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Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg sowie den Ländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die gerichtliche Zuständigkeit in Binnenschiffahrtssachen

Veröffentlichungsdatum:20.12.1983 Inkrafttreten31.03.1984
Fundstelle Brem.GBl. 1983, S. 537
Gliederungsnummer:310-b-1
Zitiervorschlag: "Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg sowie den Ländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die gerichtliche Zuständigkeit in Binnenschiffahrtssachen vom 24. Juni 1983 (Brem.GBl. 1983, S. 537)"

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juris-Abkürzung: BinSchiffHAGerZustStVtr BR
Dokumenttyp: Staatsverträge, Verträge und Vereinbarungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 310-b-1
juris-Abkürzung:BinSchiffHAGerZustStVtr BR
Ausfertigungsdatum:24.06.1983
Gültig ab:31.03.1984
Dokumenttyp: Staatsvertrag
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1983, 537
Gliederungs-Nr:310-b-1
Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen,
der Freien und Hansestadt Hamburg sowie den Ländern
Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die gerichtliche
Zuständigkeit in Binnenschiffahrtssachen
Vom 24. Juni 1983*
Zum 26.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Fußnoten

*
[Entsprechend der Bekanntmachung vom 2. April 1984 (Brem.GBl. S. 92) tritt der Staatsvertrag nach seinem Artikel 6 Satz 3 am 31.03.1984 in Kraft.]
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Die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Rechtspflege und Strafvollzug, die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat, das Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Niedersächsischen Minister der Justiz, und das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch den Ministerpräsidenten des Landes Schleswig-Holstein, dieser vertreten durch den Justizminister des Landes Schleswig-Holstein, schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe unter Bezugnahme auf § 4 Abs. 3 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrtssachen vom 27. September 1952 (BGBl. I S. 641), zuletzt geändert durch Artikel 7 Nr. 5 der Vereinfachungsnovelle vom 3. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3281), folgenden Staatsvertrag:

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Artikel 1

(1) Die Verhandlung und Entscheidung von Binnenschiffahrtssachen im ersten Rechtszug wird den folgenden Amtsgerichten übertragen:

1.

dem Amtsgericht Bremen

für die Weser nördlich von Nienburg (Weser), die Aller, die Leine, die bremischen Häfen nördlich der Geeste, die Lesum, die Wümme, die Hamme, den Hamme-Oste-Kanal, die Hunte mit Küstenkanal unterhalb der Schleuse Oldenburg, die Lune, die Ochtum sowie für die Geeste unterhalb der Schiffdorfer Schleuse (Landesgrenze Bremen-Niedersachsen),

2.

dem Amtsgericht Hamburg

für die Elbe im Geltungsbereich des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrtssachen von Schnackenburg, Kilometer 472,70, abwärts, den Aland, die Jeetzel, die Ilmenau, den Elbe-Seitenkanal bis zur Einmündung in den Mittellandkanal, die auf der Westseite der Unterelbe einmündenden Wasserstraßen einschließlich Hadelner Kanal, Geeste-Kanal und Geeste bis zur Schiffdorfer Schleuse, soweit nicht das Amtsgericht Bremen zuständig ist, den Elbe-Lübeck-Kanal mit den Häfen in Lauenburg, die Trave, die Wakenitz und für die auf dem Ostufer der Unterelbe einmündenden Wasserstraßen einschließlich Nord-Ostsee-Kanal mit Gieselau-Kanal und Eider.

(2) Die Zuständigkeit für die genannten Gewässer erstreckt sich auf die mit ihnen in Verbindung stehenden Häfen und auf die in ihrem Bereich liegenden Seen.

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Artikel 2

Die Verhandlung und Entscheidung über die Berufungen und Beschwerden in Binnenschiffahrtssachen gegen die Entscheidungen der in Artikel 1 Abs. 1 genannten Gerichte und des Amtsgerichts Emden wird dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Hamburg als Schiffahrtsobergericht übertragen.

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Artikel 3

Für die bei dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages anhängigen Sachen bleibt es bei den bisherigen Vorschriften.

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Artikel 4

Der Staatsvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden, und zwar von jedem beteiligten Land gegenüber allen beteiligten Ländern oder auch nur gegenüber einem von ihnen. Im Fall einer Kündigung, die nicht von und gegenüber allen beteiligten Ländern ausgesprochen wird, bleiben die zwischen den übrigen Ländern getroffenen Vereinbarungen unberührt.

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Artikel 5

Mit dem Inkrafttreten des Staatsvertrages tritt das Abkommen zwischen den Ländern Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Freie Hansestadt Bremen und Freie und Hansestadt Hamburg über die örtliche Zuständigkeit der Binnenschiffahrtsgerichte Bremen, Hamburg und Emden sowie des Schiffahrtsobergerichts Hamburg vom 12. April/1. Juli 1957, geändert durch das Abkommen zur Ergänzung des Abkommens vom 9. Januar/10. Februar 1976, außer Kraft.

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Artikel 6

Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Senatskanzlei der Freien und Hansestadt Hamburg hinterlegt. *Der Staatsvertrag tritt mit dem Tage in Kraft, der auf den Tag der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgt. Die Senatskanzlei der Freien und Hansestadt Hamburg teilt den übrigen beteiligten Ländern die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde mit.

Bremen, den 24. Juni 1983

Für die Freie Hansestadt Bremen
Der Senator für Rechtspflege und Strafvollzug
gez. W. Kahrs

Hamburg, den 3. August 1983

Für die Freie und Hansestadt Hamburg
Für den Senat
gez. Eva Leithäuser

Hannover, den 24. August 1983

Für das Land Niedersachsen
Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten
Der Niedersächsische Minister der Justiz
gez. Walter Remmers

Kiel, den 11. August 1983

Für das Land Schleswig-Holstein
Für den Ministerpräsidenten
Der Justizminister
gez. Henning Schwarz

Fußnoten

*

[Entsprechend der Bekanntmachung vom 2. April 1984 (Brem.GBl. S. 92) tritt der Staatsvertrag nach seinem Artikel 6 Satz 3 am 31.03.1984 in Kraft.]

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