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Verordnung über Auslagenpauschsätze nach dem Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher

Veröffentlichungsdatum:02.12.1957 Inkrafttreten01.04.1976
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.04.1976 bis 31.03.1989Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18.01.1999 (Brem.GBl. S. 21)
Fundstelle Brem.GBl. 1957, S. 158
Gliederungsnummer:36-b-4

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juris-Abkürzung: GVollzAPauschSV BR 1952
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 36-b-4
juris-Abkürzung:GVollzAPauschSV BR 1952
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:36-b-4
Verordnung über Auslagenpauschsätze nach dem Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher
Vom 2. Dezember 1957
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.04.1976 bis 31.03.1989

V aufgeh. durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. April 2001 (Brem.GBl. S. 83)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18.01.1999 (Brem.GBl. S. 21)

Auf Grund des § 35 Abs. 2 des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 861, 887) und der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen auf dem Gebiete des Justizkostenrechts vom 1. Oktober 1957 (Brem. Ges.-Bl. S. 170) wird verordnet:

§ 1
Pauschsatz für Vordruckkosten

Bei Amtshandlungen der Gerichtsvollzieher werden die Auslagen für Vordrucke durch einen Pauschsatz abgegolten. Der Pauschsatz beträgt 50 Deutsche Pfennig. Er wird nur in folgenden Fällen erhoben:

a)

bei jeder bewirkten oder versuchten Zustellung;

b)

bei jedem Auftrag zur Pfändung, Wegnahme, Räumung, Verhaftung oder zwangsweisen Vorführung;

c)

bei jeder Versteigerung, beim freihändigen Verkauf oder bei der Übereignung eines oder mehrerer Gegenstände;

d)

bei der Anberaumung eines jeden weiteren Versteigerungstermins.

Der Pauschsatz wird nicht erhoben, wenn kein Vordruck verwendet worden ist.

§ 2
Pauschsatz für Fernsprechkosten

(1) Für ein Ortsgespräch, das der Gerichtsvollzieher über den eigenen Fernsprechanschluß führt, wird ein Pauschsatz von 60 Deutsche Pfennig erhoben.

(2) Für ein sonstiges Ortsgespräch werden die im einzelnen Fall entstandenen. Auslagen erhoben.

§ 3
Pauschsatz für Kosten der Personenbeförderung

Verwendet der Gerichtsvollzieher zur Beförderung von Personen ein eigenes Fahrzeug, so wird ein Pauschsatz von 10 Deutsche Pfennig für jede Person und jedes angefangene Kilometer der Beförderungsstrecke erhoben. Der Pauschsatz ist auch dann anzusetzen, wenn für die bei der Beförderung zurückgelegte Wegstrecke ein Reisekostenpauschbetrag oder ein Wegegeld erhoben wird.

§ 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1957 in Kraft.

Bremen, den 2. Dezember 1957.
Der Senator für Justiz und Verfassung


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