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Verordnung über den Ladenschluss im Gebiet zwischen Alter Hafen, Museumshafen und Weser in der Stadtgemeinde Bremerhaven

Veröffentlichungsdatum:10.12.2013 Inkrafttreten09.05.2014
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 09.05.2014 bis 31.12.2014Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:geändert durch Verordnung vom 02.04.2014 (Brem.GBl. S. 259)
Fundstelle Brem.GBl. 2013, S. 671

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juris-Abkürzung: AltHfBRHLSchlV BR 2014
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:AltHfBRHLSchlV BR 2014
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Verordnung über den Ladenschluss im Gebiet
zwischen Alter Hafen, Museumshafen und Weser
in der Stadtgemeinde Bremerhaven
Vom 20. November 2013
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 09.05.2014 bis 31.12.2014

durch Zeitablauf erledigt

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 02.04.2014 (Brem.GBl. S. 259)

Auf Grund des § 9a des Bremischen Ladenschlussgesetzes vom 22. März 2007 (Brem.GBl. S. 221), das zuletzt durch Gesetz vom 28. Februar 2012 (Brem.GBl. S. 95) geändert worden ist, verordnet der Magistrat:

§ 1

Im Gebiet zwischen Alter Hafen, Museumshafen und Weser dürfen Verkaufsstellen für den Verkauf von Nahrungs- und Genussmitteln, Büchern und Schreibwaren, Bekleidung, Lederwaren und Schmuck, Kleingeräten der Informations- und Kommunikationstechnik, Sportausrüstung und Spielwaren, Drogerieartikeln, Sehhilfen, Kunstgegenständen und Bildern, Briefmarken, Münzen, Deko- und Geschenkartikeln sowie von Waren, die für die touristische Destination „Havenwelten Bremerhaven“ kennzeichnend sind, am 5. Januar 2014, am 9. Februar 2014, am 16. März 2014, am 13. April 2014, am 27. April 2014, am 1. Juni 2014, am 15. Juni 2014, am 20. Juli 2014, am 27. Juli 2014, vom 3. August 2014 bis 7. September 2014, am 21. September 2014 und vom 12. Oktober 2014 bis 2. November 2014 an 20 Sonn- und Feiertagen von 13 bis 18 Uhr geöffnet sein.

Die Anzahl von 20 Sonn- und Feiertagen darf nicht überschritten werden.

§ 2

Die Grenzen für das Gebiet nach § 1 sind in der Verordnung über die Festlegung der Ausflugsorte im Land Bremen geregelt.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Bremerhaven, den 20. November 2013

Magistrat
der Stadt Bremerhaven

 

Grantz
Oberbürgermeister


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