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(1) Der Anwender von auf der Grundlage der automatisierten Datenverarbeitung durchgeführten Buchführungsverfahren nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Weingesetzes und § 12 Abs. 1 der Wein-Überwachungsverordnung ist verpflichtet, bei der amtlichen Weinkontrolle beim Landesuntersuchungsamt für Chemie, Hygiene und Veterinärmedizin innerhalb eines Monats einen Antrag auf Genehmigung des Verfahrens unter Beifügung eines vollständigen Buchungssatzes als Muster zu stellen. Der Anwender hat der amtlichen Weinkontrolle beim Landesuntersuchungsamt für Chemie, Hygiene und Veterinärmedizin oder den von dieser beauftragten Personen die Prüfung des angewendeten Buchführungsverfahrens zu ermöglichen. Er hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und notwendige Auskünfte zu erteilen. Im begründeten Einzelfall kann die amtliche Weinkontrolle beim Landesuntersuchungsamt für Chemie, Hygiene und Veterinärmedizin dem Anwender die Anwendung eines Buchführungsverfahrens untersagen oder von der Erfüllung weiterer Aufgaben abhängig machen.
(2) Werden die Genehmigungsvoraussetzungen für die Buchführungsverfahren auf der Grundlage der automatisierten Datenverarbeitung geändert oder weitere Auflagen erteilt, so sind die Maßnahmen, die zur Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen oder der weiteren Auflagen notwendig sind, unverzüglich zu ergreifen. Sind die geänderten Genehmigungsvoraussetzungen oder die weiteren Auflagen nach Ablauf von drei Monaten nicht erfüllt, so kann der Anwender verpflichtet werden, zusätzliche Aufzeichnungen anzufertigen.
(3) Werden die Genehmigungsvoraussetzungen für Buchführungsverfahren geändert, so kann der Anwender dieser Buchführungsverfahren die in seinem Besitz befindlichen Bücher und Formulare bis zur Erschöpfung der Bestände verwenden, wenn er die geänderten Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt.
(1) Die auf der Grundlage der automatisierten Datenverarbeitung durchgeführte Analysenbuchführung nach§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Weingesetzes und § 13 Abs. 2 Satz 1 der Wein-Überwachungsverordnung umfasst die in § 13 Abs. 1 Satz 2 der Wein-Überwachungsverordnung vorgeschriebenen Angaben in entsprechender Weise.
(2) Die verwendeten Systeme müssen über passwortkontrollierte Zugangsberechtigungen, mindestens zwei Validierungsebenen und die Funktionen zur Protokollierung von Datenänderungen (Audit-Trail-Funktionen) für alle Dateneingänge verfügen. Die Endvalidierung der Angaben nach § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 der Wein-Überwachungsverordnung ersetzt Namen und Unterschrift im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 der Wein-Überwachungsverordnung.
(3) Die Datensicherung zur Gewährleistung einer fünfjährigen direkten Zugriffsmöglichkeit, beginnend mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung gemacht worden ist, erfolgt so, dass Lesbarkeit, ordnungsgemäße Aufbewahrung und schnelle Zugriffsmöglichkeit gegeben sind.
(4) Eine Analysenbuchführung auf der Grundlage der automatisierten Datenverarbeitung wird auf Antrag des Anwenders von der amtlichen Weinkontrolle beim Landesuntersuchungsamt für Chemie, Hygiene und Veterinärmedizin genehmigt, wenn das Buchführungsverfahren die Anforderungen, die allgemein an eine Buchführung gestellt werden, und die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 3 erfüllt.