Zum 14.05.2025 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Zwischen |
| der Freien Hansestadt Bremen, |
| vertreten durch den Senator für Justiz und Verfassung, |
und |
| dem Land Niedersachsen, |
| vertreten durch den Ministerpräsidenten, |
| dieser vertreten durch die Justizministerin, |
wird vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe unter Bezugnahme auf § 1 Abs. 3 der Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1133), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2792) geändert worden ist, folgender Staatsvertrag geschlossen:
Einzelansicht SeitenanfangArtikel 1
Die Führung des Seeschiffsregisters für Schiffe, deren Heimathafen in den Bezirken der Amtsgerichte Langen und Osterholz-Scharmbeck liegt, wird dem Amtsgericht Bremen übertragen.
Einzelansicht SeitenanfangArtikel 2
Die Führung des Binnenschiffsregisters für Schiffe, deren Heimatort in den Amtsgerichtsbezirken Achim, Diepholz, Langen, Nienburg (Weser), Osterholz-Scharmbeck, Stolzenau, Sulingen, Syke und Verden (Aller) liegt, wird dem Amtsgericht Bremen übertragen.
Einzelansicht SeitenanfangArtikel 3
Die Führung des Schiffsbauregisters wird dem Amtsgericht Bremen übertragen, soweit es nach den Artikeln 1 bis 2 das Schiffsregister für Schiffe führt, deren Heimathafen oder Heimatort der Bauort des Schiffsbauwerkes ist.
Einzelansicht SeitenanfangArtikel 4
Die Freie Hansestadt Bremen verzichtet auf Kostenausgleichsansprüche gegen das Land Niedersachsen. Sie behält die Einnahmen des Amtsgerichts Bremen aus den diesem Gericht durch Artikel 1 bis 3 übertragenen Aufgaben.
Einzelansicht SeitenanfangArtikel 5
Mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages tritt der Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die Führung der Schiffsregister vom 24. Juni / 4. Juli 1983 außer Kraft.
Einzelansicht SeitenanfangArtikel 6
Dieser Vertrag kann von jedem Vertragschließenden mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.
Einzelansicht SeitenanfangArtikel 7
Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Er tritt nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft.
Bremen, den 16. Mai 2013 |
Für die Freie Hansestadt Bremen Der Senator für Justiz und Verfassung gez. Staatsrat Professor Matthias Stauch |
Hannover, den 28. Mai 2013 |
Für das Land Niedersachsen Für den Ministerpräsidenten Die Justizministerin gez. Antje Niewisch-Lennartz |
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