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Verordnung über das Verbot der Straßenprostitution in der Stadt Bremerhaven

Veröffentlichungsdatum:25.03.2014 Inkrafttreten11.02.2016
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 11.02.2016 bis 28.02.2018Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:geändert durch Verordnung vom 27.01.2016 (Brem.GBl. S. 18)
Fundstelle Brem.GBl. 2014, S. 225

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juris-Abkürzung: ProstVerbBRHV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:ProstVerbBRHV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Verordnung über das Verbot der Straßenprostitution in der Stadt Bremerhaven
Vom 19. Februar 2014
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 11.02.2016 bis 28.02.2018
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 27.01.2016 (Brem.GBl. S. 18)

Aufgrund des Artikels 297 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I 469; 1975 I S. 1916; 1976 I S. 507), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2756) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung einer Ermächtigung im Bereich der Prostitution vom 7. Januar 2014 (Brem.GBl. S. 12) verordnet der Magistrat:

§ 1
Straßenprostitution

(1) Es ist verboten, im Gebiet der Stadt Bremerhaven auf öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen, in öffentlichen Anlagen und an sonstigen Orten, die von dort aus eingesehen werden können, der Prostitution nachzugehen.

(2) Von diesem Verbot ist die Lessingstraße zwischen Hafenstraße und der Potsdamer Straße ausgenommen.

§ 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 28. Februar 2018 außer Kraft.

Bremerhaven, den 19. Februar 2014

Magistrat
der Stadt Bremerhaven

Grantz
Oberbürgermeister


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