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Verordnung über das Naturschutzgebiet „Kuhgrabensee“ im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen

Veröffentlichungsdatum:12.07.1984 Inkrafttreten13.12.2011 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 05.07.2011 und 13.12.2011 (Brem.GBl. 2012 S. 24)
Fundstelle Brem.GBl. 1984, S. 191
Gliederungsnummer:791-a-5
Zitiervorschlag: "Verordnung über das Naturschutzgebiet „Kuhgrabensee“ im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen vom 12. Juli 1984 (Brem.GBl. 1984, S. 191), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 05. Juli 2011 und 13. Dezember 2011 (Brem.GBl. 2012 S. 24)"

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juris-Abkürzung: KuhgrNatSchGebV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 791-a-5
juris-Abkürzung:KuhgrNatSchGebV BR
Ausfertigungsdatum:12.07.1984
Gültig ab:13.07.1984
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1984, 191
Gliederungs-Nr:791-a-5
Verordnung über das Naturschutzgebiet „Kuhgrabensee“
im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen
Vom 12. Juli 1984
Zum 25.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 05.07.2011 und 13.12.2011 (Brem.GBl. 2012 S. 24)

Aufgrund der §§ 18 und 19 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bremisches Naturschutzgesetz BremNatSchG) vom 17. September 1979 (Brem.GBl. S. 345 790-a-1) wird verordnet:

§ 1
Erklärung zum Schutzgebiet NATURA 2000

Der in dem § 2 näher bezeichnete Landschaftsteil in der Stadtgemeinde Bremen, Ortsteil Blockland, wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Das Naturschutzgebiet ist bei der obersten Naturschutzbehörde im Naturschutzbuch unter Nr. 5 eingetragen und führt die Bezeichnung „Kuhgrabensee“.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 32,3 ha.

Es wird begrenzt:

im Norden:

durch die Südseite der Straße „Großer Mittelweg“

im Osten:

durch die Westseite der Straße „Kuhgrabenweg“

im Westen:

durch die Ostseite der Straße „Großer Mittelweg“ bis zu deren Abknicken nach Westen, von dort entlang der westlichen Böschungsoberkante des in Richtung Südwesten verlaufenden Grabens und ihrer Verlängerung bis zum nördlich der Bundesautobahn A 27 verlaufenden Straßenkampsfleet

im Süden:

entlang der dem Schutzgebiet zugewandten (nördlichen und nordöstlichen) Böschungsoberkante des nördlich der Bundesautobahn A 27 verlaufenden Straßenkampsfleetes bis zum nördlichen Böschungsfuß der Bundesautobahn A 27 und diesem in östlicher Richtung folgend bis zur Westseite der Straße „ Kuhgrabenweg

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist mit einer schwarz-gestrichelten Linie in der dieser Verordnung beiliegenden ersten Änderungskarte, Maßstab 1:2500, eingetragen. Sie verläuft an der Außenkante dieser Linie. Die erste Änderungskarte ist Bestandteil dieser Verordnung. Sie wird beim Umwelt, Bau und Verkehr oberste Naturschutzbehörde verwahrt. Diese Verordnung nebst erste Änderungskarte kann während der üblichen Sprechzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 3
Schutzzweck

(1) Schutzzweck ist der Erhalt und die Entwicklung des Kuhgrabensees mit seinen Uferzonen und randlichen Gehölzbereichen als Lebensraum spezieller, an diese Verhältnisse angepasster Pflanzen- und Tiergemeinschaften mit zum Teil stark gefährdeten Arten auch als Teil des europäischen Schutzgebietsnetzes NATURA. 2000 innerhalb des besonderen. Schutzgebietes DE 2818-401 „Blockland“ und des Gebietes gemeinschaftlicher Bedeutung DE 2819-302 „Kuhgrabensee“

(2) Schutzzweck ist weiterhin der Erhalt und die Entwicklung des Lebensraumtyps 3140 („Oligo- bis mesotrophe kalkhaltige Gewässer mit benthischer Vegetation aus Armleuchteralgen“) gemäß Anhang I Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen. (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EG Nr. L 363 S. 368). Des Weiteren soll die Ufervegetation geschützt und die Bedeutung des Sees als Brut-, Rast- und Nahrungsplatz zahlreicher gefährdeter Vogelarten, unter anderem von Pfeifente und Silberreiher, erhalten werden.

(2) Prioritäre Lebensraumtypen gemäß Anhang I oder prioritäre Arten gemäß Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG kommen im Schutzgebiet nicht vor.

§ 4
Verbote

(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.

(2) Es ist deshalb insbesondere verboten

1.

das Schutzgebiet zu betreten oder zu befahren;

2.

bauliche Anlagen aller Art, auch wenn sie keiner baurechtlichen Genehmigung bedürfen oder nur vorübergehender Art sind, zu errichten;

3.

die Bodengestalt des Gebietes zu verändern;

4.

Be- und Entwässerungs- oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die den Wasserhaushalt und die -qualität entgegen dem Schutzzweck verändern;

5.

Abfälle oder sonstige Gegenstände abzulagern oder wegzuwerfen;

6.

Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;

7.

wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, oder sie mutwillig zu. stören, oder ihre Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören oder Tiere auszusetzen;

8.

die Art der bisherigen Grundstücksnutzung entgegen dem Schutzzweck zu ändern;

9.

zu baden, zu zelten, zu lagern, Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufzustellen;

10.

die Wasserfläche mit Booten, auch ohne eigene Triebkraft, mit Flößen, Surfbrettern, Luftmatratzen und dergleichen zu befahren;

11.

die Wasserfläche mit Modellbooten zu befahren;

12.

Feuer zu machen;

13.

Düngemittel oder Chemikalien einzubringen;

14.

die Ruhe der Natur durch Lärm oder andere Weise zu stören (z.B. Tonwiedergabegeräte, Modellflugzeuge);

15.

Hunde frei herumlaufen zu lassen;

16.

Bäume, Hecken und Gehölze zu beseitigen, zu beschädigen oder in ihrem Weiterbestand zu beeinträchtigen;

17.

das Gewässer zu verschmutzen.


§ 5
Hineinwirken von Handlungen

Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 BremNatSchG gelten die Verbote nach § 4 ebenso für Handlungen, die in das Gebiet hineinwirken können.

§ 6
Zulässige Handlungen

Zugelassen sind im Naturschutzgebiet folgende Handlungen:

1.

das Betreten und Befahren des Gebietes zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben,

2.

Maßnahmen des Naturschutzes sowie der wissenschaftlichen Forschung und Lehre, die der Pflege und Entwicklung des Schutzgebietes oder der Umweltbildung dienen und mit Genehmigung der obersten Naturschutzbehörde durchgeführt werden;

3.

die Bisambekämpfung im Rahmen artenschutzrechtlicher Bestimmungen;

4.

die ordnungsgemäße Unterhaltung und Erneuerung der vorhandenen Leitungen für Kommunikation und Steuerung sowie für die öffentliche Ver- und Entsorgung im Rahmen der vorhandenen Trassen unter Beachtung des Schutzzweckes nach § 3; die oberste Naturschutzbehörde ist vor Durchführung dieser Maßnahmen zu unterrichten.

5.

die Ausübung der Jagd im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.


§ 7
Befreiung

Von den Bestimmungen dieser Verordnung kann die oberste Naturschutzbehörde gemäß § 48 BremNatSchG Befreiung erteilen. Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

§ 8
Verkehrssicherungspflicht/Gefahrenabwehr

(1) Die Verpflichtung der Eigentümer oder sonst Berechtigten, den nach § 1 geschützten Landschaftsteil und seine Bestandteile in einem verkehrssicheren Zustand zu halten, bleibt unberührt.

(2) Nicht mehr schutzwürdige Bäume oder Bäume, die eine Gefahr für die Öffentlichkeit darstellen, können von der unteren Naturschutzbehörde von dem Schutz dieser Verordnung ausgenommen werden.

§ 9
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 49 Abs. 1 des Bremischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

einem Verbot nach §§ 4 und 5 zuwiderhandelt,

2.

einer Nebenbestimmung nach § 7 Satz 2 zuwiderhandelt,

3.

einer vollziehbaren Verpflichtung nach § 10 zuwiderhandelt.


§ 10
Wiederherstellung

(1) Die untere Naturschutzbehörde kann anordnen, daß derjenige, der nach §§ 4 und 5 verbotene Handlungen ohne Erlaubnis vornimmt, den ursprünglichen Zustand soweit wie möglich wieder herzustellen hat, indem er die eingetretenen Schäden oder Veränderungen auf seine Kosten beseitigt.

(2) Die Beseitigung von Veränderungen nach Absatz 1 entbindet nicht von der Verpflichtung, nach § 52 Brem NatSchG angemessene und zumutbare Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder Ausgleichsabgaben zu leisten.

§ 11

Der Vollzug dieser Verordnung obliegt, soweit nichts anderes bestimmt ist, der unteren Naturschutzbehörde.

§ 12
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Bremen, den 12. Juli 1984

Der Senator für Umweltschutz
oberste Naturschutzbehörde

Anlage

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