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Stadtbremische Nutzungsordnung für Unterbringungen nach dem Aufnahmegesetz

Veröffentlichungsdatum:24.03.2026 Inkrafttreten01.05.2026
Fundstelle Brem.GBl. 2026, S. 305, 306
Zitiervorschlag: "Stadtbremische Nutzungsordnung für Unterbringungen nach dem Aufnahmegesetz vom 24. März 2026 (Brem.GBl. 2026, S. 305, 306)"

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juris-Abkürzung: AufnGUntNutzO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:AufnGUntNutzO BR
Ausfertigungsdatum:24.03.2026
Gültig ab:01.05.2026
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2026, 305, 306
Gliederungs-Nr:-
Stadtbremische Nutzungsordnung für Unterbringungen nach dem Aufnahmegesetz
Vom 24. März 2026*
Zum 24.06.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Fußnoten

*
Verkündet als Artikel 2 des Ortsgesetzes zur Neuregelung der stadtbremischen Gebühren und der stadtbremischen Nutzungsordnung für Unterbringungen nach dem Aufnahmegesetz vom 24. März 2026 (Brem. GBl. S. 305).
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§ 1
Nutzungsverhältnis

(1) Die Unterbringung nach dem Aufnahmegesetz vom 14. Dezember 2004 (Brem.GBl. S. 591), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Februar 2023 (Brem.GBl. S. 163) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung begründet in Bezug auf die von der Stadtgemeinde Bremen zur Verfügung gestellte Unterkunft ein öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis.

(2) Die Unterkunft wird zur vorübergehenden Nutzung gestellt, bis die Nutzerin oder der Nutzer eine anderweitige Unterkunft gefunden hat oder ihr oder ihm eine andere Unterkunft zugewiesen wird. Die Verweildauer soll in der Regel 18 Monate nicht überschreiten.

(3) Die zuständige Behörde kann Dritte beauftragen, im Rahmen der Unterbringung für sie Aufgaben wahrzunehmen (Beauftragter). Das gilt insbesondere für die Zuteilung eines konkreten Platzes in einer Unterkunft, die Verwaltung und Betreuung der Unterkünfte einschließlich der Wahrnehmung des Hausrechtes und der Erteilung eines Hausverbots.

(4) Die zuständige Behörde kann Einzelheiten des Nutzungsverhältnisses im Wege der Allgemeinverfügung regeln und durch Aushang in der Unterkunft bekanntmachen. Das gilt insbesondere für die Hausordnung und Fragen des Hausrechts, wie etwa Vorgaben zur Reinhaltung und Säuberung, zur Verkehrs- und Feuersicherheit, zur Lärmvermeidung, zu Haustürgeschäften, zu Besuch und zu Hausverboten.

(5) Aus wichtigem Grund kann die zuständige Behörde oder ihr Beauftragter Besuchern das Betreten einzelner Unterkünfte auf Zeit oder Dauer untersagen.

(6) In Bezug auf die notwendige Feststellung des Sachverhalts zur Vorbereitung der Entscheidung über die Zuweisung einer Unterkunft und die Festsetzung von Benutzungsgebühren gelten die Regelungen des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 13. März 2024 (Brem.GBl. S. 127) in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere die Regelungen zur Mitwirkung der Beteiligten nach § 1 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 26 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

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§ 2
Beginn und Beendigung

(1) Die Unterkunft wird von der zuständigen Behörde oder ihrem Beauftragten zugewiesen und betrifft ausschließlich die namentlich benannte Person. Die Zuteilung eines konkreten Platzes in der Unterkunft ist für die Adressatin oder den Adressaten der Zuweisung verbindlich; Änderungen sind nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde oder ihres Beauftragten zulässig.

(2) Das Nutzungsverhältnis beginnt mit der Inanspruchnahme der angebotenen Unterkunft und endet insbesondere mit dem Auszug oder Tod der Nutzerin oder des Nutzers.

(3) Der Nutzerin oder dem Nutzer kann jederzeit eine andere Unterkunft oder ein anderer Platz in einer Unterkunft zugewiesen werden, insbesondere, wenn dies zur Gewährleistung der Auslastung oder im Interesse der Wirtschaftlichkeit notwendig ist.

(4) Das Nutzungsverhältnis kann von der zuständigen Behörde oder ihrem Beauftragten nach Ablauf von 15 Monaten unter Setzung einer Frist von drei Monaten beendet werden, sofern die Nutzerin oder der Nutzer nicht nachweist, dass sie oder er sich vergeblich um eine eigenständige Unterkunft bemüht hat. Die zuständige Behörde soll bei Vorliegen sachlicher Gründe Ausnahmen vorsehen oder die Frist verlängern, etwa mit Blick auf den Wohnungsmarkt.

(5) Das Nutzungsverhältnis kann von der zuständigen Behörde oder ihrem Beauftragten aus wichtigem Grund unverzüglich beendet werden. Das gilt insbesondere, wenn eine Nutzerin oder ein Nutzer

1.

trotz Abmahnung gegen die Hausordnung verstößt,

2.

trotz Abmahnung zwei Monate in Folge mit den Benutzungsgebühren im Rückstand liegt,

3.

Personen ohne Zustimmung der zuständigen Behörde oder ihres Beauftragten in der zugewiesenen Unterkunft aufnimmt,

4.

den ihr oder ihm zugewiesenen Wohnraum länger als vier Wochen oder den Schlafplatz länger als drei Tage nicht nutzt, ohne dies mit der zuständigen Behörde oder ihrem Beauftragten abgestimmt zu haben.

(6) In gegenseitigem Einvernehmen kann das Nutzungsverhältnis jederzeit beendet werden. Einseitig kann die Nutzerin oder der Nutzer die Beendigung des Nutzungsverhältnisses mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende verlangen.

(7) Ist das Nutzungsverhältnis beendet, ist die Unterkunft unverzüglich zu verlassen. Die genutzten Räume und der Schlafplatz sind in einem ordnungsgemäßen Zustand gereinigt und geräumt zu hinterlassen; Schlüssel sind abzugeben. Wird bei einem Auszug die Unterkunft ungeräumt, ungereinigt oder beschädigt verlassen oder werden Schlüssel nicht abgegeben, ist die Nutzerin oder der Nutzer zu den etwaigen Kosten, die eine Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes mit sich bringt, durch Bescheid heranzuziehen.

(8) Verbleiben nach Beendigung des Nutzungsverhältnisses von der bisherigen Nutzerin oder dem bisherigen Nutzer eingebrachte Sachen entgegen dem Räumungsgebot in der Unterkunft, erfolgt eine Einlagerung durch die zuständige Behörde oder ihren Beauftragten auf Kosten der Nutzerin oder des Nutzers, jedoch für längstens vier Wochen. Ausgenommen von der Einlagerung sind verderbliche Esswaren oder Gegenstände, deren Einbringung nach der Hausordnung verboten ist. Für Zustand, Untergang oder Verlust besteht während der Einlagerung keine Haftung, sofern die Einlagerung mit der gebotenen Sorgfalt und Rücksichtnahme auf den Erhalt und den Wert der Sache erfolgt. Nach Fristablauf sowie im Fall des Satzes 2 kann die zuständige Behörde oder ihr Beauftragter davon ausgehen, dass die bisherige Nutzerin oder der bisherige Nutzer das Eigentum daran aufgegeben hat. Die Sachen werden dann verwertet.

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§ 3
Schäden

(1) Die Nutzerin oder der Nutzer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde oder dem von ihr beauftragten Dritten jegliche Schäden an den zur Nutzung überlassenen Räumlichkeiten und Gegenständen unverzüglich anzuzeigen.

(2) Die Nutzerin oder der Nutzer haftet für Schäden, soweit sie ihr oder ihm zuzurechnen sind und sie nicht lediglich eine Veränderung oder Verschlechterung darstellen, die durch ordnungsgemäßen Gebrauch herbeigeführt worden ist. Im Falle der Haftung hat die Nutzerin oder der Nutzer Schäden auf eigene Kosten unverzüglich zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Kommt die Nutzerin oder der Nutzer dieser Pflicht trotz schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, die von der zuständigen Behörde oder dem von ihr beauftragten Dritten bestimmt worden ist, kann die Beseitigung der Schäden auf Kosten der Nutzerin oder des Nutzers veranlasst und durch Bescheid in Rechnung gestellt werden.

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