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  • Verordnung, betreffend die Benutzung der Flußufer und die Bebauung der Außendeichsländereien der Weser und ihrer Nebenflüsse im bremischen Staatsgebiet vom 30. Juni 1933

Verordnung, betreffend die Benutzung der Flußufer und die Bebauung der Außendeichsländereien der Weser und ihrer Nebenflüsse im bremischen Staatsgebiet

Veröffentlichungsdatum:30.06.1933 Inkrafttreten01.07.1964
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.07.1964 bis 07.12.2007Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 1933, S. 239
Gliederungsnummer:2180-d-2

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juris-Abkürzung: WeserBenBauV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2180-d-2
juris-Abkürzung:WeserBenBauV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2180-d-2
Verordnung, betreffend die Benutzung der Flußufer und die Bebauung
der Außendeichsländereien der Weser und ihrer Nebenflüsse im bremischen Staatsgebiet
Vom 30. Juni 1933
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.07.1964 bis 07.12.2007

V aufgeh. durch Art. 3 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 27. November 2007 (Brem.GBl. S. 489)

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Der Senat verordnet:

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§ 11)

(1) Wasserbehördlicher Genehmigung bedarf, wer die Flußufer und das Außendeichsland, das der Überschwemmung durch Hochwasser ausgesetzt ist, erhöhen, abgraben, bebauen oder verändern will. Ausgenommen sind Maßnahmen, die zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr und nur vorübergehend getroffen werden. Die Genehmigung kann mit Bedingungen oder unter Auflagen erteilt und darf nur versagt werden, wenn der Hochwasserschutz es erfordert und Nachteile durch Bedingungen oder Auflagen weder verhütet noch ausgeschlossen werden können. Baurechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Die Genehmigung kann befristet werden. Sie kann zurückgenommen werden, soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert oder die tatsächlichen Verhältnisse sich wesentlich verändert haben. Die Genehmigungsbehörde kann sich die Zustimmung zur Beseitigung der Anlage vorbehalten.

(3) Für die Genehmigung ist die Wasserbehörde zuständig. Sie entscheidet nach freiem Ermessen und, soweit es sich um Außendeichsländereien an Bundeswasserstraßen oder um Ufer von Bundeswasserstraßen handelt, nach Anhörung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Bremen.

Fußnoten

1)

i. d. F. d. § 142 Abs. 2 BrWG v. 13.3.1962 S. 59

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§ 2

Für die nachstehend aufgeführten Außendeichsländereien auf dem linken Weserufer:

a.

das Außendeichsland der Habenhauser Feldmark zwischen dem Winterdeich und den Anlagen des Weserwehres,

b.

den Hastedter Bulten,

c.

den Fresen-Bulten,

d.

einen 420 m breiten Geländestreifen vor dem Weserdeich unterhalb von Habenhausen,

e.

2)

gelten die folgenden besonderen Bestimmungen:

1)

Die Neuanlage von Kleingärten ist nicht gestattet.

2)

Auf jedem Kleingarten darf nur ein Bauwerk, Gartenhäuschen oder dergleichen errichtet werden. Ist der Kleingarten 300 qm groß oder größer, darf dieses Bauwerk bis zu 7½ qm Grundfläche bei 3 m größter Kantenlänge haben, wenn es massiv gebaut oder mit dem Erdboden fest verbunden ist; bis zu 20 qm Grundfläche bei 5 m größter Kantenlänge sind für das Bauwerk zulässig, wenn die Seitenwände bis 2 m über Gelände aus entfernbaren, hölzernen Klappen zwischen Pfosten oder Pfeilern hergestellt werden. Bei Kleingärten von weniger als 300 qm Landfläche verkleinern sich die zulässigen Maße der Bauwerksgrundfläche im gleichen Verhältnis. Bei größeren Gärten ist eine Vergrößerung über die angegebenen Maße nicht statthaft. Durch Fortnahme der Klappen bei den Bauwerken bis zu 20 qm Grundfläche muß ein freier Wasserdurchfluß zwischen Pfosten und Pfeilern von 0,25 m bis mindestens 2 m über Gelände ermöglicht werden. Es darf dabei durch einen Abstellraum für die Klappen, dessen Seitenwände nicht beseitigt zu werden brauchen, und durch die nicht zu entfernenden Pfosten oder Pfeiler zusammen höchstens eine Grundfläche von 7½ qm bei 2½×3 m größter Kantenlänge eingenommen werden. Die Pfosten oder Pfeiler müssen mit dem Erdreich so fest verbunden werden, daß ein Abtreiben des Bauwerks bei Hochwasser nach Fortnahme der Klappen nicht zu befürchten ist. Die Klappen dürfen nicht vor dem 1. April jeden Jahres aufgestellt und müssen bis zum 1. November jeden Jahres wieder entfernt werden.

Soweit für größere Bauwerke früher bereits eine besondere behördliche Genehmigung erteilt ist, behält diese ihre Geltung, wenn diese Bauwerke mit dem Untergrunde so fest verbunden sind oder werden, daß sie bei Überflutungen nicht fortgetrieben werden können.

3)

Einfriedigungen dürfen nur aus glattem Draht oder Stacheldraht mit mindestens 30 cm Zwischenräumen zwischen den einzelnen Drahtreihen bis zu einer Höhe von 1,20 m hergestellt werden.

Maschendrahtzäune sind verboten. In der Zeit vom 1. April bis 1. November jeden Jahres ist jedoch die Anbringung von leichtem Maschendraht an den Zäunen bis zu einer Höhe von 1 m gestattet. In diesem Falle muß der Maschendraht bis zum 1. November jeden Jahres vollständig von dem Heckenpfosten gelöst und beseitigt oder aufgerollt werden.

Vorhandene lebende Hecken und etwa neu anzulegende Ligusterhecken dürfen nur bestehen bleiben, wenn sie leicht biegsam sind. Diese müssen bis zum 1. November jeden Jahres auf 1 m Höhe und 25 cm Breite abgeschnitten werden. Unbiegsame lebende Hecken müssen ganz beseitigt werden. Neue lebende Hecken, mit Ausnahme von Ligusterhecken, dürfen in dem Hochwasserabflußgebiet nicht angelegt werden. Stacheldraht darf neben den Ligusterhecken nicht zur Einfriedigung verwendet werden.

4)

In den Kleingärten dürfen nicht mehr als 2 Bäume (Hochstämme, Halbstämme oder Baumsträucher von Kern- oder Steinobst, gärtnerische Bezeichnung „Buschobst“) und 5 Sträucher (Beerensträucher) auf je 100 qm gepflanzt werden.

5)

Künstliche Erhöhungen sind bis auf Geländehöhe abzutragen.

6)

Im übrigen gelten die Vorschriften des § 1.


Fußnoten

2)

Buchst. e aufgeh. durch G v. 29.3.1960 S. 41

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§ 3

Die Vorschriften des § 2 Ziffer 2 gelten für alle Bauwerke, die nach dem 20. Oktober 1929 gebaut, umgebaut oder geändert worden sind oder gebaut, umgebaut oder geändert werden.

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§ 4

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden mit Geldstrafe bis zu DM 60,- im Unvermögensfalle mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft. Wird der rechtmäßige Zustand nicht in der von dem Stadt- und Polizeiamt3) gesetzten Frist herbeigeführt, so ist das Stadt- und Polizeiamt3) berechtigt, auf Kosten desjenigen, der die Übertretung begangen hat, den rechtmäßigen Zustand herzustellen.

Fußnoten

3)

„Polizeidirektion“ als überholt ersetzt

3)

„Polizeidirektion“ als überholt ersetzt

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§ 54)

Fußnoten

4)

Aufhebungsvorschrift

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