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Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Verordnung über die Versetzung von Schülerinnen und Schülern an öffentlichen Schulen (Versetzungsordnung) vom 14. Juli 199729.07.1997 bis 31.07.2012
Eingangsformel29.07.1997 bis 31.07.2012
Inhaltsverzeichnis01.08.2004 bis 31.07.2012
Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen29.07.1997 bis 31.07.2012
§ 1 - Geltungsbereich01.08.2009 bis 31.07.2012
§ 2 - Inhalt und Zweck der Versetzung23.03.2007 bis 31.07.2012
§ 3 - Schulen und Jahrgangsstufen, in denen ohne Versetzungsentscheidung versetzt wird01.02.2008 bis 31.07.2012
§ 4 - Besondere Bestimmungen für Schülerinnen und Schüler nicht deutscher Herkunftssprache29.07.1997 bis 31.07.2012
§ 5 - Versetzungskonferenz29.07.1997 bis 31.07.2012
§ 6 - Grundsätze für die Versetzungsentscheidung01.08.2004 bis 31.07.2012
§ 7 - Besondere Bestimmungen zu § 6 Abs. 429.07.1997 bis 31.07.2012
§ 8 - (aufgehoben)01.08.2004 bis 31.07.2012
§ 9 - Freiwilliges Zurückgehen29.07.1997 bis 31.07.2012
§ 10 - Verlassen der Schule wegen Nichtversetzung13.12.2011 bis 31.07.2012
Teil 2 - Allgemein bildende Schulen der Sekundarstufe I01.08.2004 bis 31.07.2012
Kapitel 1 - Gemeinsame Bestimmungen01.08.2004 bis 31.07.2012
§ 10a - Voraussetzungen für eine Nichtversetzung01.08.2004 bis 31.07.2012
§ 10b - Nachversetzung01.08.2009 bis 31.07.2012
§ 11 - Wechsel auf eine andere Schule ohne Wechsel des Bildungsganges01.08.2004 bis 31.07.2012
§ 11a - Bilinguale Bildungsgänge01.08.2004 bis 31.07.2012
Kapitel 2 - Bestimmungen für das Gymnasium01.08.2004 bis 31.07.2012
§ 11b - Besondere Regelungen bei Nichtversetzung am Ende der Jahrgangsstufe 601.08.2004 bis 31.07.2012
§ 12 - Wechsel auf eine andere Schulart01.08.2004 bis 31.07.2012
Kapitel 1 - Gemeinsame Bestimmungen für berufliche Vollzeitschulen01.08.2004 bis 31.07.2012
§ 17 - Ausbildungsabschnitt und Versetzungsentscheidung01.08.2004 bis 31.07.2012
§ 17a - Nichtversetzung01.08.2004 bis 31.07.2012
§ 18 - Probejahr01.08.2004 bis 31.07.2012
§ 19 - Abgeschlossene Fächer01.08.2004 bis 31.07.2012
Kapitel 2 - Besondere Bestimmungen für einzelne berufliche Schulen01.08.2004 bis 31.07.2012
§ 20 - Fachoberschule01.08.2004 bis 31.07.2012
§ 21 - Einzelne Bildungsgänge der Fachschule01.08.2004 bis 31.07.2012
§ 22 - Angegliederte Bildungsgänge (Fachschulen) für Nautik, Schiffsbetriebstechnik an den Hochschulen01.08.2004 bis 31.07.2012
§ 23 - Berufsfachschule für Kinderpflege01.08.2004 bis 31.07.2012
Teil 3 - Bestimmungen für Bildungsgänge der Sekundarstufe II, die zur allgemeinen Hochschulreife führen01.08.2004 bis 31.07.2012
§ 13 - Bildungsgänge der Sekundarstufe II, die zur Allgemeinen Hochschulreife führen01.02.2008 bis 31.07.2012
Teil 4 - Bestimmungen für Bildungsgänge der Schule für Erwachsene01.08.2004 bis 31.07.2012
§ 14 - Versetzung am Abendgymnasium und am Kolleg01.08.2005 bis 31.07.2012
§ 15 - Nachversetzung am Abendgymnasium und am Kolleg01.08.2004 bis 31.07.2012
§ 16 - Allgemeine Bestimmungen für die Schule für Erwachsene01.08.2005 bis 31.07.2012
Teil 5 - Berufliche Schulen01.08.2004 bis 31.07.2012
§ 16a - Anwendungsbereich01.08.2004 bis 31.07.2012
Teil 6 - Schlussbestimmungen01.08.2004 bis 31.07.2012
§ 23a - Übergangsbestimmung01.02.2008 bis 31.07.2012
§ 24 - Inkrafttreten23.03.2007 bis 31.07.2012

Verordnung über die Versetzung von Schülerinnen und Schülern an öffentlichen Schulen (Versetzungsordnung)

Versetzungsordnung

Veröffentlichungsdatum:28.07.1997 Inkrafttreten13.12.2011
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 13.12.2011 bis 31.07.2012Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 05.07.2011 und 13.12.2011 (Brem.GBl. 2012 S. 24)
Fundstelle Brem.GBl. 1997, S. 254
Gliederungsnummer:223-a-7

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juris-Abkürzung: SchulVersV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 223-a-7
juris-Abkürzung:SchulVersV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:223-a-7
Verordnung über die Versetzung von Schülerinnen und Schülern an öffentlichen Schulen
(Versetzungsordnung)
Vom 14. Juli 1997
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 13.12.2011 bis 31.07.2012
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 05.07.2011 und 13.12.2011 (Brem.GBl. 2012 S. 24)

Aufgrund des § 37 Abs. 7 und der §§ 42 und 45 in Verbindung mit § 67 des Bremischen Schulgesetzes vom 20. Dezember 1994 (Brem.GBl. S. 327, 1995 S. 129 - 223-a-5) wird verordnet:

Inhaltsübersicht:
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1Geltungsbereich
§ 2Inhalt und Zweck der Versetzung
§ 3Schulen und Jahrgangsstufen, in denen ohne Versetzungsentscheidung versetzt wird
§ 4Besondere Bestimmungen für Schülerinnen und Schüler nicht deutscher Herkunftssprache
§ 5Versetzungskonferenz
§ 6Grundsätze für die Versetzungsentscheidung
§ 7Allgemeine Bestimmungen zu den Nichtversetzungsregelungen
§ 8(weggefallen)
§ 9Freiwilliges Zurückgehen
§ 10Verlassen der Schule wegen Nichtversetzung
Teil 2 Allgemeinbildende Schulen der Sekundarstufe I
Kapitel 1
Gemeinsame Bestimmungen
§ 10aVoraussetzungen für eine Nichtversetzung
§ 10bNachversetzung
§ 11Wechsel auf eine andere Schule ohne Wechsel des Bildungsganges
§ 11aBilinguale Bildungsgänge
Kapitel 2 Bestimmungen für das Gymnasium
§ 11bBesondere Regelungen bei Nichtversetzung am Ende der Jahrgangsstufe 6
§ 12Wechsel auf eine andere Schulart
Teil 3 Bestimmungen für Bildungsgänge der Sekundarstufe II, die zur allgemeinen Hochschulreife führen
§ 13
Teil 4 Bestimmungen für Bildungsgänge der Schule für Erwachsene
§ 14Versetzung am Abendgymnasium und am Kolleg
§ 15Nachversetzung am Abendgymnasium und am Kolleg
§ 16Allgemeine Vorschriften für die Schule für Erwachsene
Teil 5
Berufliche Schulen
§ 16aAnwendungsbereich
Kapitel 1
Gemeinsame Bestimmungen für berufliche Vollzeitschulen
§ 17Ausbildungsabschnitt und Versetzungsentscheidung
§ 17aNichtversetzung
§ 18Probejahr
§ 19Abgeschlossene Fächer
Kapitel 2
Besondere Bestimmungen für einzelne berufliche Schulen
§ 20Fachoberschule
§ 21Einzelne Bildungsgänge der Fachschule
§ 22Angegliederte Bildungsgänge (Fachschulen) für Nautik und für Schiffsbetriebstechnik an den Hochschulen
§ 23Berufsfachschule für Kinderpflege
Teil 6
Schlussbestimmungen
§ 23aÜbergangsbestimmungen
§ 24In-Kraft-Treten

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Geltungsbereich

Diese Versetzungsordnung gilt für alle öffentlichen Schulen im Sinne von § 1 Abs. 1 des Bremischen Schulgesetzes mit Ausnahme der Jahrgangsstufen 1 bis 4 der Grundschule sowie der Bildungsgänge der Sonderschulen, soweit in ihnen nicht nach den Lehrplänen der Grund- und Sekundarschule unterrichtet wird. Für die Gymnasiale Oberstufe, das Berufliche Gymnasium und den Doppelqualifizierenden Bildungsgang der Berufsfachschule für Assistenten mit dem Abschluss der Allgemeinen Hochschulreife gelten nur die §§ 2, 3, 5 bis 7 nach Maßgabe des § 13 sowie die §§ 9, 10, 10b, 11 und 13.

§ 2
Inhalt und Zweck der Versetzung

(1) Die Versetzung ist die Entscheidung, die einen Schüler oder eine Schülerin am Schuljahresende der nächsthöheren Jahrgangsstufe zuweist. Die Nichtversetzung ist die Entscheidung, die einen Schüler oder eine Schülerin am Schuljahresende dem nachfolgenden Jahrgang zuweist.

(2) Die Entscheidung soll den Bildungsgang des Schülers oder der Schülerin mit seiner oder ihrer Lernentwicklung in Übereinstimmung halten.

§ 3
Schulen und Jahrgangsstufen, in denen
ohne Versetzungsentscheidung versetzt wird

An der Gesamtschule, der Berufsschule mit Ausnahme des Berufsgrundbildungsjahres, innerhalb des zweijährigen Bildungsganges Berufseingangsstufe/ Berufsfachschule, in den Jahrgangsstufen 5 und 6 der Grundschule, in den Jahrgangsstufen 5 bis 8 der Sekundarschule und in der Qualifikationsphase von Bildungsgängen der Sekundarstufe II, die zur allgemeinen Hochschulreife führen, rückt jeder Schüler und jede Schülerin ohne Versetzungsentscheidung mit Beginn des neuen Schuljahres in die nächsthöhere Jahrgangsstufe vor.

§ 4
Besondere Bestimmungen für Schülerinnen und
Schüler nicht deutscher Herkunftssprache

(1) Schüler und Schülerinnen, die zur besseren Eingliederung in das Schulsystem in einem Vorbereitungskurs oder einer Fördergruppe unterrichtet werden, rücken ohne Versetzungsentscheidung vor.

(2) Bei Schülern und Schülerinnen, die in einer beruflichen Schule sowohl in der Herkunftssprache als auch in der Fremdsprache eine Note erhalten haben, wird die Note der Fremdsprache nur zum Ausgleich, nicht aber zur Nichtversetzung herangezogen.

§ 5
Versetzungskonferenz

(1) Über die Versetzung entscheiden die den Schüler oder die Schülerin unterrichtenden Lehrer und Lehrerinnen und die ihn in den praktischen Fächern unterweisenden Lehrmeister und Lehrmeisterinnen als Versetzungskonferenz. Die Entscheidung lautet "versetzt" oder "nicht versetzt".

(2) Vorsitzender oder Vorsitzende der Versetzungskonferenz ist der Schulleiter oder die Schulleiterin oder eine von ihm oder ihr beauftragte Lehrkraft. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des oder der Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(3) Die Klassenelternsprecher und -sprecherinnen oder ein Jahrgangselternsprecher oder -sprecherin sowie ab Jahrgangsstufe 5 die Klassenschülersprecher und -sprecherinnen oder zwei Jahrgangsschülersprecher oder -sprecherinnen haben das Recht, mit beratender Stimme an der Versetzungskonferenz teilzunehmen. Hat der Ausbildungsbeirat an beruflichen Schulen nach § 86 des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes einen für den Bildungsgang der Klasse zuständigen Ausschuß eingesetzt, haben zwei Mitglieder dieses Ausschusses das Recht, an Sitzungen der Versetzungskonferenz mit beratender Stimme teilzunehmen. Der oder die Vorsitzende hat einzelne oder alle Personen, die nur mit beratender Stimme anwesend sind, von der Beratung auszuschließen, wenn dies zum Schutze der Persönlichkeit eines Schülers oder einer Schülerin oder seiner oder ihrer Erziehungsberechtigten geboten erscheint. Von der Beratung der Versetzungskonferenz ausgeschlossen ist der Elternsprecher und die Elternsprecherin, soweit über dessen oder deren Kind beraten wird, sowie der Schülersprecher und die Schülersprecherin, soweit über ihn oder sie beraten wird.

(4) Kann eine Lehrkraft aus zwingenden Gründen an der Versetzungskonferenz nicht teilnehmen, so leitet sie dem oder der Vorsitzenden oder dem Klassenlehrer oder der Klassenlehrerin seine oder ihre Beurteilung mit Erläuterungen rechtzeitig zu. Ist die Lehrkraft nicht in der Lage, rechtzeitig eine Beurteilung vorzulegen, so berücksichtigt die Konferenz bei ihrer Entscheidung die ihr zugänglichen Unterlagen.

(5) Lautet die Entscheidung der Versetzungskonferenz "nicht versetzt", wird das Zeugnis des Schülers oder der Schülerin unverzüglich ausgestellt und die Entscheidung den Erziehungsberechtigten, bei volljährigen Schülern oder Schülerinnen diesen selbst, mitgeteilt.

§ 6
Grundsätze für die Versetzungsentscheidung

(1) Die Entscheidung über die Versetzung ist eine pädagogische Maßnahme. Die Lehrkräfte urteilen dabei nicht allein aufgrund der Lernentwicklung in ihrem Fach, sondern unter Berücksichtigung der gesamten Lernentwicklung des Schülers oder der Schülerin. Wird ein Zeugnis erteilt, ist dessen Notenbild Grundlage für diese Entscheidung; darüber hinaus sind jedoch die Persönlichkeit des Schülers oder der Schülerin und die Umstände, die auf die Lernentwicklung Einfluß genommen haben, zu berücksichtigen.

(2) Die Entscheidung über die Versetzung trifft die Versetzungskonferenz am Schuljahresende aufgrund der im gesamten Schuljahr erbrachten Leistungen.

(3) Ein Schüler oder eine Schülerin ist zu versetzen, wenn erwartet wird, daß er oder sie in der nächsten Jahrgangsstufe insgesamt erfolgreich mitarbeiten kann oder Fördermaßnahmen nach § 18a der Zeugnisordnung nicht eingeleitet wurden.

(4) Auf Nichtversetzung ist zu entscheiden, wenn die Lernfortschritte des Schülers oder der Schülerin nicht den Anforderungen an seine oder ihre Klasse oder Lerngruppe entsprechen und zu erwarten ist, dass ein weiterer Verbleib in der Klasse oder Lerngruppe seine oder ihre Entwicklung beeinträchtigt.

§ 7
Besondere Bestimmungen zu § 6 Abs. 4

(1) Der Vermerk "nicht beurteilbar" wird wie die Note "mangelhaft" behandelt.

(2) Noten in Pflichtfächern, die im nächsten Jahr nicht mehr Pflichtfächer sind oder nicht mehr unterrichtet werden, sind mit zu bewerten.

(3) Noten in Wahlfächern werden zum Ausgleich herangezogen, tragen aber nicht zur Nichtversetzung bei.

(4) Maßgebend für den Stundenanteil bei der Ausgleichsregelung für auszugleichende und ausgleichende Fächer sind die laut Stundentafel oder laut Beschluß der Schulkonferenz zu erteilenden Unterrichtsstunden pro Schuljahr.

§ 8
(aufgehoben)

§ 9
Freiwilliges Zurückgehen

(1) Ist ein Schüler oder eine Schülerin in die vorhergehende Jahrgangsstufe freiwillig zurückgegangen, wird er oder sie beim nächsten Versetzungstermin unabhängig von seinem oder ihrem Leistungsstand in die Jahrgangsstufe versetzt, aus der er oder sie zurückging.

(2) Geht ein Schüler oder eine Schülerin später als vier Unterrichtswochen nach Beginn des zweiten Schulhalbjahres freiwillig zurück, gilt dies als Nichtversetzung im Sinne von § 10 Abs. 1 für die Jahrgangsstufe, aus der er oder sie zurückgeht.

§ 10
Verlassen der Schule wegen Nichtversetzung

(1) Wird ein Schüler oder eine Schülerin zweimal in derselben Jahrgangsstufe oder in zwei aufeinanderfolgenden Jahrgangsstufen innerhalb eines Bildungsganges nicht versetzt, muß er oder sie diesen verlassen, ohne Anspruch auf Aufnahme in einen gleichen Bildungsgang einer anderen Schule. Dies gilt nicht in Fällen des § 7 Abs. 1. Über Ausnahmen entscheidet die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit.

(2) Muss der Schüler oder die Schülerin die Schulpflicht noch auf einer allgemein bildenden Schule erfüllen und besucht er oder sie das Gymnasium, muss er oder sie auf die Sekundarschule wechseln.

Teil 2
Allgemein bildende Schulen der Sekundarstufe I

Kapitel 1
Gemeinsame Bestimmungen

§ 10a
Voraussetzungen für eine Nichtversetzung

(1) Die nach den Grundsätzen des § 6 zu treffende Entscheidung für eine Nichtversetzung eines Schülers oder einer Schülerin setzt folgende Notenbilder voraus:

1.
a)

in einem der Fächer Deutsch, Mathematik oder Erste Fremdsprache (Kernfächer) die Note "ungenügend",

b)

in zwei Kernfächern die Note "mangelhaft",

c)

in einem der übrigen Fächer die Note "ungenügend" und in einem weiteren Fach die Note "mangelhaft" oder "ungenügend" oder

d)

in drei oder mehr Fächern die Note "mangelhaft",

2.

in zwei Fächern die Note "mangelhaft" ohne Ausgleich für beide Fächer. Ein Ausgleich ist nur möglich,

a)

wenn eines der beiden Fächer ein Kernfach ist, durch die Note "gut" in einem anderen Kernfach oder durch die Note "befriedigend" in den beiden anderen Kernfächern,

b)

im Übrigen wenn in einem oder mehreren Fächern mit insgesamt gleichem und höherem Stundenanteil die Note mindestens "befriedigend" lautet

oder

3.

in einem Fach, das nicht Kernfach ist, die Note "ungenügend" ohne Ausgleich. Ein Ausgleich ist nur möglich, wenn in einem Fach mit mindestens gleichem Stundenanteil die Note mindestens "gut" oder in einem oder mehreren Fächern mit mindestens doppeltem Stundenanteil die Note mindestens "befriedigend" lautet. Müssen mehrere Fächer für den Ausgleich herangezogen werden, muss mindestens eines der Fächer den gleichen oder einen höheren Stundenanteil haben.

(2) Auf Nichtversetzung kann unter den Bedingungen des Absatzes 1 auch entschieden werden, wenn das Zeugnis eines Schülers oder einer Schülerin zum zweiten Mal in unmittelbarer Folge ein Notenbild aufweist, mit dem nur aufgrund der Ausgleichsbestimmungen des Absatzes 1 Nr. 2 oder 3 auf Versetzung entschieden werden müsste.

(3) Die Noten in den Fächern Biblische Geschichte, Philosophie und Islamkunde werden zum Ausgleich herangezogen; sie können jedoch nur dann zur Nichtversetzung beitragen, sofern sie in der betroffenen Jahrgangsstufe der jeweiligen Schule dem Wahlpflichtbereich zugeordnet sind.

(4) Wird ein Lernentwicklungsbericht erteilt, muss im Falle einer Nichtversetzung der Bericht eine Begründung für diese Entscheidung unter Bezugnahme auf die allgemeinen Grundsätze des § 6 enthalten.

§ 10b
Nachversetzung

(1) Wird ein Schüler oder eine Schülerin der Sekundarstufe I, der Einführungsphase der Gymnasialen Oberstufe und des Beruflichen Gymnasiums sowie der ersten beiden Ausbildungsjahre des Doppelqualifizierenden Bildungsganges der Berufsfachschule für Assistenten mit dem Abschluss der Allgemeinen Hochschulreife wegen mangelhafter Leistungen in nicht mehr als drei Fächern nicht versetzt, so lässt die Versetzungskonferenz den Schüler oder die Schülerin zu einer zusätzlichen Leistungsüberprüfung zu.

(2) Die zusätzliche Leistungsüberprüfung findet nach Entscheidung der Versetzungskonferenz in einem von zwei oder zwei von drei Fächern statt, in denen die Note "mangelhaft" erteilt wurde. Die Versetzungskonferenz informiert hierüber die Erziehungsberechtigten. Sie kann auch zulassen, dass ein Fach oder beide Fächer, in denen die Überprüfung stattfindet, von den Erziehungsberechtigten ausgewählt wird.

(3) Spätestens am vorletzten Unterrichtstag des Schuljahres findet ein Beratungsgespräch mit den zuständigen Fachlehrkräften statt. In diesem teilen die Erziehungsberechtigten mit, ob und gegebenenfalls in welchem Fach sie von der Leistungsüberprüfung Gebrauch machen.

(4) Die Leistungsüberprüfung wird in dem jeweiligen Fach von der den Schüler oder die Schülerin im Schuljahr unterrichtenden Fachlehrkraft sowie einer weiteren von dem Schulleiter oder der Schulleiterin zu bestimmenden und den Schüler oder die Schülerin im Schuljahr nicht unterrichtenden Fachlehrkraft thematisch bestimmt und durchgeführt. Sofern die beiden Fachlehrkräfte bei der Leistungsbewertung kein Einvernehmen erzielen, entscheidet die Versetzungskonferenz. Die Leistungsüberprüfung soll in der letzten Woche der Sommerferien oder in der ersten Unterrichtswoche des neuen Schuljahres durchgeführt werden.

(5) Die Leistungsüberprüfung besteht in den Fächern Deutsch, Mathematik und Fremdsprachen aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Bei allen anderen Fächern kann auf einen schriftlichen Teil verzichtet werden. Das Fach Sport ist nicht Gegenstand der Leistungsüberprüfung. Der schriftliche Teil besteht aus einer unter Klausurbedingungen anzufertigenden schriftlichen Arbeit vom Schwierigkeitsgrad einer zu benotenden schriftlichen Leistungskontrolle der vorangegangenen Jahrgangsstufe. Der mündliche Teil umfasst in dem jeweiligen Fach ein in der vorausgegangenen Jahrgangsstufe eingehend behandeltes Thema. Er dauert zusätzlich zum schriftlichen Teil in der Regel 15 Minuten, im Übrigen in der Regel 20 Minuten. Der Schüler oder die Schülerin erhält zur Vorbereitung des mündlichen Teils in der Regel unter Aufsicht 20 Minuten Zeit. Sofern der schriftliche Teil mit mindestens der Note "gut" bewertet wurde, kann im Einvernehmen der Beteiligten auf die Durchführung des mündlichen Teils verzichtet werden. Wird im zuerst durchgeführten schriftlichen Teil nicht mindestens die Note "ausreichend" erreicht, erfolgt der Abbruch der Leistungsüberprüfung.

(6) Im Falle der Bewertung jedes geprüften Teiles mit mindestens der Note "ausreichend" ist die Versetzung auszusprechen. Das versetzungsrelevante Fach erhält dann die Gesamtnote "ausreichend" im Zeugnis; dies gilt auch für zuvor schlechter als "ausreichend" bewertete und nachgeprüfte Teilnoten.

(7) Im Falle einer Entscheidung nach Absatz 6 ist ein neues Zeugnis mit Datum der erneuten Beschlussfassung der Versetzungskonferenz auszustellen und das alte Zeugnis einzuziehen.

§ 11
Wechsel auf eine andere Schule ohne Wechsel des Bildungsganges

(1) Wechselt ein Schüler oder eine Schülerin innerhalb des Schuljahres die Schule und bleibt er oder sie auf dem gleichen Bildungsgang, ist ein bereits erteiltes Zeugnis oder ein erteilter Lernentwicklungsbericht bei der Entscheidung über die Versetzung mit zu berücksichtigen.

(2) Erfolgt der Wechsel innerhalb von acht Unterrichtswochen vor dem Versetzungstermin mit einem für die Versetzung nicht ausreichenden Zeugnis, wird der Schüler oder die Schülerin am Schuljahresende nicht versetzt. § 7 Abs. 3 gilt entsprechend. Diese Entscheidung ist im Protokoll zu begründen. Erfolgt der Wechsel innerhalb dieser Zeit mit einem für die Versetzung ausreichenden Überweisungszeugnis, ist der Schüler oder die Schülerin am Schuljahresende zu versetzen.

§ 11a
Bilinguale Bildungsgänge

Wird ein Schüler oder eine Schülerin zweimal in derselben Jahrgangsstufe oder in zwei aufeinanderfolgenden Jahrgangsstufen innerhalb eines bilingualen Bildungsganges nicht versetzt, erfolgt auf Beschluss der Versetzungskonferenz eine Versetzung in die entsprechende Jahrgangsstufe des Regelbildungsganges des Gymnasiums, wenn die Leistungsschwächen in der unzureichenden Beherrschung der den Unterricht bestimmenden Fremdsprache begründet sind.

Kapitel 2
Bestimmungen für das Gymnasium

§ 11b
Besondere Regelungen bei Nichtversetzung
am Ende der Jahrgangsstufe 6

(1) Wird ein Schüler oder eine Schülerin am Ende der Jahrgangsstufe 6 des Gymnasiums nicht versetzt und ist er oder sie bereits am Ende der Jahrgangsstufe 5 einmal nicht versetzt worden, kann die Versetzungskonferenz dem Schulleiter oder der Schulleiterin empfehlen, die Wiederholung der Jahrgangsstufe 6 nicht zuzulassen und den Wechsel vom Gymnasium zur Sekundarschule anzuordnen. Voraussetzung einer solchen Entscheidung ist ein Leistungsbild, das mindestens eine mangelhafte oder ungenügende Note mehr aufweist, als nach § 10a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 für eine Nichtversetzungsentscheidung notwendig sind. Die Empfehlung der Versetzungskonferenz ist zu begründen. Wird der Empfehlung entsprochen, wird der Schüler oder die Schülerin nach entsprechender Entscheidung des Schulleiters oder der Schulleiterin der Sekundarschule zugewiesen.

(2) Auf Antrag des Schülers oder der Schülerin kann der weitere Besuch des Gymnasiums durch die Fachaufsicht gestattet werden, wenn außergewöhnliche Umstände dennoch einen erfolgreichen Abschluss erwarten lassen.

§ 12
Wechsel auf eine andere Schulart

(1) Wechselt ein Schüler oder eine Schülerin eines Gymnasiums nach einer Nichtversetzung auf die Sekundarschule, empfiehlt das Gymnasium die Jahrgangsstufe, in die der Schüler oder die Schülerin aufgenommen werden sollte. Die Empfehlung ist zu begründen. Von dieser Empfehlung kann die aufnehmende Schule nur im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten des betroffenen Schülers oder der betroffenen Schülerin abweichen; die Entscheidung trifft der Schulleiter oder die Schulleiterin.

(2) Ist ein Schüler oder die Schülerin nach Absatz 1 einer Klasse der nächsthöheren Jahrgangsstufe zugewiesen worden und stellt die Zeugniskonferenz zum Ende des Schulhalbjahrs fest, daß der Schüler oder die Schülerin den Anforderungen seiner oder ihrer Klasse nicht gewachsen und zu erwarten ist, daß ein weiterer Verbleib in dieser Klasse seine oder ihre Entwicklung beeinträchtigen oder aber das Recht der Mitschüler auf angemessene Unterrichtung unzumutbar einschränken würde, ist der Schüler oder die Schülerin einer Klasse des nachfolgenden Jahrgangs zuzuweisen. Diese Entscheidung ist durch ein Zeugnis oder durch einen Lernentwicklungsbericht zu begründen. Auf Antrag der Erziehungsberechtigten ist die Zuweisung schon eher vorzunehmen. Am Schuljahresende wird in diesen Fällen stets über die Versetzung entschieden.

(3) Ist ein Schüler oder eine Schülerin bei einer Überführung vom Gymnasium auf die Sekundarschule einer Klasse des nachfolgenden Jahrgangs zugewiesen, rückt er oder sie beim nächsten Versetzungstermin ohne Versetzungsentscheidung vor. Ist er oder sie einer Klasse desselben Jahrgangs zugewiesen und ist der Antrag auf Überführung innerhalb der letzten acht Unterrichtswochen des Schuljahres gestellt worden, gelten Satz 1 und Absatz 2 entsprechend.

(4) Wechselt ein Schüler oder eine Schülerin nach einer Nichtversetzung auf eine Gesamtschule, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, daß statt der Zuweisung in die nachfolgende Jahrgangsstufe die Zuweisung in Lerngruppen niedrigerer Anspruchsebene treten kann. Empfiehlt die abgebende Schule die nächst höhere Jahrgangsstufe, kann die Gesamtschule die Zuweisung in die jeweiligen Lerngruppen nach Rücksprache mit der abgebenden Schule auch ohne Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten vornehmen.

Kapitel 1
Gemeinsame Bestimmungen für berufliche Vollzeitschulen

§ 17
Ausbildungsabschnitt und Versetzungsentscheidung

(1) In beruflichen Bildungsgängen ausgenommen den Bildungsgängen der Berufsschule tritt an die Stelle des Schuljahres der Ausbildungsabschnitt.

(2) Ausbildungsabschnitt ist

1.

für Bildungsgänge einer Schule, die zum Schuljahr beginnen, das Schuljahr,

2.

für Bildungsgänge einer Schule, die zum Schulhalbjahr beginnen, die jeweils folgenden zwei Schulhalbjahre.

(3) Über die Versetzung wird am Ende eines jeden Ausbildungsabschnittes entschieden.

§ 17a
Nichtversetzung

(1) Die nach den Grundsätzen des § 6 zu treffende Entscheidung für eine Nichtversetzung eines Schülers oder einer Schülerin setzt in den Bildungsgängen des § 17 folgendes Notenbild voraus:

1.

in drei oder mehr Fächern die Note "mangelhaft", in zwei oder mehr Fächern die Note "ungenügend" oder in einem Fach die Note "mangelhaft" und in einem anderen Fach die Note "ungenügend";

2.

in zwei Fächern die Note "mangelhaft" ohne Ausgleich für beide Fächer. Ein Ausgleich ist nur möglich, wenn in einem oder mehreren Fächern mit insgesamt mindestens gleichem Stundenanteil die Note mindestens "befriedigend" lautet. Dabei muss das Fach mit höherem Stundenanteil, bei Fächern mit gleichem Stundenanteil mindestens eines von ihnen, durch ein Fach mit mindestes gleichem Stundenanteil ausgeglichen werden;

3.

in einem Fach die Note "ungenügend" ohne Ausgleich. Ein Ausgleich ist nur möglich, wenn in einem Fach mit mindestens gleichem Stundenanteil die Note mindestens "gut" oder in einem oder mehreren Fächern mit mindestens doppeltem Stundenanteil die Note mindestens "befriedigend" lautet. Müssen mehrere Fächer für den Ausgleich herangezogen werden, muss mindestens eines der Fächer den gleichen oder einen höheren Stundenanteil haben.

(2) Auf Nichtversetzung kann unter den Bedingungen des Absatzes 1 auch entschieden werden, wenn das Zeugnis eines Schülers oder einer Schülerin zum zweiten Mal in unmittelbarer Folge ein Notenbild aufweist, mit dem nur auf Grund der Ausgleichsbestimmungen des Absatzes 1 Nr. 2 oder 3 auf Versetzung entschieden werden müsste.

§ 18
Probejahr

(1) Der erste Ausbildungsabschnitt ist ein Probejahr. Seine Wiederholung ist nicht zulässig, wenn die Leistungen

1.

in zwei oder mehr Fächern mit der Note "ungenügend",

2.

in einem Fach mit der Note "ungenügend" und in zwei oder mehr Fächern mit der Note "mangelhaft" oder

3.

in vier oder mehr Fächern mit der Note "mangelhaft" bewertet werden.

Der Vermerk "nicht beurteilbar" wird bei der Entscheidung über das Probejahr wie die Note "mangelhaft" behandelt.

(2) Der Schüler oder die Schülerin hat dann den Bildungsgang zu verlassen. § 10 Abs. 1 gilt entsprechend. Auf seinen oder ihren Antrag kann dem Schüler oder der Schülerin der weitere Besuch des Bildungsganges durch die Fachaufsicht gestattet werden, wenn außergewöhnliche Umstände dennoch einen erfolgreichen Abschluß erwarten lassen.

(3) Ist der erste Ausbildungsabschnitt der Berufsfachschule Teil des zweijährigen Bildungsganges Berufseingangsstufe / Berufsfachschule, ist er kein Probejahr.

§ 19
Abgeschlossene Fächer

Wird in einem Fach, das mit dem Schuljahr abgeschlossen wurde, die Note "ungenügend" oder in mehr als einem solcher Fächer die Note "mangelhaft" erteilt, wird der Schüler oder die Schülerin nicht versetzt. § 6 Abs. 1 findet keine Anwendung.

Kapitel 2
Besondere Bestimmungen für einzelne berufliche Schulen

§ 20
Fachoberschule

(1) Voraussetzung für die Versetzung in die Jahrgangsstufe 12 ist eine mit Erfolg abgeschlossene fachpraktische Ausbildung. Sie ist dann mit Erfolg abgeschlossen, wenn der Schüler oder die Schülerin in allen der mindestens vier von der Ausbildungsstelle durchzuführenden Leistungskontrollen ausreichende Fertigkeiten nachgewiesen hat. Die Wiederholung einer versäumten oder nicht ausreichenden Leistungskontrolle ist einmal zulässig. Im übrigen gelten für die Leistungen im Unterricht die Bestimmungen dieser Versetzungsordnung.

(2) Wird die fachpraktische Ausbildung außerhalb der Schule durchgeführt, entscheidet die außerschulische Ausbildungsstelle über den Abschlußerfolg. Wird die fachpraktische Ausbildung sowohl in der Schule als auch außerhalb der Schule durchgeführt, entscheidet die Stelle über den Abschlußerfolg, die den größeren Anteil der fachpraktischen Ausbildung durchgeführt hat. Dabei ist die Beurteilung der jeweils anderen Ausbildungsstelle zu berücksichtigen. Sind die Ausbildungsanteile gleich groß oder wird die fachpraktische Ausbildung allein in der Schule durchgeführt, entscheidet die Schule. Die erforderlichen Stellungnahmen oder Entscheidungen der Schule erfolgen durch die für die fachpraktische Ausbildung zuständige Lehrkraft der Schule nach Anhören der beteiligten Lehrkräfte.

§ 21
Einzelne Bildungsgänge der Fachschule

(1) In den Bildungsgängen Fachschule für Sozialpädagogik und Fachschule für Heilerziehungspflege ist Voraussetzung für die Versetzung in das zweite Schuljahr ein mit Erfolg abgeleistetes Praktikum im ersten Schuljahr. Im Übrigen gelten für die Leistungen im Unterricht die Bestimmungen dieser Versetzungsordnung.

(2) Für die angegliederten Bildungsgänge (Fachschulen) für Nautik und für Schiffsbetriebstechnik an den Hochschulen gilt § 22.

§ 22
Angegliederte Bildungsgänge (Fachschulen) für
Nautik, Schiffsbetriebstechnik an den Hochschulen

(1) Kann ein Schüler oder eine Schülerin in den nächstfolgenden Ausbildungsabschnitt eines Bildungsganges nicht versetzt werden, so kann der Fachbereichssprecher oder die Fachbereichssprecherin ihn oder sie seiner oder ihrer Eignung entsprechend in den nächstfolgenden Ausbildungsabschnitt eines Bildungsganges gleicher Art, aber niedrigerer Ordnung aufnehmen.

(2) Ist ein Schüler oder eine Schülerin aufgrund mangelhafter oder ungenügender Noten in Fächern, die nach der jeweils geltenden Stundentafel nicht weitergeführt werden, nicht versetzt, so besucht er oder sie den betreffenden Bildungsgang für die Dauer eines weiteren Ausbildungsabschnittes. Der Fachbereichssprecher oder die Fachbereichssprecherin bestimmt die zu wiederholenden Fächer im Rahmen der für den betreffenden Bildungsgang geltenden Stundentafel. § 18 gilt entsprechend.

(3) Noten in Fächern, die nach der jeweils geltenden Stundentafel nicht weitergeführt werden, sind bei jeder folgenden Versetzungsentscheidung mit zu berücksichtigen.

§ 23
Berufsfachschule für Kinderpflege

Voraussetzung für die Versetzung in das zweite Schuljahr ist ein im ersten Schuljahr mit Erfolg abgeleistetes Praktikum in einer Familie. Im übrigen gelten für die Leistungen im Unterricht die Bestimmungen dieser Versetzungsordnung.

Teil 3
Bestimmungen für Bildungsgänge der Sekundarstufe II,
die zur allgemeinen Hochschulreife führen

§ 13
Bildungsgänge der Sekundarstufe II,
die zur Allgemeinen Hochschulreife führen

(1) In der Einführungsphase oder den ersten beiden Ausbildungsjahren der Bildungsgänge der Sekundarstufe II, die zur Allgemeinen Hochschulreife führen, kann abweichend von § 6 Abs. 4 nur auf Nichtversetzung entschieden werden, wenn der Schüler oder die Schülerin

1.

in einem der Fächer Deutsch, Mathematik oder Erste Fremdsprache (Kernfächer) 0 Punkte oder

2.

in zwei Kernfächern weniger als 4 Punkte oder

3.

in den Kernfächern zusammen weniger als 15 Punkte oder

4.

in mehr als einem der übrigen Fächer 0 Punkte oder

5.

in mehr als zwei Fächern jeweils weniger als 4 Punkte oder

6.

in zwei Fächern jeweils weniger als 4 Punkte ohne Ausgleich für beide Fächer erhält oder

7.

wenn er oder sie zum zweiten Mal in unmittelbarer Folge nur aufgrund von Ausgleichsbestimmungen versetzt werden könnte.

(2) Ein Fach ist ausgeglichen, wenn die Punktsumme aus diesem und einem weiteren Fach 10 Punkte beträgt.

(3) Der Vermerk „nicht beurteilbar" wird bei der Versetzungsentscheidung wie 2 Punkte behandelt.

(4) Die Noten eines Ergänzungskurses, der zu einem in der Stundentafel vorgesehenen Fach belegt wird, tragen nicht zur Nichtversetzung bei. Sie können zum Ausgleich herangezogen werden.

(5) Kann aufgrund des Notenbildes nur auf eine Versetzung entschieden werden, besteht die Versetzungskonferenz aus dem Schulleiter oder der Schulleiterin oder einer von ihm oder ihr beauftragten Lehrkraft als Vorsitzenden oder Vorsitzende sowie dem Tutor oder der Tutorin oder dem Klassenlehrer oder der Klassenlehrerin. Andernfalls gilt § 5 entsprechend.

(6) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1, 2 und 3 wird in die Qualifikationsphase des Beruflichen Gymnasiums nicht versetzt, wer im berufsbezogenen Leistungsfach und dem Kernfach, das am Ende der Einführungsphase zum allgemein bildenden Leistungsfach bestimmt wird, zusammen weniger als 10 Punkte oder in einem dieser Fächer 0 Punkte erreicht.

(7) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1, 2 und 3 wird in die Qualifikationsphase des Doppelqualifizierenden Bildungsgang der Berufsfachschule für Assistenten mit dem Abschluss der Allgemeinen Hochschulreife nicht versetzt, wer in den beiden Leistungskursen zusammen weniger als 10 Punkte oder in einem Leistungskurs 0 Punkte erhält.

Teil 4
Bestimmungen für Bildungsgänge der Schule für Erwachsene

§ 14
Versetzung am Abendgymnasium und am Kolleg

(1) Die Versetzungskonferenz am Abendgymnasium und am Kolleg besteht aus dem Schulleiter oder der Schulleiterin oder einer von ihm oder ihr beauftragten Lehrkraft als Vorsitzenden sowie dem jeweiligen Klassen- oder Kurskollegium.

(2) (aufgehoben)

(3) Ein Schüler oder eine Schülerin wird am Ende der Anfangsphase unter Anwendung der Grundsätze des § 6 nicht versetzt, wenn er oder sie in mehr als zwei Fächern weniger als vier Punkte oder in einem Fach null Punkte erzielt hat.

(4) Ein Schüler oder eine Schülerin wird am Ende der Einführungsphase unter Anwendung der Grundsätze des § 6 nicht versetzt, wenn er oder sie

1.

in der zweiten Fremdsprache null Punkte erzielt hat oder

2.

in mehr als zwei Fächern weniger als vier Punkte erzielt hat oder

3.

in einem Fach null Punkte oder in zwei Fächern jeweils weniger als vier Punkte erzielt hat und ein Ausgleich nicht möglich ist. Ein Ausgleich ist nur möglich, wenn die Summe der Punktzahlen jedes auszugleichenden Faches und des einen oder der zwei zum Ausgleich herangezogenen Fächer mit laut Stundentafel insgesamt gleichem oder höherem Stundenanteil jeweils mindestens zehn Punkte beträgt.


§ 15
Nachversetzung am Abendgymnasium und am Kolleg

(1) Würde eine Verbesserung um drei Punkte in nur einem mit mindestens einem Punkt abgeschlossenen Fach zu einer Versetzung führen, kann auf Antrag des Schülers oder der Schülerin in diesem Fach spätestens drei Wochen nach Wiederbeginn des Unterrichts eine Prüfung durchgeführt werden.

(2) Der Schulleiter oder die Schulleiterin teilt dem Schüler oder der Schülerin diese Möglichkeit spätestens am Tage nach der Konferenz schriftlich mit. Der Antrag des Schülers oder der Schülerin muß innerhalb von drei Tagen nach Eingang der Mitteilung bei der Schule eingehen. In diesem Fall gilt die Versetzungsentscheidung bis zur Entscheidung über die Prüfung als ausgesetzt.

(3) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Aufgabenstellung und Dauer der schriftlichen Prüfung entsprechen der letzten Arbeit des vorausgehenden Halbjahres. Die mündliche Prüfung dauert in der Regel zehn Minuten.

(4) Aufgabenstellung und mündliche Prüfung werden vom Fachlehrer oder von der Fachlehrerin, der oder die den Schüler oder die Schülerin in diesem Fach unterrichtet hatte, vorgenommen, die Leistungsbewertung auf dessen oder deren Vorschlag durch den Prüfungsausschuß. Mitglieder des Prüfungsausschusses sind neben dem Fachlehrer oder der Fachlehrerin der Schulleiter oder die Schulleiterin oder deren Stellvertreter oder Stellvertreterin als Vorsitzender oder Vorsitzende und ein weiterer fachkundiger Lehrer oder eine weitere fachkundige Lehrerin, gleichzeitig als Korreferent oder Korreferentin für die schriftliche Arbeit und als Protokollant oder Protokollantin der mündlichen Prüfung. § 4 Abs. 3 gilt entsprechend.

(5) Die Endnote der Prüfung gilt als Note des Versetzungszeugnisses.

(6) Eine Wiederholung der Prüfung ist nicht zulässig. Für die Folgen von Täuschungsversuchen und Terminversäumnissen gilt § 40 des Bremischen Schulgesetzes entsprechend.

§ 16
Allgemeine Bestimmungen für die Schule für Erwachsene

Für die Bildungsgänge der Schule für Erwachsene gelten im übrigen die §§ 2, 4 bis 8 und 10. In allen Bildungsgängen der Schulen für Erwachsene wird am Ende eines jeden Halbjahres über die Fortsetzung, Wiederholung oder die Beendigung des Bildungsganges nach Maßgabe der jeweiligen Bildungsgangverordnung entschieden.

Teil 5
Berufliche Schulen

§ 16a
Anwendungsbereich

Die Bestimmungen dieses Teils gelten für berufliche Bildungsgänge, soweit sie nicht zur allgemeinen Hochschulreife führen.

Teil 6
Schlussbestimmungen

§ 23a
Übergangsbestimmung

(1) Für Schüler und Schülerinnen im Sinne von § 70 Abs. 1 des Schulgesetzes gelten die Bestimmungen der §§ 10 und 12 in der bis zum 31. Juli 2004 geltenden Fassung.

(2) Wird ein Schüler oder eine Schülerin am Ende der Jahrgangsstufen 5 bis 10 des noch neunjährigen Bildungsgangs des Gymnasiums, der dem achtjährigen Bildungsgang unmittelbar vorausgeht, nicht versetzt, wird er oder sie der nachfolgenden Jahrgangsstufe des achtjährigen Bildungsgangs zugewiesen. In der Gymnasialen Oberstufe muss der Schüler oder die Schülerin im Falle der Nichtversetzung am Ende der Einführungsphase des neunjährigen Bildungsgangs die Einführungsphase des achtjährigen Bildungsgangs wiederholen.

(3) § 13 in der am 1. August 2008 vorgeschriebenen Fassung gilt bis zum 31. Juli 2009 nur in Schulen, die von § 9 Abs. 6 der Verordnung zur Regelung der Gymnasialen Oberstufe in der bis zum 31. Juli 2008 geltenden Fassung Gebrauch machen. Für alle anderen Schulen gilt § 13 in der bis zum 31. Juli 2008 wirksamen Fassung weiter bis zum 31. Juli 2009.

§ 24
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) (Aufhebungsanweisungen)

(3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2012 außer Kraft

Bremen, den 14. Juli 1997

Der Senator für Bildung,
Wissenschaft, Kunst und Sport


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