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Verordnung über das Naturschutzgebiet „Borgfelder Wümmewiesen“ in der Stadtgemeinde Bremen

Veröffentlichungsdatum:29.05.2015 Inkrafttreten11.11.2019 Zuletzt geändert durch:geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.GBl. 2015, S. 325
Gliederungsnummer:791-a-16
Zitiervorschlag: "Verordnung über das Naturschutzgebiet „Borgfelder Wümmewiesen“ in der Stadtgemeinde Bremen vom 26. Mai 2015 (Brem.GBl. 2015, S. 325), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20. Oktober 2020 (Brem.GBl. S. 1172)"

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juris-Abkürzung: BorgfNatSchGebV BR 2015
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 791-a-16
juris-Abkürzung:BorgfNatSchGebV BR 2015
Ausfertigungsdatum:26.05.2015
Gültig ab:30.05.2015
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2015, 325
Gliederungs-Nr:791-a-16
Verordnung über das Naturschutzgebiet „Borgfelder Wümmewiesen“ in der Stadtgemeinde Bremen
Vom 26. Mai 2015*
Zum 18.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Fußnoten

*
Verkündet als Artikel 1 der Verordnung über Naturschutz- und Landschaftsschutzgebietsverordnungen im Ortsteil Borgfeld sowie in den Stadtteilen Horn-Lehe, Oberneuland und Osterholz der Stadtgemeinde Bremen vom 26. Mai 2015 (Brem.GBl. S. 325)

§ 1
Erklärung zum Schutzgebiet NATURA 2000

Das in dem § 2 näher bezeichnete Gebiet in der Stadtgemeinde Bremen, Ortsteil Borgfeld und Stadtteil Oberneuland, wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Das Naturschutzgebiet ist bei der obersten Naturschutzbehörde im Naturschutzbuch eingetragen und führt die Bezeichnung „Borgfelder Wümmewiesen“.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Die Grenze des Naturschutzgebietes verläuft

im Westen:
entlang der Ostseite der östlich der „Borgfelder Allee“ gelegenen Flurstücke 5, VR, Flur 310 und 83, VR, Flur 321,

im Norden:
von der „Borgfelder Allee“ in östliche Richtung entlang des Wümme-Nordufers bis zur Westgrenze des Flurstücks 111, VR, Flur 321 und anschließend entlang der südlichen Grenze der Bebauung an der „Warfer Landstraße“ und des Deichfußes bis zur „Borgfelder Landstraße“, von dort entlang des Nordufers des unmittelbar südlich der Straße „Am Großen Moordamm“ verlaufenden Grabens, mit Ausnahme des Flurstückes 67, VR, Flur 310,

im Osten:
von der Straße „Am Großen Moordamm“ entlang der Ostseite des „Hexenbergzuleiters“ bis zum „Weideweg“, von hier entlang der Westseite des in südliche Richtung zum Gehöft verlaufenden Weges, von dort entlang der südlichen Grenze der landwirtschaftlich genutzten Flächen in westliche Richtung bis zum Wümme-Nordarm, der Landesgrenze Bremen/Niedersachsen folgend bis zum „Deichschlot“, diesem auf der Westseite folgend bis zum „Hollerdeich“,

im Süden:
entlang des nördlichen Deichfußes des „Hollerdeiches“ bis zur Westseite des Flurstückes 7/2, VR, Flur 305, dieser Flurstücksgrenze bis zum südlichen Wümmeufer folgend, an diesem entlang bis zur Nordwestecke des Flurstückes 63/18, VR, Flur 320, von dort in gerader Linie zur Nordostecke des Flurstückes 30/5, VR, Flur 320, der nördlichen Flurstücksgrenze folgend bis zum Deichfuß, diesem in westliche Richtung folgend bis zur Ostseite des Flurstückes 5, VR, Flur 310, diesem in nördliche Richtung folgend bis zum Wümme-Nordufer.

(2) Der genaue Grenzverlauf des Naturschutzgebietes ist mit einer schwarzgestrichelten Linie in der dieser Verordnung beigefügten Karte, Maßstab 1 : 5 000 (Deutsche Grundkarte Maßstab 1 : 5 000) eingetragen. Die Grenze verläuft an der Außenkante dieser Linie. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.

(3) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 688 ha. Es ist in vier Zonen gegliedert, die in der oben bezeichneten Karte dargestellt sind:

Kernzone:

Zone I

ca. 310 ha,

Zwischenzone:

Zone II

ca. 297 ha,

Randzone:

Zone III

ca. 77 ha,

„Sodenstich“:

Zone IV

ca. 3,9 ha.

(4) Diese Verordnung und die beigefügte Karte werden bei der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau - oberste Naturschutzbehörde - aufbewahrt und können dort während der üblichen Dienstzeiten kostenfrei eingesehen werden.

(5) Abschriften der Verordnung sowie der zugehörigen Karte werden bei den Ortsämtern Borgfeld und Oberneuland aufbewahrt und können dort während der üblichen Dienstzeiten kostenfrei eingesehen werden. Eine weitere Abschrift der Verordnung mit der zugehörigen Karte wird beim Staatsarchiv Bremen hinterlegt.

§ 3
Schutzzweck

(1) Zweck der Unterschutzstellung ist der Erhalt und die Entwicklung der „Borgfelder Wümmewiesen“ als großräumige Feuchtwiesenlandschaft, die als wesentlicher Bestandteil des Wümme-Hamme-Flussniederungssystems eine stark im Rückgang befindliche, ehemals prägende Kulturlandschaftsform Nordwestdeutschlands repräsentiert, auch als Teil des europäischen Schutzgebietsnetzes NATURA 2000 innerhalb des besonderen Schutzgebietes DE 2819-402 „Borgfelder Wümmewiesen“ und des Gebietes gemeinschaftlicher Bedeutung DE 2819-301 „Untere Wümme“ im Biotopverbundsystem des Bremer Feuchtgrünlandringes und der Wümme-Hamme-Niederung.

(2) Schutzzweck ist weiterhin der Erhalt und die Entwicklung des Lebensraumtyps 6430 („Feuchte Hochstaudensäume der planaren bis alpinen Höhenstufe inklusive Waldsäume“) gemäß Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22. Juli 1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20. Dezember 2006, S. 368) geändert worden ist.

(3) Besonders charakteristisch für diese Landschaftsform sind die regelmäßig auftretenden winterlichen Überschwemmungen und die bis weit in das Frühjahr hineinreichenden Land-Wasser-Mosaike und hohen Grundwasserstände, die die Ausprägung typischer Feuchtwiesen-Ökosysteme bedingen und Rast- und Überwinterungsmöglichkeiten für Zugvögel bieten. Charakteristisch sind weiterhin ausgedehnte Niedermoorareale und eine vielfältige Gewässerlandschaft, bestehend aus Flusslauf, zahlreichen Stillgewässern und einem Grabennetz mit Ent- und Bewässerungsgräben. Zweck der Unterschutzstellung ist es, die Wiesen und Weiden des Gebietes aufgrund ihrer besonderen Eigenart und ihrer Seltenheit zu erhalten, insbesondere die ökologisch wertvollen Grünland-, Ufer- und Grabenbereiche sowie die Wümme als Lebensraum und Nahrungsquelle bestandsgefährdeter Tierarten und als Durchzugsgebiet von Fluss- und Meerneunaugen sowie als Standort seltener Pflanzenarten wie zum Beispiel Wasserfeder, Faden-Binse, Sumpf-Läusekraut, Großer Wiesenknopf und Pflanzengesellschaften wie zum Beispiel Sumpfdotterblumenwiesen, Großseggenrieder, Kleinseggenwiesen zu sichern und weiter zu entwickeln. Schutzzweck ist weiterhin die Erhaltung und Entwicklung dieses Gebietes als Brutgebiet, insbesondere für Kiebitz, Rotschenkel, Uferschnepfe, Bekassine, Großer Brachvogel, Wachtelkönig, Tüpfelralle, Knäkente und Rohrweihe, die Erhaltung und Verbesserung der Flächen als Rast- und Überwinterungsgebiet für Zugvogelarten wie Kornweihe, Zwergschwan, Singschwan, Saatgans, Blässgans, Pfeifente, Krickente, Löffelente, Spießente und Stockente, sowie die Erhaltung und Verbesserung dieses Lebensraumes für den Fischotter. Zweck der Unterschutzstellung ist darüber hinaus die Förderung und Entwicklung einer artenreichen, an Feuchtwiesenbiotope gebundenen Insektenfauna.

(4) Schutzzweck ist weiterhin der Erhalt und die naturnahe Entwicklung des „Sodenstichs“ als Erlenbruchwald und Lebensraum für Singvögel und Amphibien sowie der Erhalt und die Entwicklung der darin liegenden Sandgrube mit ihrer seltenen, an nährstoffarme und wechselnasse Verhältnisse angepassten Flora, Vegetation und Fauna.

(5) Prioritäre Lebensraumtypen gemäß Anhang I oder prioritäre Arten gemäß Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG kommen im Schutzgebiet nicht vor.

§ 4
Schutzbestimmungen

(1) Im Geltungsbereich dieser Verordnung ist es verboten, Handlungen vorzunehmen, die insbesondere dem Schutzzweck nach § 3 zuwiderlaufen oder die geeignet sind, das Naturschutzgebiet oder seine Bestandteile zu zerstören, zu beschädigen, zu verändern oder zu beeinträchtigen oder Handlungen vorzunehmen, die zu einer nachhaltigen Störung führen können.

(2) Verboten ist insbesondere:

1.

das Schutzgebiet zu betreten, im Schutzgebiet zu reiten, mit Fahrzeugen aller Art zu fahren, zu parken oder Fahrzeuge abzustellen;

2.

wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, oder sie mutwillig zu stören, oder ihre Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören oder Tiere auszusetzen;

3.

Pflanzen einschließlich Gehölze einzubringen, zu entfernen, zu beschädigen, oder in ihrem Weiterbestand zu beeinträchtigen;

4.

Hunde frei laufen zu lassen, außer im Rahmen der zulässigen Jagdausübung;

5.

offenes Feuer zu entfachen, insbesondere die Vegetationsdecke abzubrennen, zu lagern, zu zelten, Wohnwagen oder andere für die Unterkunft geeignete Fahrzeuge oder Einrichtungen aufzustellen;

6.

Abfälle aller Art wegzuwerfen, abzulagern oder die Landschaft auf andere Weise zu verunreinigen;

7.

die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu stören, insbesondere durch Tonwiedergabegeräte, Modellflugzeuge oder -boote, Flugmodelle und unbemannte Luftfahrtsysteme, Lenkdrachen;

8.

bauliche Anlagen aller Art einschließlich Masten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen oder nur zur vorübergehenden ortsfesten Benutzung bestimmt sind, zu errichten oder zu verändern;

9.

Schilder oder Inschriften anzubringen, soweit sie sich nicht auf den Naturschutz, den Verkehr, unterirdische Leitungen, vor Ort ausgeübtes Gewerbe oder die Kenntlichmachung von Fischereipachtgewässern beziehen, sowie Werbeeinrichtungen aufzustellen oder zu betreiben;

10.

Bodenbestandteile zu entnehmen, Sprengungen, Bohrungen oder Grabungen vorzunehmen, Stoffe aller Art aufzuschütten oder einzubringen oder das Bodenrelief, insbesondere Mulden und Senken sowie Gewässer aller Art, zu verändern;

11.

gewerbliche Tätigkeiten auszuüben;

12.

Maßnahmen vorzunehmen, die eine Entwässerung des Gebietes über den am 26. Mai 2015 vorhandenen Zustand hinaus zur Folge haben oder eine Absenkung des Wasserstandes verursachen können;

13.

Pflanzenschutzmittel sowie sonstige Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen und Tieren anzuwenden;

14.

Gülle, Jauche, Fäkalien, Klärschlamm, Abwässer oder Gärreste aufzubringen;

15.

auf Wiesenflächen vor dem 25. Juni eines jeden Jahres entlang der Gräben einen auf beiden Seiten verlaufenden Streifen in jeweils einer Maschinenbreite, mindestens jedoch von jeweils zwei Metern, zu mähen und zu düngen;

16.

das Grünland in eine andere Nutzungsform umzuwandeln oder zum Zwecke der Grünlanderneuerung umzubrechen;

17.

die erforderliche Räumung oder Krautung von Gewässern in der Zeit vom 15. November bis 31. August durchzuführen. Die erforderlichen Arbeiten dürfen innerhalb einer Räumungsperiode nur von einer Seite des Grabens aus vorgenommen werden. Der Einsatz von Grabenfräsen ist unzulässig;

18.

gentechnisch veränderte Organismen einzubringen.

(3) Über die Verbote in den Absätzen 1 und 2 hinaus ist es in Zone I verboten,

1.

in der Zeit vor dem 25. Juni eines jeden Jahres das Grünland zu mähen sowie vor dem 31. Juli eines jeden Jahres die Flächen von außen nach innen zu mähen, ausgenommen sind die in der dieser Verordnung beigefügten Karte dargestellten schmalen oder keilförmig verlaufenden Schläge;

2.

in der Zeit vor dem 25. Juni eines jeden Jahres das Grünland zu walzen, zu schleppen oder zu striegeln;

3.

in der Zeit vor dem 25. Juni eines jeden Jahres mehr als zwei Tiere je Hektar aufzutreiben;

4.

mineralische und organische Düngemittel aufzubringen;

5.

Nachsaaten oder Reparatursaaten durchzuführen.

(4) Über die Verbote in den Absätzen 1 und 2 hinaus ist es in Zone II verboten,

1.

in der Zeit vor dem 1. Juni eines jeden Jahres das Grünland zu mähen sowie vor dem 31. Juli eines jeden Jahres die Flächen von außen nach innen zu mähen, ausgenommen sind die in der dieser Verordnung beigefügten Karte dargestellten schmalen oder keilförmig verlaufenden Schläge;

2.

in der Zeit vom 15. März bis 31. Mai eines jeden Jahres das Grünland zu walzen, zu schleppen oder zu striegeln;

3.

in der Zeit vom 15. März bis 31. Mai eines jeden Jahres Stallmist aufzubringen;

4.

mehr als sechzig Kilogramm mineralischen Stickstoff je Hektar und Jahr aufzubringen;

5.

vor dem 1. Juni eines jeden Jahres mineralische stickstoffhaltige Düngemittel sowie in der Zeit vom 15. März bis 31. Mai eines jeden Jahres Phosphor-Kali-Dünger aufzubringen;

6.

Nachsaaten oder Reparatursaaten durchzuführen.

(5) Über die Verbote in den Absätzen 1 und 2 hinaus ist es in Zone III verboten,

1.

in der Zeit vor dem 1. Juni eines jeden Jahres das Grünland zu mähen;

2.

in der Zeit vom 15. März bis 31. Mai eines jeden Jahres das Grünland zu walzen, zu schleppen oder zu striegeln;

3.

in der Zeit vom 15. März bis 31. Mai eines jeden Jahres Stallmist aufzubringen.

(6) Über die Verbote in den Absätzen 1 und 2 hinaus ist jegliche Nutzung in Zone IV verboten.

(7) Zum Zwecke des Grünlanderhalts sind die Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigten verpflichtet, die als Grünland landwirtschaftlich genutzten Flächen der Zonen I bis III auch zukünftig als Wiese oder Weide zu nutzen. Diese Flächen sind mindestens einmal jährlich zu beweiden oder zu mähen. Das anfallende Mähgut ist abzufahren.

§ 5
Hineinwirken von Handlungen

In den an das Naturschutzgebiet angrenzenden Gebieten sind sämtliche Gewässerbenutzungen untersagt, die zu einer Absenkung der Grundwasserstände oder zu einer Verschmutzung der Gewässer führen können.

§ 6
Zulässige Handlungen

Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen zugelassen:

1.

die landwirtschaftliche Nutzung unter Beachtung der Verbote nach § 4, mit Ausnahme des Absatzes 2 Nummern 1 und 3, sowie das Betreten von Grundstücken durch die Eigentümer, sonstige Berechtigte und deren Beauftragte;

2.

in der Zeit vom 15. März bis 31. Mai eines jeden Jahres das Ausbringen von Phosphor-Kali-Dünger in Zone II sowie im genannten Zeitraum das Ausbringen von Stallmist in Zone II und III und das Walzen, Schleppen und Striegeln in Zone II und III jeweils mit Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde;

3.

die kleinflächige Nachsaat und Reparatursaat in Zone II;

4.

das Betreten der in der dieser Verordnung beigefügten Karte dargestellten Hauptwege „Weg vor den Wischen“, „Der Weideweg“, „Nach den Wischen“, „Katrepeler Weg“ und „Nolteniusweg“ sowie das Radfahren und Reiten auf diesen Wegen;

5.

die Benutzung des in der dieser Verordnung beigefügten Karte dargestellten Wümmedeichs nördlich der Wümme zwischen dem „Katrepeler Weg“ und dem „Klüverweg“ sowie des „Klüverwegs“ als Rad-, Reit- und Gehweg vom 25. Juni bis 31. Oktober eines jeden Jahres;

6.

die Benutzung des in der dieser Verordnung beigefügten Karte dargestellten „Rundweges am Hollerdeich“ als Fußweg in der Zeit vom 25. Juni bis 31. Oktober eines jeden Jahres soweit es die Eigentümer gestatten;

7.

das Betreten des in der dieser Verordnung beigefügten Karte dargestellten Uferbereiches östlich der Brücke „Borgfelder Allee“ über die Wümme;

8.

das Eislaufen;

9.

die Nutzung der „Borgfelder Landstraße“ im Rahmen straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften;

10.

Maßnahmen des Naturschutzes, der wissenschaftlichen Forschung und Lehre oder der Umweltbildung mit Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde;

11.

die erforderliche Räumung oder Krautung der Hauptvorfluter „Graben an der Butenwisch“, „Hauptabzugsgraben“, „Katrepeler Sielgraben“, „Deichschlot“ sowie des „Brokkolks“ zwischen dem 10. Juli und dem 15. November eines jeden Jahres sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung der Deiche, Gräben und Fleete soweit sie nicht durch § 4 Absatz 2 Nummer 17 eingeschränkt wird;

12.

das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes durch Stellen, die der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dienen, insbesondere durch die Feuerwehr, den Rettungsdienst, den Katastrophenschutz und die Polizei im Notfall, wobei die oberste Naturschutzbehörde unverzüglich zu benachrichtigen ist; ferner das Betreten und Befahren des Schutzgebietes, soweit es zur Wahrnehmung sonstiger öffentlicher Aufgaben unvermeidbar ist und im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde erfolgt;

13.

die ordnungsgemäße Unterhaltung der Straßen und Wege einschließlich Brücken und Durchlässe sowie Überfahrten auf landwirtschaftliche Flächen soweit sie nicht dem Schutzzweck nach § 3 entgegensteht; außer in Bagatellfällen ist die oberste Naturschutzbehörde vor Durchführung dieser Maßnahmen zu unterrichten;

14.

die ordnungsgemäße Unterhaltung und Erneuerung der vorhandenen Leitungen für Kommunikation und Steuerung sowie für die öffentliche Ver- und Entsorgung im Rahmen der vorhandenen Trassen unter Beachtung des Schutzzweckes nach § 3; die oberste Naturschutzbehörde ist vor Durchführung dieser Maßnahmen zu unterrichten;

15.

das Angeln im Rahmen der fischereirechtlichen Regelungen

a)

am Nordufer der Wümme von der „Borgfelder Landstraße“ bis zum „Katrepeler Weg“ und am Südufer der Wümme von der „Borgfelder Landstraße“ bis zur Westseite des Flurstücks 7/2, VR, Flur 305,

b)

in der Zeit vom 25. Juni bis 31. Oktober eines jeden Jahres

aa)

an dem westlich der „Borgfelder Landstraße“ verlaufenden Flussabschnitt der Wümme,

bb)

am nördlichen Wümmeufer vom „Katrepeler Weg“ flussaufwärts bis zum „Klüverweg“ sowie

cc)

am südlichen Wümmeufer von der Westseite des Flurstücks 7/2, VR, Flur 305 flussaufwärts;

16.

das sogenannte „Brassenfischen“ im in der der Verordnung beigefügten Karte dargestellten Abschnitt des „Oerenstreek“ zwischen dem „Katrepeler Weg“ und der Verlängerung des „Brokkolkweges“ durch hierzu berechtigte Personen;

17.

die Bisambekämpfung im Rahmen artenschutzrechtlicher Bestimmungen;

18.

die Ausübung der Jagd im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen;

19.

das satzungsgemäße Gewässermanagement der zuständigen Wasser- und Bodenverbände unter Beachtung der Erfordernisse gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 17.


§ 7
Befreiungen

(1) Von den Bestimmungen dieser Verordnung kann die oberste Naturschutzbehörde gemäß § 67 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit § 33 Absatz 1 des Bremischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege auf Antrag Befreiungen erteilen.

(2) Ausnahmen können unter den Voraussetzungen der § 33 Absatz 1 Satz 2 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit § 34 Absätze 3 bis 5 Bundesnaturschutzgesetz von der obersten Naturschutzbehörde zugelassen werden.

(3) Die Entscheidungen können mit Nebenbestimmungen versehen werden.

§ 8
Verkehrssicherungspflicht und Gefahrenabwehr

Die Verpflichtung der Eigentümer oder sonst Berechtigten, den nach § 1 geschützten Landschaftsteil und seine Bestandteile in einem verkehrssicheren Zustand zu halten, bleibt unberührt. Über Maßnahmen, die der Verkehrssicherheit dienen, ist vorab die oberste Naturschutzbehörde zu informieren. Notwendige Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr für die Allgemeinheit oder für einzelne Personen oder Sachen sind ohne vorherige Information zulässig. Die zuständige Polizeidienststelle und die oberste Naturschutzbehörde sind unverzüglich zu unterrichten.

§ 9
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 38 Absatz 1 Nummer 1 des Bremischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

einem Verbot oder Gebot nach §§ 4 oder 5 zuwiderhandelt oder gegen §§ 6 oder 8 verstößt,

2.

einer Nebenbestimmung nach § 7 Absatz 3 zuwiderhandelt,

3.

einer vollziehbaren Verpflichtung nach §§ 10 oder 11 nicht nachkommt oder zuwiderhandelt.


§ 10
Anordnung von Maßnahmen

(1) Die Naturschutzbehörde kann den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten zur Durchführung von Schutz-, Pflege- oder Erhaltungsmaßnahmen verpflichten, wenn der Weiterbestand des geschützten Landschaftsteils und seiner Bestandteile beeinträchtigt und die Maßnahme angemessen und zumutbar ist.

(2) Wenn eine solche Maßnahme nach Absatz 1 dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten nicht zumutbar ist, kann ihm gegenüber eine Duldungsverfügung ergehen.

§ 11
Wiederherstellung

(1) Die Naturschutzbehörde kann anordnen, dass derjenige, der nach §§ 4 oder 5 verbotene Handlungen vornimmt, den ursprünglichen Zustand soweit wie möglich wiederherzustellen hat, indem er die eingetretenen Schäden oder Veränderungen auf seine Kosten beseitigt.

(2) Die Beseitigung von Veränderungen nach Absatz 1 entbindet nicht von der Verpflichtung, nach § 41 Absatz 2 des Bremischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege angemessene und zumutbare Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen durchzuführen oder eine Ersatzzahlung zu leisten.

§ 12
Vollzug

Der Vollzug dieser Verordnung obliegt, soweit nichts anderes bestimmt ist, der unteren Naturschutzbehörde.

Anlage

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