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Studentenwerk Bremen - Satzung

Veröffentlichungsdatum:05.02.2016 Inkrafttreten06.02.2016
Fundstelle Brem.ABl. 2016, S. 74
Bezug (Rechtsnorm)AO 1977 § 65, AO 1977 § 68, StWG § 6, StabG § 2, StabG § 6, StabG § 8, StabG § 10
Zitiervorschlag: "Studentenwerk Bremen - Satzung (Brem.ABl. 2016, S. 74)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Satzungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Kinder und Bildung
Erlassdatum:12.12.2014
Fassung vom:12.12.2014
Gültig ab:06.02.2016
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 65 AO 1977, § 68 AO 1977, § 6 StWG, § 2 StabG, § 6 StabG, § 8 StabG, § 10 StabG
Fundstelle:Brem.ABl. 2016, 74
Studentenwerk Bremen - Satzung

Studentenwerk Bremen
Satzung

Der Verwaltungsrat des Studentenwerks Bremen hat in seiner Sitzung am 12. Dezember 2014 gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 11 des Studentenwerksgesetzes in der Bekanntmachung der Neufassung vom 9. November 2010 (Brem.GBl. S. 545 ff) die folgende Satzung beschlossen. Die Satzung wurde am 28. August 2015 von der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz genehmigt.

§ 1
Rechtsstellung

Das Studentenwerk Bremen mit Sitz in Bremen ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Das Studentenwerk führt ein Dienstsiegel mit dem mittleren bremischen Wappen und der Umschrift „Studentenwerk Bremen – Anstalt des öffentlichen Rechts“.

§ 2
Aufgaben

(1) Aufgabe des Studentenwerks ist die wirtschaftliche, soziale, gesundheitliche und kulturelle Förderung der Studierenden der staatlichen Bremer Hochschulen:

-
der Universität Bremen,
-
der Hochschule Bremen,
-
der Hochschule Bremerhaven sowie
-
der Hochschule für Künste.

Das Studentenwerk ist zugleich Amt für Ausbildungsförderung im Sinne des Bundesausbildungsförderungsgesetzes und als solches zuständig für alle Angelegenheiten der Ausbildungsförderung der Studierenden und der Schülerinnen und Schüler in förderungsfähigen Ausbildungen im Sinne des Abschnitts I des Bundesausbildungsförderungsgesetzes einschließlich der Auszubildenden, die eine im Ausland gelegene Ausbildungsstätte besuchen.

(2) Das Studentenwerk erbringt seine Leistungen insbesondere durch

-
Errichtung und Betrieb von Verpflegungseinrichtungen für die Studierenden (Mensen, Cafeterien)
-
Errichtung, Vermietung und Vermittlung von Wohnmöglichkeiten für Studierende,
-
Studienförderung, u.a. Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (Amt für Ausbildungsförderung),
-
Einrichtung und Betrieb einer Psychologisch-Therapeutischen Beratungsstelle (ptb).
-
Unterstützung von Tageseinrichtungen für Kinder von Studierenden,
-
Förderung kultureller Interessen und internationaler Kontakte der Studierenden,

(3) Die Aufgaben des Studentenwerks werden im Rahmen der Gesetze als Selbstverwaltungsaufgaben wahrgenommen, soweit es sich nicht um staatliche Angelegenheiten handelt. Als staatliche Angelegenheiten nimmt das Studentenwerk die Personalangelegenheiten der bei ihm tätigen Bediensteten im Rahmen der Aufgaben des Dienstvorgesetzten sowie die Funktion eines Amtes für Ausbildungsförderung wahr, vgl. § 2 Absatz 5 Studentenwerksgesetz (StWG).

§ 3
Gemeinnützigkeit

(1) Das Studentenwerk verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Die Zwecke des Studentenwerkes sind die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studierendenhilfe und der Wohlfahrtspflege.

(2) Das Studentenwerk ist selbstlos tätig. Es verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die wirtschaftlichen Betriebe des Studentenwerks sind so einzurichten, dass die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit beachtet werden. Etwaige Überschüsse einzelner Einrichtungen dürfen nur für die Aufgaben des Studentenwerks einschließlich einer angemessenen Rücklage verwendet werden. Derartige Betriebe sollen regelmäßig nur unterhalten werden, wenn Sie Zweckbetriebe im Sinne der §§ 65 und 68 AO darstellen.

(3) Die Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Studentenwerks fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4
Organe

Organe des Studentenwerks sind

1.
der Verwaltungsrat,
2.
der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin.

§ 5
Verwaltungsrat

(1) Aufgaben, Zusammensetzung, Befugnisse und Rechte des Verwaltungsrats ergeben sich aus dem Studentenwerksgesetz und aus dieser Satzung.

(2) Der Verwaltungsrat nimmt die Aufgaben nach § 6 StWG wahr.

(3) Der Verwaltungsrat soll dreimal im Kalenderjahr zusammentreten.

(4) Die Sitzungen des Verwaltungsrates sind nicht öffentlich. Der Verwaltungsrat kann Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des Studentenwerks und Gästen die Teilnahme an der Sitzung oder zu einzelnen Tagesordnungspunkten gestatten. Soweit die Beratungen zum Schutz personenbezogener Daten und Angelegenheiten, zum Schutz von besonderen öffentlichen Belangen und behördlichen Entscheidungsprozessen oder zum Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen im Sinne der §§ 3 bis 6 des Bremer Informationsfreiheitsgesetzes vertraulich sind, unterliegen alle Mitglieder, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Studentenwerks und Gäste einer Verschwiegenheitspflicht.

(5) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese regelt die Verfahren zur Wahrnehmung seiner Aufgaben wie die Form und Frist der Sitzungseinladungen sowie die Durchführung der Sitzungen.

§ 6
Geschäftsführer oder Geschäftsführerin

(1) Die Aufgaben, Befugnisse und Rechte des Geschäftsführers oder der Geschäftsführerin ergeben sich aus § 8 StWG und aus dieser Satzung.

(2) Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin führt die Geschäfte des Studentenwerks im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Beschlüsse des Verwaltungsrats.

(3) Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin erstellt nach § 10 StWG einen Wirtschaftsplan und legt diesen dem Verwaltungsrat zur Zustimmung vor.

(4) Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin berichtet dem Verwaltungsrat regelmäßig über die wesentlichen Entwicklungen in allen Aufgabenbereichen.

(5) Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin nimmt für die dem Studentenwerk zur Nutzung überlassenen Gebäude und Räumlichkeiten das Hausrecht wahr.

§ 7
Finanzierung

(1) Das Studentenwerk erhält die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Mittel durch:

1.
Beiträge und Nutzungsentgelte,
2.
Einnahmen aus den Wirtschaftsbetrieben, der Bereitstellung von Wohnraum für Studierende und sonstige Einnahmen,
3.
Erstattung der durch die Wahrnehmung der Funktion eines Amtes für Ausbildungsförderung und durch die Wahrnehmung der nach § 2 Absatz 5 Satz 2 StWG übertragenen staatlichen Aufgaben entstehenden Kosten,
4.
Zuschüsse der Freien Hansestadt Bremen im Rahmen der im Haushaltsplan ausgewiesenen Mittel.

(2) Das Studentenwerk erhebt für die Erfüllung seiner Aufgaben Beiträge nach Maßgabe einer Beitragsordnung. Die Beitragsordnung wird vom Verwaltungsrat beschlossen. Sie bedarf der Genehmigung der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz. Die Beitragsordnung wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht.

§ 8
Wirtschaftsführung

(1) Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen richten sich nach kaufmännischen Grundsätzen. Die Grundsätze der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit sind zu beachten.

(2) Die Wirtschaftsführung des Studentenwerks richtet sich nach einem vom Studentenwerk jährlich aufzustellenden Wirtschaftsplan. Der Wirtschaftsplan muss in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein. Die Jahresrechnung und die Wirtschaftsführung sind von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüferin zu prüfen.

(3) Wirtschaftsjahr ist das Haushaltsjahr der Freien Hansestadt Bremen.

§ 9
Auflösung

Bei Auflösung des Studentenwerkes Bremen oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Freie Hansestadt Bremen (Land), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

§ 10
Veröffentlichung, Inkrafttreten

Die Satzung wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

Bremen, den 12. Dezember 2014

Studentenwerk Bremen


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