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Staatsvertrag zur Aufgabenerfüllung nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz vom 25. Oktober 2024 bis 5. März 2025

Veröffentlichungsdatum:26.09.2025 Inkrafttreten26.09.2025
Fundstelle Brem.GBl. 2025, S. 356
Zitiervorschlag: "Staatsvertrag zur Aufgabenerfüllung nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz vom 25. Oktober 2024 bis 5. März 2025 (Brem.GBl. 2025, S. 356)"

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juris-Abkürzung: BFSGAufgStVtr BR
Dokumenttyp: Staatsverträge, Verträge und Vereinbarungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:BFSGAufgStVtr BR
Ausfertigungsdatum:05.03.2025
Gültig ab:26.09.2025
Dokumenttyp: Staatsvertrag
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2025, 356
Gliederungs-Nr:-
Staatsvertrag zur Aufgabenerfüllung nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
Vom 25. Oktober 2024 bis 5. März 2025
Zum 09.10.2025 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein,
der Freistaat Thüringen

- nachstehend „Länder“ genannt -

schließen nachstehenden Staatsvertrag:

Präambel

Dieser Staatsvertrag enthält grundlegende Regelungen für die Aufgabenerfüllung nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2970), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 1Nr. 149, S. 34).

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, das ab dem 28. Juni 2025 anzuwenden ist, regelt Vorgaben für die Barrierefreiheit bestimmter Produkte und Dienstleistungen, damit diese rechtskonform auf den Markt gebracht werden können. Mit den Vorgaben wird die Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäisches Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 70; L 212 vom 13.8.2019, S. 73) umgesetzt.

Wesentlicher Bestandteil der Neuregelung ist auch die Einrichtung einer Marktüberwachung, für die nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz die Länder zuständig sind.

Die Länder erstellen eine Marktüberwachungsstrategie für Produkte.

Hat die Marktüberwachungsbehörde Grund zu der Annahme, dass ein Produkt oder das Angebot oder die Erbringung einer Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen nicht erfüllt, so prüft sie, ob das Produkt oder die Dienstleistung die Anforderungen erfüllt.

In den Ländern sind aktuell keine ausreichenden Verwaltungsstrukturen mit einschlägiger Sachkompetenz vorhanden, die die umfangreiche Aufgabenbeschreibung einer Marktüberwachung zur Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen personell und fachlich erfüllen können.

Die Länder sind davon überzeugt, dass es einer effizienten und wirksamen Umsetzung der Vorgaben des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes am besten entspricht, wenn sie zur Aufgabenerfüllung eine gemeinsame zentrale Marktüberwachungsbehörde errichten und auf sie sowohl Fach- als auch Vollzugsaufgaben übertragen.

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Artikel 1
Ziel und Anwendungsbereich

(1) Ziel dieses Staatsvertrages ist, die sich aus dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz vom 16. Juli 2021 (BGBl. 1S. 2970), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 1Nr. 149, S. 34), in der jeweils geltenden Fassung und der darauf beruhenden Verordnungen in den jeweils geltenden Fassungen ergebenden Aufgaben durch eine gemeinsame Länderbehörde auszuführen.

(2) Die Länder regeln dazu in diesem Staatsvertrag die Errichtung einer Anstalt des öffentlichen Rechts und legen die Aufgaben, die Finanzierung und Organisation der Anstalt fest.

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Artikel 2
Errichtung und Betrieb der Anstalt

(1) Die Länder errichten gemeinsam zur Wahrnehmung der Aufgaben des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (Anstalt) mit Sitz in Sachsen-Anhalt (Sitzland). Träger der Anstalt sind die diesen Staatsvertrag unterzeichnenden Länder. Die Anstalt gilt als Stelle der mittelbaren Landesverwaltung des Sitzlandes.

(2) Die Anstalt trägt den Namen „Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen“.

(3) Für die Errichtung und den Betrieb der Anstalt findet das Recht des Sitzlandes Anwendung, soweit sich aus diesem Staatsvertrag nichts anderes ergibt.

(4) Soweit dieser Staatsvertrag nichts anderes bestimmt, ist für die Durchführung von Verwaltungsverfahren und für die Verwaltungsvollstreckung das Recht des Sitzlandes anzuwenden.

(5) Die Anstalt führt ein Dienstsiegel.

(6) Die Anstalt gibt sich nach Maßgabe dieses Staatsvertrages eine Satzung. Die Satzung ist einstimmig zu beschließen. Die Satzung und deren Änderungen sind im Ministerialblatt des Landes Sachsen-Anhalt zu veröffentlichen.

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Artikel 3
Aufgaben

(1) Die Anstalt nimmt sämtliche Aufgaben wahr, die das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz und die darauf beruhenden Verordnungen den Marktüberwachungsbehörden der Länder zuweisen.

(2) Sie übernimmt dabei insbesondere folgende Aufgaben und Funktionen:

1.

Erstellung einer Marktüberwachungsstrategie nach § 20 Abs. 2 des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes;

2.

zentraler Ansprechpartner für die zentrale Verbindungsstelle nach § 27 des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes einschließlich der Koordinierung von organisatorischen Anfragen über das Informations- und Kommunikationssystem gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2024/1252 (ABl. L, 2024/1252, 3.5.2024);

3.

Information der Wirtschaftsakteure und der Öffentlichkeit über Fragen zu Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, insbesondere zu seiner Anwendbarkeit und Umsetzung;

4.

Koordination von Maßnahmen zur Marktüberwachung von Produkten und Dienstleistungen und

5.

Mitteilung der Informationen gemäß § 36 des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes.

(3) Die Anstalt kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dritter bedienen.

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Artikel 4
Finanzierung

(1) Das Rechnungswesen der Anstalt ist nach den Grundsätzen der kameralen Buchführung ausgerichtet. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das Nähere zur Haushalts- und Wirtschaftsführung regelt die Satzung. Der Vorstand stellt jährlich einen Wirtschaftsplan auf. Dieser ist vom Verwaltungsrat zu genehmigen.

(2) Die Anstalt erhebt für ihre Tätigkeit nach Maßgabe der verwaltungskostenrechtlichen Regelungen des Sitzlandes Gebühren und Auslagen. Diese sind bei der Aufstellung des Wirtschaftsplans zu berücksichtigen. Satz 2 gilt auch für Geldbußen im Sinne des § 37 Abs. 2 des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes und Einnahmen aus Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten.

(3) Die Länder verpflichten sich, eine angemessene Finanzierung der Anstalt sicherzustellen. Nicht über Bußgelder, Gebühren und Auslagen zu deckender Finanzbedarf ist von den Ländern zu finanzieren. Hierfür stellen die Länder jährlich die nach dem vom Verwaltungsrat bestätigten Wirtschaftsplan vorgesehenen finanziellen Mittel anteilig, entsprechend dem Königsteiner Schlüssel, bereit (Finanzierungsbeiträge); davon trägt das Sitzland vor Berechnung der Finanzierungsbeiträge eine Quote von 5 v. H. Für alle Finanzierungsbeiträge gilt jeweils der aktuelle Königsteiner Schlüssel.

(4) Die Festsetzung der Finanzierungsbeiträge der Länder bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der für das Finanzwesen zuständigen Ministerinnen und Minister oder Senatorinnen und Senatoren.

(5) Die Länder tragen Vorsorge für die Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen im Rahmen der jeweiligen Haushaltsaufstellungsverfahren. Für das Gründungsjahr der Anstalt stehen die Erfüllungen dieser Zahlungsverpflichtungen unter dem Vorbehalt der Bereitstellung von Haushaltsmitteln durch die Haushaltsgesetzgeber der Länder.

(6) Die Finanzierungsbeiträge der Länder werden im laufe eines jeden Haushaltsjahres zum 31. Mai nach den Ansätzen des Wirtschaftsplanes fällig. Über- und Minderzahlungen gegenüber dem sich nach der Jahresrechnung ergebenden Finanzbedarf werden in dem der Abrechnung folgenden Haushaltsjahr ausgeglichen.

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Artikel 5
Organe

Die Organe der Anstalt sind der Verwaltungsrat und der Vorstand.

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Artikel 6
Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat ist oberste Dienstbehörde der in der Anstalt tätigen Beamtinnen und Beamten. Er ist Dienstvorgesetzter und höherer Dienstvorgesetzter des beamteten Vorstands und nimmt die Rechte und Pflichten der Anstalt als Arbeitgeberin gegenüber dem Vorstand im privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis wahr. Der Verwaltungsrat kann seine Zuständigkeit als oberste Dienstbehörde ganz oder teilweise auf den Vorstand übertragen. Dies gilt nicht für die Eigenschaft als oberste Dienstbehörde gegenüber dem Vorstand selbst.

(2) Jedes Land entsendet ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied in den Verwaltungsrat. Die Entsendung nach Satz 1 ist jederzeit widerruflich. Im Fall des Widerrufs ist unverzüglich ein neues Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied zu entsenden.

(3) Der Vorsitz im Verwaltungsrat wechselt alle zwei Jahre in alphabetischer Reihenfolge der Länder, beginnend mit dem Sitzland der Anstalt. Die oder der Vorsitzende bereitet die Sitzungen des Verwaltungsrates vor.

(4) Der Verwaltungsrat beschließt über die grundsätzlichen Angelegenheiten der Anstalt, insbesondere über

1.

die Satzung und ihre Änderungen,

2.

den Wirtschaftsplan und seine Änderungen,

3.

die Bestellung in das und Abberufung aus dem Vorstandsamt sowie die Einstellung und Entlassung des Vorstands,

4.

die Entlastung des Vorstands,

5.

die Bestellung der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers, die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Jahresergebnisses und

6.

allgemeine Vereinbarungen und Maßnahmen zur Regelung der arbeits-, dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlichen Verhältnisse der Beschäftigten im Rahmen der gesetzlichen und tarifvertraglichen Vorgaben.

(5) Der Verwaltungsrat beschließt und erlässt in wesentlichen Angelegenheiten für den Vorstand bindende Entscheidungsrichtlinien. Er kann im Einzelfall weitere den Vorstand bindende Entscheidungsrichtlinien und Weisungen beschließen und erlassen.

(6) Der Verwaltungsrat überwacht den Vorstand.

(7) Jedes Land hat eine Stimme. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn in der Sitzung mindestens die Hälfte der Länder vertreten ist. Soweit dieser Staatsvertrag nichts anderes bestimmt, fasst der Verwaltungsrat seine Beschlüsse mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Länder.

(8) Zur Unterstützung des Verwaltungsrats bei seinen Aufgaben wird beim Sitzland eine ständige Geschäftsstelle eingerichtet.

(9) Die Geschäftsstelle wird gemeinschaftlich von allen Ländern entsprechend Artikel 4 Abs. 3 finanziert.

(10) Die Festsetzung der Finanzierungsbeiträge der Länder nach Absatz 9 bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der für das Finanzwesen zuständigen Ministerinnen und Minister oder Senatorinnen und Senatoren.

(11) Näheres zur Geschäftsstelle regelt die Satzung.

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Artikel 7
Vorstand

(1) Der Vorstand leitet die Anstalt und vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand hat eine Stellvertretung.

(2) Der Vorstand ist berechtigt, beratend an den Sitzungen des Verwaltungsrates teilzunehmen, soweit der Verwaltungsrat nichts anderes beschließt. Er ist verpflichtet, an den Verwaltungsratssitzungen teilzunehmen, wenn der Verwaltungsrat dies zuvor bestimmt.

(3) Der Vorstand wird für die Dauer von bis zu sechs Jahren bestellt. Erneute Bestellungen sind möglich.

(4) Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter und höherer Dienstvorgesetzter der in der Anstalt tätigen Beamtinnen und Beamten. Er nimmt die Aufgaben der für die Ernennung zuständigen Stelle und die Rechte und Pflichten der Anstalt als Arbeitgeberin gegenüber den Beschäftigten der Anstalt wahr, soweit sie nicht durch diesen Staatsvertrag dem Verwaltungsrat zugewiesen sind.

(5) Der Vorstand kann vor Ablauf der Amtszeit aus dienstlichen Gründen aus dem Amt abberufen werden. Dazu ist ein Beschluss des Verwaltungsrates erforderlich. Die Beamtin oder der Beamte scheidet mit Ablauf des Tages, an dem die Abberufung beschlossen wird, aus dem Amt aus und gilt besoldungsrechtlich und versorgungsrechtlich als abgewählt.

(6) Näheres über den Vorstand regelt die Satzung.

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Artikel 8
Beschäftigte der Anstalt

(1) Die Anstalt hat Dienstherrnfähigkeit im Sinne des Landesrechts des Sitzlandes. Auf die Rechtsverhältnisse der Beamtinnen und Beamten der Anstalt finden das Beamtenstatusgesetz und die beamtenrechtlichen Vorschriften des Sitzlandes Anwendung, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Staatsvertrages nichts anderes ergibt. Für die Beschäftigten und die Auszubildenden der Anstalt gilt der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder beziehungsweise der Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz einschließlich der diese Tarifverträge ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträge in der in dem Sitzland jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Anstalt kann durch Beschluss des Verwaltungsrates Verwaltungsaufgaben einschließlich der damit verbundenen automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten sowie der Entscheidung über Rechtsbehelfe in Wege von Verwaltungsvereinbarungen gegen Erstattung der Verwaltungskosten ganz oder teilweise auf Behörden oder Einrichtungen des Sitzlandes übertragen. Für die Zustimmung des Verwaltungsrates ist in diesem Fall die Zustimmung der Vertretung des Sitzlandes im Verwaltungsrat erforderlich. Die Übertragung ist in geeigneter Weise bekannt zu machen.

(3) Die Anstalt kann nach Absatz 2 insbesondere folgende Verwaltungsaufgaben übertragen:

1.

die Aufgaben auf dem Gebiet der Besoldung und der sonstigen Geldleistungen nach den besoldungsrechtlichen Regelungen des Sitzlandes einschließlich der Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen sowie der Versorgung nach den versorgungsrechtlichen Regelungen des Sitzlandes,

2.

die der Anstalt als Arbeitgeber zustehenden Befugnisse in Bezug auf das Entgelt der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und der zur Ausbildung Beschäftigten und

3.

die Berechnung und Anordnung der Reisekostenvergütung, des Trennungsgeldes und der Umzugskostenvergütung.


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Artikel 9
Rechts- und Fachaufsicht

(1) Die für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz zuständige oberste Landesbehörde des Sitzlandes führt die Rechtsaufsicht über die Anstalt im Benehmen mit den für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz zuständigen obersten Landesbehörden der übrigen Länder, soweit die Eilbedürftigkeit nicht ein unverzügliches Einschreiten gebietet. In diesem Fall sind die für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz zuständigen obersten Landesbehörden der übrigen Länder unverzüglich zu unterrichten.

(2) Die Anstalt unterliegt bei der Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 3 der Fachaufsicht durch die für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz zuständige oberste Landesbehörde des Sitzlandes.

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Artikel 10
Finanzkontrolle

Die Landesrechnungshöfe der Länder sind berechtigt, die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Anstalt zu prüfen.

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Artikel 11
Anwendbares Datenschutzrecht

Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Anstalt gelten die im Sitzland anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften.

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Artikel 12
Schiedsklausel

(1) Alle sich aus diesem Staatsvertrag ergebenden Rechtsstreitigkeiten werden der Entscheidung eines Schiedsgerichts unterworfen. Auf das Verfahren finden die Vorschriften des Zehnten Buches der Zivilprozessordnung in der zum Zeitpunkt des Schiedsverfahrens geltenden Fassung Anwendung.

(2) Das Schiedsgericht besteht aus einem vorsitzenden Mitglied, das aus der Mitte des Verwaltungsrates bestimmt wird, und aus zwei Mitgliedern des Verwaltungsrates, die von den streitenden Beteiligten gemeinsam benannt werden.

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Artikel 13
Inkrafttreten und Kündigung

(1) Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sind bei der Staatskanzlei des Sitzlandes zu hinterlegen. Diese teilt den übrigen an dem Staatsvertrag beteiligten Ländern den Zeitpunkt der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde mit. Der Staatsvertrag tritt mit dem Tag in Kraft, der auf die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgt.

(2) Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. Er kann unter gleichzeitiger Benachrichtigung der übrigen Länder zum Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von zwei Jahren gekündigt werden, erstmals zum 31. Dezember 2028.

(3) Die Kündigung ist gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder schriftlich zu erklären.

(4) Das kündigende Land bleibt verpflichtet, zu dem Finanzbedarf solange und insoweit beizutragen, als dieser infolge seiner Beteiligung erforderlich geworden ist. Nach dem Ausscheiden anfallende Kosten, die dem Zeitraum der Mitgliedschaft zuzurechnen sind, sind anteilig vom kündigenden Land zu übernehmen.

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