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Stadtbremische Gebührenordnung für Unterbringungen nach dem Aufnahmegesetz

Veröffentlichungsdatum:24.03.2026 Inkrafttreten01.05.2026
Fundstelle Brem.GBl. 2026, S. 305
Zitiervorschlag: "Stadtbremische Gebührenordnung für Unterbringungen nach dem Aufnahmegesetz vom 24. März 2026 (Brem.GBl. 2026, S. 305)"

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juris-Abkürzung: AufnGUntGebO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:AufnGUntGebO BR
Ausfertigungsdatum:24.03.2026
Gültig ab:01.05.2026
Dokumenttyp: Gebührenordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2026, 305
Gliederungs-Nr:-
Stadtbremische Gebührenordnung für Unterbringungen nach dem Aufnahmegesetz
Vom 24. März 2026*
Zum 17.07.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Fußnoten

*
Verkündet als Artikel 1 des Ortsgesetzes zur Neuregelung der stadtbremischen Gebühren und der stadtbremischen Nutzungsordnung für Unterbringungen nach dem Aufnahmegesetz vom 24. März 2026 (Brem. GBl. S. 305).
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§ 1
Erhebung von Benutzungsgebühren

(1) Für die Benutzung von Unterkünften, die von der Stadtgemeinde Bremen auf Grundlage des Aufnahmegesetzes vom 14. Dezember 2004 (Brem.GBl. S. 591), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Februar 2023 (Brem.GBl. S. 163) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bereitgestellt werden, sind die im Gebührenverzeichnis der Anlage zu dieser Gebührenverordnung festgelegten Benutzungsgebühren zu erheben.

(2) Die Gebührensätze beziehen sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, jeweils auf die Benutzung für einen Monat.

(3) Werden die Unterkünfte nicht für einen vollen Monat in Anspruch genommen, werden die Benutzungsgebühren nach den tatsächlichen Belegungstagen berechnet. Die Gebühr für einen Tag beträgt ein Dreißigstel der für einen Monat vorgesehenen Gebühr. Aufnahme- und Entlassungstag werden jeweils als ganzer Tag berechnet. Bei der Verlegung von einer Einrichtung in eine andere zählt der Tag der Verlegung nur bei der Gebührenberechnung für die neue Unterkunft.

(4) Volljährige Kinder, die in einer Familiengemeinschaft leben, erhalten einen eigenen Gebührenbescheid.

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§ 2
Erhebung von Benutzungsgebühren

Eine Gebühr wird nicht oder nur teilweise erhoben, soweit dies zur Abwendung einer besonderen persönlichen Härte geboten ist oder ein überwiegendes öffentliches Interesse an dem Verzicht besteht. Die Entscheidung darüber obliegt der zuständigen Behörde.

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Anlage

(zu § 1 Absatz 1)

Gebührenverzeichnis

Nummer

Gebührentatbestand

Gebührensatz in
Euro

1

Unterkünfte

 

1.1

je Person

409,54

1.2

Die Aufwendungen für Strom, Wasser, Abwasser und Heizung sowie die Ausstattung mit Möbeln sind mit der Benutzungsgebühr abgegolten.

 

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