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Verordnung über den Erwerb der Erweiterten Berufsbildungsreife und des Mittleren Schulabschlusses in den Schulen für Erwachsene im Lande Bremen

Veröffentlichungsdatum:31.10.2014 Inkrafttreten28.07.2015 Zuletzt geändert durch:geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.08.2016 (Brem.GBl. S. 434)
Fundstelle Brem.GBl. 2014, S. 432
Gliederungsnummer:223-a-29
Zitiervorschlag: "Verordnung über den Erwerb der Erweiterten Berufsbildungsreife und des Mittleren Schulabschlusses in den Schulen für Erwachsene im Lande Bremen vom 16. September 2014 (Brem.GBl. 2014, S. 432), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02. August 2016 (Brem.GBl. S. 434)"

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juris-Abkürzung: ErwHSchulAbschluaV BR 2014
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 223-a-29
juris-Abkürzung:ErwHSchulAbschluaV BR 2014
Ausfertigungsdatum:16.09.2014
Gültig ab:01.06.2014
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2014, 432
Gliederungs-Nr:223-a-29
Verordnung über den Erwerb der Erweiterten Berufsbildungsreife und
des Mittleren Schulabschlusses in den Schulen für Erwachsene im Lande Bremen
Vom 16. September 2014
Zum 23.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.08.2016 (Brem.GBl. S. 434)

Aufgrund des § 24 Absatz 6, des § 38 Absatz 5, des § 40 Absatz 8 und des § 45 in Verbindung mit § 67 des Bremischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl. S. 260; 388, 398 - 223-a-5), das zuletzt durch das Gesetz vom 28. Januar 2014 (Brem.GBl. S. 72) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt den Erwerb der Erweiterten Berufsbildungsreife und des Mittleren Schulabschlusses in den Schulen für Erwachsene im Lande Bremen.

§ 2
[weggefallen]

§ 3
Abschlussvergabe

Die Abschlüsse nach § 2 werden durch das Bestehen einer Prüfung erworben. Die Prüfungsleistung setzt sich zusammen aus den im jeweiligen letzten Schulhalbjahr erbrachten Leistungen in den Fächern, die nicht Gegenstand der Abschlussprüfung sind, aus den Prüfungsnoten in den Fächern der schriftlichen und der mündlichen Abschlussprüfung, aus der Note in einer anderen Prüfungsform.

§ 4
Gegenstand und Form der Abschlussprüfung

(1) Die Prüfung zum Erwerb eines Abschlusses nach § 2 erfolgt schriftlich in den Fächern Deutsch, Mathematik und in der ersten Fremdsprache sowie mündlich in einem weiteren zugelassenen Fach nach Wahl der Schülerin oder des Schülers sowie in einer Prüfung in einer anderen Prüfungsform. In den schriftlich geprüften Fächern können zusätzliche mündliche Prüfungen durchgeführt werden.

(2) Die andere Prüfungsform besteht aus einer Präsentation und einem Prüfungsgespräch. Die Präsentation erfolgt auf der Grundlage

1.

einer Facharbeit im Umfang von bis zu 10 Seiten oder

2.

einer Leistungsmappe (Portfolio) oder

3.

eines Projektes oder

4.

einer besonderen Lernleistung.

(3) In den Fächern der schriftlichen Prüfung sind zusätzlich mündliche Prüfungen anzusetzen, wenn die Abschlussvergabe gefährdet ist.

(4) Den Schülerinnen und Schülern können zusätzlich mündliche Prüfungen in den Fächern angeboten werden, die nicht Gegenstand der Abschlussprüfung sind, soweit durch die Noten dieser Fächer die Abschlussvergabe gefährdet ist.

§ 5
Zeitpunkt der Abschlussprüfung

(1) Die Abschlussprüfung findet zum Ende des letzten Halbjahres des Bildungsganges statt. Wird ein Fach bereits in einem früheren Schulhalbjahr abgeschlossen, findet für dieses Fach eine Teilprüfung am Ende dieses Schulhalbjahres statt (abgeschichtete Teilprüfung). Die Prüfung in einer anderen Prüfungsform findet im Rahmen der Abschlussprüfung oder im Rahmen der letzten abgeschichteten Teilprüfung statt. Die Prüfungskommission legt die Termine für die schriftlichen Prüfungen in den Fächern Deutsch, Mathematik und in der ersten Fremdsprache und für die mündliche Prüfung fest.

(2) An der Abschlussprüfung nehmen alle Schülerinnen und Schüler teil, die das Abschlusshalbjahr des Bildungsganges zum Erwerb der Erweiterten Berufsbildungsreife oder des Bildungsganges zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses besuchen. An der jeweiligen abgeschichteten Teilprüfung nehmen diejenigen Schülerinnen und Schüler teil, für die das jeweilige Fach Prüfungsfach im Sinne von § 4 Absatz 1 ist.

(3) Spätestens sechs Wochen vor dem ersten Prüfungstermin der Abschlussprüfung oder vor der Durchführung der letzten abgeschichteten Teilprüfung wählen die Prüflinge die Form nach § 4 Absatz 2 für die andere Prüfungsform und teilen ihre Entscheidung der Prüfungskommission schriftlich mit.

(4) Die Schülerinnen und Schüler wählen bis zu einem von der Prüfungskommission festzulegenden Termin das Fach der mündlichen Prüfung und teilen ihre Entscheidung der Prüfungskommission schriftlich mit. Bis auf das Fach Sport können alle Fächer Gegenstand der mündlichen Prüfung sein.

§ 6
Prüfungsaufgaben

(1) Die Aufgabenvorschläge für die schriftlichen Prüfungen in den Schulen für Erwachsene in Bremen und Bremerhaven werden von der Abteilung für Prüfungen der Schule für Erwachsene in Bremen erarbeitet. Sie erstellt in jedem Prüfungsfach auf der Grundlage der Bewertungskriterien der Senatorin für Kinder und Bildung zwei Aufgaben. Die Aufgabenvorschläge werden von der Senatorin für Kinder und Bildung geprüft. Die Senatorin für Kinder und Bildung wählt einen Vorschlag aus, der Gegenstand der schriftlichen Prüfung in dem jeweiligen Fach ist. Die Aufgaben für die mündliche Prüfung werden von der prüfenden Lehrerin oder dem prüfenden Lehrer gestellt, die oder der den Prüfling im jeweiligen Prüfungsfach unterrichtet.

(2) Die Aufgaben der schriftlichen Prüfung beziehen sich auf die von der Senatorin für Kinder und Bildung festgelegten thematischen Schwerpunkte.

§ 7
Prüfungskommission

(1) An der Erwachsenenschule Bremen und der Abendschule Bremerhaven wird zu Beginn eines Schuljahres jeweils eine Prüfungskommission gebildet. Sie besteht aus der Schulleiterin oder dem Schulleiter als Vorsitzende oder Vorsitzenden und zwei von ihr oder ihm bestellten in den Bildungsgängen zum Erwerb der Erweiterten Berufsbildungsreife oder zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses unterrichtenden Lehrerinnen oder Lehrern.

(2) Die Prüfungskommission sorgt für die Einhaltung der Rechts- und der Verwaltungsvorschriften und für die Organisation der Abschlussprüfung. Sie entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Prüfungskommission kann Entscheidungen im Rahmen einer Prüfung aufheben und nach Beratung ändern.

(3) Die Prüfungskommission entscheidet mit Mehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der jeweiligen Prüfungskommission kann gegen Beschlüsse der Prüfungskommission und der Prüfenden Einspruch einlegen, über den die Senatorin für Kinder und Bildung entscheidet. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.

§ 8
Schriftliche Prüfung

Die schriftliche Prüfung findet unter Aufsicht statt. Die Prüfungsarbeiten werden von der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer beurteilt und benotet. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Prüfungskommission bestellt eine weitere fachlich zuständige Lehrerin oder einen weiteren fachlich zuständigen Lehrer als Korreferentin oder als Korreferenten. Diese oder dieser beurteilt und benotet die Prüfungsarbeiten ebenfalls. Weichen die Einzelnoten voneinander ab, ergibt sich die Prüfungsnote aus dem Durchschnitt der beiden Einzelnoten.

§ 9
Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung wird von der Lehrerin oder dem Lehrer, die oder der zuletzt den Unterricht im Prüfungsfach erteilt hat, und einer weiteren Fachlehrerin oder einem weiteren Fachlehrer abgenommen. Die Prüfungsaufgaben und der Erwartungshorizont sind rechtzeitig vor der mündlichen Prüfung unter den Prüfenden abzustimmen und der oder dem Prüfungsvorsitzenden zur Kenntnis zu geben. Beide Prüfende bewerten die Prüfungsleistung. Weichen die Einzelnoten der beiden Prüfenden voneinander ab, ergibt sich die Prüfungsnote aus dem Durchschnitt der beiden Einzelnoten.

(2) Die Lehrerin oder der Lehrer, die oder der zuletzt den Unterricht im Prüfungsfach erteilt hat, ist für die Aufgabenstellung und die Durchführung der Prüfung verantwortlich. Die weitere Fachlehrerin oder der weitere Fachlehrer fertigt eine Niederschrift an. Sie oder er kann ebenfalls Fragen stellen.

(3) Jede Einzelprüfung beträgt in der Regel 20 Minuten.

(4) Die Vorbereitungszeit unter der Aufsicht einer Lehrerin oder eines Lehrers beträgt bei Einzelprüfungen in der Regel 20 Minuten.

(5) Falls die mündliche Prüfung praktische Elemente enthält, können die Prüfungs- und die Vorbereitungszeit um 10 Minuten verlängert werden.

(6) Die Themen der Prüfungsaufgaben sind aus den Unterrichtsinhalten des letzten Halbjahres zu wählen. Die Aufgabenstellung muss so formuliert werden, dass die Schülerin oder der Schüler in der mündlichen Prüfung jede Note erreichen kann. Eine Aufgabe kann für bis zu drei unmittelbar nacheinander stattfindende mündliche Prüfungen verwendet werden unter der Voraussetzung, dass die zu prüfenden Schülerinnen und Schüler keine Hinweise über die verwendete Aufgabe erhalten können.

(7) Der Schülerin oder dem Schüler wird die Aufgabenstellung zu einem Thema zu Beginn der Vorbereitungszeit schriftlich vorgelegt.

(8) Die Prüfungsaufgaben müssen zu Beginn der Prüfung mindestens einen fünfminütigen zusammenhängenden Vortrag ermöglichen. Im Anschluss daran werden Fragen gestellt.

§ 10
Andere Prüfungsform

(1) Die Wahl der anderen Prüfungsform umfasst die Angabe des Themas sowie die Angabe einer der Formen nach § 4 Absatz 2. Die Lehrerin oder der Lehrer, die oder der im letzten Halbjahr des Bildungsganges den Unterricht in dem Fach oder Lernbereich erteilt, unterstützt die Schülerin oder den Schüler bei der Antragstellung und Erarbeitung der Aufgabenstellung. Bis zu drei Schülerinnen und Schüler können eine Aufgabenstellung gemeinsam bearbeiten. Die Bearbeitung der Aufgabenstellung erfolgt im letzten Halbjahr des Bildungsganges innerhalb eines vereinbarten Zeitraums und wird durch die Lehrerin oder den Lehrer begleitet.

(2) Die Präsentation und das Prüfungsgespräch finden vor der Lehrerin oder dem Lehrer, die oder der die Schülerin oder den Schüler bei der Bearbeitung der Aufgabenstellung begleitet hat, und einer weiteren Lehrerin oder einem weiteren Lehrer als Einzel- oder Gruppenprüfung statt. Dafür ist ein Zeitraum von insgesamt höchstens 60 Minuten vorzusehen. Nach der Präsentation findet ein Prüfungsgespräch statt. In der Gruppenprüfung erfolgt die Präsentation durch die Schülerinnen und Schüler gemeinsam. Bei einer Gruppenprüfung ist zu gewährleisten, dass die individuelle Leistung jeder einzelnen Schülerin und jedes einzelnen Schülers beurteilt werden kann. Beide Prüfende bewerten die Prüfungsleistung. Weichen die Einzelnoten der beiden Prüfenden voneinander ab, ergibt sich die Prüfungsnote aus dem Durchschnitt der beiden Einzelnoten.

(3) Die Note in der anderen Prüfungsform wird im Abschlusszeugnis ausgewiesen.

§ 11
Zuhörerinnen und Zuhörer

(1) Bei einer mündlichen Prüfung und bei der Präsentation und dem Prüfungsgespräch der Prüfung in einer anderen Prüfungsform können zuhören:

1.

die Mitglieder der Prüfungskommission und die Lehrerinnen und die Lehrer der Schule,

2.

ein Mitglied der Schülervertretung,

3.

bis zu zwei Schülerinnen und Schüler.

Schülerinnen und Schüler, die am Prüfungsvorgang teilnehmen, dürfen nicht zuhören. Widerspricht ein Prüfling der Teilnahme von Zuhörenden nach den Nummern 2 und 3, müssen diese von der Teilnahme ausgeschlossen werden.

(2) Die in Absatz 1 Nummer 2 und 3 genannten Zuhörenden dürfen bei der Beratung, die sich an die mündliche Prüfung anschließt, nicht anwesend sein.

§ 12
Prüfungsnoten und Prüfungsergebnis

(1) Die Lehrerin und der Lehrer, die die Schülerin oder den Schüler prüfen, stellen die Prüfungsnote in einem Fach der schriftlichen und mündlichen Prüfung fest. Die Prüfungsnote ergibt sich zu zwei Dritteln aus der zum Ende des jeweiligen Schulhalbjahres, in dem das Fach abgeschlossen wird, erreichten Note sowie zu einem Drittel aus der Note der Prüfungsleistung.

(2) In einem Fach der schriftlichen Prüfung, in dem zusätzlich eine mündliche Prüfung erfolgt, werden die schriftlichen und mündlichen Leistungen im Verhältnis 1:1 gewertet.

(3) Die Note in einem Fach wird bis auf eine Stelle hinter dem Komma errechnet. Dabei ist die erste Stelle nach dem Komma von null bis vier abzurunden und von fünf bis neun aufzurunden.

(4) Das Prüfungsergebnis ist dem Prüfling bekannt zu geben.

(5) Die gesamte Prüfung ist bestanden, wenn die Schülerin oder der Schüler in den Prüfungsleistungen nach § 3 Nummer 1 bis 3 ein Notenbild aufweist, das ohne Anwendung der Ausgleichsbestimmungen des § 10a Absatz 1 Nummer 2 oder 3 der Versetzungsordnung zur Versetzung führen müsste.

(6) Abweichend von Absatz 5 kann eine mindestens befriedigende Leistung in der Prüfung in einer anderen Prüfungsform eine mangelhafte Leistung in einem Fach ausgleichen, das nicht Gegenstand der Abschlussprüfung ist.

§ 13
Wiederholung

(1) Wer in einer abgeschichteten Teilprüfung in einem Fach mit „mangelhaft“ oder „ungenügend“ beurteilt wird, muss die Prüfung in diesem Fach wiederholen. Eine zweite Wiederholung ist nicht zulässig.

(2) Die nicht bestandene Abschlussprüfung kann in den Fächern, die nicht bereits Gegenstand einer abgeschichteten Teilprüfung waren, einmal wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung kann auf Antrag durch die Senatorin für Kinder und Bildung genehmigt werden, wenn das Bestehen der Prüfung hinreichend wahrscheinlich ist.

§ 14
Nichtteilnahme

(1) Ein Prüfling, der aufgrund von Krankheit oder sonstiger, von ihm nicht zu vertretender Umstände an einer Teilprüfung nicht teilnimmt, hat die Gründe unverzüglich der Prüfungskommission mitzuteilen. Bei Erkrankung ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Die Prüfungskommission entscheidet darüber, ob die Nichtteilnahme gerechtfertigt ist. Ist sie nicht gerechtfertigt, wird die betroffene Teilprüfung mit der Note „ungenügend“ bewertet. In leichteren Fällen ist diese Prüfung zu wiederholen.

(2) Eine aus Krankheit oder aus anderen nicht selbst zu vertretenen Gründen versäumte Teilprüfung wird umgehend nachgeholt. Über den Zeitpunkt entscheidet die Prüfungskommission.

§ 15
Täuschungen und Störungen

(1) Versucht ein Prüfling, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen, ist die gesamte Prüfung für nicht bestanden zu erklären. In leichteren Fällen ist die betroffene Teilleistung mit der Note ungenügend zu bewerten. Bis zur Entscheidung durch die Prüfungskommission darf der Prüfling weiter an der Prüfung teilnehmen.

(2) Behindert ein Prüfling die Prüfung so schwerwiegend, dass es nicht möglich ist, seine Prüfung und die anderer Schülerinnen und Schüler ordnungsgemäß durchzuführen, so kann er von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. Die Prüfung ist dann für nicht bestanden zu erklären.

(3) Die Schülerinnen und Schüler sind vor Beginn der Abschlussprüfung auf die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 hinzuweisen.

§ 16
Vertraulichkeit

(1) Sämtliche Unterlagen der Abschlussprüfung sind vertraulich zu behandeln. Ausgenommen sind hiervon nach Beendigung des gesamten Prüfungsverfahrens die in den Prüfungen vorgelegten Aufgaben.

(2) Stellt sich nach der Abschlussprüfung heraus, dass Aufgaben bekannt gewesen sind, und kann nicht ausgeschlossen werden, dass Schülerinnen und Schüler die Aufgaben oder Teile davon kannten, entscheidet die Senatorin für Kinder und Bildung, ob Teile der Abschlussprüfung oder die gesamte Abschlussprüfung wiederholt werden müssen.

§ 17
Bestimmungen für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen

(1) Prüflingen mit Behinderungen sind angemessene Erleichterungen zu gewähren, um Nachteile auszugleichen, die sich aus der Art und dem Umfang der jeweiligen Behinderung ergeben.

(2) Für Schülerinnen und Schüler mit Schwierigkeiten beim Lesen und Rechtschreiben gelten die Bestimmungen der Richtlinien zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen und Schreiben in der jeweils geltenden Fassung.

§ 18
Übergangsregelung für Prüfungen in einer anderen Prüfungsform

Eine Prüfung in einer anderen Prüfungsform erfolgt freiwillig.

§ 19
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2014 in Kraft.

Bremen, den 16. September 2014

Die Senatorin für Bildung und Wissenschaft


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