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Verordnung, betreffend das Verbot des Absingens und Spielens nationalsozialistischer oder die Völkerverständigung gefährdender Lieder und Märsche

Veröffentlichungsdatum:19.09.1951 Inkrafttreten01.01.2002
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2002 bis 10.03.2005Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:geändert durch Art. 1 § 7 des Ortsgesetzes vom 04.12.2001 (Brem.GBl. S. 400)
Fundstelle Brem.GBl. 1951, S. 88

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juris-Abkürzung: NSLiedVerbV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:NSLiedVerbV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Verordnung, betreffend das Verbot des Absingens und Spielens
nationalsozialistischer oder die Völkerverständigung gefährdender Lieder und Märsche
Vom 18. September 1951
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2002 bis 10.03.2005

V aufgeh. durch Art. 2 Nr. 5 des Ortsgesetzes vom 1. März 2005 (Brem.GBl. S. 32)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Art. 1 § 7 des Ortsgesetzes vom 04.12.2001 (Brem.GBl. S. 400)

Der Senat verkündet die nachstehende, von der Stadtbürgerschaft auf Grund von § 1 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Polizei vom 2. August 1941 (Brem. Ges.Bl. S. 128) beschlossene Verordnung:

§ 1

(1) Das öffentliche Singen und Spielen von Liedern und Musikstücken, die dadurch, daß sie die Erinnerung an die nationalsozialistische Gewaltherrschaft wachrufen oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung verstoßen geeignet sind, die verfassungstreue Bevölkerung herauszufordern, ist verboten.

(2) Unter diese Vorschrift fallen insbesondere die aus der Anlage ersichtlichen Lieder und Musikstücke.

§ 2

Versammlungen und Aufzüge, bei denen Lieder oder Musikstücke im Sinne des § 1 gesungen oder gespielt werden, sind zu verhindern oder aufzulösen.

§ 3

(1) Musikinstrumente, Noten, Textbücher, Schallplatten, Lautsprecher und sonstige Gegenstände, die bei Zuwiderhandlungen gegen das Verbot des § 1 benutzt werden, sind sicherzustellen.

(2) Gegenstände, die überwiegend der Zuwiderhandlung gegen das Verbot dienen, können eingezogen werden.

§ 4

Geschäfts- und Versammlungsräume, die einer nach § 1 verbotenen Tätigkeit dienen, können geschlossen werden.

§ 5

Wer dem Verbot des § 1 zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu 250 Euro, im Unvermögensfalle mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.

§ 6

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Bekanntgemacht im Auftrage des Senats.

Bremen, den 18. September 1951.

Anlage

1.

Das sogenannte "Horst-Wessel-Lied",

2.

der "Badenweiler Marsch",

3.

das "Engelland-Lied"

4.

das Lied "Bomben auf Engelland",

5.

das Lied "Siegreich wollen wir Frankreich schlagen",

6.

das Lied "Volk ans Gewehr".



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