert worden ist, erforderlichen Verfahren eingehalten werden; davon unberührt bleiben gerichtliche Verfahren einschließlich etwaiger Vorverfahren und die Verfolgung von Straftaten einschließlich der Strafvollstreckung und von Ordnungswidrigkeiten.

(2) Dieser Staatsvertrag gilt nicht für Vermittlungsdienste im Sinne des Artikels 3 Buchst. g der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1, L 310 vom 1.12.2022, S. 17), soweit die Verordnung (EU) 2022/2065 Anwendung findet.

(3) Das Digitale-Dienste-Gesetz und die für Telemedien anwendbaren Bestimmungen des Medienstaatsvertrages und des Glücksspielstaatsvertrages bleiben unberührt.

§ 3
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Staatsvertrages ist

1.

Angebot eine Sendung oder der Inhalt von Telemedien,

2.

Anbieter Rundfunkveranstalter oder Anbieter von Telemedien,

3.

Kind, wer noch nicht 14 Jahre alt ist,

4.

Jugendlicher, wer 14 Jahre, aber noch nicht 18 Jahre alt ist,

5.

Jugendschutzprogramm eine softwarebasierte Anwendung, die Alterskennzeichnungen nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 ausliest und Angebote erkennt, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu beeinträchtigen,

6.

Betriebssystem eine softwarebasierte Anwendung, die die Grundfunktionen der Hardware oder Software eines Endgeräts steuert und die Ausführung von softwarebasierten Anwendungen, die dem Zugang zu Angeboten nach Nr. 1 dienen, ermöglicht,

7.

Anbieter eines Betriebssystems eine natürliche oder juristische Person, die Betriebssysteme bereitstellt,

8.

Jugendschutzvorrichtung ein System, um Jugendschutzeinstellungen vorzunehmen, insbesondere durch Einstellungsmöglichkeiten im Betriebssystem oder in profil- und accountbasierten Systemen,

9.

App eine softwarebasierte Anwendung, die der unmittelbaren Ansteuerung von Angeboten nach Nr. 1 dient,

10.

Online-Suchmaschine ein Telemedium, das es Nutzern ermöglicht, in Form eines Stichworts, einer Spracheingabe, einer Wortgruppe oder einer anderen Eingabe Anfragen einzugeben, um prinzipiell auf allen Websites oder auf allen Websites in einer bestimmten Sprache eine Suche zu einem beliebigen Thema vorzunehmen und Ergebnisse in einem beliebigen Format angezeigt zu bekommen, über die sie Informationen im Zusammenhang mit dem angeforderten Inhalt finden können,

11.

Browser eine softwarebasierte Anwendung zur Betrachtung von und Interaktion mit Angeboten nach Nr. 1.


§ 4
Unzulässige Angebote

(1) Unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit sind Angebote unzulässig, wenn sie

1.

Propagandamittel im Sinne des § 86 des Strafgesetzbuches darstellen, deren Inhalt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist,

2.

Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen im Sinne des § 86 a des Strafgesetzbuches verwenden,

3.

zum Hass gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder die Menschenwürde anderer dadurch angreifen, dass Teile der Bevölkerung oder eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden,

4.

eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, leugnen oder verharmlosen oder den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stören, dass die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft gebilligt, verherrlicht oder gerechtfertigt wird,

5.

grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen,

6.

als Anleitung zu einer in § 126 Abs. 1 des Strafgesetzbuches genannten rechtswidrigen Tat dienen,

7.

den Krieg verherrlichen,

8.

gegen die Menschenwürde verstoßen, insbesondere durch die Darstellung von Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, wobei ein tatsächliches Geschehen wiedergegeben wird, ohne dass ein berechtigtes Interesse gerade für diese Form der Darstellung oder Berichterstattung vorliegt; eine Einwilligung ist unbeachtlich,

9.

Kinder oder Jugendliche in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen,

10.

kinderpornografisch im Sinne des § 184b Abs. 1 des Strafgesetzbuches oder jugendpornografisch im Sinne des § 184c Abs. 1 des Strafgesetzbuches sind oder pornografisch sind und Gewalttätigkeiten oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen, oder

11.

in die Liste jugendgefährdender Medien nach § 18 Abs. 1 des Jugendschutzgesetzes aufgenommen sind und eine Feststellung nach § 18 Abs. 5 des Jugendschutzgesetzes oder eine bejahende Einschätzung nach § 18 Abs. 6 des Jugendschutzgesetzes erfolgt ist oder sie mit einem in diese Liste aufgenommenen Werk, für das eine Feststellung nach § 18 Abs. 5 des Jugendschutzgesetzes oder eine bejahende Einschätzung nach § 18 Abs. 6 des Jugendschutzgesetzes erfolgt ist, ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind.

In den Fällen der Nummern 1 bis 4 und 6 gilt § 86 Abs. 3 des Strafgesetzbuches, im Falle der Nummer 5 § 131 Abs. 2 des Strafgesetzbuches entsprechend.

(2) Unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit sind Angebote ferner unzulässig, wenn sie

1.

in sonstiger Weise pornografisch sind,

2.

in die Liste jugendgefährdender Medien nach § 18 Abs. 1 des Jugendschutzgesetzes aufgenommen sind, ohne dass eine Feststellung nach § 18 Abs. 5 des Jugendschutzgesetzes oder eine bejahende Einschätzung nach § 18 Abs. 6 des Jugendschutzgesetzes erfolgt ist oder sie mit einem in diese Liste aufgenommenen Werk, für das keine Feststellung nach § 18 Abs. 5 des Jugendschutzgesetzes oder bejahende Einschätzung nach § 18 Abs. 6 des Jugendschutzgesetzes erfolgt ist, ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind, oder

3.

offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit unter Berücksichtigung der besonderen Wirkungsform des Verbreitungsmediums schwer zu gefährden.

In Telemedien sind Angebote abweichend von Satz 1 zulässig, wenn von Seiten des Anbieters sichergestellt ist, dass sie nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden (geschlossene Benutzergruppe).

(3) Nach Aufnahme eines Angebotes in die Liste nach § 18 des Jugendschutzgesetzes wirken die Verbote nach Absatz 1 und 2 auch nach wesentlichen inhaltlichen Veränderungen bis zu einer Entscheidung durch die Prüfstelle für jugendgefährdende Medien.

(4) Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) legt im Einvernehmen mit den anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle Anforderungen an Systeme zur Sicherstellung geschlossener Benutzergruppen nach § 4 Abs. 2 Satz 2 zur Gewährleistung eines effektiven Jugendschutzes fest. Zur Anerkennung ihrer Eignung zur Gewährleistung eines effektiven Jugendschutzes können Systeme zur Sicherstellung geschlossener Benutzergruppen nach § 4 Abs. 2 Satz 2 einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle vorgelegt werden.

§ 5
Entwicklungsbeeinträchtigende Angebote

(1) Sofern Anbieter Angebote, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, verbreiten oder zugänglich machen, haben sie dafür Sorge zu tragen, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen sie üblicherweise nicht wahrnehmen. Bei der Beurteilung der Entwicklungsbeeinträchtigung können auch außerhalb der medieninhaltlichen Wirkung liegende Umstände der jeweiligen Nutzung des Mediums berücksichtigt werden, wenn diese auf Dauer angelegter Bestandteil des Mediums sind und eine abweichende Gesamtbeurteilung rechtfertigen; hierzu zählen insbesondere nach konkreter Gefahrenprognose als erheblich einzustufende Risiken für die persönliche Integrität von Kindern und Jugendlichen, insbesondere Risiken durch Kommunikations- und Kontaktfunktionen, durch Kauffunktionen, durch glücksspielähnliche Mechanismen, durch Mechanismen zur Förderung eines exzessiven Mediennutzungsverhaltens, durch die Weitergabe von Bestands- und Nutzungsdaten ohne Einwilligung an Dritte sowie durch nicht altersgerechte Kaufappelle insbesondere durch werbende Verweise auf andere Medien. Die Altersstufen sind:

1.

ohne Altersbeschränkung,

2.

ab 6 Jahren,

3.

ab 12 Jahren,

4.

ab 16 Jahren,

5.

ab 18 Jahren.

(2) Bei Angeboten wird die Eignung zur Beeinträchtigung der Entwicklung im Sinne von Absatz 1 vermutet, wenn sie nach dem Jugendschutzgesetz für Kinder oder Jugendliche der jeweiligen Altersstufe nicht freigegeben sind. Sofern für diese Angebote bereits eine Alterseinstufung einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle vorlag, die nicht abschließend auf einem automatisierten Bewertungssystem beruhte, kann für die Verbreitung im Rundfunk und in Telemedien von der Vermutung aus Satz 1 entsprechend dieser Alterseinstufung abgewichen werden. Satz 1 gilt entsprechend für Angebote, die mit dem bewerteten Angebot im Wesentlichen inhaltsgleich sind. Die KJM bestätigt auf Antrag die Altersbewertungen, die durch eine anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle vorgenommen wurden. Für die Prüfung durch die KJM gilt § 20 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 entsprechend. Von der KJM bestätigte Altersbewertungen von anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle sind von den obersten Landesjugendbehörden für die Freigabe und Kennzeichnung inhaltsgleicher oder im Wesentlichen inhaltsgleicher Angebote nach dem Jugendschutzgesetz zu übernehmen.

(3) Der Anbieter kann seiner Pflicht aus Absatz 1 dadurch entsprechen, dass er

1.

durch technische oder sonstige Mittel die Wahrnehmung des Angebots durch Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufe unmöglich macht oder wesentlich erschwert, oder

2.

das Angebot mit einer Alterskennzeichnung versieht, die von geeigneten Jugendschutzprogrammen nach § 11 Abs. 1 und 2 ausgelesen werden kann, oder

3.

die Zeit, in der die Angebote verbreitet oder zugänglich gemacht werden, so wählt, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufe üblicherweise die Angebote nicht wahrnehmen.

(4) Ist eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung im Sinne von Absatz 1 auf Kinder oder Jugendliche anzunehmen, erfüllt der Anbieter seine Verpflichtung nach Absatz 1, wenn das Angebot nur zwischen 23 Uhr und 6 Uhr verbreitet oder zugänglich gemacht wird. Gleiches gilt, wenn eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung auf Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren anzunehmen ist, wenn das Angebot nur zwischen 22 Uhr und 6 Uhr verbreitet oder zugänglich gemacht wird. Ist eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung im Sinne von Absatz 1 auf Kinder unter zwölf Jahren anzunehmen freigegeben sind, ist bei der Wahl der Sendezeit dem Wohl jüngerer Kinder Rechnung zu tragen.

(5) Ist eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung im Sinne von Absatz 1 nur auf Kinder unter 14 Jahren anzunehmen, erfüllt der Anbieter von Telemedien seine Verpflichtung nach Absatz 1, wenn das Angebot getrennt von für Kinder bestimmten Angeboten verbreitet wird oder abrufbar ist.

(6) Absatz 1 gilt nicht für Nachrichtensendungen, Sendungen zum politischen Zeitgeschehen im Rundfunk und vergleichbare Angebote bei Telemedien, es sei denn, es besteht kein berechtigtes Interesse an dieser Form der Darstellung oder Berichterstattung.

(7) Bei Angeboten, die Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text und Bild wiedergeben, gelten die Beschränkungen des Absatzes 1 Satz 1 erst dann, wenn die KJM gegenüber dem Anbieter festgestellt hat, dass das Angebot entwicklungsbeeinträchtigend ist.

(8) Die KJM legt im Einvernehmen mit den anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle Anforderungen an die Eignung technischer oder sonstiger Mittel nach Absatz 3 Nr. 1 zur Gewährleistung eines effektiven Jugendschutzes fest. Zur Anerkennung ihrer Eignung zur Gewährleistung eines effektiven Jugendschutzes können technische oder sonstige Mittel nach Absatz 3 Nr. 1 einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle vorgelegt werden.

§ 5a
Video-Sharing-Dienste

(1) Unbeschadet der Verpflichtungen nach den §§ 4 und 5 treffen Anbieter von Video-Sharing-Diensten angemessene Maßnahmen, um Kinder und Jugendliche vor entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten zu schützen.

(2) Als Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 kommen insbesondere in Betracht:

1.

die Einrichtung und der Betrieb von Systemen zur Altersverifikation,

2.

die Einrichtung und der Betrieb von Systemen, durch die Eltern den Zugang zu entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten kontrollieren können.

Anbieter von Video-Sharing-Diensten richten Systeme ein, mit denen Nutzer die von ihnen hochgeladenen Angebote bewerten können und die von den Systemen nach Satz 1 ausgelesen werden können.

§ 5b
Meldung von Nutzerbeschwerden

(1) Anbieter von Video-Sharing-Diensten sind verpflichtet, ein Verfahren vorzuhalten, mit dem die Nutzer Beschwerden über rechtswidrige audiovisuelle Inhalte, die auf dem Video-Sharing-Dienst des Anbieters des Video-Sharing Dienstes bereitgestellt werden (Nutzerbeschwerden), elektronisch melden können.

(2) Das Meldeverfahren muss

1.

bei der Wahrnehmung des Inhalts leicht erkennbar und bedienbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein,

2.

dem Beschwerdeführer die Möglichkeit geben, die Nutzerbeschwerde näher zu begründen, und

3.

gewährleisten, dass der Anbieter des Video-Sharing-Dienstes Nutzerbeschwerden unverzüglich zur Kenntnis nehmen und prüfen kann.

(3) Rechtswidrig im Sinne des Absatzes 1 sind solche Inhalte, die

1.

nach § 4 unzulässig sind oder

2.

entwicklungsbeeinträchtigende Angebote nach § 5 Abs. 1, 2 und 6 darstellen und die der Anbieter des Video-Sharing-Dienstes der Allgemeinheit bereitstellt, ohne seiner Verpflichtung aus § 5 Abs. 1 und 3 bis 5 nachzukommen.“


§ 5c
Ankündigungen, Kennzeichnungs- und Hinweispflicht

(1) Werden Sendungen außerhalb der für sie geltenden Sendezeitbeschränkung angekündigt, dürfen die Inhalte der Ankündigung nicht entwicklungsbeeinträchtigend sein.

(2) Sendungen, für die eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung auf Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren anzunehmen ist, müssen durch akustische Zeichen angekündigt oder in geeigneter Weise durch optische Mittel als ungeeignet für die entsprechende Altersstufe kenntlich gemacht werden.

(3) Anbieter von Telemedien müssen bei Filmen, Serien und Spielprogrammen, die sie als eigene Inhalte anbieten, auf eine Alterseinstufung nach § 5 Abs. 1 Satz 3 oder nach dem Jugendschutzgesetz in ihrem Angebot durch eine deutlich wahrnehmbare Kennzeichnung vor oder mit Beginn des Angebots hinweisen. Sie sollen zudem auf die wesentlichen Gründe für die Alterseinstufung und auf Gefahren für die persönliche Integrität nach § 5 Abs. 1 Satz 2 hinweisen. Dies gilt auch für Angebote, die mit dem bewerteten Angebot ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind. Die Pflicht besteht bei Filmen, Serien und Spielprogrammen nicht, wenn von Seiten des Anbieters sichergestellt ist, dass sie nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden. Abs. 2 bleibt unberührt.

(4) Kennzeichnet ein Anbieter sein Angebot nach § 5 Abs. 3 Nr. 2, hat er auf das verwendete Jugendschutzprogramm in seinem Angebot eindeutig hinzuweisen.

§ 6
Jugendschutz in der Werbung und im Teleshopping

(1) Werbung für indizierte Angebote ist nur unter den Bedingungen zulässig, die auch für die Verbreitung des Angebotes selbst gelten. Gleiches gilt für Werbung für Angebote nach § 4 Abs. 1. Die Liste der jugendgefährdenden Medien (§ 18 des Jugendschutzgesetzes) darf nicht zum Zwecke der Werbung verbreitet oder zugänglich gemacht werden. Bei Werbung darf nicht darauf hingewiesen werden, dass ein Verfahren zur Aufnahme eines Angebotes oder eines inhaltsgleichen Trägermediums in die Liste nach § 18 des Jugendschutzgesetzes anhängig ist oder gewesen ist.

(2) Werbung darf Kinder und Jugendliche weder körperlich noch seelisch beeinträchtigen, darüber hinaus darf sie nicht

1.

direkte Aufrufe zum Kaufen oder Mieten von Waren oder Dienstleistungen an Kinder oder Jugendliche enthalten, die deren Unerfahrenheit und Leichtgläubigkeit ausnutzen,

2.

Kinder oder Jugendliche unmittelbar auffordern, ihre Eltern oder Dritte zum Kauf der beworbenen Waren oder Dienstleistungen zu bewegen,

3.

das besondere Vertrauen ausnutzen, das Kinder oder Jugendliche zu Eltern, Lehrern und anderen Personen haben, oder

4.

Kinder oder Jugendliche ohne berechtigten Grund in gefährlichen Situationen zeigen.

(3) Werbung, deren Inhalt geeignet ist, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, muss getrennt von Angeboten erfolgen, die sich an Kinder oder Jugendliche richten.

(4) Werbung, die sich auch an Kinder oder Jugendliche richtet oder bei der Kinder oder Jugendliche als Darsteller eingesetzt werden, darf nicht den Interessen von Kindern oder Jugendlichen schaden oder deren Unerfahrenheit ausnutzen.

(5) Werbung für alkoholische Getränke darf sich weder an Kinder oder Jugendliche richten noch durch die Art der Darstellung Kinder und Jugendliche besonders ansprechen oder diese beim Alkoholgenuss darstellen.

(6) Teleshopping darf darüber hinaus Kinder oder Jugendliche nicht dazu anhalten, Kauf- oder Miet- bzw. Pachtverträge für Waren oder Dienstleistungen zu schließen.

(7) Die Anbieter treffen geeignete Maßnahmen, um die Einwirkung von im Umfeld von Kindersendungen verbreiteter Werbung für Lebensmittel, die Nährstoffe und Substanzen mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung enthalten, insbesondere Fett, Transfettsäuren, Salz, Natrium, Zucker, deren übermäßige Aufnahme im Rahmen der Gesamternährung nicht empfohlen wird, auf Kinder wirkungsvoll zu verringern.

§ 7
Jugendschutzbeauftragte

(1) Wer länderübergreifendes zulassungspflichtiges Fernsehen veranstaltet, hat einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen. Gleiches gilt für geschäftsmäßige Anbieter von zulassungsfreien Fernsehangeboten nach § 54 des Medienstaatsvertrages oder allgemein zugänglichen Telemedien, wenn die Angebote entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte enthalten. Der Anbieter hat wesentliche Informationen über den Jugendschutzbeauftragten leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Sie müssen insbesondere Namen und Daten enthalten, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme ermöglichen.

(2) Anbieter von Telemedien mit weniger als 50 Mitarbeitern oder nachweislich weniger als zehn Millionen Zugriffen im Monatsdurchschnitt eines Jahres sowie Veranstalter, die nicht bundesweit verbreitetes Fernsehen veranstalten, können auf die Bestellung verzichten, wenn sie sich einer Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle anschließen und diese zur Wahrnehmung der Aufgaben des Jugendschutzbeauftragten verpflichten sowie entsprechend Absatz 3 beteiligen und informieren.

(3) Die Pflicht nach Absatz 1 besteht nicht für Vermittlungsdienste im Sinne des Artikel 3 Buchst. g der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1; L 310 vom 1.12.2022, S. 17).

(4) Der Jugendschutzbeauftragte ist Ansprechpartner für die Nutzer und berät den Anbieter in Fragen des Jugendschutzes. Er ist vom Anbieter bei Fragen der Herstellung, des Erwerbs, der Planung und der Gestaltung von Angeboten und bei allen Entscheidungen zur Wahrung des Jugendschutzes angemessen und rechtzeitig zu beteiligen und über das jeweilige Angebot vollständig zu informieren. Er kann dem Anbieter eine Beschränkung oder Änderung von Angeboten vorschlagen.

(5) Der Jugendschutzbeauftragte muss die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde besitzen. Er ist in seiner Tätigkeit weisungsfrei. Er darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden. Ihm sind die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Sachmittel zur Verfügung zu stellen. Er ist unter Fortzahlung seiner Bezüge soweit für seine Aufgaben erforderlich von der Arbeitsleistung freizustellen.

(6) Die Jugendschutzbeauftragten der Anbieter sollen in einen regelmäßigen Erfahrungsaustausch eintreten.

II. Abschnitt
Vorschriften für Rundfunk

§ 8
Festlegung der Sendezeit

(1) Die in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF), die KJM oder von dieser hierfür anerkannte Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle können jeweils in Richtlinien oder für den Einzelfall für Filme, auf die das Jugendschutzgesetz keine Anwendung findet, zeitliche Beschränkungen vorsehen, um den Besonderheiten der Ausstrahlung von Filmen im Fernsehen, vor allem bei Fernsehserien, gerecht zu werden.

(2) Für sonstige Sendeformate können die in Absatz 1 genannten Stellen im Einzelfall zeitliche Beschränkungen vorsehen, wenn deren Ausgestaltung nach Thema, Themenbehandlung, Gestaltung oder Präsentation in einer Gesamtbewertung geeignet ist, Kinder oder Jugendliche in ihrer Entwicklung und Erziehung zu beeinträchtigen.

(3) Hat eine anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle eine Richtlinie nach Absatz 1 in den rechtlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums erlassen, ist diese vorrangig anzuwenden.

§ 9
Ausnahmeregelungen

Auf Antrag des Intendanten kann das jeweils zuständige Organ der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des Deutschlandradios und des ZDF sowie auf Antrag eines privaten Rundfunkveranstalters die KJM oder eine von dieser hierfür anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle jeweils in Richtlinien oder für den Einzelfall von der Vermutung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 bis 3 abweichen. Dies gilt vor allem für Angebote, deren Bewertung länger als zehn Jahre zurückliegt. Die obersten Landesjugendbehörden sind von der abweichenden Bewertung zu unterrichten. § 8 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 10
(aufgehoben)

III. Abschnitt
Technischer Jugendmedienschutz

§ 11
Anforderungen an Jugendschutzprogramme

(1) Jugendschutzprogramme müssen zur Beurteilung ihrer Eignung einer anerkannten Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle vorgelegt werden. Sie sind geeignet, wenn sie einen nach Altersstufen differenzierten Zugang zu Telemedien ermöglichen und eine dem Stand der Technik entsprechende Erkennungsleistung aufweisen. Zudem müssen sie benutzerfreundlich ausgestaltet und nutzerautonom verwendbar sein.

(2) Zur Beurteilung der Eignung können auch solche Programme vorgelegt werden, die lediglich auf einzelne Altersstufen ausgelegt sind oder den Zugang zu Telemedien innerhalb geschlossener Systeme ermöglichen.

(3) Die KJM legt die Kriterien für die Eignungsanforderungen nach den Absätzen 1 und 2 im Benehmen mit den anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle fest.

(4) Hat eine anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle ein Jugendschutzprogramm als nach Absatz 1 oder 2 geeignet beurteilt, hat sie die Beurteilung mindestens alle drei Jahre zu überprüfen. Sie hat auf die Behebung von Fehlfunktionen hinzuwirken. Die Beurteilungen nach den Absätzen 1 und 2 und die Ergebnisse ihrer Überprüfung nach Satz 1 sind unverzüglich in geeigneter Form zu veröffentlichen.

(5) Wer gewerbsmäßig oder in großem Umfang Telemedien verbreitet oder zugänglich macht, soll auch die für Kinder oder Jugendliche unbedenklichen Angebote für ein geeignetes Jugendschutzprogramm nach den Absätzen 1 und 2 programmieren, soweit dies zumutbar und ohne unverhältnismäßige Kosten möglich ist.

(6) Die anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle können im Benehmen mit der KJM zur Förderung des technischen Jugendschutzes Modellversuche durchführen und Verfahren vereinbaren. Gleiches gilt für Altersklassifizierungssysteme, die von anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle zur Verfügung gestellt werden.

§ 12
Anforderungen an Anbieter von Betriebssystemen

(1) Anbieter von Betriebssystemen, die von Kindern und Jugendlichen üblicherweise genutzt werden im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6, stellen sicher, dass ihre Betriebssysteme über eine den nachfolgenden Absätzen entsprechende Jugendschutzvorrichtung verfügen. Passt ein Dritter die vom Anbieter des Betriebssystems bereitgestellte Jugendschutzvorrichtung an, besteht die Pflicht aus Satz 1 insoweit bei diesem Dritten.

(2) Die Jugendschutzvorrichtung muss in einfacher, leicht zugänglicher und abgesicherter Weise aktiviert, deaktiviert und angepasst werden können. Zudem ist bei

1.

erstmaliger Inbetriebnahme,

2.

erstmaliger Bereitstellung der Jugendschutzvorrichtung und

3.

Funktionsänderungen der Jugendschutzvorrichtung

auf die Möglichkeit, die Jugendschutzvorrichtung zu aktivieren oder anzupassen, hinzuweisen und die Aktivierung und Anpassung zu ermöglichen.

(3) In der Jugendschutzvorrichtung muss eine Altersangabe eingestellt werden können. Ist eine Altersangabe eingestellt, ist im Betriebssystem sicherzustellen, dass

1.

bei Browsern, die einen offenen Zugang zum Internet eröffnen, eine Nutzung nur möglich ist, sofern sie Online-Suchmaschinen ansteuern, die über eine gesicherte Suchfunktion verfügen oder deren ungesicherter Zugang individuell und in abgesicherter Weise freigeschaltet wurde,

2.

die Installation von Apps nur über Vertriebsplattformen möglich ist, die die Altersangabe berücksichtigen und ein automatisiertes Bewertungssystem nach Abs. 4 vorhalten,

3.

nur Apps nutzbar sind, die der Altersangabe entsprechen oder die individuell und in abgesicherter Weise freigeschaltet wurden, und

4.

die Nutzung von Browsern und Apps individuell und in abgesicherter Weise ausgeschlossen werden kann.

(4) In den systemeigenen Vertriebsplattformen für Apps ist sicherzustellen, dass Apps mit einer Altersangabe durch ein von der KJM anerkanntes automatisiertes Bewertungssystem einer anerkannten Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle versehen werden, die vom Betriebssystem ausgelesen werden kann.

(5) Anbieter von Betriebssystemen stellen eine Selbsterklärung über die Übereinstimmung der Jugendschutzvorrichtung mit den Anforderungen der §§ 12, 12a Abs. 1 und 3 und 12b Abs. 1 aus und hinterlegen diese bei der KJM. Die KJM veröffentlicht die Selbsterklärung in ihrem Internetauftritt.

(6) Die KJM legt die Eignungsanforderungen für die gesicherte Suche nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 und automatisierte Bewertungssysteme nach Absatz 4 im Einvernehmen mit den anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle fest.

§ 12a
Ergänzende Bestimmungen für Apps mit anerkannten Jugendschutzprogrammen oder geeigneten technischen oder sonstigen Mitteln

(1) Anbieter von Betriebssystemen stellen abweichend von § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 sicher, dass Apps, die über ein anerkanntes Jugendschutzprogramm nach § 11 Abs. 2 oder ein geeignetes technisches oder sonstiges Mittel nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 verfügen, unabhängig von der in der Jugendschutzvorrichtung eingestellten Altersangabe zugänglich und nutzbar sind.

(2) Anbieter von Apps nach Absatz 1 stellen sicher, dass die in der Jugendschutzvorrichtung eingestellte Altersangabe angemessen berücksichtigt wird.

(3) Apps, die ausschließlich Angebote nach § 5 Abs. 6 enthalten, sind unabhängig von der in der Jugendschutzvorrichtung eingestellten Altersangabe zugänglich und nutzbar zu machen.

§ 12b
Datenschutz

(1) Anbieter von Apps und von Betriebssystemen verarbeiten die bei aktivierter Jugendschutzvorrichtung ausgelesenen Daten ausschließlich zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach §§ 5, 12 und 12a. Die ausgelesenen und verarbeiteten Daten sind von den Anbietern mit Ausnahme der Anbieter von Betriebssystemen nach jedem Zugriff unverzüglich zu löschen.

(2) Für die Aufsicht über die Einhaltung des Absatzes 1 gilt § 113 des Medienstaatsvertrages entsprechend.

IV. Abschnitt
Verfahren für Anbieter mit Ausnahme
des öffentlich-rechtlichen Rundfunks

§ 13
Anwendungsbereich

Die §§ 14 bis 21 sowie § 24 Abs. 4 Satz 6 gelten nur für länderübergreifende Angebote.

§ 14
Kommission für Jugendmedienschutz

(1) Die zuständige Landesmedienanstalt überprüft die Einhaltung der für die Anbieter geltenden Bestimmungen nach diesem Staatsvertrag. Sie trifft entsprechend den Bestimmungen dieses Staatsvertrages die jeweiligen Entscheidungen.

(2) Zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 wird die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) gebildet. Diese dient der jeweils zuständigen Landesmedienanstalt als Organ bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1. Auf Antrag der zuständigen Landesmedienanstalt kann die KJM auch mit nichtländerübergreifenden Angeboten gutachtlich befasst werden. Absatz 5 bleibt unberührt.

(3) Die KJM besteht aus 10 Sachverständigen. Hiervon werden entsandt

1.

sechs Mitglieder aus dem Kreis der Landesmedienanstalten, die von diesen im Einvernehmen benannt werden,

2.

zwei Mitglieder mit besonderen Erfahrungen auf dem Gebiet des technischen Jugendmedienschutzes, die von den Landesmedienanstalten im Einvernehmen benannt werden,

3.

zwei Mitglieder, die von den für den Jugendschutz zuständigen obersten Landesbehörden im Einvernehmen benannt werden.

Die für den Jugendschutz zuständige oberste Bundesbehörde benennt ein beratendes Mitglied. Für jedes Mitglied ist entsprechend Satz 2 ein Vertreter für den Fall seiner Verhinderung zu bestimmen. Die Amtsdauer der Mitglieder oder stellvertretenden Mitglieder beträgt fünf Jahre. Wiederberufung ist zulässig. Mindestens vier Mitglieder und stellvertretende Mitglieder sollen die Befähigung zum Richteramt haben. Den Vorsitz führt ein nach Satz 2 Nr. 1 entsandtes Mitglied.

(4) Der KJM können nicht angehören Mitglieder und Bedienstete der Institutionen der Europäischen Union, der Verfassungsorgane des Bundes und der Länder, Gremienmitglieder und Bedienstete von Landesrundfunkanstalten der ARD, des ZDF, des Deutschlandradios, des Europäischen Fernsehkulturkanals „ARTE“ und der privaten Rundfunkveranstalter oder Anbieter von Telemedien sowie Bedienstete von an ihnen unmittelbar oder mittelbar im Sinne von § 62 des Medienstaatsvertrages beteiligten Unternehmen.

(5) Es können Prüfausschüsse gebildet werden. Jedem Prüfausschuss muss mindestens jeweils ein in Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 bis 3 aufgeführtes Mitglied der KJM oder im Falle seiner Verhinderung dessen Vertreter angehören. Die Prüfausschüsse entscheiden jeweils bei Einstimmigkeit anstelle der KJM. Zu Beginn der Amtsperiode der KJM wird die Verteilung der Prüfverfahren von der KJM festgelegt. Das Nähere ist in der Geschäftsordnung der KJM festzulegen.

(6) Die Entscheidung über die Bestätigung der Altersbewertungen nach § 5 Abs. 2 Satz 3 ist innerhalb von 14 Tagen zu treffen und dem Antragsteller mitzuteilen. Für das Bestätigungsverfahren kann ein Einzelprüfer bestellt werden.

(7) Die Mitglieder der KJM sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Staatsvertrag an Weisungen nicht gebunden. Die Regelung zur Vertraulichkeit nach § 58 des Medienstaatsvertrages gilt auch im Verhältnis der Mitglieder der KJM zu anderen Organen der Landesmedienanstalten.

(8) Die Mitglieder der KJM haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Aufwendungen und Auslagen. Näheres regeln die Landesmedienanstalten durch übereinstimmende Satzungen.

§ 15
Mitwirkung der Gremien der Landesmedienanstalten

(1) Die KJM unterrichtet die Vorsitzenden der Gremien der Landesmedienanstalten fortlaufend über ihre Tätigkeit. Sie bezieht die Gremienvorsitzenden in grundsätzlichen Angelegenheiten, insbesondere bei der Erstellung von Satzungs- und Richtlinienentwürfen, ein.

(2) Die nach Landesrecht zuständigen Organe der Landesmedienanstalten erlassen übereinstimmende Satzungen und Richtlinien zur Durchführung dieses Staatsvertrages. Sie stellen hierbei das Benehmen mit den nach § 19 anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle, den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und dem ZDF her und führen mit diesen und der KJM einen gemeinsamen Erfahrungsaustausch in der Anwendung des Jugendmedienschutzes durch.

§ 16
Zuständigkeit der KJM

(1) Die KJM ist zuständig für die abschließende Beurteilung von Angeboten nach diesem Staatsvertrag. Sie unterstützt die Landesmedienanstalten bei der Fortentwicklung der Aufsichtspraxis im Bereich des Kinder- und Jugendmedienschutzes. Unbeschadet der Befugnisse von anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle nach diesem Staatsvertrag im Rahmen des Satzes 1 ist die KJM insbesondere zuständig für

1.

die Überwachung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages,

2.

die Anerkennung von Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle und die Rücknahme oder den Widerruf der Anerkennung,

3.

die Bestätigung der Altersbewertungen nach § 5 Abs. 2 Satz 3,

4.

die Festlegung der Sendezeit nach § 8,

5.

die Festlegung der Ausnahmen nach § 9,

6.

die Bestimmung der von Kindern und Jugendlichen üblicherweise genutzten Betriebssysteme nach § 12 Abs. 1 Satz 1,

7.

die Anerkennung automatisierter Bewertungssysteme nach § 12 Abs. 4,

8.

die Festlegung der Eignungsanforderungen für die gesicherte Suche nach § 12 Abs. 6,

9.

die Aufsicht über Entscheidungen der Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle nach § 19b Abs. 1 und 2,

10.

die Stellungnahme zu Indizierungsanträgen bei der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien und für Anträge bei der Prüfstelle auf Indizierung und

11.

die Entscheidung über Ordnungswidrigkeiten nach diesem Staatsvertrag.

Die KJM trifft die Bestimmungen nach Nummern 6 bis 8 erstmalig innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages und überprüft sie regelmäßig sowie bei besonderem Bedarf, spätestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren.

(2) Die KJM kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben und Zuständigkeiten insbesondere mit der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz, der Bundesnetzagentur und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder zusammenarbeiten und hierzu einen regelmäßigen Informationsaustausch pflegen. Die zuständige Landesmedienanstalt kann, soweit dies erforderlich ist, mit den benannten Stellen zu diesem Zweck Erkenntnisse austauschen.

§ 17
Verfahren der KJM

(1) Die KJM wird von Amts wegen tätig; leitet ihr eine Landesmedienanstalt oder eine oberste Landesjugendbehörde einen Prüffall zu, hat sie ein Prüfverfahren einzuleiten. Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitglieder, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Beschlüsse sind zu begründen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen. Die Beschlüsse der KJM sind gegenüber den anderen Organen der zuständigen Landesmedienanstalt bindend. Sie sind deren Entscheidungen zu Grunde zu legen.

(2) Die KJM soll mit der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien und den obersten Landesjugendbehörden zusammenarbeiten und einen regelmäßigen Informationsaustausch pflegen.

(3) Die KJM erstattet den Gremien der Landesmedienanstalten, den für den Jugendschutz zuständigen obersten Landesjugendbehörden und der für den Jugendschutz zuständigen obersten Bundesbehörde alle zwei Jahre einen Bericht über die Durchführung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages.

§ 18
„jugendschutz.net“

(1) Die durch die obersten Landesjugendbehörden eingerichtete gemeinsame Stelle Jugendschutz aller Länder („jugendschutz.net“) ist organisatorisch an die KJM angebunden. Die Stelle „jugendschutz.net“ wird von den Landesmedienanstalten und den Ländern gemeinsam finanziert. Die näheren Einzelheiten der Finanzierung dieser Stelle durch die Länder legen die für den Jugendschutz zuständigen Minister der Länder in einem Statut durch Beschluss fest. Das Statut regelt auch die fachliche und haushaltsmäßige Unabhängigkeit der Stelle.

(2) „jugendschutz.net“ unterstützt die KJM und die obersten Landesjugendbehörden bei deren Aufgaben.

(3) „jugendschutz.net“ überprüft die Angebote der Telemedien. Daneben nimmt „jugendschutz.net“ auch Aufgaben der Beratung und Schulung bei Telemedien wahr.

(4) Bei möglichen Verstößen gegen Bestimmungen dieses Staatsvertrages weist „jugendschutz.net“ den Anbieter hierauf hin und informiert die KJM. Bei möglichen Verstößen von Mitgliedern einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle ergeht der Hinweis zunächst an diese Einrichtung. Die anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle haben innerhalb einer Woche ein Verfahren einzuleiten und dies „jugendschutz.net“ mitzuteilen. Bei Untätigkeit der anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle informiert „jugendschutz.net“ die KJM.

§ 19
Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle

(1) Einrichtungen Freiwilliger Selbstkontrolle können für Rundfunk und Telemedien gebildet werden.

(2) Eine Einrichtung ist als Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle im Sinne dieses Staatsvertrages anzuerkennen, wenn

1.

die Unabhängigkeit und Sachkunde ihrer benannten Prüfer gewährleistet ist und dabei auch Vertreter aus gesellschaftlichen Gruppen berücksichtigt sind, die sich in besonderer Weise mit Fragen des Jugendschutzes befassen,

2.

eine sachgerechte Ausstattung durch eine Vielzahl von Anbietern sichergestellt ist,

3.

Vorgaben für die Entscheidungen der Prüfer bestehen, die in der Spruchpraxis einen wirksamen Kinder- und Jugendschutz zu gewährleisten geeignet sind,

4.

eine Verfahrensordnung besteht, die den Umfang der Überprüfung, bei Veranstaltern auch die Vorlagepflicht, sowie mögliche Sanktionen regelt und eine Möglichkeit der Überprüfung der Entscheidungen auch auf Antrag von landesrechtlich bestimmten Trägern der Jugendhilfe vorsieht,

5.

gewährleistet ist, dass die betroffenen Anbieter vor einer Entscheidung gehört werden, die Entscheidung schriftlich begründet und den Beteiligten mitgeteilt wird und

6.

eine Beschwerdestelle eingerichtet ist.

(3) Die zuständige Landesmedienanstalt trifft die Entscheidung durch die KJM. Zuständig ist die Landesmedienanstalt des Landes, in dem die Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle ihren Sitz hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist diejenige Landesmedienanstalt zuständig, bei der der Antrag auf Anerkennung gestellt wurde. Die Einrichtung legt der KJM die für die Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen vor.

(4) Die KJM kann die Anerkennung ganz oder teilweise widerrufen oder mit Nebenbestimmungen versehen, wenn Voraussetzungen für die Anerkennung nachträglich entfallen sind oder die Spruchpraxis der Einrichtung nicht mit den Bestimmungen dieses Staatsvertrages übereinstimmt. Eine Entschädigung für Vermögensnachteile durch den Widerruf der Anerkennung wird nicht gewährt.

(5) Die anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle sollen sich über die Anwendung dieses Staatsvertrages abstimmen.

§ 19a
Zuständigkeit und Verfahren der Einrichtungen der Freiwilligen
Selbstkontrolle

(1) Anerkannte Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle überprüfen im Rahmen ihres satzungsgemäßen Aufgabenbereichs die Einhaltung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages sowie der hierzu erlassenen Satzungen und Richtlinien bei ihnen angeschlossenen Anbietern. Sie sind verpflichtet, gemäß ihrer Verfahrensordnung nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 Beschwerden über die ihr angeschlossenen Anbieter unverzüglich nachzugehen.

(2) Die anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle beurteilen die technischen oder sonstigen Mittel nach §§ 4 Abs. 2 Satz 2, 5 Abs. 3 Nr. 1 und die Jugendschutzprogramme nach § 11 Abs. 1 und 2 und überprüfen ihre Eignung nach §§ 4 Abs. 4, 5 Abs. 8 und § 11 Abs. 4. Zuständig ist die anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle, bei der das technische oder sonstige Mittel oder das Jugendschutzprogramm zur Beurteilung eingereicht wurde. Die anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle teilt der KJM die Entscheidung und ihre Begründung schriftlich mit.

(3) Die anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle legen gemeinsame Kriterien für Hinweise nach § 5c Abs. 3 Satz 2 fest.

§ 19b
Aufsicht über Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle

(1) Die zuständige Landesmedienanstalt kann durch die KJM Entscheidungen einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle, die die Grenzen des Beurteilungsspielraums überschreiten, beanstanden und ihre Aufhebung verlangen. Kommt eine anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle ihren Aufgaben und Pflichten nach diesem Staatsvertrag nicht nach, kann die zuständige Landesmedienanstalt durch die KJM verlangen, dass sie diese erfüllen. Eine Entschädigung für hierdurch entstehende Vermögensnachteile wird nicht gewährt.

(2) Hat eine anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle ein technisches oder sonstiges Mittel nach §§ 4 Abs. 2 Satz 2, 5 Abs. 3 Nr. 1 oder ein Jugendschutzprogramm nach § 11 Abs. 1 und 2 als geeignet beurteilt und dabei die rechtlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums überschritten, kann die zuständige Landesmedienanstalt durch die KJM innerhalb von drei Monaten nach Entscheidung der anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle diese Beurteilung für unwirksam erklären oder dem Anbieter des technischen oder sonstigen Mittels oder des Jugendschutzprogramms gegenüber Auflagen erteilen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Zuständig ist die Landesmedienanstalt des Landes, in dem die anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle ihren Sitz hat.

V. Abschnitt
Vollzug für Anbieter mit Ausnahme
des öffentlich-rechtlichen Rundfunks

§ 20
Aufsicht

(1) Stellt die zuständige Landesmedienanstalt fest, dass ein Anbieter nach § 3 Nr. 2 oder Nr. 7 gegen die Bestimmungen dieses Staatsvertrages verstoßen hat, trifft sie die erforderlichen Maßnahmen gegenüber dem Anbieter.

(2) Für Veranstalter von Rundfunk trifft die zuständige Landesmedienanstalt durch die KJM entsprechend den landesrechtlichen Regelungen die jeweilige Entscheidung.

(3) Tritt die KJM an einen Rundfunkveranstalter mit dem Vorwurf heran, er habe gegen Bestimmungen dieses Staatsvertrages verstoßen, und weist der Veranstalter nach, dass die Sendung vor ihrer Ausstrahlung einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle im Sinne dieses Staatsvertrages vorgelegen hat und deren Vorgaben beachtet wurden, so sind Maßnahmen durch die KJM nur dann zulässig, wenn die Entscheidung oder die Unterlassung einer Entscheidung der anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle die rechtlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums überschritten hat. Die KJM teilt der anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle ihre Entscheidung nebst Begründung mit. Wird einem Anbieter einer nichtvorlagefähigen Sendung ein Verstoß gegen den Jugendschutz vorgeworfen, ist vor Maßnahmen durch die KJM die anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle, der der Rundfunkveranstalter angeschlossen ist, zu befassen; Satz 1 gilt entsprechend. Für Entscheidungen nach den §§ 8 und 9 gilt Satz 1 entsprechend. Dieser Absatz gilt nicht bei Verstößen gegen § 4 Abs. 1.

(4) Für Anbieter nach § 3 Nr. 2 oder Nr. 7 trifft die zuständige Landesmedienanstalt durch die KJM entsprechend § 109 des Medienstaatsvertrages die jeweilige Entscheidung. Darüber hinaus kann die zuständige Landesmedienanstalt den am Zahlungsverkehr Beteiligten, insbesondere den Kredit- und Finanzdienstleistungsunternehmen, nach vorheriger Nennung unzulässiger Angebote im Sinne des § 4 Abs. 1 und 2 die Mitwirkung an Zahlungen für diese Angebote untersagen, ohne dass es einer vorherigen Inanspruchnahme des Anbieters durch die Aufsicht bedarf.

(5) Gehört ein Anbieter von Telemedien einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle im Sinne dieses Staatsvertrages an oder unterwirft er sich ihren Statuten, so ist bei behaupteten Verstößen gegen den Jugendschutz, mit Ausnahme von Verstößen gegen § 4 Abs. 1, durch die KJM zunächst diese Einrichtung mit den behaupteten Verstößen zu befassen. Maßnahmen nach Absatz 1 gegen den Anbieter durch die KJM sind nur dann zulässig, wenn die Entscheidung oder die Unterlassung einer Entscheidung der anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle die rechtlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums überschreitet. Bei Verstößen gegen § 4 haben Widerspruch und Anfechtungsklage des Anbieters von Telemedien keine aufschiebende Wirkung.

(6) Zuständig ist die Landesmedienanstalt des Landes, in dem der betroffene Anbieter seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen ständigen Aufenthalt hat; § 119 des Medienstaatsvertrages gilt entsprechend. Sind nach Satz 1 mehrere Landesmedienanstalten zuständig oder hat der Anbieter seinen Sitz im Ausland, entscheidet die Landesmedienanstalt, die zuerst mit der Sache befasst worden ist.

(7) Treten die KJM, eine Landesmedienanstalt oder „jugendschutz.net“ an einen Anbieter mit dem Vorwurf heran, er habe gegen Bestimmungen dieses Staatsvertrages verstoßen, so weisen sie ihn auf die Möglichkeit einer Mitgliedschaft in einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle und die damit verbundenen Rechtsfolgen hin.

§ 21
Auskunftsansprüche

(1) Anbieter nach § 3 Nr. 2 oder Nr. 7 sind verpflichtet, der zuständigen Landesmedienanstalt Auskunft über die Angebote und über die zur Wahrung des Jugendschutzes getroffenen Maßnahmen zu geben und ihr auf Anforderung den unentgeltlichen Zugang zu den Angeboten zu Kontrollzwecken zu ermöglichen.

(2) Anbieter, die ihren Sitz nach den Vorschriften des Digitale-Dienste-Gesetzes sowie des Medienstaatsvertrages nicht in Deutschland haben, haben im Inland einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen und in ihrem Angebot in leicht erkennbarer und unmittelbar erreichbarer Weise auf ihn aufmerksam zu machen. An diese Person können Zustellungen in Verfahren nach § 24 oder in Gerichtsverfahren vor deutschen Gerichten wegen der Verbreitung rechtswidriger Inhalte bewirkt werden. Das gilt auch für die Zustellung von Schriftstücken, die solche Verfahren einleiten oder vorbereiten.

(3) Der Abruf oder die Nutzung von Angeboten im Rahmen der Aufsicht, der Ahndung von Verstößen oder der Kontrolle ist unentgeltlich. Anbieter haben dies sicherzustellen. Der Anbieter darf seine Angebote nicht gegen den Abruf oder die Kenntnisnahme durch die zuständige Stelle sperren oder den Abruf oder die Kenntnisnahme erschweren.

§ 22
Revision zum Bundesverwaltungsgericht

In einem gerichtlichen Verfahren kann die Revision zum Bundesverwaltungsgericht auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages beruhe.

VI. Abschnitt
Ahndung von Verstößen der Anbieter mit Ausnahme
des öffentlich-rechtlichen Rundfunks

§ 23
Strafbestimmung

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 Angebote verbreitet oder zugänglich macht, die offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit unter Berücksichtigung der besonderen Wirkungsform des Verbreitungsmediums schwer zu gefährden. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Freiheitsstrafe bis zu sechs Monate oder die Geldstrafe bis zu 180 Tagessätze.

§ 24
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

als Anbieter nach § 3 Nr. 2 Angebote verbreitet oder zugänglich macht, die

a)

entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Propagandamittel im Sinne des Strafgesetzbuches darstellen,

b)

entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen verwenden,

c)

entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 zum Hass gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder die Menschenwürde anderer dadurch angreifen, dass Teile der Bevölkerung oder eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden,

d)

entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 1. Alternative eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, leugnen oder verharmlosen,

e)

entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 2. Alternative den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stören, dass die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft gebilligt, verherrlicht oder gerechtfertigt wird,

f)

entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen,

g)

entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 als Anleitung zu einer in § 126 Abs. 1 des Strafgesetzbuches genannten rechtswidrigen Tat dienen,

h)

entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 den Krieg verherrlichen,

i)

entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 gegen die Menschenwürde verstoßen, insbesondere durch die Darstellung von Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, wobei ein tatsächliches Geschehen wiedergegeben wird, ohne dass ein berechtigtes Interesse gerade für diese Form der Darstellung oder Berichterstattung vorliegt,

j)

entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 Kinder oder Jugendliche in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen,

k)

entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 kinderpornografisch im Sinne des § 184b Abs. 1 des Strafgesetzbuches oder jugendpornografisch im Sinne des § 184c Abs. 1 des Strafgesetzbuches oderpornografisch sind und Gewalttätigkeiten, den sexuellen Missbrauch von Kindern oder Jugendlichen oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen, oder

l)

nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 in die Liste jugendgefährdender Medien nach § 18 Abs. 1 des Jugendschutzgesetzes aufgenommen sind und eine Feststellung nach § 18 Abs. 5 des Jugendschutzgesetzes oder eine bejahende Einschätzung nach § 18 Abs. 6 des Jugendschutzgesetzes erfolgt ist oder die mit einem in diese Liste aufgenommenen Werk, für das eine Feststellung nach § 18 Abs. 5 des Jugendschutzgesetzes oder eine bejahende Einschätzung nach § 18 Abs. 6 des Jugendschutzgesetzes erfolgt ist, ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind,

2.

entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 als Anbieter nach § 3 Nr. 2 Angebote verbreitet oder zugänglich macht, die in sonstiger Weise pornografisch sind,

3.

entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 als Anbieter nach § 3 Nr. 2 Angebote verbreitet oder zugänglich macht, die in die Liste jugendgefährdender Medien nach § 18 Abs. 1 des Jugendschutzgesetzes aufgenommen sind, ohne dass eine Feststellung nach § 18 Abs. 5 des Jugendschutzgesetzes oder eine bejahende Einschätzung nach § 18 Abs. 6 des Jugendschutzgesetzes erfolgt ist oder die mit einem in diese Liste aufgenommenen Werk, für das keine Feststellung nach § 18 Abs. 5 des Jugendschutzgesetzes oder bejahende Einschätzung nach § 18 Abs. 6 des Jugendschutzgesetzes erfolgt ist, ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind,

4.

entgegen § 5 Abs. 1 Angebote verbreitet oder zugänglich macht, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, ohne dafür Sorge zu tragen, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen sie üblicherweise nicht wahrnehmen, es sei denn, er kennzeichnet fahrlässig entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 sein Angebot mit einer zu niedrigen Altersstufe,

4a.

entgegen § 5a keine angemessenen Maßnahmen ergreift, um Kinder und Jugendliche vor entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten zu schützen,

4b.

entgegen § 5b ein dort genanntes Verfahren nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vorhält,

4c.

entgegen § 5c Abs. 1 als Anbieter nach § 3 Nr. 2 Ankündigungen von Sendungen mit Bewegtbildern außerhalb der geeigneten Sendezeit und unverschlüsselt verbreitet,

4d.

entgegen § 5c Abs. 2 als Anbieter nach § 3 Nr. 2 Sendungen verbreitet, ohne ihre Ausstrahlung durch akustische Zeichen oder durch optische Mittel kenntlich zu machen,

4e.

als Anbieter von Telemedien ein Angebot ohne den nach § 5c Abs. 3 Satz 1 erforderlichen Hinweis verbreitet,

5.

entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 Werbung für indizierte Angebote verbreitet oder zugänglich macht,

6.

entgegen § 6 Abs. 1 Satz 3 die Liste der jugendgefährdenden Medien verbreitet oder zugänglich macht,

7.

entgegen § 6 Abs. 1 Satz 4 einen dort genannten Hinweis gibt,

8.

entgegen § 7 keinen Jugendschutzbeauftragten bestellt,

9.

Sendeformate entgegen Sendezeitbeschränkungen nach § 8 Abs. 2 verbreitet,

10.

Sendungen, deren Eignung zur Beeinträchtigung der Entwicklung nach § 5 Abs. 2 vermutet wird, verbreitet, ohne dass die KJM oder eine von dieser hierfür anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle von der Vermutung gemäß § 9 Satz 1 abgewichen ist,

11.

als Anbieter eines Betriebssystems ein Betriebssystem bereitstellt, das entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 über keine den Vorgaben des § 12 entsprechende Jugendschutzvorrichtung verfügt,

12.

als Dritter entgegen § 12 Abs. 1 Satz 2 ein Betriebssystem anpasst und so bereitstellt, dass es über keine den Vorgaben des § 12 entsprechende Jugendschutzvorrichtung verfügt,

13.

entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1 keine entsprechende Aktivierung, Deaktivierung und Anpassung der Jugendschutzvorrichtung ermöglicht,

14.

entgegen § 12 Abs. 2 Satz 2 zu den genannten Zeitpunkten nicht auf die entsprechende Aktivierung oder Anpassung hinweist oder diese nicht ermöglicht,

15.

entgegen § 12 Abs. 3 Satz 1 nicht die Einstellung einer Altersangabe ermöglicht,

16.

entgegen § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bei eingestellter Altersangabe nicht sicherstellt, dass bei Browsern, die einen offenen Zugang zum Internet eröffnen, eine Nutzung nur möglich ist, sofern sie Online-Suchmaschinen ansteuern, die über eine gesicherte Suchfunktion verfügen; es sei denn, deren ungesicherter Zugang wurde individuell und in abgesicherter Weise freigeschaltet,

17.

entgegen § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bei eingestellter Altersangabe nicht sicherstellt, dass die Installation von Apps nur über Vertriebsplattformen möglich ist, die die Altersangabe berücksichtigen und ein automatisiertes Bewertungssystem nach § 12 Abs. 4 vorhalten,

18.

entgegen § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 bei eingestellter Altersangabe nicht sicherstellt, dass nur Apps nutzbar sind, die der Altersangabe entsprechen; es sei denn, Apps wurden individuell und in abgesicherter Weise freigeschaltet,

19.

entgegen § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 bei eingestellter Altersangabe nicht sicherstellt, dass die Nutzung von Browsern und Apps individuell und in abgesicherter Weise ausgeschlossen werden kann,

20.

entgegen § 12 Abs. 4 in den systemeigenen Vertriebsplattformen für Apps nicht sicherstellt, dass Apps mit einer Alterseinstufung durch ein von der KJM anerkanntes automatisiertes Bewertungssystem einer anerkannten Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle versehen werden, die vom Betriebssystem ausgelesen werden kann,

21.

entgegen § 12a Abs. 1 bei eingestellter Altersangabe nicht sicherstellt, dass Apps, die über ein anerkanntes Jugendschutzprogramm nach § 11 Abs. 2 oder ein geeignetes technisches oder sonstiges Mittel nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 verfügen, unabhängig von der in der Jugendschutzvorrichtung eingestellten Altersangabe zugänglich und nutzbar sind,

22.

entgegen § 12a Abs. 2 als Anbieter von Apps nach § 12a Abs. 1 nicht sicherstellt, dass die in der Jugendschutzvorrichtung eingestellte Altersangabe angemessen berücksichtigt wird,

23.

entgegen § 12a Abs. 3 bei eingestellter Altersangabe nicht sicherstellt, dass Apps, die ausschließlich Angebote nach § 5 Abs. 6 enthalten, unabhängig von der in der Jugendschutzvorrichtung eingestellten Altersangabe zugänglich und nutzbar sind,

24.

entgegen § 12b Abs. 1 bei aktivierter Jugendschutzvorrichtung ausgelesene Daten für andere Zwecke als zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nach §§ 5, 12 und 12a verarbeitet oder diese entsprechend der Vorgabe des § 12b Abs. 1 Satz 2 nicht nach jedem Zugriff unverzüglich löscht,

25.

entgegen einer vollziehbaren Anordnung durch die zuständige Aufsichtsbehörde nach § 20 Abs. 1 nicht tätig wird,

26.

entgegen § 21 Abs. 1 seiner Auskunftspflicht nicht nachkommt,

27.

entgegen § 21 Abs. 2 keinen Zustellungsbevollmächtigten benennt oder

28.

entgegen § 21 Abs. 3 Satz 3 Angebote gegen den Abruf durch die zuständige Aufsichtsbehörde sperrt.

(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich

1.

entgegen § 11 Abs. 5 Telemedien als für Kinder oder Jugendliche der betreffenden Altersstufe geeignet falsch kennzeichnet oder

2.

im Rahmen eines Verfahrens zur Anerkennung einer Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle nach § 19 Abs. 3 falsche Angaben macht.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 11 bis 24 mit einer Geldbuße bis zu zwei Millionen Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden.

(4) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist im Falle des § 24 Abs. 1 Nr. 24 die nach § 12b Abs. 2 zuständige Aufsichtsbehörde, im Übrigen die zuständige Landesmedienanstalt. Zuständig ist in den Fällen des Absatzes 1 und des Absatzes 2 Nr. 1 die Landesmedienanstalt des Landes, in dem die Zulassung des Rundfunkveranstalters erteilt wurde oder der Anbieter von Telemedien seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen ständigen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist diejenige Landesmedienanstalt zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Zuständig ist im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 die Landesmedienanstalt des Landes, in dem die Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle ihren Sitz hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist diejenige Landesmedienanstalt zuständig, bei der der Antrag auf Anerkennung gestellt wurde. Die zuständige Landesmedienanstalt trifft die Entscheidungen durch die KJM.

(5) Über die Einleitung eines Verfahrens hat die zuständige Landesmedienanstalt die übrigen Landesmedienanstalten unverzüglich zu unterrichten. Soweit ein Verfahren nach dieser Bestimmung in mehreren Ländern eingeleitet wurde, stimmen sich die beteiligten Behörden über die Frage ab, welche Behörde das Verfahren fortführt.

(6) Die zuständige Landesmedienanstalt kann bestimmen, dass Beanstandungen nach einem Rechtsverstoß gegen Regelungen dieses Staatsvertrages sowie rechtskräftige Entscheidungen in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren nach Absatz 1 oder 2 von dem betroffenen Anbieter in seinem Angebot verbreitet oder in diesem zugänglich gemacht werden. Inhalt und Zeitpunkt der Bekanntgabe sind durch die zuständige Landesmedienanstalt nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegen.

(7) Die Verfolgung der in Absatz 1 und 2 genannten Ordnungswidrigkeiten verjährt in sechs Monaten.

VII. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 25
Übergangsbestimmungen

(1) Die §§ 12 und 12a sind ein Jahr nach Bekanntgabe der Entscheidung der KJM über die Bestimmung der von Kindern und Jugendlichen üblicherweise genutzten Betriebssysteme nach § 16 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 anzuwenden.

(2) Die Frist nach Abs. 1 verlängert sich auf höchstens drei Jahre für Betriebssysteme im laufenden oder abgeschlossenen Produktionszyklus.

(3) Für nicht aktualisierbare Betriebssysteme auf Endgeräten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages bereits in Verkehr gebracht wurden, sind die §§ 12 und 12a nicht anwendbar.

(4) § 5c Abs. 3 ist erst sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages anzuwenden.

§ 26
Evaluierung

Dieser Staatsvertrag wird drei Jahre nach Inkrafttreten evaluiert, um zu untersuchen, inwiefern die niedergelegten Schutzziele dieses Staatsvertrages durch die Anpassungen der §§ 5c, 12 und 12a erreicht wurden. Die vertragsschließenden Länder erstellen hierzu einen Bericht unter Einbeziehung der KJM, jugendschutz.net, der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz und weiterer Sachverständiger.

§ 27
Geltungsdauer, Kündigung

Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. Er kann von jedem der vertragsschließenden Länder zum Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. Wird der Staatsvertrag zu diesem Zeitpunkt nicht gekündigt, kann die Kündigung mit gleicher Frist jeweils zu einem zwei Jahre späteren Zeitpunkt erfolgen. Die Kündigung ist gegenüber dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz schriftlich zu erklären. Die Kündigung eines Landes lässt das Vertragsverhältnis unter den übrigen Ländern unberührt, jedoch kann jedes der übrigen Länder das Vertragsverhältnis binnen einer Frist von drei Monaten nach Eingang der Kündigungserklärung zum gleichen Zeitpunkt kündigen.

§ 28
Notifizierung

Änderungen dieses Staatsvertrages unterliegen der Notifizierungspflicht gemäß der Richtlinie 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft.

Protokollerklärung

Protokollerklärung der Länder zum Jugendmedienschutz-Staatsvertrag

Die Regierungschefs der Länder und die Bundesregierung sind sich über das nachfolgende Verfahren einer Evaluierung einig:

Jugendschutzgesetz und Jugendmedienschutz-Staatsvertrag werden innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren nach In-Kraft-Treten insgesamt überprüft. Dabei sind alle Erfahrungen auszuwerten, die hinsichtlich der Zuordnung der Regelungskompetenzen, der Geltungsbereiche von Bundesgesetz und Länderstaatsvertrag, der Praxistauglichkeit der zugrunde gelegten Jugendschutzkriterien, der Leistungsfähigkeit und Effizienz der Aufsichtsstruktur sowie der Einbeziehung von Einrichtungen der Selbstkontrolle angefallen sind. Die Überprüfung ist insbesondere nach den Kriterien vorzunehmen, inwieweit mit der Neuregelung eine Verbesserung des Jugendschutzes erreicht wurde und ob die neue Struktur eine wirksame und praxisgerechte Aufsicht gewährleistet.

Im Rahmen der Gesamtüberprüfung wird die in den beiden Regelwerken vorgesehene Aufgabenteilung zwischen Bundes- und Länderstellen evaluiert. Dies bezieht sich insbesondere auf die der Bundesprüfstelle übertragene Aufgabe der Feststellung jugendgefährdender Angebote.

Darüber hinaus ist zu klären, ob das Verfahren der Indizierung als Mittel zum Umgang mit jugendgefährdenden Inhalten noch zeitgemäß ist oder ob ein anderes Vorgehen zum Schutz vor Jugendgefährdungen angezeigt ist.

§ 20 Abs. 7 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages bleibt unberührt.

Protokollerklärung des Landes Baden-Württemberg sowie der Freistaaten Bayern und Sachsen zum Jugendmedienschutz-Staatsvertrag

Das Land Baden-Württemberg sowie die Freistaaten Bayern und Sachsen halten die Einbeziehung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks mit seinen Angeboten in ein einheitliches Aufsichts- und Kontrollsystem im Jugendschutz über § 15 Abs. 2 Satz 2 hinaus weiterhin für erforderlich und gehen daher davon aus, dass die Rundfunkkommission diese Frage im Rahmen der Evaluierung nach § 20 Abs. 7 prüft und das Ergebnis den Regierungschefs der Länder anschließend vorlegt.

Protokollerklärung des Landes Baden-Württemberg, des Freistaates Bayern, der Länder Berlin und Brandenburg, der Freien und Hansestadt Hamburg, der Länder Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz und Saarland, des Freistaates Sachsen, des Landes Sachsen-Anhalt und des Freistaates Thüringen zu § 2 Abs. 1 und zu § 3 Abs. 1 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages

Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, die Länder Berlin und Brandenburg, die Freie und Hansestadt Hamburg, die Länder Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz und Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt und der Freistaat Thüringen gehen davon aus, dass im Rahmen der weiteren Beratungen zur Reform der Medienordnung zwischen Bund und Ländern die Definition des Begriffes der „Telemedien“ in einer Weise erfolgt, die dem Interesse der Rechtsanwender an einer Überwindung der bisherigen Trennung zwischen Mediendiensten und Telediensten Rechnung trägt.

Protokollerklärung des Landes Baden-Württemberg, des Freistaates Bayern, der Länder Berlin und Brandenburg, der Freien und Hansestadt Hamburg, der Länder Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz und Saarland, des Freistaates Sachsen, des Landes Sachsen-Anhalt und des Freistaates Thüringen zu § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, 9 und 10 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages

Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, die Länder Berlin und Brandenburg, die Freie und Hansestadt Hamburg, die Länder Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz und Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt und der Freistaat Thüringen gehen davon aus, dass im Rahmen der weiteren Beratungen zur Reform des § 131 StGB (Gewaltdarstellung) möglichst rasch eine Klärung hinsichtlich der Darstellung menschenähnlicher Wesen herbeigeführt wird.

Protokollerklärung des Landes Baden-Württemberg, des Freistaates Bayern, der Länder Berlin und Brandenburg, der Freien und Hansestadt Hamburg, der Länder Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz und Saarland, des Freistaates Sachsen, des Landes Sachsen-Anhalt und des Freistaates Thüringen zu §§ 23 und 24 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages

Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, die Länder Berlin und Brandenburg, die Freie und Hansestadt Hamburg, die Länder Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz und Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt und der Freistaat Thüringen gehen davon aus, dass im Rahmen der weiteren Beratungen zur Reform der Medienordnung zwischen Bund und Ländern Jugendschutzgesetz und Jugendmedienschutz-Staatsvertrag hinsichtlich der Bewertung von Verhaltensweisen als Ordnungswidrigkeit oder als Straftatbestand rasch weiter aufeinander abgestimmt werden und mögliche Strafbarkeitslücken kompetenzgerecht geschlossen werden.

Protokollerklärung aller Länder zur Änderung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages

In Erkenntnis dessen, dass ein wirksamer Jugendmedienschutz allein auf gesetzlichem und technischem Wege nicht erreichbar ist, sehen die Länder die Stärkung von Medienkompetenz als eine wichtige Aufgabe an. In Verfolgung dieses Zwecks unterstützen sie auch weiterhin Lehrende, Eltern und andere Menschen in Erziehungsverantwortung, Kindern und Jugendlichen Medienbildung zu vermitteln.



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