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(1) In dem durch das Gesetz, betreffend die bauliche Gestaltung des Schnoorviertels und der Umgebung der St.-Johannis-Kirche bezeichneten Gebiet dürfen Verkaufsstellen für den Verkauf von frischen Früchten, alkoholfreien Getränken, Milch und Milcherzeugnissen im Sinne des Milch- und Fettgesetzes, Süßwaren, Tabakwaren sowie touristischen Bedarfsartikeln
an allen Sonnabenden bis 20 Uhr und
in der Zeit vom 10. April bis 20. Dezember an allen Sonn- und Feiertagen, ausgenommen am Karfreitag, Ostermontag und Pfingstmontag, von 10 bis 18 Uhr geöffnet sein.
(2) Übersteigt die Zahl der in den Zeitraum nach Absatz 1 fallenden Sonntage die Zahl 37, so entfällt die Öffnung an dem ersten in den Zeitraum fallenden Sonntag.