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Verordnung über den Ladenschluss im Schnoorviertel und in der Böttcherstraße

Veröffentlichungsdatum:06.04.1987 Inkrafttreten07.03.1997
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 07.03.1997 bis 01.04.2003Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 25.03.2003 (Brem.GBl. S. 113)
Fundstelle Brem.GBl. 1987, S. 145
Gliederungsnummer:8050-a-2

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juris-Abkürzung: SchnoorLSchlV BR 1987
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 8050-a-2
juris-Abkürzung:SchnoorLSchlV BR 1987
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:8050-a-2
Verordnung über den Ladenschluss im Schnoorviertel und in der Böttcherstraße
Vom 17. März 1987
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 07.03.1997 bis 01.04.2003

V aufgeh. durch § 18 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 22. März 2007 (Brem.GBl. S. 221)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 25.03.2003 (Brem.GBl. S. 113)

§ 1

(1) In dem durch das Gesetz, betreffend die bauliche Gestaltung des Schnoorviertels und der Umgebung der St.-Johannis-Kirche bezeichneten Gebiet dürfen Verkaufsstellen für den Verkauf von frischen Früchten, alkoholfreien Getränken, Milch und Milcherzeugnissen im Sinne des Milch- und Fettgesetzes, Süßwaren, Tabakwaren sowie touristischen Bedarfsartikeln

1.

an allen Sonnabenden bis 20 Uhr und

2.

in der Zeit vom 10. April bis 20. Dezember an allen Sonn- und Feiertagen, ausgenommen am Karfreitag, Ostermontag und Pfingstmontag, von 10 bis 18 Uhr geöffnet sein.

(2) Übersteigt die Zahl der in den Zeitraum nach Absatz 1 fallenden Sonntage die Zahl 37, so entfällt die Öffnung an dem ersten in den Zeitraum fallenden Sonntag.


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