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Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über das Benutzungsverhältnis der Tierhalterinnen und Tierhalter im Lande Bremen mit der Niedersächsischen Tierseuchenkasse

Veröffentlichungsdatum:22.04.2003 Inkrafttreten01.07.2003
Fundstelle Brem.GBl. 2003, S. 174
Gliederungsnummer:7831-a-2
Zitiervorschlag: "Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über das Benutzungsverhältnis der Tierhalterinnen und Tierhalter im Lande Bremen mit der Niedersächsischen Tierseuchenkasse vom 28. Februar 2003 (Brem.GBl. 2003, S. 174)"

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juris-Abkürzung: TierSeuchKNDStVtr BR
Dokumenttyp: Staatsverträge, Verträge und Vereinbarungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 7831-a-2
juris-Abkürzung:TierSeuchKNDStVtr BR
Ausfertigungsdatum:28.02.2003
Gültig ab:01.07.2003
Dokumenttyp: Staatsvertrag
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2003, 174
Gliederungs-Nr:7831-a-2
Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt
Bremen und dem Land Niedersachsen über das
Benutzungsverhältnis der Tierhalterinnen und
Tierhalter im Lande Bremen mit der Niedersächsischen Tierseuchenkasse
Vom 28. Februar 2003
Zum 18.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Die Freie Hansestadt Bremen und das Land Niedersachsen schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsgemäß berufenen Organe nachstehenden Staatsvertrag:

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Artikel 1
Benutzung

(1) Die Halterinnen und Halter von Tieren im Sinne des § 71 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes und des § 7 des Bremischen Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz im Lande Bremen sind ab dem 1. Juli 2003 Pflichtbenutzerinnen und Pflichtbenutzer der Niedersächsischen Tierseuchenkasse als Anstalt des öffentlichen Rechts.

(2) Als Beteiligung an den in der Niedersächsischen Tierseuchenkasse bestehenden Rücklagen und zur Abgeltung des Verwaltungskostenanteils für die vorhandenen Einrichtungen leistet die Freie Hansestadt Bremen an die Niedersächsische Tierseuchenkasse eine einmalige Zahlung. Die Höhe der Beteiligung an den Rücklagen wird zum Beitrittsstichtag nach den vorhandenen Rücklagen je Tierart und der gemeldeten Tierzahlen in Niedersachsen und Bremen berechnet. Der Verwaltungskostenanteil beträgt 3.500 Euro.

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Artikel 2
Rechte und Pflichten

(1) Die Rechte und Pflichten der Benutzerinnen und Benutzer ergeben sich, soweit dieser Staatsvertrag keine abweichenden Bestimmungen enthält, aus dem Bremischen Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz in der jeweils gültigen Fassung, aus dem Bremischen Ausführungsgesetz zum Tierkörperbeseitigungsgesetz in der jeweils gültigen Fassung, aus den Satzungen der Niedersächsischen Tierseuchenkasse in der jeweils gültigen Fassung sowie aus den satzungsgemäß getroffenen Maßnahmen der zuständigen Organe.

(2) Stichtag für die Erhebung der Beiträge der bremischen Benutzerinnen und Benutzer zur Tierseuchenkasse ist der 1. Juli 2003. Die zuständige Behörde der Freien Hansestadt Bremen übermittelt die zur Beitragserhebung notwendigen Daten spätestens einen Monat vor dem Beitragserhebungsstichtag an die Niedersächsische Tierseuchenkasse. Die zukünftigen bremischen Benutzerinnen und Benutzer teilen der Tierseuchenkasse auf dem amtlichen Erhebungsbogen (Meldekarten) Namen und Anschrift sowie die Art und Anzahl der bei ihnen am Stichtag vorhandenen Tiere mit. Die Mitteilung ist innerhalb von zwei Wochen nach dem für die bremischen Benutzerinnen und Benutzer maßgeblichen Beitragserhebungsstichtag zu machen. Auf Grund dieser Angaben erfolgt die Berechnung der Beiträge. Die Beiträge werden erstmals fällig am 15. September 2003. Die Tierseuchenkasse kann, wenn trotz Mahnung keine Tiere gemeldet wurden, die Tierzahlen auf Grund des Vorjahres übernehmen. Die dazu erforderlichen Daten werden ihr von der zuständigen Behörde der Freien Hansestadt Bremen zur Verfügung gestellt. Ab dem Beitragsjahr 2004 wird die Beitragserhebung entsprechend den Vorgaben der Satzung zur Erhebung der Tierseuchenbeiträge vorgenommen.

(3) Die Freie Hansestadt Bremen erstattet der Niedersächsischen Tierseuchenkasse Entschädigungen und Beihilfen nach Maßgabe des § 71 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes in Verbindung mit § 8 des Bremischen Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz.

(4) Änderungen von Landesgesetzen und Landesverordnungen, die Belange der Tierseuchenkasse unmittelbar betreffen, sind vor der Beschlussfassung mit dem Ziel der Herstellung des Einvernehmens beider Länder zu besprechen (Benehmensherstellung). Bremische Landesgesetze und Landesverordnungen, die Belange der Tierseuchenkasse unmittelbar betreffen, sind den niedersächsischen Landesgesetzen und Landesverordnungen vorbehaltlich der Zustimmung der verfassungsgemäß berufenen Organe Bremens unverzüglich anzupassen.

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Artikel 3
Organisation der Tierseuchenkasse

(1) Die Organisation der Niedersächsischen Tierseuchenkasse richtet sich nach den §§ 4 bis 9 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz vom 1. August 1994 (Nds. GVBl. S. 411) in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Bremen ist berechtigt, zu den Sitzungen des Verwaltungsrats eine Vertreterin oder einen Vertreter ohne Stimmberechtigung zu entsenden.

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Artikel 4
Aufsicht

(1) Die Tierseuchenkasse untersteht der Aufsicht des Landes Niedersachsen nach Maßgabe des § 10 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz. Aufsichtsbehörde ist das Fachministerium. Soweit ein aufsichtsrelevanter Sachverhalt oder eine Satzung ausschließlich Belange einer oder mehrerer bremischer Benutzerinnen bzw. eines oder mehrerer bremischer Benutzer berühren, wird die Aufsicht einvernehmlich mit der zuständigen Behörde Bremens wahrgenommen. Die Satzungen der Tierseuchenkasse sind im Bremischen Amtsblatt bekannt zu geben.

(2) Für die Rechnungslegung der Tierseuchenkasse gilt § 10 Abs. 4 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz. Die Tierseuchenkasse leitet der zuständigen Behörde der Freien Hansestadt Bremen die Tätigkeitsberichte, den Jahresabschluss und die Berichte der Wirtschaftsprüfung über die Prüfung der Tierseuchenkasse zu.

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Artikel 5
Verwaltungsvollstreckung

Die Vollstreckung von Verwaltungsakten der Niedersächsischen Tierseuchenkasse richtet sich in der Freien Hansestadt Bremen nach dem Bremischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. April 1960 (SaBremR 202-a-1) in der jeweils geltenden Fassung. Für die Vollstreckung von Geldforderungen gilt das Bremische Gesetz über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege vom 15. Dezember 1981 (SaBrR 202-b-2). Vollstreckungsbehörde ist das Finanzamt Bremen-Mitte.

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Artikel 6
Auskunftspflicht

Die Niedersächsische Tierseuchenkasse kann von der für die Zahlung von Entschädigungen und Beihilfen in Tierseuchenangelegenheiten zuständigen Behörde der Freien Hansestadt Bremens Auskünfte über die Mitglieder einholen, soweit sie für die Feststellung der Mitgliedschaft und Art und Umfang der Beitragspflicht erforderlich sind.

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Artikel 7
Kündigung des Staatsvertrags

(1) Dieser Staatsvertrag kann von jeder vertragschließenden Partei mit einer Frist von fünf Jahren zum Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden, erstmals zum Ablauf des 31. Dezember 2013.

(2) Im Fall der Kündigung findet eine Auseinandersetzung bezüglich der bestehenden Rücklagen nach Maßgabe des Artikels 1 Abs. 2 Satz 2 statt. Der auf die bremischen Tierhalterinnen und Tierhalter entfallende Anteil an den Rücklagen ist an die Freie Hansestadt Bremen zu übertragen.

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Artikel 8
Inkrafttreten

(1) Dieser Staatsvertrag tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe der vertragschließenden Länder am 1. Juli 2003 in Kraft.

(2) Die Satzungen der Niedersächsischen Tierseuchenkasse sind von dieser in der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages geltenden Fassung unter Hinweis auf den Staatsvertrag im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen bekanntzugeben.

Hannover, den 21. Februar 2003

Für das Land Niedersachsen
Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten
Der Niedersächsische Minister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
gez. Bartels

Bremen, den 28. Februar 2003

Für die Freie Hansestadt Bremen
Der Senator für Wirtschaft und Häfen
gez. Hattig

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