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Staatsvertrag über die Änderung des Staatsvertrages über das Fernunterrichtswesen vom 16. Februar 1978

Veröffentlichungsdatum:07.06.1993 Inkrafttreten01.02.1994
Fundstelle Brem.GBl. 1993, S. 153
Gliederungsnummer:223-g-2
Zitiervorschlag: "Staatsvertrag über die Änderung des Staatsvertrages über das Fernunterrichtswesen vom 16. Februar 1978 vom 4. Dezember 1991 (Brem.GBl. 1993, S. 153)"

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juris-Abkürzung: FernUSGStVtrÄndStVtr BR
Dokumenttyp: Staatsverträge, Verträge und Vereinbarungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 223-g-2
juris-Abkürzung:FernUSGStVtrÄndStVtr BR
Ausfertigungsdatum:04.12.1991
Gültig ab:01.02.1994
Dokumenttyp: Staatsvertrag
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1993, 153
Gliederungs-Nr:223-g-2
Staatsvertrag über die Änderung
des Staatsvertrages über das Fernunterrichtswesen vom 16. Februar 1978
Vom 4. Dezember 1991*
Zum 25.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Fußnoten

*
[Entsprechend der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (Brem.GBl. S. 117) tritt der Staatsvertrag nach seinem Art. III am 1. Februar 1994 in Kraft.]
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Das Land Baden-Württemberg,

der Freistaat Bayern,

das Land Berlin,

das Land Brandenburg,

die Freie Hansestadt Bremen,

die Freie und Hansestadt Hamburg,

das Land Hessen,

das Land Mecklenburg-Vorpommern,

das Land Niedersachsen,

das Land Nordrhein-Westfalen,

das Land Rheinland-Pfalz,

das Saarland,

der Freistaat Sachsen,

das Land Sachsen-Anhalt,

das Land Schleswig-Holstein und

das Land Thüringen

schließen folgenden Staatsvertrag:

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Artikel I

Die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen treten dem Staatsvertrag über das Fernunterrichtswesen vom 16. Februar 1978 bei.

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Artikel II

Bis zur Durchführung eines gesamtdeutschen Länderfinanzausgleichs gilt für die in Artikel 14 Abs. 2 genannte Erstattung der Fehlbeträge folgende Regelung:

Der Zuschußbedarf für die Zentralstelle wird von den alten Ländern nach dem bisherigen Königsteiner Schlüssel getragen.

Eine Beteiligung der neuen Länder an der Grundfinanzierung der Zentralstelle erfolgt nicht.

Der durch die Ausdehnung des Aufgabenbereiches auf die neuen Länder und den östlichen Teil Berlins bedingte Zuschußbedarf (beitrittsbedingter Bedarf) wird von den neuen Ländern und Berlin allein getragen.

Die Aufteilung des gemeinsamen Zuschusses wird in dem Haushaltsplan ausgewiesen.

Der von den neuen Ländern und Berlin aufzubringende Anteil wird nach der Bevölkerungszahl umgelegt.

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Artikel III

Dieser Staatsvertrag tritt am ersten Tage des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte der von den Ländern ausgefertigten Ratifizierungsurkunden bei dem Chef der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen hinterlegt wird.*

Fußnoten

*

[Entsprechend der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (Brem.GBl. S. 117) tritt der Staatsvertrag nach seinem Art. III am 1. Februar 1994 in Kraft.]

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