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(1) Für die Benutzung von Unterkünften, die von der Stadtgemeinde Bremen auf Grundlage des Aufnahmegesetzes vom 14. Dezember 2004 (Brem.GBl. S. 591), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Februar 2023 (Brem.GBl. S. 163) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bereitgestellt werden, sind die im Gebührenverzeichnis der Anlage zu dieser Gebührenverordnung festgelegten Benutzungsgebühren zu erheben.
(2) Die Gebührensätze beziehen sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, jeweils auf die Benutzung für einen Monat.
(3) Werden die Unterkünfte nicht für einen vollen Monat in Anspruch genommen, werden die Benutzungsgebühren nach den tatsächlichen Belegungstagen berechnet. Die Gebühr für einen Tag beträgt ein Dreißigstel der für einen Monat vorgesehenen Gebühr. Aufnahme- und Entlassungstag werden jeweils als ganzer Tag berechnet. Bei der Verlegung von einer Einrichtung in eine andere zählt der Tag der Verlegung nur bei der Gebührenberechnung für die neue Unterkunft.
(4) Volljährige Kinder, die in einer Familiengemeinschaft leben, erhalten einen eigenen Gebührenbescheid.
(zu § 1 Absatz 1)
Gebührenverzeichnis
| Nummer | Gebührentatbestand | Gebührensatz in |
| 1 | Unterkünfte |
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| 1.1 | je Person | 409,54 |
| 1.2 | Die Aufwendungen für Strom, Wasser, Abwasser und Heizung sowie die Ausstattung mit Möbeln sind mit der Benutzungsgebühr abgegolten. |
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