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Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über die länderübergreifende Zusammenlegung der Kreissparkasse Wesermünde-Hadeln und der Sparkasse Bremerhaven

Veröffentlichungsdatum:04.08.2014 Inkrafttreten12.08.2014
Fundstelle Brem.GBl. 2014, S. 375
Gliederungsnummer:762-b-3
Zitiervorschlag: "Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über die länderübergreifende Zusammenlegung der Kreissparkasse Wesermünde-Hadeln und der Sparkasse Bremerhaven vom 4. Juli 2014 (Brem.GBl. 2014, S. 375)"

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juris-Abkürzung: SparkZuslStVtr BR
Dokumenttyp: Staatsverträge, Verträge und Vereinbarungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 762-b-3
juris-Abkürzung:SparkZuslStVtr BR
Ausfertigungsdatum:04.07.2014
Gültig ab:12.08.2014
Dokumenttyp: Staatsvertrag
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2014, 375
Gliederungs-Nr:762-b-3
Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und
der Freien Hansestadt Bremen über die länderübergreifende Zusammenlegung
der Kreissparkasse Wesermünde-Hadeln und der Sparkasse Bremerhaven
Vom 4. Juli 2014*
Zum 22.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Fußnoten

*
[Entsprechend der Bekanntmachung vom 12.08.2014 (Brem.GBl. S. 392) tritt der Staatsvertrag gemäß seinem Artikel 9 am 12.08.2014 in Kraft.]
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Präambel

Das Land Niedersachsen und die Freie Hansestadt Bremen sind überein gekommen, die Weiterentwicklung der länderübergreifenden Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Sparkassenwesens durch Zusammenlegung der Kreissparkasse Wesermünde-Hadeln und der Sparkasse Bremerhaven zu ermöglichen. Sie schließen dazu vorbehaltlich der Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe nachstehenden Staatsvertrag:

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Artikel 1
Zusammenlegung

(1) Die Kreissparkasse Wesermünde-Hadeln und die Sparkasse Bremerhaven können durch übereinstimmende Beschlüsse ihrer Träger nach Anhörung der Verwaltungsräte zusammengelegt werden. Hierüber ist eine schriftliche Vereinbarung zu treffen. In dieser Vereinbarung ist der Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge festzulegen (Fusionszeitpunkt); ein hiervon abweichender Zeitpunkt, von dem an die Handlungen der übertragenden Sparkasse als für die Rechnung der übernehmenden Sparkasse vorgenommen gelten (Verschmelzungsstichtag), kann festgelegt werden. Die Zusammenlegung bedarf der Genehmigung der Senatorin oder des Senators für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen als Sparkassenaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Niedersächsischen Finanzministerium. Im Übrigen finden für die Zusammenlegung die sparkassenrechtlichen Regelungen des Landes Niedersachsen Anwendung.

(2) Im Zeitpunkt der Zusammenlegung geht das Vermögen der Sparkasse Bremerhaven (übergehende Sparkasse) im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Kreissparkasse Wesermünde-Hadeln (aufnehmende Sparkasse) über.

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Artikel 2
Sitz, anzuwendendes Recht

(1) Die zusammengelegte Sparkasse (nachfolgend: Sparkasse) hat ihren Sitz in der Stadtgemeinde Bremerhaven.

(2) Für die Sparkasse finden die in Niedersachsen jeweils geltenden sparkassenrechtlichen und personalvertretungsrechtlichen Regelungen Anwendung. In Fällen des § 71 Absatz 1 Satz 3 des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bestellen die Präsidentin oder der Präsident der Oberverwaltungsgerichte des Landes Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Einigungsstelle gemeinsam.

(3) Im Übrigen gilt für die Sparkasse das Recht der Freien Hansestadt Bremen.

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Artikel 3
Staatsaufsicht

(1) Die Staatsaufsicht über die Sparkasse wird durch die Senatorin oder den Senator für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen als Sparkassenaufsichtsbehörde ausgeübt.

(2) Die Sparkassenaufsichtsbehörde führt das Einvernehmen mit dem Finanzministerium des Landes Niedersachsen herbei, bevor sie eine über die Information hinausgehende Aufsichtsmaßnahme gegen die Sparkasse einleitet, die Satzung oder eine Satzungsänderung der Sparkasse genehmigt, Ausnahmen von der Errichtung von Zweigstellen oder der werbenden Tätigkeit zulässt, eine Verordnung erlässt, die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts abweichend von Absatz 3 Satz 2 vergibt, die Übernahme der Trägerschaft an der Sparkasse genehmigt oder bevor sie über die Auflösung der Sparkasse entscheidet.

(3) Die Sparkassenaufsichtsbehörde kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben auch der Einrichtungen des Niedersächsischen Sparkassen- und Giroverbandes und des Hanseatischen Sparkassen- und Giroverbandes bedienen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht werden im Auftrag der Sparkassenaufsichtsbehörde von den Prüfungsstellen des Niedersächsischen Sparkassen- und Giroverbandes und des Hanseatischen Sparkassen- und Giroverbandes als Gemeinschaftsprüfung geprüft. Das Nähere regelt eine Vereinbarung zwischen den beiden Prüfungsstellen, die der Genehmigung der Sparkassenaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Niedersächsischen Finanzministerium bedarf.

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Artikel 4
Sparkassen- und Giroverbände

Die Sparkasse gehört dem Niedersächsischen Sparkassen- und Giroverband als ordentliches Mitglied an. Sie gehört ferner dem Hanseatischen Sparkassen- und Giroverband an, wenn und solange dieser bereit ist, sie als Mitglied zu führen. Bei einer Mitgliedschaft in beiden Verbänden sind die Belastungen der Sparkasse, die sich nicht aus Beteiligungen ergeben, angemessen zu begrenzen. Das Nähere regelt eine Vereinbarung zwischen beiden Verbänden.

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Artikel 5
Träger

(1) Träger der Sparkasse ist ein Sparkassenzweckverband. Diesem gehören der Landkreis Cuxhaven und die Sparkassenstiftung Bremerhaven als gleichberechtigte Mitglieder an.

(2) Der Sparkassenzweckverband hat seinen Sitz in der Stadtgemeinde Bremerhaven.

(3) Für den Sparkassenzweckverband finden die in Niedersachsen jeweils geltenden sparkassenrechtlichen Regelungen und die Regelungen über die kommunale Zusammenarbeit Anwendung, soweit sich aus diesem Staatsvertrag nichts anderes ergibt.

(4) Die Aufsicht über den Sparkassenzweckverband wird vom Niedersächsischen Innenministerium ausgeübt. Das Niedersächsische Innenministerium wird das Einvernehmen mit der Senatorin oder dem Senator für Inneres der Freien Hansestadt Bremen herbeiführen, bevor es über die Bildung oder Auflösung des Sparkassenzweckverbandes sowie eine Änderung der Verbandsordnung entscheidet oder wenn es über die Information hinausgehende Aufsichtsmaßnahmen gegen den Sparkassenzweckverband einleitet.

(5) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn die anwesenden Vertreterinnen und Vertreter der Verbandsmitglieder mehr als die Hälfte der gesamten Stimmenzahl der Verbandsversammlung erreichen.

(6) Den Vorsitz in der Verbandsversammlung übernimmt eine aus ihrer Mitte gewählte Vertreterin oder ein aus ihrer Mitte gewählter Vertreter eines Verbandsmitglieds.

(7) Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte des Landkreises Cuxhaven oder ein Mitglied des Vorstandes der Sparkassenstiftung Bremerhaven wird von der Verbandsversammlung zur Verbandsgeschäftsführerin oder zum Verbandsgeschäftsführer gewählt. Zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter der Verbandsgeschäftsführerin oder des Verbandsgeschäftsführers kann auch ein weiteres Mitglied des Vorstandes der Sparkassenstiftung Bremerhaven gewählt werden. Mitglieder des Vorstandes der Sparkasse dürfen nicht zur Verbandsgeschäftsführerin oder zum Verbandsgeschäftsführer oder deren Stellvertretung gewählt werden.

(8) Zur ersten Sitzung der Verbandsversammlung nach Errichtung des Sparkassenzweckverbandes lädt das älteste, hierzu bereite Mitglied ein.

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Artikel 6
Abgabenfreiheit

Rechtshandlungen, die der Zusammenlegung von Sparkassen aufgrund dieses Staatsvertrages dienen, sind frei von öffentlichen Abgaben, die auf bremischen oder niedersächsischen landesrechtlichen Vorschriften beruhen.

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Artikel 7
Weitere Zusammenlegungen

(1) Die Länder erklären sich bereit, weitere Zusammenlegungen mit niedersächsischen Sparkassen unter Anpassung der Beteiligungsverhältnisse aller Mitglieder im Sparkassenzweckverband zu ermöglichen. Die Beteiligungsverhältnisse der zusammenzulegenden Sparkassen orientieren sich neben der jeweiligen Bilanzsumme an den jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnissen. Weitere Zusammenlegungen bedürfen eines Staatsvertrages.

(2) Sitz der Sparkasse bleibt bei weiteren Zusammenlegungen Bremerhaven, sofern die Länder nach Anhörung der Träger der zusammenzulegenden Sparkassen keinen anderen Sitz bestimmen.

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Artikel 8
Kündigung

(1) Dieser Staatsvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Länder können ihn frühestens zum 31. Dezember 2017 mit einer Frist von zwei Jahren zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

(2) Die Länder schließen spätestens innerhalb von zwei Jahren nach Wirksamwerden der Kündigung eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Auseinandersetzung. Bis zum Inkrafttreten dieser Vereinbarung gelten Artikel 2, 3 und 4 für die Sparkasse und Artikel 5 für den Zweckverband weiter.

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Artikel 9
Inkrafttreten

Dieser Staatsvertrag tritt am Tage nach der Hinterlegung der letzten Ratifizierungsurkunde bei der Niedersächsischen Staatskanzlei in Kraft.*

 

Hannover, den 4. Juli 2014

Für das Land Niedersachsen
Für den Ministerpräsidenten
Der Finanzminister
Peter-Jürgen Schneider

Bremen, den 4. Juli 2014

Für die Freie Hansestadt Bremen
Für den Präsidenten des Senats
Die Senatorin für Finanzen
Karoline Linnert

Fußnoten

*

[Entsprechend der Bekanntmachung vom 12.08.2014 (Brem.GBl. S. 392) tritt der Staatsvertrag gemäß seinem Artikel 9 am 12.08.2014 in Kraft.]

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