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Staatsvertrag über die Veranstaltung von Fernsehen über Satellit (Satellitenfernseh-Staatsvertrag)

Satellitenfernseh-Staatsvertrag

Veröffentlichungsdatum:05.12.1989 Inkrafttreten30.01.1993 Zuletzt geändert durch:geändert durch Staatsvertrag vom 14.10.1992 als Anlage zum Gesetz vom 27.01.1993 (Brem.GBl. S. 27) - Bekanntmachung vom 26.02.1993 (Brem.GBl. S. 85) über das Inkrafttreten des Änderungsstaatsvertrages
Fundstelle Brem.GBl. 1989, S. 387
Gliederungsnummer:225-i-1
Zitiervorschlag: "Staatsvertrag über die Veranstaltung von Fernsehen über Satellit (Satellitenfernseh-Staatsvertrag) vom 29. Juni/20. Juli 1989 (Brem.GBl. 1989, S. 387), zuletzt geändert durch Staatsvertrag vom 14. Oktober 1992 als Anlage zum Gesetz vom 27. Januar 1993 (Brem.GBl. S. 27) - Bekanntmachung vom 26. Februar 1993 (Brem.GBl. S. 85) über das Inkrafttreten des Änderungsstaatsvertrages"

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juris-Abkürzung: SatFernsStVtr BR
Dokumenttyp: Staatsverträge, Verträge und Vereinbarungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 225-i-1
juris-Abkürzung:SatFernsStVtr BR
Ausfertigungsdatum:20.07.1989
Gültig ab:28.12.1989
Dokumenttyp: Staatsvertrag
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1989, 387
Gliederungs-Nr:225-i-1
Staatsvertrag über die Veranstaltung von Fernsehen über Satellit
(Satellitenfernseh-Staatsvertrag)
Vom 29. Juni/20. Juli 1989*
Zum 26.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Staatsvertrag vom 14.10.1992 als Anlage zum Gesetz vom 27.01.1993 (Brem.GBl. S. 27) - Bekanntmachung vom 26.02.1993 (Brem.GBl. S. 85) über das Inkrafttreten des Änderungsstaatsvertrages

Fußnoten

*
Entsprechend der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (Brem.GBl. S. 63) tritt der Staatsvertrag nach seinem Artikel 12 Abs. 1 am 28.12.1989 in Kraft.

Die Freie Hansestadt Bremen,

das Land Hessen,

das Land Nordrhein-Westfalen und

das Saarland

schließen

den nachfolgenden

Staatsvertrag

Artikel 1
Allgemeine Vorschriften

(1) Die vertragschließenden Länder (im folgenden: die Länder) kommen überein, für einen privaten Fernsehveranstalter nach § 36 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages vom 31. August 1991 die Vergabe und Nutzung von Kanälen auf nach internationalem Fernmelderecht zur Verfügung stehenden Satelliten gemeinsam zu regeln.

(2) Nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften ist ein aufgrund dieses Staatsvertrages zugelassener Veranstalter bei der Vergabe verfügbarer Fernsehübertragungskapazitäten für die drahtlose Verbreitung durch erdgebundene Sender zu berücksichtigen.

Artikel 2
Zulassung, anwendbares Recht

(1) Der Veranstalter des Fernsehprogramms bedarf der Zulassung. Sie umfaßt neben dem Nutzungsrecht nach Artikel 1 Abs. 1 auch das Recht, für die Verbreitung dieses Fernsehprogramms ersatzweise oder zusätzlich andere Satellitenkanäle zu nutzen; eine Ausschreibung dieser Satellitenkanäle findet nicht statt. Die Zulassung berechtigt auch zur Nutzung des Fernsehkanals für Videotext.

(2) Für Zulassung, Programmanforderungen, Pflichten eines Veranstalters und die Finanzierung gelten §§ 3 bis 9, § 19 Abs. 1 Satz 1, §§ 20 bis 22 Abs. 1, §§ 23 bis 27, §§ 31, 32 und 34 des Rundfunkstaatsvertrages und dieser Staatsvertrag; ergänzend sind die jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen des vertragschließenden Landes mit der höchsten Länderquote (§ 36 Abs. 2 Satz 3 des Rundfunkstaatsvertrages) anzuwenden.

Artikel 3
Zulassungsvoraussetzungen, Vorrang

(1) Für den Fernsehkanal nach Artikel 1 Abs. 1 dürfen nur Veranstaltergemeinschaften zugelassen werden. Sie müssen ihren Sitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes haben. Sie müssen wirtschaftlich und organisatorisch in der Lage sein, eine Rundfunkveranstaltung, die anerkannten journalistischen Grundsätzen genügt, antragsgemäß durchzuführen. Die Mitglieder und die gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter von juristischen Personen und Personenvereinigungen

1.

müssen unbeschränkt geschäftsfähig sein, dürfen die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht durch Richterspruch verloren und das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nicht nach Artikel 18 des Grundgesetzes verwirkt haben,

2.

müssen gerichtlich unbeschränkt verfolgt werden können,

3.

dürfen nicht aufgrund von Tatsachen Anlaß zu Bedenken gegen die zuverlässige Erfüllung ihrer Pflichten nach diesem Staatsvertrag geben.

(2) Nicht zugelassen werden dürfen

1.

juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Kirchen, anderer öffentlich-rechtlicher Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften und der jüdischen Kultusgemeinden,

2.

Veranstaltergemeinschaften, deren Mitglieder oder gesetzliche oder satzungsmäßige Vertreter zugleich gesetzliche Vertreter der in Nummer 1 ausgeschlossenen juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind,

3.

Veranstaltergemeinschaften, deren Mitglieder oder gesetzliche oder satzungsmäßige Vertreter zugleich Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sind,

4.

politische Parteien und Wählergruppen,

5.

Veranstaltergemeinschaften, deren Mitglieder oder gesetzliche oder satzungsmäßige Vertreter zugleich Mitglieder eines Organs einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt sind oder in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis zu dieser stehen,

6.

Unternehmen und Vereinigungen, die von einer oder mehreren der in Nummer 1 ausgeschlossenen juristischen Personen oder von politischen Parteien oder Wählergruppen abhängig (§ 17 Aktiengesetz) sind.

(3) Der Antrag muß enthalten

1.

Angaben über die vorgesehene Programmart (Fernsehen, Videotext), die Programmkategorie (Vollprogramm, Spartenprogramm) und die Programmdauer,

2.

ein Programmschema, das erkennen läßt, wie der Antragsteller den Anforderungen der jeweiligen Programmkategorie gerecht wird,

3.

eine Übersicht über die Kapital- und Stimmrechtsverhältnisse der Veranstaltergemeinschaft sowie über mit ihr verbundene Unternehmen (§ 15 Aktiengesetz).

(4) In der Veranstaltergemeinschaft muß durch Vertrag oder Satzung ein vorherrschender Einfluß eines Mitgliedes auf das Programm ausgeschlossen sein. Die Veranstaltergemeinschaft muß mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwarten lassen, daß sie in ihrem Rundfunkprogramm die Anforderungen der jeweiligen Programmkategorie erfüllt. Interessenten aus dem kulturellen Bereich ist eine angemessene Beteiligung zu ermöglichen.

(5) Erfüllen mehrere Antragsteller die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 4, so wirkt der Länderausschuß (Artikel 6) auf eine Einigung zwischen den Antragstellern hin.

(6) Kommt eine Einigung innerhalb der von dem Länderausschuß gesetzten Frist nicht zustande, so findet eine Auswahl zwischen denjenigen Antragstellern statt, deren Programme

1.

wesentliche Anteile an Information, Bildung und Unterhaltung enthalten,

2.

das öffentliche Geschehen in den Ländern darstellen und

3.

die zur Verfügung stehende Sendedauer möglichst weitgehend in Anspruch nehmen werden.

Unter mehreren nach Satz 1 gleichrangigen Antragstellern wird derjenige vorrangig zugelassen, der die größere Meinungsvielfalt im Programm erwarten läßt. Bei der Bewertung sind das Programmschema und die Zusammensetzung (Wettbewerb und Kooperation verschiedener Kräfte im Programm, Verschiedenartigkeit der politischen, weltanschaulichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Kräfte und Gruppen, Höhe ihres Kapital- und Stimmrechtsanteils) und sonstige, der Sicherung der Meinungsvielfalt dienende organisatorische Regelungen zu beachten.

Artikel 4
Zulassungsverfahren

(1) Der Antrag auf Zulassung kann erst gestellt werden, nachdem der Länderausschuß festgestellt hat, daß ein Kanal für Fernsehprogramme nach Artikel 1 Abs. 1 zur Verfügung steht oder voraussichtlich innerhalb von 12 Monaten zur Verfügung stehen wird. Der Länderausschuß ist berechtigt und verpflichtet, die Feststellung nach Satz 1 möglichst zeitgleich in den amtlichen Bekanntmachungsblättern der Länder bekanntzumachen und eine Ausschlußfrist von mindestens zwei Monaten für die Antragstellung zu bestimmen. Während der Laufzeit einer Zulassung wird das Verfahren nach Satz 1 spätestens zwei Jahre vor Ablauf der erteilten Zulassung eingeleitet.

(2) Der Länderausschuß schlägt spätestens zwei Monate nach Ablauf der Ausschlußfrist einen Antragsteller für die Vergabe des Kanals für Fernsehprogramme vor und leitet den Vorschlag unter Beifügung der übrigen Anträge den für private Veranstalter nach Landesrecht zuständigen Stellen der Länder (Landesstellen) zu.

(3) Stimmen alle Landesstellen zu, so läßt der Länderausschuß den vorgeschlagenen Antragsteller für die Dauer von 10 Jahren zu. Er lehnt die übrigen Anträge ab.

(4) Lehnt eine Landesstelle den Vorschlag ab, so teilt sie dem Länderausschuß und den übrigen Landesstellen schriftlich die für die Ablehnung des Vorschlags maßgebenden Gründe mit. Die Begründung muß erkennen lassen, von welchen tatsächlichen Voraussetzungen und von welchen staatsvertraglichen oder anderweitigen gesetzlichen Bestimmungen die Landesstelle bei der Ablehnung des Vorschlags ausging. Der Länderausschuß hat dem vorgeschlagenen Antragsteller die Ablehnung unverzüglich mitzuteilen und den Landesstellen nach Ablauf eines Monats einen neuen Vorschlag zu unterbreiten. Erhält auch dieser Vorschlag keine Zustimmung, so muß der Länderausschuß neu ausschreiben.

Artikel 5
Programmbeobachtung, Rücknahme und Widerruf der Zulassung

(1) Die Landesstelle des Landes mit der höchsten Länderquote nach § 36 Abs. 2 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages (aufsichtführende Landesstelle) überprüft, ob der Veranstalter seinen Pflichten nachkommt, und berichtet darüber jährlich den anderen Landesstellen. Sie kann gegenüber dem Veranstalter beanstanden, daß er gegen die ihm nach diesem Staatsvertrag obliegenden Pflichten verstößt. Auf Antrag einer Landesstelle ist die aufsichtführende Landesstelle verpflichtet, über Beanstandungen nach Satz 2 zu entscheiden. Jede Landesstelle hat das Recht, zu Sitzungen des Kollegialorgans der aufsichtführenden Landesstelle, in denen über Beanstandungen entschieden wird, einen Vertreter/eine Vertreterin zu entsenden, der/die anzuhören ist.

(2) Schlägt eine Landesstelle die Rücknahme oder den Widerruf der Zulassung oder die Androhung dieser Maßnahmen vor, so ist die Zustimmung der übrigen Landesstellen einzuholen. Liegen nach mehrheitlicher Feststellung der Landesstellen die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme der Zulassung oder die Androhung dieser Maßnahmen vor, hat der Länderausschuß die Zulassung zu widerrufen oder zurückzunehmen oder diese Maßnahmen anzudrohen. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(3) Beanstandungen gemäß § 30 Abs. 3 des Rundfunkstaatsvertrages einer nach Landesrecht zuständigen Stelle eines anderen Bundeslandes sind an den Länderausschuß zu richten. Der Länderausschuß leitet die Beanstandung den übrigen Landesstellen zu. Absatz 2 findet entsprechend Anwendung.

(4) Der Veranstalter hat Änderungen seiner Kapital- oder Stimmrechtsanteile der aufsichtführenden Landesstelle anzuzeigen. Der Länderausschuß prüft, ob dadurch die bisherige Meinungsvielfalt gefährdet wird, und teilt das Prüfungsergebnis dem Veranstalter und den Landesstellen mit. Ist nach mehrheitlicher Feststellung der Landesstellen die bisherige Meinungsvielfalt gefährdet und sorgt der Veranstalter nicht für eine Gewährleistung der bisherigen Meinungsvielfalt, so entscheiden die Landesstellen spätestens sechs Monate nach der Bekanntgabe der Mitteilung nach Satz 2 an den Veranstalter über den Widerruf der Zulassung. Absatz 2 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(5) Wird die Zulassung vom Länderausschuß zurückgenommen oder widerrufen und nutzt der Veranstalter terrestrische Übertragungskapazitäten gemäß Artikel 1 Abs. 2, so hat die zuständige Landesstelle zu prüfen, ob auch die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme der Zulassung für die drahtlose Verbreitung durch erdgebundene Sender nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften vorliegen. Sie teilt das Ergebnis ihrer Prüfung den übrigen Landesstellen mit.

Artikel 6
Länderausschuß

(1) Der Länderausschuß wird am Sitz der aufsichtführenden Landesstelle errichtet.

(2) Der Länderausschuß besteht aus den Direktoren der Landesstellen. Sie haben bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Interessen der Allgemeinheit zu vertreten. Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.

(3) Der Länderausschuß trifft die aufgrund des Staatsvertrages erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen, soweit keine andere Zuständigkeit geregelt ist. Er bedient sich zur Erledigung seiner Aufgaben der aufsichtführenden Landesstelle. Die dabei entstehenden Kosten trägt die aufsichtführende Landesstelle.

Artikel 7
Sitzungen des Länderausschusses

(1) Die konstituierende Sitzung des Länderausschusses wird vom Direktor der aufsichtführenden Landesstelle einberufen und bis zur Wahl des/der Vorsitzenden geleitet.

(2) Der/Die Vorsitzende beruft den Länderausschuß ein.

(3) Die Landesregierung, die nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 2 die Rechtsaufsicht ausübt, ist berechtigt, zu den Sitzungen des Länderausschusses einen Vertreter/eine Vertreterin zu entsenden, der/die anzuhören ist.

(4) Der Länderausschuß ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.

(5) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt.

Artikel 8
Vorsitz und Verfahren des Länderausschusses

(1) Der Länderausschuß wählt aus der Mitte seiner Mitglieder einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende und einen Stellvertreter/eine Stellvertreterin.

(2) Der Länderausschuß kann klagen und verklagt werden. Die Erhebung der verwaltungsgerichtlichen Klage gegen Maßnahmen des Länderausschusses bedarf keines Vorverfahrens. Der/Die Vorsitzende vertritt den Länderausschuß gerichtlich und außergerichtlich. Er/Sie bereitet die Beschlüsse des Länderausschusses vor und führt sie aus.

(3) Der Länderausschuß kann sich eine Geschäftsordnung geben.

Artikel 9
Finanzierung des Länderausschusses

(1) Der Länderausschuß erhebt nach Maßgabe der Satzung der aufsichtführenden Landesstelle Verwaltungsgebühren und Auslagen für Amtshandlungen nach Artikel 4 und 5.

(2) Die Kosten des Länderausschusses tragen die Landesstellen zu gleichen Teilen, solange und soweit die Einnahmen nach Absatz 1 nicht ausreichen, um den erforderlichen Finanzbedarf des Länderausschusses zu decken.

Artikel 10
Rechtsaufsicht

(1) Die Rechtsaufsicht über den Länderausschuß führen die Regierungen der Länder. Sie üben diese Befugnis durch eine Landesregierung im zweijährigen Wechsel aus; es beginnt die Landesregierung am Sitz des Länderausschusses; danach richtet sich der Wechsel nach der alphabetischen Reihenfolge der Länder. Rechtsaufsichtsmaßnahmen erfolgen im Benehmen mit den Regierungen der anderen Länder.

(2) Die aufsichtführende Landesregierung ist berechtigt, den Länderausschuß durch schriftliche Mitteilung auf Maßnahmen oder Unterlassungen hinzuweisen, die die Gesetze verletzen. Wird die Gesetzwidrigkeit innerhalb einer von der aufsichtführenden Landesregierung zu setzenden angemessenen Frist nicht behoben, so weist sie den Länderausschuß an, auf seine Kosten diejenigen Maßnahmen durchzuführen, die sie im einzelnen festzulegen hat.

(3) Gegen Maßnahmen nach Absatz 2 kann der Länderausschuß Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben. Ein Vorverfahren findet nicht statt.

Artikel 11
Kündigung

(1) Dieser Staatsvertrag kann von jedem Land erstmals zum 31. Dezember 1998 gekündigt werden. Wird der Staatsvertrag nicht gekündigt, verlängert er sich um jeweils fünf Jahre. Die Kündigungsfrist beträgt ein Jahr. Kündigt ein Land, kann jedes andere Land innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Kündigung erklären, daß es sich dieser anschließt. Zwischen den übrigen Ländern bleibt dieser Staatsvertrag in Kraft.

(2) Eine Kündigung läßt die nach diesem Staatsvertrag erteilte Zulassung unberührt.

Artikel 12
Inkrafttreten

(1) Dieser Staatsvertrag tritt am Tage nach dem Tage in Kraft, an dem die Ratifikationsurkunden der Länder bei der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen hinterlegt worden sind.*

(2) Sind bis zum 31. Dezember 1989 mindestens die Ratifikationsurkunden zweier Länder hinterlegt, so tritt der Staatsvertrag zwischen diesen Ländern am 1. Januar 1990 in Kraft. Für jedes andere Land tritt der Staatsvertrag am Tage nach der Hinterlegung der jeweiligen Ratifikationsurkunde in Kraft.

(3) Die Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.

Bremen, den 20. Juli 1989

Für die Freie Hansestadt Bremen:
gez. Klaus Wedemeier

Bonn, den 29. Juni 1989

Für das Land Hessen:
gez. Wallmann

Bonn, den 29. Juni 1989

Für das Land Nordrhein-Westfalen:
gez. Schnoor

Bonn, den 29. Juni 1989

Für das Saarland:
gez. Hans Kasper

Fußnoten

*

Entsprechend der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 Brem.GBl. S. 63) tritt der Staatsvertrag nach seinem Artikel 12 Abs. 1 am 28.12.1989 in Kraft.


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